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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dorothea Steiner, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4957 Mitverbrennung von Abfällen in Kohlekraftwerken Vorbemerkung der Fragesteller DieFirmaRWEPowerAGbeabsichtigt,imIndustriekraftwerkVille-BerrenrathimRhein-Erft-KreiszukünftigdauerhaftnebenBraunkohlebiszu TonnenKlärschlamm,AltholzundsogenannteSekundärbrennstoffe (aufbereitetehausmüllabfälle)projahrmitzuverbrennen.dassindrund 50ProzentdesGesamtbrennstoffeinsatzes.ProStundesollenbiszu60TonnenKlärschlammundbiszu20TonnenSekundärbrennstoffeverbranntwerden.SowohlimKraftwerkVille-BerrenrathalsauchimKraftwerkWachtberg infrechen (ebenfallsrhein-erft-kreis)sindindervergangenheitbereits versuchsweise Klärschlämme,Altholz,Haus-undGewerbemüllverbrannt worden,allerdingsbetrugderanteildieser Brennstoffe maximal25prozent.rwepoweraghatnundiegenehmigungeinesentsprechendenrahmenbetriebsplansgemäß 52Absatz2adesBundesberggesetzes (BbergG) fürdiedauerhaftemitverbrennungimindustriekraftwerkberrenrathbeider zuständigenbergbehördedeslandesnordrhein-westfalen,derbezirksregierung Arnsberg, gestellt. VorOrtstößtdasVorhabenauferheblicheKritik.Befürchtetwerdenhohe Schadstoffbelastungen,dadievonRWEPowerAGbeantragtenAbgaswerte füreinigeschadstoffeüberdenvorgabendersiebzehntenverordnungzur DurchführungdesBundes-Immissionsschutzgesetzes (17.BImSchV)liegen, wiesiefürreineabfallverbrennungsanlagengelten.sowirdbefürchtet,dass dieemissionenvonsalzsäureumeinvielfachesüberdenvorgabenfürreine Müllverbrennungsanlagenliegen.AuchdiebeantragtenWertefüranorganischegasförmigeChlorverbindungen,Kohlenmonoxid,SO x undno x liegen höher.dieimkraftwerkberrenrathbeantragtemindesttemperaturvon 740GradCelsiusunterschreitetdeutlichdieMindesttemperatur (850Grad Celsius),dieeineEntstehungvonDioxinenundFuranenbeiderVerbrennung verhindert. AbfallpolitischerscheintdieMitverbrennungfragwürdig,weilvielekommunale,vondenGebührenzahlerinnenundGebührenzahlerfinanzierteMüllverbrennungsanlageninganzDeutschlandmitdeutlichhöherenUmweltstandardsalsBraunkohlekraftwerkenichtausgelastetsind.Dagegenistdie DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheit vom 15. März 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitverbrennungfürRWEPowerAGoffensichtlichdoppeltlukrativ:DieErsatzbrennstoffesindbilligoderihreAnnahmesogarmitEinnahmenverbunden.GleichzeitigspartderKonzerndenKaufvonCO 2 -Emissionrechtenfür die Verbrennung von Braunkohle. 1.WiebewertetdieBundesregierungdieMitverbrennungvonsog.Sekundärbrennstoffen (Klärschlamm,Altholz,Haus-undGewerbemüllusw.)unter dengesichtspunktendesemissionsschutzes,desklimaschutzesundder Abfallpolitik? DieMitverbrennungvonabfallstämmigenSekundärbrennstoffenistfesterund unverzichtbarerbestandteilderabfallpolitikderbundesregierungundhat auchzudenerforderlichenrahmenbedingungenbeigetragen,diedasablagerungsverbotunbehandeltersiedlungsabfällemitwirkungzum1.juni2005ermöglichten.unterberücksichtigungderimmissionsschutzrechtlichenundabfallwirtschaftlichenrahmenbedingungenwirddiemitverbrennungvonaufbereitetenabfällenundsekundärbrennstoffenvonderbundesregierunggrundsätzlichpositivbewertet.durchdeneinsatzvongeeignetenabfällenin KraftwerkenundIndustrieanlagenkönnengezieltderenbessereenergetische WirkungsgradegegenüberMüllverbrennungsanlagengenutztwerden.Unter demgesichtspunktdesklimaschutzesergebensichdannzusätzlichevorteile, wenndiealsklimaneutralgeltendenbiogenenanteileineinigensekundärbrennstoffenwiealtholz,klärschlammodersortiertengewerbeabfällenzur Substitution von fossilen Brennstoffen dienen. VordiesemHintergrundistdieMitverbrennungvonSekundärbrennstoffenein positivesinstrumentfüreinegesicherteabfallentsorgung,dieerreichungder gesetztenklimazielesowiezurschonungwertvollerfossilerbrennstoffressourcen. 