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10 Checkliste für die Berechnung der Prozeßkostenhilfe Wenn Sie anhand des nachfolgenden Schemas Ihr Einkommen ausrechnen, überprüfen, ob Sie verwertbares Vermögen haben und ziehen Sie Ihre Belastungen ab. Der verbleibende Teil des monatlichen Einkommens wird als einzusetzendes Einkommen ermittelt. Der Betrag des einzusetzenden Einkommens wird durch 2 geteilt und auf volle Euro abgerundet. Bei einer Monatsrate von weniger als 10 Euro wird keine Monatsrate festgesetzt. Bei einem einzusetzendem Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Checkliste 1. Bekommen Sie Harz IV, ALG II zum Lebensunterhalt ( 21 ff BSHG)? Dann reichen Sie bei Gericht nur das Antragsformular und den letzten Sozialhilfebescheid ein. Es wird Ihnen dann Prozeßkostenhilfe gewährt. 2. Haben Sie verwertbares Vermögen ( Schonvermögen 115/ II S 2 ZPO i.v.m. 90 SGB XII zu beachten ) : Grundstücke Bausparguthaben Prämiensparguthaben Bank- oder Sparguthaben Wertpapiere Lebensversicherungen Wertgegenstände/Antiquitäten Forderungen und Außenstände sonstige Vermögenswerte ( Münzsammlungen, etc. ) 3. Haben Sie laufende Einkünfte: als Arbeiter oder Angestellter? Wenn ja, errechnen Sie das Bruttogehalt der letzten 12 Monate ( incl. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie aller sonstigen Nebenleistungen ( Zulagen, Überstunden, Spesen, etc. ) und ermitteln Sie daraus ein durchschnittliches Monats-Bruttogehalt aus selbständiger Tätigkeit? Maßgeblich ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder die Einnahmen-Überschußrechnung des Vorjahres, wobei das Gericht allerdings auf Ihren tatsächlichen Lebenszuschnitt schaut. Wenn Sie bisher schon über Ihre Verhältnisse gelebt haben, dann mutet Ihnen das Gericht zu, auch den anstehenden Prozeß noch "auf Pump" zu führen. Haben Sie sonstige Einkünfte wie: Nebeneinkünfte Vermietung und Verpachtung Steuererstattung Kapitalerträge Zinsen/Kupons Unterhaltsrente Erwerbsunfähigkeitsrente Berufsunfähigkeitsrente Altersrente Wohngeld Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe Krankengeld Ausbildungsbeihilfe BAFÖG Umschulungsgeld/Unterhaltsgeld Bilden Sie aus den gesamten laufenden Einkünften das monatliche Gesamt-Bruttoeinkommen

11 Welche monatlichen Belastungen haben Sie? Lohn- und Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung 4a. Können Sie sonstige angemessene Versicherungen abziehen, nämlich: Lebensversicherungen private Krankenversicherung Krankenhaustagegeld-Versicherung Krankenhaus-Zusatzversicherung Unfallversicherung private Haftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung KfZ-Haftpflichtversicherung Sterbegeldversicherung Aussteuerversicherung Rechtsschutzversicherung 4b. Können Sie berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) abziehen, nämlich: Fahrgeld Arbeitskleidung Arbeitsmittel (Fachbücher, PC, etc.) Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaftsbeitrag sonstige Aufwendungen (Fortbildungskosten, etc.) 5. Freibeträge, die Sie von dieser Zwischendifferenz abziehen können : Seit dem gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge: Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom. Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen: für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner, 452 Euro, ( allerdings abzüglich des Eigeneinkommens des Ehegatten ) für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 362 Euro, 341 Euro, 299 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 263 Euro, (wiederum abzüglich des Eigeneinkommens der Kinder bzw. anstelle der Pauschale den tatsächlich gezahlten Unterhalt. 6. Ziehen Sie weiter ab: Kosten für Wohnung und Heizung ( nicht aber für Strom - merkwürdigerweise! )

12 7. Ziehen Sie ferner sonstige Belastungen ab, die Ihnen besonders berücksichtigungswürdig erscheinen ( der Richter wird das dann im einzelnen prüfen ), als da wären: - sonstige Unterhaltspflichten (z.b. gegenüber Eltern) - gesundheitsbedingter Mehraufwand (Diätkosten, Krankenkassen-Eigenanteile, etc.) - Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs - Mehraufwendungen für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder, etc.) - Bestehende Verbindlichkeiten, soweit sie getilgt werden und schon vor Beginn des Prozesses bestanden Prozeßkostenhilferaten aus früheren Verfahren - besondere Mehrbedarfsbeträge nach 21 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte gemäß 115 / I S 3 Nr. 4 ZPO (1) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. (2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

