Was ist das und was bringt s?

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1 Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Was ist das und was bringt s? Informationsveranstaltung Mittwoch, 09. März 2016, 14 Uhr Aula der Berufsbildenden Schule I Mainz

2 Gliederung 1. Zum Referent 2. Zum politischen Prozess 3. Grundstrukturen des TV EntGO L 4. Die einzelnen Abschnitte im Detail 5. Beratungsfragen 6. Diskussion 2

3 Die schwierige Entscheidung von Potsdam oder. Ein Kompromiss ist manchmal besser als NICHTS. 3

4 Der Lauf der Dinge seit dem Jahr und 2013 waren die Verhandlungen an der Blockadehaltung der Arbeitgeber gescheitert Der dbb führte seit Februar 2014 Tarifverhandlungen, seit September 2014 gemeinsam mit der GEW. Am 17. März 2015 (dritte Verhandlungsrunde) lehnte der dbb ein Angebot der Arbeitgeber ab. (keine Verbesserungen für Lehrkräfte mit vollständiger Lehrerausbildung) Der dbb konnte die TdL bewegen, nachzubessern. 4

5 Neuland in der Tarifgeschichte einheitlicher Tarifvertrag zwischen der TdL und dem dbb keine einseitigen Arbeitgeberrichtlinien mehr In Zukunft können die Arbeitnehmervertretungen Einfluss darauf nehmen, nach welchen Gehaltsgruppen die Lehrkräfte bezahlt werden. Einstieg in eine Entgeltordnung, diese ist zum in Kraft getreten 5

6 1. Änderungstarifvertrag vom u.a. Vereinfachung des Antragsverfahrens (insbesondere bei Zusammentreffen von Höhergruppierung und Angleichungszulage) Erstmalige Höhergruppierung bei Änderung des Besoldungsrechts (Antragsfrist: 1 Jahr!) Korrektur im Bereich Eingruppierung der sozialpädagogischen Mitarbeiter an GS und FöS in NRW Rückwirkung des Ä TV auf 01. August

7 Wie geht es weiter? die politische Bewertung der erzielten Tarifeinigung weicht immer mehr einer sachlichen Betrachtung, auch die nicht im dbb organisierten Tarifbeschäftigten interessieren sich immer mehr für die Vereinbarungen Tarifverhandlungen 2017 sollen einen erneuten Schub für die Angleichungszulagen bringen Kontinuierlicher Austausch zwischen den Tarifpartnern zur Verbesserung der Regelungen in beiderseitigem Interesse wird gewährleistet 7

8 Formale und materielle Bedeutung des TV EntGO-L Formale Bedeutung des TV EntgO-L Tarifloser Zustand beendet: Bundesweiter Tarifvertrag für rund Lehrkräfte (ohne Hessen) als bereinigte Entgeltordnung auf Basis der TdL Richtlinie West (Angleichung insbesondere im Tarifgebiet Ost / Sachsen an West) Ablösung von Arbeitgeber Richtlinien West / Ost / Sachsen nebst der Eingruppierungserlasse für Lehrkräfte Materielle Bedeutung des TV EntgO-L Geltungsbereich: Lehrkräfte isd 44 TV L Maßgaben zum TV L/TVÜ L als ergänzender Tarifvertrag für Lehrkräfte, dabei: Bekenntnis zur vollständigen Lehrerausbildung Bezugnahme auf Ausbildung und Tätigkeit Tarifregelung zur besseren Eingruppierung nicht vollständig ausgebildeter Lehrkräfte und von Zulagen für Lehrkräfte Einstieg in die Paralleltabelle durch Zulage: Annäherungsverfahren bewirkt Höhergruppierungen bis in EG 12 zu individuellen Zeitpunkten Bestandsschutz für vorhandene Lehrkräfte 8

