Die Senatorin für Finanzen 5. Mai 2008 Bearbeiter: Herr Schneider V o r l a g e. für die Sitzung des Senats am 13. Mai 2008

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1 Die Senatorin für Finanzen 5. Mai 2008 Bearbeiter: Herr Schneider V o r l a g e für die Sitzung des Senats am 13. Mai 2008 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit A. Problem Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist der Landesgesetzgeber seit dem 1. September 2006 ermächtigt, u.a. bundesrechtliche Regelungen des Besoldungsrechts und des Altersteilzeitzuschlags, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG zunächst fortgelten, durch Landesrecht zu ersetzen. Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) wurde 71b des Bremischen Beamtengesetzes geändert und 3e des Bremischen Richtergesetzes eingefügt. Hierdurch wird allen bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern unabhängig vom Bestehen eines Personalüberhangs die Möglichkeit eröffnet in ihrem Bereich Altersteilzeit zu beantragen. Die Haushaltskonsolidierung erfordert jedoch u.a. auf Grund der weiter überproportional steigenden Versorgungslasten, dass die Ausdehnung der Altersteilzeitregelungen auf die gesamte bremische Verwaltung weitgehend kostenneutral erfolgt. Des Weiteren wurde durch das Gesetz 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes eingefügt, wonach der Senat ermächtigt wird, die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlag zu den Dienstbezügen bei Altersteilzeit durch Rechtsverordnung zu regeln. Bremische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden, erhalten nach derzeitiger Rechtslage einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag zu den Dienstbezügen nach den Vorschriften der Altersteilzeitzuschlagsverordnung des Bundes. Auch zukünftig soll im Land Bremen ein Altersteilzeitzuschlag gewährt werden. Da jedoch die Erweiterung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf die gesamte bremische Verwaltung weitgehend kostenneutral umzusetzen ist, muss im Hinblick auf die Höhe des Altersteilzeitzuschlags ein entsprechender Beitrag geleistet werden. Folglich sind die Regelungen des Altersteilzeitzuschlags landesrechtlich neu zu fassen. B. Lösung Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit Die Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung gewährt allen bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, denen Altersteilzeit bewilligt worden ist, einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag zu den Dienstbezügen. Mit der Absenkung des Altersteilzeitzuschlags um 3 Prozentpunkte bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W wird dazu beigetragen, dass die Erweiterung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf die gesamte bremische Verwaltung weitgehend kostenneutral umsetzbar ist. Abweichend von der ersten Beschlussfassung des Senats vom 27. November

2 2007 wurde neu geregelt, dass die Absenkung des zu gewährenden Zuschlags zu den Dienstbezügen bei Altersteilzeit um drei Prozentpunkte ab der Besoldungsgruppe A 13 und den Besoldungsordnungen B, C, R und W für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen nicht gilt, denen Altersteilzeit vor Inkrafttreten der Bremischen Altersteilzeitzuschlagsverordnung bewilligt worden ist. Diese Regelung ist zur Besitzstandswahrung für Altfälle erforderlich und entspricht der Verordnungsermächtigung in 12 Abs. 2 Bremisches Besoldungsgesetz. C. Alternativen Alternativen werden nicht vorgeschlagen. D. Finanzielle/personalwirtschaftliche Auswirkungen/Gender-Prüfung Durch die Absenkung des Altersteilzeitzuschlags ab der Besoldungsgruppe A 13 wird ein Beitrag zur weitgehenden Kostenneutralität geleistet. Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist bei der Vorbereitung des Verordnungsentwurfs beachtet worden. Die vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. Sowohl Beamtinnen und Richterinnen als auch Beamte und Richter sind im gleichen Maße von der Absenkung des Altersteilzeitzuschlags betroffen. E. Beteiligung/Abstimmung Der Verordnungsentwurf wird gegenüber der Beratung im ersten Durchgang am 27. November 2007 mit Ausnahme der unter B. dargestellten Ergänzung unverändert vorgelegt; eine erneute Ressortabstimmung war daher entbehrlich. Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Entwurf in der vom Senat in seiner Sitzung am 27. November 2007 beschlossenen Fassung rechtsförmlich geprüft. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden berücksichtigt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Land Bremen sind gemäß 97 des Bremischen Beamtengesetzes und die zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter im Land Bremen sind nach 39a des Bremischen Richtergesetzes beteiligt worden. Der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Bremen hat in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 (Anlage 1) kritisiert, dass bei Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 sowie bei Richterinnen und Richtern ein um drei Prozentpunkte verminderter Altersteilzeitzuschlag gewährt werden solle. In einem Spitzengespräch mit Vertretern des dbb am 11. Januar 2008 wurde die Stellungnahme des dbb vom 19. Dezember 2007 eingehend erörtert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (Anlage 2) und in einem Spitzengespräch mit Vertretern des DGB am 11. Januar 2008 ebenfalls abgelehnt, dass die Absenkung des Altersteilzeitzuschlags ab der Besoldungsgruppe A 13 erfolgen solle. Zudem wäre ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Februar 2008 anzustreben. Die Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter und der Verein Bremischer Richter und Staatsanwälte haben keine Stellungnahmen abgegeben. Zu den Stellungnahmen ist Folgendes anzumerken:

