Statuten des Vereins Spuntan
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- Heini Schräder
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1 Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher am 9. Dezember 1998 gegründet wurde. Der Sitz des Vereins ist in Stans. Art. 2 Vereinsziel und zweck Der Verein befasst sich mit der Jugendarbeit im Kanton Nidwalden, betreibt eine Institution, die Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene anbietet. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele mit anderen Institutionen zusammenarbeiten. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus - Mitgliedern - Ehrenmitgliedern Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern Mitglieder des Vereins können Gemeinden, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts, juristische Personen sowie natürliche Personen werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Art. 5 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins. Sie haben einen Jahresbeitrag zu entrichten Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Art. 6 Ehrenmitglieder Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Art. 7 Austritt Der Austritt als Mitglied erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium und kann jederzeit erfolgen. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Mitgliederbeiträge. Art. 8 Ausschluss Wer die Interessen des Vereins grob verletzt oder die Jahresbeiträge nicht entrichtet, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet ohne Angaben von Gründen abschliessend. III. Organisation Art. 9 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung, - der Vorstand, A. Vereinsversammlung Art. 10 Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. In der Regel in der ersten Hälfte des Jahres. Auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftliches Begehren von 1 / 5 der Mitglieder oder auf Verlangen der Revisionsstelle ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Art. 11 Teilnahme, Stimm- und Wahlrecht Mitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung zu Teilnahme berechtigt. Sie haben ein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Art. 12 Einladung Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung mit der Traktandenliste hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu erfolgen. Mitgliederanträge müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet beim Präsidium eingereicht werden. Die schriftliche Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung mit der Traktandenliste hat mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder zu erfolgen.
3 Art. 13 Leitung / Abstimmungen Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidium geleitet. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Vereinsversammlung Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Verlangen des Vorstands oder ¼ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen. Art. 14 Befugnisse Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr die Statuten oder der Vorstand zuweisen, insbesondere: - Genehmigung des Protokolls der Vereinsversammlung - Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Präsidiums - Kenntnisnahme des Jahresberichtes der Geschäftsleitung - Genehmigung der Jahresrechnung mit Bericht und Antrag der Revisionsstelle - Genehmigung des Budgets - Festsetzung des Mitgliederbeitrages - Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstandes - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl des Präsidiums - Wahl der Revisionsstelle - Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogrammes - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Revision der Statuten - Vereinigung mit anderen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung - Auflösung des Vereins B. Vorstand Art. 15 Zusammensetzung / Wahlverfahren / Amtszeit Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: - Präsidium - Vizepräsidium - Kassier(in) - Aktuar(in) - Beisitzer(innen) Der Aktuar resp. die Aktuarin muss nicht dem Vorstand angehören. In einem solchen Fall hat der Aktuar resp. die Aktuarin beratende Stimme.
4 Die Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 16 Geschäftsordnung Der Vorstand leitet den Verein und führt alle Geschäfte. Er wahrt die Vereinsinteressen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an eine Geschäftsleitung oder an Dritte übertragen. Die Funktion der Geschäftsleitung regelt der Vorstand mittels Pflichtenheft. Die Finanzkompetenzen und Unterschriftsberechtigung der Geschäftsleitung werden durch den Vorstand geregelt. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss zur Vertretung befugt sein. Die Geschäftsleitung kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. Das Präsidium, oder bei dessen Abwesenheit das Vizepräsidium, beruft den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen an den Vorstandssitzungen oder auf dem Zirkularweg mit einfachem Mehr. Bei Beschlüssen auf dem Zirkularweg kann ein Vorstandsmitglied die Behandlung an einer Vorstandssitzung verlangen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. C. Revisionsstelle Art. 17 Statutarische Kontrollstelle Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren. Die Vereinsversammlung wählt die Revisoren auf eine Amtsdauer von 3 Jahren. Als Kontrollstelle können natürliche oder juristische Personen gewählt werden. Die Kontrollstelle prüft das gesamte Rechnungswesen des Vereins, insbesondere die Jahresrechnung und erstattet über ihre Kontrollen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Die Kontrollstelle hat das Recht jederzeit in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen. IV. Finanzen Art. 18 Finanzierung Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
5 - Mitgliederbeiträgen - Beiträgen von Behörden, Organisationen und Gönnern - Leistungserträgen - Erträgen aus Sammlungen und aus anderen Aktivitäten und Veranstaltungen - Spenden Art. 19 Mitgliederbeiträge Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 20 Entschädigungen Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anrecht auf die Vergütung von effektiven Spesen. Art. 21 Rechnungsabschluss Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Auf Ende des Vereinsjahres ist die Jahresrechnung abzuschliessen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 22 Statutenänderungen Statutenänderungen sind von der Vereinsversammlung zu beschliessen und bedürfen der Zustimmung von 2 / 3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Art. 23 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit anderen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung bedürfen der Zustimmung der Vereinsversammlung von 2 / 3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen darf bei einer Auflösung des Vereins weder an die Mitglieder verteilt noch zweckentfremdet werden; es ist einer sozial wohltätigen Institution in der Jugendarbeit zuzuweisen. Die Vereinsversammlung entscheidet darüber mit einfachem Mehr. Art. 24 Inkrafttreten Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung vom 17. Mai 2018 in Kraft; sie ersetzen alle bisherigen Statuten Stans, 17. Mai 2018 Präsidentin Regula Wyrsch Vorstandsmitglied Mirjam Würsch
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