2.InwelchenKohlekraftwerkenfindetinDeutschlandeineMitverbrennung vonabfällenstatt (bitteumauflistungderzurmitverbrennunggenehmigten Stoffgruppen und -mengen für jedes Kraftwerk)? DieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungundÜberwachung,auchvon Kohlekraftwerken,obliegtdenBundesländern.DerBundesregierungliegen hierzukeinebelastbarendatenvor.zuranzahlderkraftwerke,dieabfälle mitverbrennenunddememissionshandelunterliegen,wirdaufdieantwortzu Frage 16 verwiesen. 3.BeurteiltdieBundesregierungdieexistierendenRegelungenzurMitverbrennungvonAbfällenalsausreichend,undwennnicht,inwelchenBereichen sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf? BeiderFestlegungderEmissionsgrenzwertefürdieMitverbrennungvonAb- fälleninanhangiidersiebzehntenverordnungzurdurchführungdesbundes- Immissionsschutzgesetzes (17.BImSchV)warenderStandderTechnikder EmissionsminderungfürdieseAnlagensowieweitereanlagenspezifischeBesonderheitenzuberücksichtigen,weshalbkeineabsolutenÜbereinstimmungen mitdenwertenderabfallverbrennunghergestelltwerdenkonnten.übersteigt jedochderfürdiemitverbrennungvonabfällengenutzteanteilanderfeuerungswärmeleistungdiefestgelegteprozentualeobergrenze (25Prozentbeider MitverbrennunginKraftwerken;60ProzentbeiderMitverbrennunginZementwerken),sindalsEmissionsbegrenzungenfürMitverbrennungsanlagen diegleichenanforderungenwiefürabfallverbrennungsanlageneinzuhalten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5162 DieBundesregierungsiehtdiesenRegelungsansatzalsausreichendan,umeine umweltverträgliche Mitverbrennung von Abfällen zu gewährleisten. 4.WiebeurteiltdieBundesregierungErkenntnissedesUmweltbundesamtes, wonachdieheuteindeutschlandimbetriebbefindlichenmüllverbrennungsanlagen (Monoverbrennung,Rostfeuerungsanlagen)imRoutinebetriebdieGrenzwertedes 5Absatz1der17.BImSchVdeutlichunterschreiten? DiedurchEmissionsgrenzwertegeregeltenEmissionenunterliegenimBetrieb ständigenschwankungen.umdengrenzwertinkeinemfallzuverletzen, mussdertatsächlichebetriebaufeinunterhalbdiesergrenzenliegendesniveauausgerichtetsein.mittlereemissionswerte abhängigvonderheterogenitätundzusammensetzungderabfälleoderderstabilitätdesbetriebsprozesses liegeninderregeldeutlichunterhalbderemissionsgrenzwerte.diesist einesystemimmanentefolgederfestlegungvonemissionsgrenzwerten,die auch für die 17. BImSchV zutrifft. 5.IstesnachAuffassungderBundesregierungzutreffend,dasssichderStand der Technik für die Müllverbrennung weiterentwickelt hat? AufeuropäischerEbenewirdderStandderTechnikindementsprechenden MerkblattüberdiebesteverfügbareTechnik (BVT-Merkblatt)zurAbfallverbrennungausdemJahre2005abgebildet.DiesesMerkblattwurdeauchauf BasisvonEmissionsdatenausAbfallverbrennungsanlagenerstellt,diegemäß denanforderungender17.bimschvgenehmigtwurden.aufeuropäischer EbeneistgegenüberdemhierinbeschriebenenStandderTechnikfürdie AbfallverbrennungkeineWeiterentwicklungüberdasbereitserreichtehohe Niveauhinausfestzustellen.DieseEinschätzungwirdauchdurchdieEuropäischeKommissiongestützt,diedieÜberarbeitungdiesesMerkblattesauf 2014 verschoben hat. UnabhängigvondiesergrundsätzlichenAuffassunghatdieBundesregierung bezogenaufeinzelneemissionsparameterwiestickoxide (NO x )Forschungsvorhabeninitiiert,dieimHinblickaufdieUmsetzungderRichtlinie2010/75/ EUüberIndustrieemissioneninnationalesRechtunddieanstehendeNovelle desbvt-merkblatteszurabfallverbrennungderüberprüfungdesstandsder Technik oder seiner Fortschreibung dienen. 