Wissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr.
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- Edmund Ackermann
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1 Wissenswertes Brandgefahr Zahlen und Fakten Die meisten der etwa Brände im Jahr ereignen sich nachts. Sehr oft lösen vergessene Kerzen oder defekte elektrische Geräte die Brände aus, die ohne den Einsatz von Rauchmeldern zur Katastrophe führen. Gerade nachts werden diese Brände in Privathaushalten zur tödlichen Gefahr, denn im Schlaf riecht der Mensch nichts. Tödlich ist in der Regel nicht das Feuer, sondern der Rauch. Bereits drei Atemzüge hochgiftigen Rauches können tödlich sein. Rauchmelder tragen Entscheidend dazu bei, dass ein Brand sofort bemerkt wird. Erst hierdurch ergibt sich die Chance zur Flucht. Rauchmelder retten Leben! Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr. Jährlich: Wohnungsbrände 600 Tote Schwerverletzte Verletzte Zertifikate Ab dem dürfen ausschließlich Rauchmelder in den Wirtschaftskreis der EU eingeführt oder hergestellt werden, die gemäß den Anforderungen der EN zertifiziert sind. Die Prüfungen sind durch die EN genau definiert und daher bei allen notifizierten Instituten absolut identisch. Müssen Rauchmelder ein VDS-Zeichen haben? Nein! Ein Rauchmelder kann über die VdS-Schadenverhütung GmbH ein EN Zertifikat erhalten, ebenso auch durch ein anderes Prüfinstitut. Diese EN-Zertifikate sind in Europa standardisiert bzw. vereinheitlicht. Aus diesem Grund spielt es keine Rolle durch welches Institut die Prüfungen durchgeführt werden.
2 Gesetzeslage Mittlerweile besteht in den nachfolgenden Bundesländern eine in der Landesbauordnung (LBO) festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht: Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Bayern. Übergangsfristen Bundesland Datum der Einführung (Neubauten) Datum Nachrüstpflicht (Bestandsbauten) Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein Hessen Hamburg Mecklenburg- Vorpommern Thüringen voraussichtlich Bremen Sachsen-Anhalt Niedersachsen Bayern Nordrhein- Westfalen Brandenburg voraussichtlich ab 2014 voraussichtlich Berlin - - Sachsen - - Baden-Württemberg - -
3 Landesbauordnungen Hamburgische-Bauordnung 45 (6): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Landesbauordnung Saarland 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Landesbauordnung Schleswig-Holstein 49 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Hessische Bauordnung 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung 48 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten. Landesbauordnung Thüringen 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
4 Landesbauordnung Sachsen-Anhalt 47 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten. Landesbauordnung Niedersachsen $ 44 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Landesbauordnung Bremen $ 48 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Landesbauordnung Bayern $ 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. (Stand: Januar 2013)
5 Montageorte Anwendungsnorm DIN Die Deutsche Industrie-Norm Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung vom März 2003 richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Architekten, Bauherren, Eigentümer und Bewohner. Diese Norm legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Mindestausstattung Der Geruchssinn ist im Schlaf nicht aktiv, daher sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafbereiche und Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Flure und Gänge mit punktuellen Brandlasten sind aufgrund des besonderen Risikos mit Rauchwarnmeldern zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren. (Quelle: rauchmelder-lebensretter.de) Folgendes ist bei der Installation zu beachten: Befestigen Sie den Rauchmelder immer an der Zimmerdecke sowie in der Raummitte bzw. mindestens 50 cm von Wänden entfernt. immer in waagrechter Position (auch bei Dachschrägen) nicht in den Nähe von Luftschächten und nicht in starker Zugluft nicht in Dachspitzen (wenigstens cm darunter; ggf. abhängen) nicht in Räumen, in denen starker Dampf, Staub oder Rauch entsteht.
6 Wartung Funktionsprüfung/Wartung Der Rauchwarnmelder ist entsprechend der jeweiligen Bedienungsanleitung regelmäßig einer Funktionsprüfung zu unterziehen mindestens einmal jährlich. Batteriewechsel Die Batterie des Rauchwarnmelders sollte den jeweiligen Herstellerangaben gemäß ausgewechselt werden. Vermieter/Eigentümer Hinweise für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern. Die Vermieter/Eigentümer haben neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind (Kontrolle einmal jährlich). Sind die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter. Es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen. Um die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft an den Mieter weiter zu geben, bedarf es einer Änderung bzw. Ergänzung des Mietvertrages. In diesem kann sich der Mieter verpflichten, die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders zu übernehmen. Der Vermieter hat aber weiterhin eine Aufsichtspflicht.
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