9 Das bedeutet die Mitgliedsländer der TdL werden diese Entgeltordnung auf alle Lehrkräfte anwenden, die unter deren Geltungsbereich fallen. Änderungen (Verbesserungen) insbesondere durch Höhergruppierungen oder Zulagen werden nur auf Antrag an die Personalverwaltung gewährt. Die Lehrer-Richtlinien der Arbeitgeber entfallen. Lehrkräfte mit vollständiger Ausbildung nach bundesdeutschem Recht sind in die Entgeltgruppen eingruppiert, die laut Zuordnungstabelle den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung des jeweiligen Arbeitgebers, d.h. des jeweiligen Landes, entsprechen Prüfung der Voraussetzungen Änderungsvertrag 9

10 Bestandschutz für vorhandene Lehrkräfte Formale Überleitung aller am / vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Infolge der Überleitung sind Verschlechterungen durch die Entgeltordnung ausgeschlossen Bisherige Entgeltgruppe (einschließlich besonderer Stufenlaufzeiten) bleibt bestandsgeschützt (Zuordnungen nach Anlage 2 oder 4 TVÜ L) für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Keine Überprüfung der Eingruppierung durch Personalverwaltung Materielle Überleitung (= Geltung des TV EntgO L) erst durch Antrag der formal übergeleiteten Lehrkraft auf mögliche Höhergruppierung oder Entgeltgruppenzulage oder Zahlung einer Angleichungszulage 10

11 Verbesserungen grundsätzlich nur auf Antrag! Antragsmöglichkeiten für Höhergruppierungen und/oder Zulagen ab bis : Höhergruppierung durch Ausweisung einer höheren EG im jeweiligen Abschnitt der Entgeltordnung für die Tätigkeit ab bis : beamtenrechtliche Zulage (zb Funktionsamt) für Lehrkräfte mindestens mit abgeschlossenem Lehramtsstudium (Master) ab bis : Angleichungszulage im jeweiligen Abschnitt der Entgeltordnung für die Tätigkeit Ziel: letzter Schritt der erhöhten Angleichungszulage ist automatische Höhergruppierung bis in EG 12 zum individuellen Zeitpunkt Unabhängig vom Antrag: Höhergruppierung entsprechend einer beamtenrechtlichen Laufbahnbeförderung mit Auswahlkriterien, Auswahlverfahren etc 11

12 Informationen beschaffen, beraten lassen, Entscheidung treffen 1) Vor der Antragstellung: personalverwaltende Stelle kontaktieren Diese erteilt Auskunft, ob eine Höhergruppierung ab 1. August 2015 bzw. eine Angleichungszulage ab 1. August 2016 in Betracht kommt und über den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der derzeitigen Entgeltgruppe (wenn noch möglich). 12

13 Informationen beschaffen, beraten lassen, Entscheidung treffen 1) Vor der Antragstellung: personalverwaltende Stelle kontaktieren Diese erteilt Auskunft, ob eine Höhergruppierung ab 1. August 2015 bzw. eine Angleichungszulage ab 1. August 2016 in Betracht kommt und über den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der derzeitigen Entgeltgruppe (wenn noch möglich). 2) Selbst abwägen, ob sich eine Antragstellung empfiehlt Berücksichtigung von Zeiten zum nächsten Stufenaufstieg Strukturausgleich Höhe der Jahressonderzahlung 13

14 Informationen beschaffen, beraten lassen, Entscheidung treffen 1) Vor der Antragstellung: personalverwaltende Stelle kontaktieren Diese erteilt Auskunft, ob eine Höhergruppierung ab 1. August 2015 bzw. eine Angleichungszulage ab 1. August 2016 in Betracht kommt und über den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der derzeitigen Entgeltgruppe (wenn noch möglich). 2) Selbst abwägen, ob sich eine Antragstellung empfiehlt Berücksichtigung von Zeiten zum nächsten Stufenaufstieg Strukturausgleich Höhe der Jahressonderzahlung ACHTUNG! Die personalverwaltenden Stellen beraten dazu nicht!!! 14

