VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

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1 3 K 626/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschiebung (Armenien) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2018, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gietzen Richter am Verwaltungsgericht Pluhm Richterin Kind ehrenamtlicher Richter Bauingenieur Winter ehrenamtliche Richterin Masseurin Dax

2 - 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war. Die [***] Klägerin zu 1) und ihre 2009 geborene Tochter die Klägerin zu 2) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein und kamen zu einem späteren Zeitpunkt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Klägerin zu 1) unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommenen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt D*** die Klägerin zu 1) zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1) mitgeteilt hatte, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Die Klägerinnen stellten daraufhin im März 2014 einen Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) am 12. Mai 2015 erklärte die Klägerin zu 1), sie sei von ihrem Ehemann nach der Eheschließung verlassen worden. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebeverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - 3 -

3 - 3 - (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde den Klägerinnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar L 264/17.TR ab. Die Klage der Klägerinnen gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Juni K 263/17.TR wegen Nichtbetreibens des Verfahren eingestellt. Während des Asylverfahrens wurde den Klägerinnen, die mittlerweile dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugeteilt worden waren, zunächst vom Bundesamt, später vom Beklagten Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und die Klägerin zu 1) beantragte die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Nachdem sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb A*** GmbH aus B*** vorgelegt hatte, erteilte der Beklagte ihr unter dem 19. Oktober 2015 eine Arbeitserlaubnis mit dem Hinweis, dass diese nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung für die Tätigkeit Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber, der A*** GmbH gelte, und zwar bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder bis zur Aufhebung des Ausbildungsvertrags. Die Klägerin zu 1) beendete im Sommer 2016 ihre bei diesem Arbeitgeber begonnene Ausbildung und begann ab dem 17. Oktober 2016 ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau beim Ausbildungsbetrieb C*** GmbH, ohne indes den Wechsel der Ausbildungsstätte gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Ebenso wenig beantragte die Klägerin zu 1), die noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens war, eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb. Nachdem der Beklagte von dem Asylbescheid vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Klägerin zu 1) bei dem bei ihm bekannten Ausbildungsbetrieb A*** GmbH ein und erhielt ausweislich eines Vermerks vom 5. Januar 2017 die Mitteilung, die Klägerin zu 1) habe die Ausbildung abgebrochen. Der Beklagte leitete am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Klägerinnen ein. Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Beklagten von der Zentralstelle für - 4 -

4 - 4 - Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt. Parallel dazu wurden für die Klägerinnen mit vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert und die Buchung letztlich bestätigt. Die letzte den Klägerinnen erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig. Die erste Duldung wurde ihnen unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bis zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei. Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, dem Beklagten aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Mit Beschluss vom gleichen Tag (3 L 475/17.KO) lehnte die erkennende Kammer den Antrag ab. Die Abschiebung der Klägerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen. Die daraufhin von den Klägerinnen erhobene Beschwerde, die u.a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 und die Rückführung der Klägerinnen in das Bundesgebiet gerichtet war, wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 11. Juli B 11079/17.OVG zurück. Bereits zuvor, am 6. Juni 2017, haben die Klägerinnen Klage erhoben. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt. Die Klägerinnen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, beantragen aufgrund ihres schriftlichen Vorbringens, festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war

5 - 5 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Maßnahme für rechtmäßig. Das Gericht hat den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten 3 L 475/17.KO und 7 B 11079/17.OVG verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht trotz der Abwesenheit der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ), hat keinen Erfolg. Die am 5. Mai 2017 erfolgte Abschiebung der Klägerinnen war rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 11. Juli B 11079/17.OVG ausdrücklich festgestellt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerinnen seien seit der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar L 264/17.TR gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und hätten auch keine Gründe aufgezeigt, die der Ausreisepflicht entgegenstünden. Die Klägerin zu 1) habe insbesondere keinen Anspruch auf Erlass einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gehabt, da dem Anspruch 60a Abs. 6 AufenthG entgegengestanden habe. Im Fall der Klägerinnen seien mit der Einleitung der Passersatzbeschaffung am 31. Januar 2017 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen worden. Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) in dem neuen Ausbildungsbetrieb sei zu diesem Zeitpunkt illegal gewesen, da die im Oktober 2015 während des Asylverfahrens erteilte Beschäftigungserlaubnis auf eine andere Ausbildungsstelle beschränkt gewesen sei und nicht allgemein eine Ausbildung zur Hotelfachfrau gestattet habe. Die Klägerin zu 1) habe die Erteilung einer - 6 -

6 - 6 - neuen Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit selbst vereitelt, weil sie den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt habe. Die Kammer teilt diese Beurteilung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in diesem Beschluss, denen sie folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach Erlass der obergerichtlichen Entscheidung hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, welche die obergerichtliche Beurteilung in Frage stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Gietzen gez. Pluhm gez. Kind - 8 -

8 - 8 - Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,00 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Gietzen gez. Pluhm gez. Kind

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