3 Den Einwänden des dbb und des DGB zur Neuregelung des Altersteilzeitzuschlags kann nicht gefolgt werden. Durch die im Verordnungsentwurf festgelegte Absenkung des Altersteilzeitzuschlags um drei Prozentpunkte ab der Besoldungsgruppe A 13 und den Besoldungsordnungen B, C, R und W wird ein wichtiger Beitrag zu einer weitgehend haushaltsneutralen Umsetzung der Erweiterung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der bremischen Verwaltung geleistet. Im Übrigen ist die Besserstellung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 12a sozial ausgewogen, da sie Empfängerinnen und Empfänger höherer Bezüge nur geringfügig schlechter stellt. Der Anregung, die Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung rückwirkend zum 1. Februar 2008 in Kraft zu setzen, wird gefolgt. Gemäß Beschluss Nr. 3 zu TOP 3 der Konferenz Norddeutschland vom 11. April 2007 ist der Entwurf den anderen norddeutschen Ländern zur Stellungnahme zugeleitet worden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg sowie das Finanzministerium des Landes Niedersachsen haben keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf geäußert. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat keine Stellungnahme abgegeben. F. Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Geeignet nach Beschlussfassung zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit und zur Veröffentlichung im zentralen elektronischen Informationsregister. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 420/17 die Verordnung zur Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

4 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung BremATZV - ) Vom 13. Mai 2008 Aufgrund des 12 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, verordnet der Senat: 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags Den in 12 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird. 2 Höhe und Berechnung (1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit ( 43a des Bremischen Beamtengesetzes) unter Berücksichtigung des 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse ( 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes) und den Solidaritätszuschlag ( 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) zu vermindern; Freibeträge ( 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden ist, der Vomhundertsatz von 83 auf 80. (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlung. (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. 1

5 3 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 13. Mai 2008 Der Senat 2

