AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 4. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

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1 AMTSBLATT DER GEMEINDE SENDEN Jahrgang 2007 Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 4 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Senden Bestellungen sind zu richten an die Gemeindeverwaltung Fachbereich I Postfach Senden 02597/699-0 Abonnementpreis: 12,00 jährlich Einzelexemplar: 1,00 oder kostenlos über das Internet:

2 Lfd. Nr. Inhaltsangabe Seite 21 Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden für den Bereich Bulderner Straße / Am Winkelbusch, Senden und 2. Änderung des Bebauungsplanes Kalverkamp, Senden vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Ge werbegebiet Senden, Senden hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vom bis zum (einschließlich) 23 Bekanntmachung der Jahresrechnung für das Haus haltsjahr Satzung vom zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden vom Satzung vom zur 2. Änderung der Gebühren satzung für den Ortsteil Senden vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) 26 Satzung vom zur 2. Änderung der Gebühren satzung für den Ortsteil Ottmarsbocholt vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) 27 Fundsachen 44 - Monat März Fundsachen 45 - Monat April

3 Nr. 21 B e k a n n t m a c h u n g über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden für den Bereich Bulderner Straße / Am Winkelbusch, Senden und 2. Änderung des Bebauungsplanes Kalverkamp, Senden Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Senden hat in seiner Sitzung am die Aufstellungsbeschlüsse für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden und für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Kalverkamp gefasst. Anlass hierfür ist die Absicht der Gemeinde, für diesen Bereich die 2. Änderung des Bebauungsplanes Kalverkamp durchzuführen, um die Voraussetzungen für die geplante Verlagerung des LIDL-Verbrauchermarktes von der Gartenstraße zur Bulderner Straße / Am Winkelbusch zu schaffen Derzeit ist der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche bzw. Wohnbaufläche ausgewiesen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens soll diese Fläche teilweise als Sonderbaufläche neu ausgewiesen werden. Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird in der Zeit vom bis zum (einschließlich) im Rathaus Senden - Zimmer 303 (2. OG) - Münsterstraße 30, Senden, zu folgenden Zeiten die Gelegenheit geboten, die Planung zu erörtern und sich hierzu zu äußern: montags von Uhr und von Uhr dienstags von Uhr und von Uhr mittwochs von Uhr donnerstags von Uhr und von Uhr freitags von Uhr und von Uhr Ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan (Anlage 1) und ein Übersichtsplan für den Änderungsbereich (Anlage 2) sind als Bestandteile dieser Bekanntmachung beigefügt. Az.: IV Senden, Der Bürgermeister In Vertretung gez. Klaus Stephan Beigeordneter 27

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6 Nr. 22 B e k a n n t m a c h u n g 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Senden, Senden hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vom bis zum (einschließlich) a) Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Senden hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Gewerbegebiet Senden im Rahmen einer 8. vereinfachten Änderung fortzuschreiben. Der Änderungsbereich ist im beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, dargestellt. Begründung und Ziel des Verfahrens ist es, die im Bebauungsplan dargestellte Grünfläche mit neuer Festsetzung der Baugrenzen als überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen, um bauliche Erweiterungen der dortigen Gewerbebetriebe zu ermöglichen (siehe Auszug aus dem zurzeit gültigen Bebauungsplan als Anlage 2 und die geplante Baugrenze als Anlage 3). b) Der Entwurf der beabsichtigten Änderung liegt gem. 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom bis zum (einschließlich) für alle interessierten Personen zur Einsichtnahme im Rathaus Senden - Zimmer Münsterstraße 30, Senden, zu folgenden Zeiten öffentlich aus: montags dienstags mittwochs donnerstags freitags von Uhr und von Uhr von Uhr und von Uhr von Uhr von Uhr und von Uhr von Uhr und von Uhr Gem. 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Kompensation des Eingriffs erfolgt durch Inanspruchnahme des kommunalen Ökokontos. Innerhalb dieser Auslegungsfrist können zu diesem Entwurf Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Az.: IV Senden, den Der Bürgermeister I. V. gez. Klaus Stephan Beigeordneter 30