6.TeiltdieBundesregierungdaherdieAuffassung,dassdieheutige 17.BImSchVfürdenBereichMüllverbrennungsowohltechnischalsauch rechtlich nicht mehr dem Stand der heutigen Technik entspricht? DieBundesregierungsiehtsichdurchdasimJahr2007vomBundesverwaltungsgerichtergangeneUrteilbestätigt,dassdieGrenzwerteder17.BImSchVdem StandderTechnikentsprechen.ZwarerreichenAbfallverbrennungsanlagenim Betrieb systembedingt (sieheantwortzufrage4) Emissionswerte,diedie Grenzwerteder17.BImSchVdeutlichunterschreiten.Diesrechtfertigtjedoch nichtdieannahme,die17.bimschventsprächenichtmehrdemstandder Technik.EinehinterdertatsächlichenbetrieblichenLeistungsfähigkeitvonVerbrennungsanlagenzurückbleibendeFestlegungvonGrenzwertendurchdenVerordnungsgeberstehtauchimEinklangmitdenKriterienderAnlagezu 3Absatz6desBundes-Immissionsschutzgesetzes;hiernachistbeiderBestimmung des Stands der Technik u. a. die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.WiebeurteiltdieBundesregierungindiesemZusammenhangdiemitder letztengrößerennovelleder17.bimschvgetroffenenfestlegungenfür die Abfallmitverbrennung? DiemitderNovelleder17.BImSchVgetroffenenFestlegungenbedeutenaus SichtderBundesregierungfürdieAbfallmitverbrennunginIndustrieanlagen, wiekraftwerkeoderzementwerkeeinenwesentlichenschritt,umdieemissionsgrenzwertefürmitverbrennungsanlagenweiterandiewertefürabfallverbrennungsanlagen ( Monoverbrennungsanlagen )anzugleichen.fürdie MitverbrennungwurdenneueanspruchsvolleEmissionsgrenzwertefestgelegt, diesichandenanforderungenfürdieabfallverbrennungsanlagenorientieren undgrößtenteilsdiebiszudiesemzeitpunktgeltendesogenanntemischungsregel ersetzen. 8.IstderBundesregierungindiesemZusammenhangbekannt,dasseseine zunehmendetendenzderbundesländergibt,einschlägigevorschriften desimmissionsschutzrechtsfürdieabfallbranchenichtzuvollziehen bzw. zu ignorieren? Derartige Tendenzen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 9.IstderBundesregierungbekannt,dassesinderVollzugspraxisderLänderbezüglichderEinhaltungderGrenzwertefürNO x fürdieabfallmitverbrennunginzementwerkenunzulässigeabweichungenvondenvorschriften der 17. BImSchV gibt? UnzulässigeAbweichungenvondenAnforderungenandieNO x -Emissionen fürdiemitverbrennunginzementwerken,dieüberdieanwendungderausnahmeregelunggemäß 1917.BImSchVhinausgehen,sindderBundesregierung nicht bekannt. 10.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassbeiÜberschreitungdes Abfallanteilsvonmehrals25ProzentanderFeuerungswärmeleistung eineskraftwerks,allegrenzwertedes 5Absatz1der17.BImSchV einzuhalten sind? BeiÜberschreitungderObergrenzevon25ProzentAnteilanderFeuerungswärmeleistungistdieAnwendungderEmissionsgrenzwertedes 5Absatz1 17.BImSchVzurEmissionsbegrenzungbeiderMitverbrennunginKraftwerkengrundsätzlichzwingend.SoweitAusnahmenhiervonbeantragtwerden, müssen diese den Anforderungen des BImSchV genügen. 11.IstderBundesregierungbekannt,dassvondieserRegelbereitsineinigen Fällen abgewichen wurde? IstderBundesregierunginsbesonderebekannt,dassderAntragsteller (RWEPowerAG)beantragt,vondieserRegel (einhaltenvon 5Absatz1 17. BImSchV) befreit zu werden? AusdeninderAntwortzuFrage2dargestelltenGründenistdiesderBundesregierung nicht bekannt.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierung,dassz.B.imFalledesIndustriekraftwerksBerrenrathhöhereGrenzwertefürSchadstoffegenehmigtwerden können oder sollen als diese nach der 17. BImschV gelten? IstderBundesregierungfürdieseAnlagebekanntinwieweitGrenzwerte für welche Stoffe abweichen? AusdeninderAntwortzuFrage2dargestelltenGründenistdiesderBundesregierung nicht bekannt. 