6 Begründung: Allgemeines: Die Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung ersetzt im Sinne des Artikels 125a GG die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen. Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) wurde 71b des Bremischen Beamtengesetzes geändert und 3e des Bremischen Richtergesetzes eingefügt. Durch die Streichung der Nummern 3 und 4 des 71b Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz wird nunmehr Beamtinnen und Beamten aus allen Bereichen der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unabhängig vom Bestehen eines Personalüberhangs in ihrem Bereich Altersteilzeit zu beantragen. Die Änderung des Bremischen Richtergesetzes erfolgte zur Umsetzung der Altersteilzeitregelungen auch für Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen. Des Weiteren wurde durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 73) 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes eingefügt, wonach der Senat ermächtigt wird, die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen bei Altersteilzeit durch Rechtsverordnung zu regeln. Die aufgrund des 12 Abs. 2 Bremisches Besoldungsgesetz erlassene Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung regelt neben dem Anwendungsbereich und der Höhe des Zuschlags auch den Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit. Zu 1: Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit. Sie wird nach 71b des Bremischen Beamtengesetzes und 3e des Bremischen Richtergesetzes in Höhe von 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt. Hierfür werden anteilige Dienstbezüge gemäß 12 Bremisches Besoldungsgesetz gezahlt. Die hieraus resultierenden Nettodienstbezüge werden ergänzt um einen Zuschlag, dessen Höhe in 2 der Bremischen Altersteilzeitzuschlagsverordnung geregelt ist. Der Geltungsbereich der Verordnung folgt den statusrechtlichen Regelungen. Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen werden vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Zu 2: Die Höhe des Zuschlags nach Satz 1 wird ermittelt aus der Differenz zwischen 83 vom Hundert (bzw. 80 vom Hundert ab der Besoldungsgruppe A 13, vgl. 2 Abs. 1 Satz 3) der Nettodienstbezüge, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würden (fiktive Nettodienstbezüge) und den Nettodienstbezügen, die sich aus 12 Bremisches Besoldungsgesetz ergeben. Zur Ermittlung der fiktiven Nettodienstbezüge werden die Bruttodienstbezüge, wie sie der Beamtin oder dem Beamten sowie der Richterin oder dem Richter nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würden, um die gesetzlichen Abzüge vermindert. Gesetzliche Abzüge sind die gesetzliche Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend den auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und der Solidaritätszuschlag. Da Freibeträge und sonstige individuelle Merkmale bei der Berechnung der Nettodienstbezüge nicht berücksichtigt werden, handelt es sich um fiktive Nettodienstbezüge. 3

7 Die Nettodienstbezüge für 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit nach 12 Bremisches Besoldungsgesetz sind die tatsächlichen Bruttoteilzeitdienstbezüge, vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge. Abweichend von 2 Abs. 1 Satz 1 wird der Altersteilzeitzuschlag für Neufälle um 3 Prozentpunkte ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W vermindert. Die Besserstellung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 12a ist sozial ausgewogen, da sie Empfänger höherer Bezüge nur geringfügig schlechter stellt. Zudem kann hierdurch dazu beigetragen werden, dass die Erweiterung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit auf die gesamte bremische Verwaltung weitgehend kostenneutral umsetzbar ist. Des Weiteren wurde ein Pauschalabzug von 8 vom Hundert der Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuerpauschale) zur Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nicht mehr in die landesrechtliche Verordnung aufgenommen. Dies gilt für Bestands- und Neufälle ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Damit wird der Vorgehensweise im Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes gefolgt. Im Arbeitnehmerbereich sind nach dem Altersteilzeitgesetz und nach der tariflichen Regelung für den öffentlichen Dienst die Vorschriften zum Leistungsrecht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III für die Berechnung des Arbeitsentgelts bei Altersteilzeitarbeit (Mindestnettobetrag) maßgeblich. Mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ist zum 1. Januar 2005 die Berechnung dieses Leistungsentgelts geändert worden. Danach ist bei den Pauschalabzügen vom Bemessungsentgelt ein Abzug für die Kirchensteuer nicht mehr vorgesehen. Aufgrund einer dynamischen Verweisung im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 gilt die Änderung des SGB III auch für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Wegen der Vergleichbarkeit der Personengruppen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes und der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter ist es daher sinnvoll und geboten, nun auch im Rahmen des bremischen Besoldungsrechts bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags von einem Pauschalabzug der Kirchenlohnsteuer abzusehen. Zudem ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 (1 BvL 8/85), dass eine pauschale Kirchenlohnsteuer als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung nur solange berücksichtigt werden könne, wie zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehören. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts muss auch im Rahmen des Beamtenrechts Beachtung finden. Da 53,26 % der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) einer Kirchensteuer erhebenden Kirche nicht mehr angehören (Stand: 1. Oktober 2007), ist diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte Voraussetzung bei bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern nicht mehr erfüllt. Als Konsequenz ergibt sich, dass ein Abzug einer Kirchenlohnsteuerpauschale bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlagsbetrages unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitnehmerbereich nicht mehr angezeigt ist. Zu 3: 3 stellt eine Ausgleichsregelung im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes dar (sog. Störfall -Regelung). Zu 4: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 4

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