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10 Nr. 23 Bekanntmachung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006 In der Sitzung am hat der Rat der Gemeinde Senden nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung 2006 beraten und folgenden Beschluss gefasst, der hiermit gem. 94 Abs. 1 GO NW öffentlich bekannt gemacht wird: Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: Einnahmen/Ausgaben Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Soll-Einnahmen , ,47 + Neue Haushaltseinnahmereste - 0,00./. Abgang Alter Haushaltseinnahmereste./. Abgang Alter Kasseneinnahmereste , ,79 0,00 Summe bereinigte Soll-Einnahmen , ,12 Soll-Ausgaben , ,08 + Neue Haushaltsausgabereste , ,64./. Abgang Alter Haushaltsausgabereste , ,60./. Abgang Alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 Summe bereinigte Soll-Ausgaben , ,12 Etwaiger Fehlbetrag 0,00 0,00 nachrichtlich In Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt Enthaltener Überschuss nach 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO ,87 Höhe der Zuführung zum Vermögenshaushalt ,95 davon Höhe Mindestzuführung ,78 34

11 Dem Bürgermeister wird gem. 94 GO NW Entlastung aus der Rechnungs- und Wirtschaftsführung 2006 erteilt. Gleichzeitig werden gem. 82 GO NW die über- und außerplanmäßigen Ausgaben genehmigt. Die Jahresrechnung 2006 liegt zur Einsichtnahme vom bis einschl während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Münsterstraße 30, Zimmer 213, öffentlich aus. Des weiteren liegt auch der Schlussbericht allgemeiner Teil des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung zur Einsichtnahme durch Einwohner und Abgabepflichtige aus. Az.: II Senden, Gemeinde Senden Der Bürgermeister gez. Holz 35

12 Satzung vom zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden vom Aufgrund des 4 des Bestattungsgesetzes NRW und des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Senden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel I Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Für die Bestattung in Kinderwahlgrabstätten dürfen Särge höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Artikel II 13 Abs. 2 und Abs. 3 werden wie folgt geändert: Abs. 2: Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Kinderwahlgrabstätten d) Pflegefreie Erdgräber e) Urnenreihengrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten h) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten i) Anonyme Urnenreihengrabstätten j) Gemeinschaftsgrabstätten k) Ehrengrabstätten 36

13 Abs. 3 wird unter der Auflistung Friedhof St. Laurentius Senden wie folgt geändert: Friedhof St. Laurentius Senden - Reihengrabstätten - Wahlgrabstätten - Kinderwahlgrabstätten - Urnenreihengrabstätten - Urnenwahlgrabstätten Artikel III 15 Abs. 2 und Abs. 11 werden wie folgt geändert: Abs. 2: Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden. Ein teilweiser Wiedererwerb ist nur bei Grabstätten mit mehr als 2 Grabstellen möglich, wenn 2, 4 oder 6 nebeneinander liegende Grabstellen zurückgegeben werden. Bei Grabstätten mit hintereinander liegenden Grabstellen ist ein teilweiser Wiedererwerb nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb insbesondere dann ablehnen, wenn die Schließung nach 4 oder eine Überplanung des Bereiches, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, beabsichtigt ist. Abs. 11: Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten können einzelne unbelegte Grabstellen oder Grabstellen, an denen die Ruhefrist bereits abgelaufen ist, nur analog der Regelung des Absatzes 2 zurückgegeben werden. Artikel IV Nach 15 wird folgender neuer 15 a eingefügt: 15 a Kinderwahlgrabstätten (1) Kinderwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Kinderwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Leichnamen von Kindern, die zum Zeitpunkt ihres Todes das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie zur Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten und der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht. Nutzungsrechte an Kinderwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach 4 beabsichtigt ist. (2) Sofern Kindergräber noch als Reihengräber erworben worden sind, werden diese nach Ablauf der Ruhefrist wie Wahlgräber behandelt. Im Übrigen gelten für Kinderwahlgrabstätten die Vorschriften über Wahlgrabstätten gemäß 15 Abs. 2 bis Abs. 12, soweit diese anwendbar sind. 37

14 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel V In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel VI Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Artikel VII Diese Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden vom tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 38