15 Automatische Einbeziehung bei Neuverträgen Bei neu eingestellten Lehrkräften zum , deren Arbeitsverträge vor dem geschlossen wurden, wird die Eingruppierung von Amts wegen überprüft. Hierfür bedarf es keines Antrages. Die personalverwaltenden Stellen werden diese Lehrkräfte über das Ergebnis dieser Überprüfung schriftlich informieren. Für Eingruppierungen ab z.b. auch aufgrund der Übertragung anderer Tätigkeiten, gilt der TV EntgO L, ohne dass es eines Antrages bedarf. Es ist auch kein Antrag auf Angleichungszulage notwendig 15

16 Unterschiedliche Beschäftigtengruppen Bisherige Entgeltgruppe bleibt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit und gilt Als Eingruppierung 16

17 Vorneweg ein wenig juristische Belletristik Die vorliegende Entgeltordnung umfasst etwa 60 Seiten und es ist unmöglich, alle Details hier darzustellen. Diese Präsentation enthält teilweise Zitate aus dem Tariftext, teilweise aber auch vereinfachte Formulierungen. Es ist daher notwendig, im konkreten Fall im Originaltext nachzulesen oder auf kommentierte Werke zurückzugreifen (Stichwort: tacheles spezial) 17

18 Das regelt die L-EGO Geltungsbereich TV EntgO-L Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Präambel Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zum hohen gesellschaftlichen Wert der schulischen Bildung und Erziehung. Zur Gewährleistung der bestehenden hohen Unterrichtsqualität in den Ländern halten sie auch für die tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte grundsätzlich eine vollständige Lehrerausbildung, die auch den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einschließt, für erforderlich. 18

19 12 bis 14 TV-L für Lehrkräfte I Maßgabe zu 12 TV-L Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Maßgabe zu 13 TV-L Eingruppierung in besonderen Fällen 13 TV-L findet keine Anwendung. 19

20 12 bis 14 TV-L für Lehrkräfte II Maßgabe zu 14 TV-L Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird einer unter Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte fallenden Lehrkraft (Lehrkräfte mit vollständiger Lehrerausbildung) vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen - stünde sie im Beamtenverhältnis - für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären (idr nach 18 Monaten). (2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte ( Hätte-Eingruppierung ). 20

21 Wesentliche Inhalte der Entgeltordnung 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind ( vollständige Lehrerausbildung) 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern 4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder 5. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind 6. Regelungen für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen 21

22 Entgeltordnung Lehrkräfte Eingruppierungsgrundlagen für Lehrkräfte vollständige Lehrerausbildung keine vollständige Lehrerausbildung nach bundesdeutschem Recht EntGO Teil 1 Verweis auf Beamtenrecht nach DDR Recht EntGO Teil 1 Verweis auf Beamtenrecht EntGO Teile 2 bis 5 2: in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Lehrkräften 3: in der Tätigkeit von Fachlehrern 4: PUH, herkunfstsprachl. Unterricht, Vorschulklassen,.. 5 und 6: sonstige DDR Abschlüsse 22 22

23 Vorbemerkungen zur Entgeltordnung I (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8. (2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2. (3) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3. (4) Für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1. (5) Für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 4 Unterabschnitt 2. (6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3. 23

24 Vorbemerkungen zur Entgeltordnung II 2. Tätigkeit z.b. an verschiedenen Schularten [ überwiegende Tätigkeit ist maßgeblich] Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterabschnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3. Im Land Berlin gilt die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der John-F.-Kennedy-Schule. 24

25 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. (Hinweis: Die Bezugnahme auf das Beamtenrecht und seine Unterschiede zwischen den Ländern war Grundbedingung der TdL für diese Tarifverhandlungen) Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. es ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. es gilt entsprechend, bei Tätigkeit in mehreren Schulzweigen oder in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen 25

26 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie stünde sie im Beamtenverhältnis nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Zulagenregelung gilt nicht für Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. 26

