GR 22. Dezember

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1 GR 22. Dezember Neukalkulation der Gebühren für geschlossene Gruben und Kleinkläranlagen Neufassung der Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung Der Vorsitzende verweist auf die Vorberatung im Technischen Ausschuss am , 84, sowie auf die Sitzungsvorlage Nr. 177/2015, in der Folgendes ausgeführt ist: Der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn hat zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum am erstmals eine Entsorgungssatzung beschlossen. Die Transportleistungen für die Klärschlammabfuhr werden an einen Transportunternehmer vergeben. Am hat der Technische Ausschuss die Transportleistungen für 5 Jahre an die Firma ALBA in Dunningen vergeben. Die entsprechenden Ausgaben werden im Gemeindehaushalt durch die Erhebung einer Entsorgungsgebühr finanziert. Diese Gebühr setzt sich im Wesentlichen zusammen aus 3 Komponenten: 1. Kosten für die Entleerung und Transport. 2. Klärgebühr 3. Verwaltungskostenanteil Die neuen Transport- und Entleerungskosten wurden in die Kalkulation mit einbezogen. Der von der Gemeinde beauftragte Abfuhrunternehmer kann für die Jahre 2017 bis 2020 eine Preissteigerung vornehmen. Diese Preissteigerung muss sich innerhalb der amtlichen Teuerungsrate (Verbraucherpreisindex Verkehr bewegen). Für die Kalkulation wurde ebenfalls diese amtliche Teuerungsrate mit einbezogen. Nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes der letzen Kalkulation (2009) und nach Ausschreibung der Transportleistungen ist eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich geworden. Zudem sind seit 2007 bis weitere Gebäude an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen worden. Im Jahr 2015 werden noch 2 Grundstücke angeschlossen. Andererseits kam ein weiteres Gebäude mit geschlossener Grube in Röt dazu. In den Jahren 2016 bis 2018 erfolgen eventuell weitere Anschlüsse an den öffentlichen Kanal. Klärgebühr: Die Klärgebühr ist für 2016 und 2017 kalkuliert. Für die Jahre wurde dieser Wert weiterhin angesetzt. Die Gebührenobergrenze wird mit der Gebührenkalkulation festgesetzt. Statt einer einjährigen Kalkulation wurde von der Verwaltung eine Gebührenkalkulation für 5 Jahre (2016 bis 2020) erstellt. Darüber hat der Gemeinderat zu beschließen. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Gebührensätze können aus den Anlagen 1 und 2 ersehen werden. Verwaltungsaufwand. Ermittlung des Überschusses/Abmangels: Seit der letzten Kalkulation ist der Überschuss oder Abmangel zu ermitteln. In der letzten Kalkulation wurde ein Überschuss in Höhe von insgesamt ,20 einkalkuliert. Bisher konnte dieser Überschuss in die neue Kalkulation mit einbezogen werden. Nach aktueller Rechtsprechung (Urteil vom Staatsgerichtshof für das Land Baden- Württemberg Beschluss vom VB 128/13) ist ein Überschuss oder Abmangel künftig nur noch 5 Jahre rückwirkend einzubeziehen.

2 Durch den Stellenwechsel im Sachgebiet Bauverwaltung ist die Kalkulation nicht im Jahr 2010 erfolgt, sondern erst Wird der Überschuss nun nicht mit einbezogen, wäre der Abmangel dreimal so hoch, als wenn der Überschuss mit einbezogen würde. Das wiederum verteuert die Gebühren erheblich. Wäre die Kalkulation 2010 oder 2011 gewesen, wäre der o.g. Überschuss eingeflossen. Der Gemeinderat hat darüber zu beschließen, wie mit dem Überschuss umgegangen werden soll. Eine Möglichkeit wäre, ein Gebührenverzicht in Höhe des Überschusses von ,20 zu beschließen, damit der Gebührenschuldner nicht über das normale Maß hinaus belastet wird. Dies würde die Gemeindeverwaltung so empfehlen. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung): Nach mehreren Änderungen der ersten Satzung vom wird die Entsorgungssatzung nun neu gefasst. Die Rechtsgrundlagen im Wassergesetz haben sich leicht verändert und wurden angepasst. In 9 werden die neuen Gebührensätze aufgeführt. Ebenfalls wurde der Begriff Entleerungsgut durch den Begriff Abwasser ersetzt. Die bisherige Rundungsregelung entfällt. Alle weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Abwassersatzung: Durch die Neukalkulation der Gebühren muss die Abwassersatzung der Gemeinde Baiersbronn ebenfalls geändert werden. In 1 Abs. 1 ist das neue Datum der Entsorgungssatzung zu ergänzen. Der 51 regelt das In-Kraft-Treten. Alle weiteren Änderungen sind nur redaktioneller Art. Ohne weitere Aussprache ergeht der einstimmige B e s c h l u s s: 1. Der Gemeinderat beschließt einen Gebührenverzicht in Höhe des Überschusses aus ,20, aus Billigkeitsgründen. 2. Der Gemeinderat stimmt der fünfjährigen Gebührenkalkulation vom für die Jahre 2016 bis 2020 zu. 3. Der Gemeinderat beschließt die Entsorgungsgebühr für geschlossene Gruben auf 47,38 für Kleinkläranlagen auf 57, Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Baiersbronn 5. Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung Abwassersatzung der Gemeinde Baiersbronn. Der vollständige Wortlaut dieser beiden Satzungen ist unten stehend abgedruckt.