15 Bekanntmachungsanordnung Amtsblatt der Gemeinde Senden Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z.zt. gültigen Fassung beim Zustandekommen dieser Änderungsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Senden, den Der Bürgermeister gez. Holz 39

16 Nr. 25 Satzung vom zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Ortsteil Senden vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) Aufgrund des 4 des Bestattungsgesetzes NRW und des 7 i. V. m. 41Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Senden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I Nach 5 Abs. 2 Buchstabe i) wird folgender Buchstabe j) eingefügt: j) die Grabstelle einer Kinderwahlgrabstätte Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel II (3) Die Grabgebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird a) für die Dauer von 30 Jahren auf 100 v. H. b) für die Dauer von 20 Jahren auf 2/3 und c) für die Dauer von 10 Jahren auf 1/3 des jeweiligen unter 2 b), d), f), h) oder i) genannten Betrages je Grabstelle festgelegt. Artikel III Nach 6 Abs. 3 Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt: d) bei Bestattungen im Sarg in einer Kinderwahlgrabstätte (je Beisetzung) 123 Artikel IV Diese Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Ortsteil Senden vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden vom tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 40

17 Bekanntmachungsanordnung Amtsblatt der Gemeinde Senden Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Ortsteil Senden vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z.zt. gültigen Fassung beim Zustandekommen dieser Änderungsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, f) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder h) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Senden, den Der Bürgermeister gez. Holz 41

18 Nr. 26 Satzung vom zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Ortsteil Ottmarsbocholt vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) Aufgrund des 4 des Bestattungsgesetzes NRW und des 7 i. V. m. 41Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Senden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel I (3) Die Grabgebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird a) für die Dauer von 30 Jahren auf 100 v. H. b) für die Dauer von 20 Jahren auf 2/3 und c) für die Dauer von 10 Jahren auf 1/3 des jeweiligen unter 2 b), d), f) oder h) genannten Betrages je Grabstelle festgelegt. Artikel II Diese Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Ortsteil Ottmarsbocholt vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden vom tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 42

19 Bekanntmachungsanordnung Amtsblatt der Gemeinde Senden Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Ortsteil Ottmarsbocholt vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Senden (Friedhofssatzung) vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z.zt. gültigen Fassung beim Zustandekommen dieser Änderungsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, i) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, j) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, k) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder l) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Senden, den Der Bürgermeister gez. Holz 43

20 Nr. 27 Gemeinde Senden -als örtliche Ordnungsbehörde- Der Bürgermeister III Senden, den In dem Monat März 2007 wurden beim Fachbereich Ordnung der Gemeinde Senden folgende Gegenstände und Tiere als gefunden gemeldet, deren Eigentümer bislang nicht ermittelt werden konnten: 9 Damenfahrräder 6 Herrenfahrräder 5 Mountainbikes 2 Jugendfahrräder 1 Kinderfahrrad 1 Roller diverse Schlüssel 1 Hund 1 Handy 1 MP3-Player 2 Uhren 1 Kette Eigentumsansprüche können im Rathaus, Bürgerbüro, Münsterstraße 30, Senden geltend gemacht werden. Im gleichen Zeitraum wurden folgende Verluste gemeldet: 6 Damenfahrräder 1 Mountainbike 1 Crossrad 1 Roller 2 Uhren 1 Ohrring gez. i. A. Nolte 44

21 Nr. 28 Gemeinde Senden -als örtliche Ordnungsbehörde- Der Bürgermeister III Senden, den In dem Monat April 2007 wurden beim Fachbereich Ordnung der Gemeinde Senden folgende Gegenstände und Tiere als gefunden gemeldet, deren Eigentümer bislang nicht ermittelt werden konnten: 6 Damenfahrräder 5 Herrenfahrräder 1 Kinderfahrrad diverse Schlüssel 1 Hund 1 Kaninchen 1 Kanarienvogel 1 Handy 1 Kette 2 Ringe 1 Euro-Sammelmappe Eigentumsansprüche können im Rathaus, Bürgerbüro, Münsterstraße 30, Senden geltend gemacht werden. Im gleichen Zeitraum wurden folgende Verluste gemeldet: 8 Damenfahrräder 1 Mountainbike 1 Hund 2 Katzen 2 Uhren gez. i. A. Nolte 45

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