27 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind 27

28 So weit lagen die Forderungen auseinander 28

29 Die Forderung nach einer Paralleltabelle hatte der dbb gemeinsam mit der GEW formuliert Am Ende stand die schwierige Entscheidung, an den Maximalforderungen festzuhalten, d.h. alle Lehrkräfte der EG 9 bis EG 11 eine Entgeltgruppe höher einzugruppieren (jährliche Kosten ca. 300 Mio. Euro) oder einen Kompromiss einzugehen. 29

30 Die Forderung nach einer Paralleltabelle hatte der dbb gemeinsam mit der GEW formuliert Am Ende stand die schwierige Entscheidung, an den Maximalforderungen festzuhalten, d.h. alle Lehrkräfte der EG 9 bis EG 11 eine Entgeltgruppe höher einzugruppieren (jährliche Kosten ca. 300 Mio. Euro) oder einen Kompromiss einzugehen. Kompromiss Für Lehrkräfte die derzeit niedriger als EG 12 eingruppiert sind, wird mit einem Annäherungsverfahren die bestehende Entgeltdifferenz zur nächst höheren Entgeltgruppe (bzw. von der kleinen EG 9 in die EG 9) zunächst durch Angleichungszulagen schrittweise reduziert. Der letzte Schritt einer Erhöhung der Zulage wird durch die Eingruppierung nach der Paralleltabelle vollzogen. 30

31 Kompromiss Angleichungszulagen Ab erhalten diese Lehrkräfte (auf Antrag) eine Zulage von 30,67 Euro, das betrifft z.b. Lehrkräfte in Schularten der Sekundarstufe I und Gymnasiallehrer in EG 11 (z.b. Ein Fach Lehrer), Grundschullehrer an Grundschulen und anderen Schularten, Lehrer im berufspraktischen Unterricht, Fachlehrer und Ein Fach Lehrer an beruflichen Schulen, Fachlehrer und Ein Fach Lehrer an Förderschulen. Das ist eine dauerhafte Zulage von 30,67 Euro monatlich, die weiter erhöht werden wird, also keine Einmalzahlung, sondern ein fester Bestandteil des Gehalts. Für einen Beschäftigten in EG 9 bedeutet das in dieser Tarifrunde ein zusätzliches Plus von rund 1 Prozent. Insgesamt erfasst dieser Teil der Entgeltordnung z.b. in Sachsen ein Drittel der Lehrkräfte. 31

32 Abschnitt 1 Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat

33 Abschnitt 1 Tarifbeschäftigter mit vollständiger Lehrerausbildung (fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sind erfüllt) ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat

34 Auszug aus der Besoldungsordnung (2) als Eingangsamt (1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen. (2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. (3) Als erstes Beförderungsamt. (4) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. (5) Als Einstiegsamt. (6) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (4) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben

35 Auszug aus der Besoldungsordnung (2) Als Einstiegsamt. (3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. (2) Als Einstiegsamt. (3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage RA Dominik NameHoffmann des Autors 35 35

36 Angleichungszulagen zu Abschnitt 1 (Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind) Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Hinweis: gilt nicht bei Tätigkeit an einer anderen als der Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform Achtung: Schulartfremder Einsatz!!! keine bessere Eingruppierung als die erworbene Lehrbefähigung zulässt keine bessere Eingruppierung als die Lehrkräfte an dieser Schulart (Ausnahme: Förderschullehrer an Regelschulen, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen)

37 Beförderung bei schulartfremdem Einsatz z.b. GY-L an OS: Sind für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat (OS), Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht (OS: A12 A13), erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform. z.b. OS-L an GY Sind für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft (OS) entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht (OS: A12 A13), erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat (GY)

38 Abschnitt 2 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind Vorbemerkungen: Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. Einsatz an verschiedenen Schulformen ( analog Abschnitt 1)