3 Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung (1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung. (2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten im Sinne von 46 Abs. 6 Wassergesetz in Verbindung mit 100 und 101 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 2 Anschluss und Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird. (4) Eine Befreiung von der Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlamms bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr zu erbringen.

4 3 Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Vom Betreiber ist eine ständige Funktionskontrolle (Eigenkontrolle) seiner Abwasseranlagen durchzuführen. (2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes oder Fachmannes nachzuweisen. (3) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die ge-eignet sind, - die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, - die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören. (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung über 1. die Ausschlüsse in 6 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; 2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gemäß 18 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend. 4 Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN-4261, den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf. (2) Die Gemeinde kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach 5 Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. 5 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen - die Inbetriebnahme und das Verfahren (Art der Abwasserbehandlung) von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben; - den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind.

5 Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen. (2) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. (3) Den Beauftragten der Gemeinde ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren - zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden; - zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und ge-schlossenen Gruben nach 4 Abs. 1 und 2. (4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. (5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet der Gemeinde für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. II. Gebühren 7 Gebührenmaßstab (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.

6 8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Gebührenhöhe Die Abfuhrgebühr beträgt - bei Kleinkläranlagen: für jeden Kubikmeter Schlamm 57,31 Euro - bei geschlossenen Gruben: für jeden Kubikmeter Abwasser 47,38 Euro. 10 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. III. Ordnungswidrigkeiten 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Gemeinde überlässt; 2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt; 3. entgegen 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören; 4. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält; 5. entgegen 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit 18 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt; 6. entgegen 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeige-pflichten gegen über der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 7. entgegen 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Gemeinde nicht ungehinderten Zutritt gewährt. (2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt.

7 (3) Ordnungswidrig i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entsorgungssatzung vom mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Ausgefertigt! Baiersbronn, den (gez.) R u f Bürgermeister Verfahrenshinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

8 Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Gemeinde Baiersbronn vom in der Fassung der letzten Änderung vom / / Aufgrund von 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baiersbronn am folgende Änderungssatzung beschlossen: 1 Die 1 Abs.1, 2 Abs. 4, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40a Abs. 4, 42 Abs. 5, 44 Abs. 2, 51 erhalten folgende Neufassung: 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baiersbronn betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen a) zur zentralen Abwasserbeseitigung, b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom geregelt. 2 Begriffsbestimmungen (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben einschließlich Zubehör innerhalb des zu entwässernden Grundstücks. 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der 28 bis 30 bestehen (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende

9 Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 32 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des 33 Nr. 1a) und b), sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. 46 Abs a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt Folgendes:

10 a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind (sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen). 42 Höhe der Abwassergebühren (5) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird ( 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) je m³ Abwasser normal verschmutztem häuslichen Abwasser 0,96, b) je m³ Abwasser aus geschlossenen Gruben 1,92, c) je m³ Abwasser aus Mehrkammersystemen 19,20, d) je m³ Abwasser aus Tropfkörperanlagen 19,20, e) je m³ Abwasser aus Belebungsanlagen 19,20. 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen 1 Abs.1, 2 Abs. 4, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40a Abs. 4, 42 Abs. 5, 44 Abs. 2, 51 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Gemeinde Baiersbronn vom in der Fassung vom / / außer Kraft. Ausgefertigt! Baiersbronn, den R u f Bürgermeister Verfahrenshinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

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