13.WiebewertetdieBundesregierung,dassimFalledesIndustriekraftwerks Berrenrath,beiderMitverbrennungimKohlekraftwerkVerbrennungstemperaturen unter 850 Grad Celsius zulässig sein sollen? WiebewertetsiediesbezüglichderMöglichkeitzurEntstehungvonDioxinen und Furanen? ErachtetsiediebestehendeRechtsgrundlagealsausreichend,oderwelche Änderungen sind ggf. geplant? AusdeninderAntwortzuFrage2dargestelltenGründenistderBundesregierungeineBewertungfachlicherundsachlicherDetailsdesEinzelfallsnicht möglich. HinsichtlichZerstörungs-undBildungsmechanismenfürDioxineundFuraneist bekannt,dassabeinertemperaturvon850gradcelsiusdioxineundfurane nachweislichzuüber90prozentzerstörtwerdenkönnen.jedochkannesnach demverbrennungsraumzurneubildungvondioxinenundfuranen (dersogenanntende-novo-synthese)imtemperaturbereichzwischenca.200und 400GradCelsiuskommen.EinewirksameVerminderungderDioxin-und Furan-EmissionenerfordertnichtnureinebestimmteMindesttemperaturzur Zerstörung;siebedarfzusätzlicheinermöglichstschnellenAbgasführungdurch denfürdiede-novo-synthesekritischentemperaturbereichsowieweitergehenderabgasseitigermaßnahmenzurdioxinminderung,z.b.mittelsaktivkohleeinsatz.einereduzierungderverbrennungstemperaturgemäß 417.BImSchV istnurzulässig,wenndurchmessungenodergutachtennachgewiesenwerden kann,dasskeineerhöhtenmesswertefürdioxineundfuraneimabgasauftreten.soferndiezuständigegenehmigungsbehördediesennachweisalserbracht ansieht,wäreeineentsprechendesenkungdermindesttemperaturaufunter 850Grad Celsius zulässig. 14.IstderBundesregierungbekannt,welchequalitativenUnterschiedesich imkonkretenfalledesindustriekraftwerksberrenrathbeidermitverbrennungimvergleichetwazueinerkommunalenmüllverbrennungsanlageimhinblickaufdasgenehmigungsverfahren,einzuhaltendeumweltstandards und Grenzwerte usw. ergeben? AusdeninderAntwortzuFrage2dargestelltenGründenistdiesderBundesregierung nicht bekannt. 15.HatdieBundesregierungermittelt,inwelchemUmfangdurchAbfallmitverbrennunginKohlekraftwerkenundZementwerkendieQuecksilberemissioneninDeutschlandzugenommenhaben,undwelcheErgebnisse hat sie erhalten? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnisseüberzunehmendeQuecksilberemissionendurchAbfallmitverbrennunginKohlekraftwerkenundZementwerkenvor.Siegehtaberdavonaus,dassdieinErprobungbefindlichenMaßnah-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode menzurweitergehendenminderungvonquecksilberemissionenauskohlekraftwerkenzukünftigauchdieemissionenausdenkohlekraftwerken,dieaufbereitete Abfälle mitverbrennen, weiter senken werden. 16.Triffteszu,dassdieBetreibervonKraftwerkendurchdieMitverbrennungvonAbfällenihreCO 2 -Emissionenreduzierenkönnenunddadurch weniger Emissionszertifikate benötigen? InwelchemUmfangwurdevondieserMöglichkeitinDeutschlandbisher Gebrauch gemacht? BetreibervonKraftwerkenprofitierenhinsichtlichderAbgabepflichtdesEmissionshandelsimmerdann,wennderEmissionsfaktormitBerücksichtigungder biogenenanteiledereingesetztenabfallbrennstoffekleineristalsderemissionsfaktordeseingesetztenhauptbrennstoffs.derbiogeneanteilinsekundärbrennstoffenwirdalsklimaneutralgesehen.deremissionsfaktoristdie MengeCO 2,dieproEnergieeinheitdesBrennstoffesfreiwird.Durchden erhöhteneinsatzvonsekundärbrennstoffenmiteinemhohenbiogenenanteil benötigenkohlekraftwerkewenigeremissionszertifikate.imjahr2008haben 55Kraftwerke,dieamEmissionshandelteilnehmen,AbfällealsSekundärbrennstoffemitverbrannt.Allerdingshattennur46davondenbeschriebenen