39 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind 1. Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat [Lehramtsstudium, aber kein Vorbereitungsdienst] Für die Ermittlung der Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. Höhergruppierungen im Sinne von Beförderungsmöglichkeiten sind auch bei schulartfremden Einsatz möglich (vgl. Abschnitt 1 Verlängerung um 5 Jahre) ; Gewährung von Zulagen möglich

40 2. 1. Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium, mindestens zwei Fächer Es entspricht * Längere Stufenlaufzeiten: Stufe 1 = 2 Jahre Stufe 2 = 5 Jahre (Hinweis: keine Unterscheidung zwischen Sek. I und Sek II)

41 Weitere Personengruppen 2.2 Die Lehrkraft, die a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat [Anm.: z.b. Master], die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat 2.3 Die Lehrkraft, die a) eine Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat 2.4 Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt [kein Bachelorgrad mit fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach] Hinweis: 2.2 bis 2.4: keine Höhergruppierungen im Sinne von Beförderungen, keine Zulagen wie bei

42 Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten Lehramtsstudium, wiss. Hochschule, 2 Fächer wiss. Hochschule (z.b. Master), kein Lehramt, 1 Fach Hochschule für Kunst o. Musik (z.b. Master), kein Lehramt, 1 Fach Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat Hochschule (z.b. Bachelor), 1 Fach Hochschule für Kunst oder Musik (z.b. Bachelor), 1 Fach 42 RA Dominik Name Hoffmann des 4242 Autors

43 Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten mindestens dreijährige Berufsausbildung, 1 Fach mindestens dreijährige Berufsausbildung, Fach Sport Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat ohne mindestens dreijährige Berufsausbildung, 1 Fach 43 RA Dominik Name Hoffmann des 4343 Autors

44 Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten mindestens dreijährige Berufsausbildung, 1 Fach mindestens dreijährige Berufsausbildung, Fach Sport Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat ohne mindestens dreijährige Berufsausbildung, 1 Fach 44 RA Dominik Name Hoffmann des 4444 Autors

45 Ausbildungsniveaus der EntgO: Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten 1. Lehramtsstudium, wiss. Hochschule, 2 Fächer 2. wiss. Hochschule oder Hochschule für Kunst o. Musik (z.b. Master), kein Lehramt, 1 Fach Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat 3. Hochschule oder Hochschule für Kunst oder Musik (z.b. Bachelor), 1 Fach 4. ohne mindestens Abschluss nach RA Dominik Name Hoffmann Jens Weichelt Jens Weichelt des 4545 Autors

46 Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten 1. Lehramtsstudium, wiss. Hochschule, 2 Fächer EG 11 (Stufe 1: zwei Jahre, Stufe 2: fünf Jahre) 2. wiss. Hochschule oder Hochschule für Kunst o. Musik (z.b. Master), kein Lehramt, 1 Fach EG 10 Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat Besoldungsgruppe: A 12, 12a 3. Hochschule oder Hochschule für Kunst oder Musik (z.b. Bachelor), 1 Fach EG ohne mindestens Abschluss nach 3. EG 9 46 RA Dominik Name Hoffmann Jens Weichelt Jens Weichelt des 4646 Autors

47 Tarifbeschäftigter nicht vollständige Lehrerausbildung in der Tätigkeit des optimalen Beamten 1. Lehramtsstudium, wiss. Hochschule, 2 Fächer EG 13 (Stufe 1: zwei Jahre, Stufe 2: fünf Jahre) 2. wiss. Hochschule oder Hochschule für Kunst o. Musik (z.b. Master), kein Lehramt, 1 Fach EG Hochschule oder Hochschule für Kunst oder Musik (z.b. Bachelor), 1 Fach EG 11 Optimaler Beamter: Lehramtsstudium, 2 Fächer, Referendariat Besoldungsgruppe: A ohne mindestens Abschluss nach 3. EG 10 Jens Weichelt Jens Weichelt

