Merkblatt für werdende Mütter

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1 Vorbemerkung Kirchenkreisverwaltungsamt Nordfriesland -Personalabteilung- Merkblatt für werdende Mütter Dieses Merkblatt wurde für werdende Mütter erstellt. Es ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie den Regelungen nach den tariflichen Bestimmungen des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT). Es hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen nur einen Überblick geben. Weitere begleitende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ( 1. Schwangerschaft 1.1. Feststellung der Schwangerschaft Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Ihnen der Zustand bekannt ist. Die Bescheinigung des Arztes (ggf. Mutterschutzpass) soll dann an die Personalabteilung der Kirchenkreisverwaltung weitergeleitet werden. Auslagen, die der Mitarbeiterin für eine solche Bescheinigung entstehen, sind ihr zu erstatten. Der Arbeitgeber ist gemäß 27 Mutterschutzgesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft mitzuteilen Arbeitsschutzvorschriften Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich weitreichende Konsequenzen für den vom Arbeitgeber zu gewährleistenden Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschl. der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende und stillende Mutter. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der Schwangeren hinsichtlich des Vorliegens unverantwortbarer Gefährdungen einzuschätzen. Für Schwangere in den Bereichen vorschulische Kinderbetreuung (Kitas) sowie Religions- und Konfirmandenunterricht gilt hierzu folgende Besonderheit: Bei Schwangeren in diesen Arbeitsbereichen hat der Arbeitgeber zunächst durch den Betriebsarzt den Immunstatus der Schwangeren klären zu lassen. Bis zur - 1 -

2 Vorlage eines Ergebnisses wird durch den Arbeitgeber ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Falls Gefährdungen vorliegen, hat der Arbeitgeber in einem ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umzugestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, soll die schwangere Frau auf einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz des Arbeitgebers (ggf. auch an einem anderen Arbeitsort) eingesetzt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber schriftlich ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Nachtarbeit ist für Schwangere verboten. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Schwangere dürfen in dieser Zeit nicht allein Dienst leisten. Das bisherige Verbot, Schwangere an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen wurde gelockert. Nunmehr können Schwangere in allen Branchen, in denen Sonntagsarbeit gängig ist (z. B. als Küsterin), ihren Einsatz anbieten. Das geschieht aber auf freiwilliger Basis und kann jederzeit widerrufen werden. Zum Ausgleich müssen Schwangere einen anderen freien Tag bekommen. Schwangere dürfen in dieser Zeit nicht allein Dienst leisten. 1.3 Beschäftigungsverbot vor der Entbindung Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. 2. Mutterschutz 2.1. Geburt des Kindes Den Geburtstermin Ihres Kindes teilen Sie bitte umgehend unter Beifügung der Geburtsurkunde der Personalabteilung der Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland mit Beschäftigungsverbot nach der Entbindung Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht für Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten maximal 18 Wochen Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt

3 Welche Frauen haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen? Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder, mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sind. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier im Überblick genannt werden. Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen, deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt hat, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes Höhe des Mutterschaftsgeldes Steht die Frau in einem Arbeitsverhältnis, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Beginnt wegen einer erneuten Schwangerschaft eine neue Mutterschutzfrist während einer Elternzeit, kann grundsätzlich ein erneuter Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss unter folgenden Bedingungen bestehen: Die bestehende Elternzeit muss vor Beginn der Schutzfrist schriftlich aufgrund einer erneuten Schwangerschaft beendet werden (s. hierzu auch Ziffer 3.8). Dem Arbeitgeber ist eine ärztliche Bescheinigung über die erneute Schwangerschaft vorzulegen. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht möglich. Der Arbeitgeberzuschuss kann dann erst mit Eingang des Beendigungsschreibens gewährt werden Kündigungsverbot durch den Arbeitgeber Die werdende Mutter steht unter einem besonderen Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung ist eine - 3 -

4 Kündigung unzulässig. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung schon bestehen. In Ausnahmefällen ist die Kündigung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig Eigene Kündigung durch die Mitarbeiterin Die Mutter hat das Recht, ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist zu kündigen. 3. Elternzeit 3.1. Inanspruchnahme der Elternzeit Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn (d. h. vor dem Ende der Mutterschutzfrist) schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll Dauer der Elternzeit Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (die übertragene Elternzeit muss spätestens dreizehn Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden). Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen Aufteilung Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln (nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Teilzeitarbeit während der Elternzeit Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit im Durchschnitt bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ist der Arbeitgeber mit einer Verringerung der - 4 -

5 Arbeitszeit nicht einverstanden, muss er sie innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen. In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Auf eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger ausgeübt werden Kündigungsverbot durch den Arbeitgeber Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. In Ausnahmefällen ist die Kündigung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig Kündigung des Arbeitnehmers Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen Erholungsurlaub und Elternzeit Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber ausgeübt wird Vorzeitige Beendigung der Elternzeit durch erneute Schwangerschaft Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können die Elternzeit wegen Inanspruchnahme der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt. In diesem Fall sollte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig schriftlich mitteilen. 3.9 Rückkehr nach der Elternzeit Mütter, die nach der Elternzeit wieder in den Dienst zurückkehren und ihre Arbeitszeit verringern bzw. verteilen wollen, müssen dies nach 8 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schriftlich spätestens drei Monate vor deren Beginn beim Arbeitgeber mit der gewünschten Stundenzahl und dem Beginn beantragen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt, und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung diese schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem von der Arbeitnehmerin gewünschten Umfang

6 4. Elterngeld Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die - ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen - nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind - mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und - einen Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland haben. Informationen erteilen die Elterngeldstellen (Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste) in Heide, Neue Anlage 9, Tel.: , Fax , post.hei@lasd.landsh.de Schleswig, Seminarweg 6, Tel.: , Fax: , post.sl@lasd.landsh.de. Sämtliche genannten Gesetze und Verordnungen finden Sie im Internet unter Der Tarifvertrag KAT steht auf der Internetseite zur Verfügung

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