Vorteil.Dieanderen9AnlagenhattenaufgrunddesAbfalleinsatzesMehremissionengegenüberdemansonsteneingesetztenHauptbrennstoff.ImJahr 2009haben63AnlagenAbfällemitverbrannt,davon54mitEmissionseinsparungendurchdieMitverbrennung.FürdasJahr2010liegendieDatenerstim April 2011 vor. 17.WiewerdendieseMöglichkeitendesEmissionshandelsrechtsdurchdie fürdiekontrolleaufeinzelbetrieblicherebenezuständigenbundesländer bisher überwacht? LiegenderDeutschenEmissionshandelsstelleKontrollberichtederLänder vor? DieBetreibervonAnlagen,dieunterdenEmissionshandelfallen,müssenjährlichüberdieArtdereingesetztenBrennstoffeunddiedarausentstehenden Emissionenberichten.DieBerichterstattungerfolgtüberdieLänderandie DeutscheEmissionshandelsstelleimUmweltbundesamt (DEHSt).DieDEHSt überprüftdieemissionsberichte,umsicherzustellen,dassdiebetreiberdie MengeanEmissionszertifikatenabgegebenhaben,diederEmissionsmengedes Vorjahres entspricht. 18.MüllverbrennungsanlagenkönnenfürdieenergetischeVerwertungregenerativenKohlenstoffskeineVorteileausdemEmissionshandelerzielen. SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdurchdiebeschriebeneMöglichkeitdesEmissionshandelsdieausImmissionsschutzsichtnegativzu beurteilendeabfallmitverbrennunginkraftwerkenweitergefördert wird? DieAusnahmevomAnwendungsbereichdesTEHGfürAbfallverbrennungsanlagenwirdimaktuellvorliegendenEntwurffürdieZeitabdemJahr2013 weitereingeschränkt,sodassauchersatzbrennstoffkraftwerke,diealsabfallverbrennungsanlagegenehmigtsind,zukünftigamemissionshandelteilnehmenwerden.dereinsatzvonersatzbrennstoffenunterliegtdanneinheitlich dem Emissionshandel.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WelcheKraftwerkehabendurchdieMitverbrennungindenJahren2008 bis2010wievieleemissionszertifikateeinsparenkönnen (bitteauflistung für jedes Kraftwerk und Jahr)? DieamEmissionshandelteilnehmendenKraftwerkehabendurchdenEinsatz vonsekundärbrennstoffenihreemissionenimjahr2008um1,8mio.tco 2 undimjahr2009um2,1mio.tco 2 reduzierenkönnen.dieserwertergibt sichausderdifferenzzwischendenemissionendereingesetztensekundärbrennstoffegegenüberdenemissionen,diebeimeinsatzdesinderanlage ansonstengenutztenhauptbrennstoffsentstandenwären.fürdasjahr2010liegendiedatenerstimapril2011vor.dadieanlagenbetreiberteilweisedie EmissionsberichteunddiedarinenthaltenenDatenalsBetriebs-undGeschäftsgeheimnis deklariert haben, ist eine Auflistung pro Kraftwerk nicht möglich. 20.WelcherZusatzgewinnistdenKraftwerksbetreibernaufBasisderjeweils aktuellen Emissionszertifikatepreise hierdurch entstanden? FüreinewirtschaftlicheBetrachtungderMitverbrennungvonSekundärbrennstoffenistnebendemfinanziellenVorteilausdemEmissionshandelauchdie PreisdifferenzzwischendemPrimärbrennstoffunddemSekundärbrennstoff vonbedeutung.diesepreisdifferenziststarkvondenindividuellengegebenheitenderanlagenabhängig,sodasshierzukeineangabenmöglichsind.der finanziellevorteilausdememissionshandelergibtsichdurchmultiplikation dereinsparungderco 2 -EmissionenmitdemdurchschnittlichenZertifikatepreis, der zurzeit bei etwa 15 Euro pro Tonne liegt. 21.Wiegenauberechnetsich,durchwelchenEinsatzwelcherMengenanErsatz-undSekundärbrennstoffenwievieleEmissionszertifikatedurchden Kraftwerksbetreibereingespartwerdenkönnen,undwiewirddiesüberwacht? ZurBerechnungderEinsparungwirdaufdieAntwortzuFrage16verwiesen. FürdieÜberwachungistdieEinsparungunerheblich.Überwachtwerdendie tatsächlichverursachtenemissioneneineranlage.dieüberwachungerfolgt durchdiejährlichenemissionsberichte (Berichtspflichtin 5TEHG) siehe Antwort zu Frage 17.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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