48 Angleichungszulagen 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. 1. Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat 2. Die Lehrkraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat 3. Die Lehrkraft, die ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat

49 Protokollerklärungen zu Abschnitt 2 Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Nr. 3 Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs Schulform der Begriff Schulart verwendet wird, ist dem Begriff Schulform der Begriff Schulart gleichgestellt. Nr. 4 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossenes Lehramtsstudium, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Nr. 5 1 Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. 2 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. 3 Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist

50 Protokollerklärungen zu Abschnitt 2 Nr. 5a Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z. B. ein Lehramtsstudium für die Primarstufe. Der auszuübenden Tätigkeit an einer kooperativen Gesamtschule (NI) im Schulzweig Realschule entspricht z. B. ein Lehramtsstudium für die Realschule. Der auszuübenden Tätigkeit an einer Gesamtschule (NW) im Bereich der Sekundarstufe I entspricht z. B. ein Studium des Lehramts für Haupt und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen an der Gesamtschule. Nr. 6: Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B. a) 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zul. geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und b) 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153). Nr. 7 [Definition wissenschaftliche Hochschulbildung] (1) 1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist

51 Protokollerklärungen zu Abschnitt 2 Nr. 8 Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind a) entsprechende Hochschulinstitute, b) Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik, c) Konservatorien und Musikakademien, d) Kunstakademien, soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind. Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der A-Prüfung für Kirchenmusik. Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B. die Ablegung der B-Prüfung für Kirchenmusik. Nr. 9 [Definition Bachelor, FH] (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule ( FH ), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. (2) 1 Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2 Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. (3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. vorgeschrieben ist. Nr. 10 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, b) mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule für Kunst oder Musik, c) abgeschlossene Hochschulbildung, d) mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule für Kunst oder Musik, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist

52 Protokollerklärungen zu Abschnitt 2 Nr. 11 Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat, gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat

53 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern Vorbemerkungen: 1) gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von 2) gilt für Lehrkräfte im Sinne des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrechts bzw. soweit entsprechende Ämter nicht ausgebracht sind im Sinne der beim Arbeitgeber geltenden berufsausbildungsrechtlichen, prüfungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen. Dieser Abschnitt gilt darüber hinaus für die in den Unterabschnitten 4 und 5 ausdrücklich aufgeführten Beschäftigten

54 Tarifbeschäftigter in der Tätigkeit des optimalen Beamten (Fachlehrer) Vorbemerkung zu 3.1 Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung. Protokollerklärung Nr. 1: Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung liegt vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn bzw. Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist. (beachte: Protokollerklärung Nr. 2 u. 3: Def. Hochschulabschluss und ausl. Abschlüsse) Optimaler Beamter: Fachlehrer, abgeschlossene Hochschulbildung (3.1) 54 54

55 Tarifbeschäftigter in der Tätigkeit des optimalen Beamten (Fachlehrer) 1. Hochschule, fachliche Voraussetzungen für 1 Fach EG 9 2. mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, EG 9* Optimaler Beamter: Fachlehrer, abgeschlossene Hochschulbildung (3.1) Besoldungsgruppe: A ohne mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, EG 8 Jens Weichelt Jens Weichelt 55 55

56 Tarifbeschäftigter in der Tätigkeit des optimalen Beamten (Fachlehrer) 1. mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, abgeschlossene Aufstiegsfortbildung Optimaler Beamter: Fachlehrer, abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und abgeschlossene Aufstiegsfortbildung (3.2) 2. mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, 3. ohne mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, 56 Jens Weichelt Jens Weichelt 56

57 Protokollerklärung zu 3.2 Nr. 1 Eine Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich sind. Nr. 2 Eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung liegt vor, wenn die Lehrkraft eine Meisterprüfung oder eine andere nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009 vergleichbare berufliche Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat. Jens Weichelt Jens Weichelt 57 57