13 Erklärung / Bestätigung im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in Sachen Im Rahmen meines Antrags auf Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bin ich von der Anwaltskanzlei, Frau RAin Angelika Bialy, Am Schleglhof 2, Aresing auf Folgendes hingewiesen worden: 1. Die von mir gemachten Angaben im Formular für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen vollständig und wahr sein. Das zum Formular gehörende Hinweisblatt habe ich erhalten und gelesen. Mir ist bekannt, dass unvollständige oder unrichtige Angaben die Aufhebung der Bewilli gung von Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe und eine Strafverfolgung nach sich ziehen können. Mir ist auch bekannt, dass mich das Gericht auffordern kann, fehlende Belege nachzureichen und meine Angaben an Eides statt zu versichern. 2. Ich bin auch darüber aufgeklärt worden, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften muss ich jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 brutto monatlich mitteilen. Reduzieren sich die von mir im Rahmen der Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe geltend gemachten Abzüge vom Einkommen, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 im Monat übersteigt. Fordert mich das Gericht innerhalt des obigen Zeitraums dazu auf, erneut Auskunft über meine finanziellen Verhältnisse zu geben, habe ich dem unverzüglich nachzukommen und muss hierfür wieder das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwenden. Eine formlose Auskunft reicht nicht. 3. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflichten aufgehoben werden kann und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss. 4. Ich verpflichte mich ferner, innerhalb des oben genannten Zeitraums auch meinem Anwalt jede Änderung meiner Adresse mitzuteilen. Denn auch nach Abschluss des Verfahrens wird das Gericht Auskunftsersuchen hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe noch an meinen Anwalt zustellen. Kann dieser dann keinen Kontakt mit mir aufnehmen, weil er meine aktuelle Adresse nicht kennt, kann allein dass schon zu den oben beschriebenen Rechtsnachteilen führen. Für den Fall, dass ich meine aktuelle Adresse meinem Anwalt nicht bekannt gegeben habe, haftet dieser für die mir daraus entstehenden Rechtsnachteile nicht.... Ort Datum Unterschrift

14 Hinweise an Mandanten In der Sache..../.... habe ich die Anwaltskanzlei Bialy, Am Schleglhof 2, Aresing, beauftragt, im Rahmen der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe meine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Ich bin über meine Auskunfts- und Mitteilungspflichten bei Antragstellung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe und nach deren Bewilligung informiert. 1. Die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe befreit mich als Partei des Verfahrens nur von der Zahlung der eigenen Anwaltskosten und der Gerichtskosten. Sie schützt mich nicht vor späteren Kostenforderungen des Gegners, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird. 2. Die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens verbunden. In dessen Verlauf können bereits Gebühren zu meinen Lasten entstehen, die nicht von der Staatskasse getragen werden. 3. Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bedeutet nur eine vorläufige, nicht notwendig auch eine endgültige Befreiung von entstehenden Kosten und Gebühren. Das Gericht kann teilweise Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen und von Beweiserhebungen auf Staatskosten absehen. Von der Staatskasse nicht übernommene Gebührenanteile sind von mir selbst zu tragen. 4. Ich habe die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für die Prozesskostenhilfe richtig und vollständig wiedergegeben. Meine Angaben zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen zur Beantragung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe sind richtig und vollständig. Die Richtigkeit und Vollständigkeit versichere ich in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung. 5. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich unaufgefordert und unverzüglich die Änderung meiner Adresse und den Eintritt einer wesentlichen Verbesserung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht anzeigen und meinem Anwalt darüber zur Information eine Ablichtung der Erklärung übersenden. Ich bin darüber belehrt, dass fehlende, unrichtige oder ungenügende Angaben und die nicht rechtzeitige unaufgeforderte Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung führen können. Ich bin darüber informiert, dass regelmäßige Kontrollen des Gerichts von Amts wegen stattfinden. Das Gericht kann bis zum Ablauf von 48 Monaten nach der Bewilligung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überprüfen und dabei auch die Nachzahlung der Kosten anordnen. 6. Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bezieht sich nicht auf die Einlegung erforderlich werdender Verfahrenskostenhilferechtsmittel. Die insoweit entstehenden Gebühren sind von mir selbst zu tragen.... Unterschrift Mandant Ort Datum

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