58 Tarifbeschäftigter in der Tätigkeit des optimalen Beamten (Fachlehrer) 1. mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, abgeschlossene Aufstiegsfortbildung E 9* E 9 E 10 Optimaler Beamter: Fachlehrer, abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und abgeschlossene Aufstiegsfortbildung (3.2) Besoldungsgruppen: 2. mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, E 8 E 9* E 9 3. ohne mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung, E 7 E 8 E 9* A9 A10 A11 Jens Weichelt Jens Weichelt 58 58

59 Tarifbeschäftigter in der Tätigkeit des optimalen Beamten (Fachlehrer) Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern, die nicht unter die Unterabschnitte 1 oder 2 fallen E 8 E 9* Optimaler Beamter: sonstige verbeamtete Fachlehrer (3.3) (ohne abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung und abgeschlossene Aufstiegsfortbildung) Besoldungsgruppen: A9 A10 Jens Weichelt Jens Weichelt

60 Angleichungszulagen 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern 3.1 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung 1. Die Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 10 9 A Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 10 9* A Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 10 8 A 11 9* Jens Weichelt Jens Weichelt 60 60

61 Angleichungszulagen 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern 3.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung 1. Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 9 9* A 10 9 A Die Lehrkraft mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 9 8 A 10 9* A Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 2 Satz 1 erfüllt Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 9 7 A 10 8 A 11 9* 61 61

62 Angleichungszulagen 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern 3.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 9 8 A 10 9* Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an berufsbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist. & 3.4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern an allgemeinbildenden Schulen, für die in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht kein Amt ausgebracht ist

63 Abschnitt 4 4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind; Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder 63 63

64 4.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen Entgeltgruppe 10 Lehrkräfte a) mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder b) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5) [1: Wissenschaftliche Hochschulen, 2: Lehramtsstudium; 3: wissenschaftliche Hochschulbildung; 5: ausländische Abschlüsse] Entgeltgruppe 9 Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5) [4: Hochschulbildung; 5: ausländische Abschlüsse] Entgeltgruppe 8 Lehrkräfte mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6: Eine Lehrkraft, die eine mindestens dreijährige pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat, gilt als Lehrkraft mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung.) Entgeltgruppe 7 Lehrkräfte, die nicht mindestens die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 erfüllen

65 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte Vorbemerkung Dieser Unterabschnitt gilt für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind

66 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte Entgeltgruppe 10 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender staatlicher Anerkennung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen. Protokollerklärung Nr. 1: Hierunter fallen auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages Hochschulbereich. Protokollerklärung Nr. 2: Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Land Schleswig-Holstein. Entgeltgruppe 9 1. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen. Protokollerklärung Nr. 3: Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern

67 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte Entgeltgruppe 9 2. Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonder oder heilpädagogischer Zusatzausbildung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte. Protokollerklärung Nr. 4: Soweit sich das Tätigkeitsmerkmal auf sonderpädagogische Fachkräfte erstreckt, gilt dies nur im Freistaat Bayern und im Land Schleswig-Holstein. Entgeltgruppe 9 3. Werkmeister mit Meisterprüfung als heilpädagogische Unterrichtshilfen. Protokollerklärung Nr. 3: Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern

68 4.2 Pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpädagogische Fachkräfte Entgeltgruppe 9* 4. Erzieher, Freundschaftspionierleiter,Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner,Ergotherapeuten, Logopäden/Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte. [D.h. ohne anerkannte mindestens einjährige sonder oder heilpädagogische Zusatzausbildung] *Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 Entgeltgruppe 9* 5. Beschäftigte mit anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen. Protokollerklärung Nr. 5: Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern und im Land Berlin. *Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 Entgeltgruppe 9* 6. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung in der Tätigkeit eines Werkmeisters als heilpädagogische Unterrichtshilfen. Protokollerklärung Nr. 3: Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur im Freistaat Bayern Entgeltgruppe 8 Beschäftigte als pädagogische oder heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte

69 4.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder. Entgeltgruppe 10 Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse einer Sonderschule oder einer vergleichbaren Schulform a) mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder b) mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder c) mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) Entgeltgruppe 9 1. Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse a) mit einem Abschluss als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung oder b) mit einem Abschluss als Kindheitspädagoge mit staatlicher Anerkennung oder c) mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2. Leiter eines Schulkindergartens oder einer Vorschulklasse mit einem Abschluss als Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden/ Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 9* 3. Erzieher, Freundschaftspionierleiter, Heilerziehungspfleger, Hortner, Kindergärtner, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung in einem Schulkindergarten oder in einer Vorschulklasse. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) (*Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 69 69

70 Übersicht Beamte Tarifbeschäftigte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium mit Vorbereitungsdienst mit abgeschlossenem Lehramtsstudium ohne Vorbereitungsdienst mit Masterabschluss aufgrund dessen Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einem Fach mit Bachelorabschluss aufgrund dessen Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einem Fach andere/ Keine Qualifikation ( Erfüller ) ( Nichterfüller ) Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 12 EG 11 mit Angleichungszulage EG 11 mit Angleichungszulage EG 10 mit Angleichungszulage EG 10 EG 9 A 13 EG 13 EG 13 EG 11 EG 11 EG 10 A 14 EG 14 EG A 15 EG 15 EG

71 Verbesserungen Ost-West-Angleichung Die Zuordnung der Lehrkräfte zu den Entgeltgruppen entspricht nunmehr einheitlich in den östlichen und westlichen Bundesländern grundsätzlich dem Eingruppierungsniveau der TdL Lehrer Richtlinien (West). Die Lehrer Richtlinien Ost der TdL sahen für die "Nichterfüller" zum Teil niedrigere Entgeltgruppen vor als die Arbeitgeber Richtlinien in den westlichen Bundesländern. Z.B. waren Lehrkräfte mit einer Lehramtsausbildung, aber ohne Zweites Staatsexamen, in den westlichen Bundesländern jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert als in den östlichen Bundesländern. Nichterfüller im Realschulbereich Für "Nichterfüller" in der Tätigkeit von Realschul oder vergleichbaren Lehrkräften in Ländern, in denen das Eingangsamt für beamtete Realschul oder vergleichbare Lehrkräfte in Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht ist, wird das Entgeltniveau um eine Entgeltgruppe angehoben. (Verzicht auf die bisherige Differenzierung bei der Besoldungsgruppe A 13 zwischen dem Sek. I- und dem Sek. II- Bereich) 71 71

72 Verbesserungen II Seiteneinsteiger für Kunst-, Musik- oder Sportunterricht werden Lehrkräften mit vergleichbaren Master, Bachelor, oder Berufsausbildungsabschlüssen in anderen Fachrichtungen gleichgestellt. Das Entgeltniveau wird hierfür um mindestens eine Entgeltgruppe angehoben. Für Lehrkräfte, die nicht mindestens einen Bachelor-Abschluss haben, wird das Entgeltniveau um bis zu vier Entgeltgruppen (von EG 6 nach EG 10) angehoben. Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird das Entgeltniveau teilweise angehoben Beförderungsmöglichkeiten bei Erfüllern bei ausbildungsfremden Einsatz beim besten Nichterfüller (Lehramt 1. Staatsexamen) im gleichen Umfang wie bei Erfüllern (aber Stufe 1 zwei Jahre und Stufe 2 fünf Jahre sowie Verlängerung der beamtenrechtlichen Beförderungswartezeit um fünf Jahre) 72 72

73 Verbesserungen RLP Nichterfüller, mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben, in der Tätigkeit von beamteten Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissen schaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (sofern die Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 entspricht) E 12 E 13 Nichterfüller, mit wissenschaftlicher Hochschulbildung [Master] oder einem Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben, in der Tätigkeit von beamteten Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Schulfächern haben (sofern die Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 13 entspricht) E 11 E

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