Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab )
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- Stefan Geisler
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1 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab ) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden Stuttgart,
2 Kranken- und Pflegeversicherung der nichtversicherten Personen (gültig ab )
3 Versicherungspflicht ab Für alle in Deutschland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der GKV zuzuordnen sind. 3
4 Versicherungspflicht ab Die letzte Krankenkasse ist zuständig für die Durchführung der Versicherung. Wenn Personen zuletzt privat versichert waren ist das private Versicherungsunternehmen zuständig für die Durchführung der Versicherung. Die Versicherungspflicht ist rückwirkend festzustellen und ggf. ab dem durchzuführen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung die Beiträge rückwirkend zu zahlen. 4
5 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab )
6 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden Gesetz umfasst: Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden (Versicherungen für nichtversicherte Personen) Reduzierung des Säumniszuschlags von 5 % auf 1 % Obligatorische Anschlussversicherung 6
7 1. Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden für Pflichtversicherungen für nichtversicherte Personen
8 Bei Anzeige der Versicherungspflicht bis Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen für den Nacherhebungszeitraum, wenn Nacherhebungszeitraum > 3 Monate, keine Inanspruchnahme von Leistungen durch das Mitglied bzw. Kostenübernahme- und Erstattungsverzicht. Nacherhebungszeitraum = Beginn der Versicherungspflicht bis zum Monat vor der Antragstellung. Hinweis: Für den möglichen Erlass ist eine Antragstellung der Versicherung bis spätestens notwendig. 8
9 Bei Anzeige der Versicherungspflicht ab Kein Beitragserlass mehr möglich! Beitragsermäßigung und Erlass von Säumniszuschlägen für den Nacherhebungszeitraum, wenn Nacherhebungszeitraum > 3 Monate, keine Inanspruchnahme von Leistungen durch das Mitglied bzw. Kostenübernahme- und Erstattungsverzicht. Beitragsermäßigung: Berechnungsgrundlage = Beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (= , 10 % = 269,50, Beitrag = ca. 46 ) 9
10 2. Reduzierung des Säumniszuschlags von 5 % auf 1 %
11 Reduzierung des Säumniszuschlags von 5 % auf 1 % Beitragsschulden bis : Für Versicherte sind die Säumniszuschläge, die noch nicht beglichen wurden, in Höhe der Differenz zwischen dem erhöhten Säumniszuschlag (5 %) und dem regulären Säumniszuschlag (1 %) zu erlassen. Sofern erhöhte Säumniszuschläge bereits gezahlt wurden, kommt ein Erlass bzw. eine damit verbundene Erstattung nicht in Betracht. Beitragsschulden ab dem : Säumniszuschläge werden für Versicherte nur noch in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrags erhoben. Eine Antragstellung bei der ist nicht notwendig. Die AOK reduziert die Säumniszuschläge maschinell. 11
12 3. Obligatorische Anschlussversicherung
13 Obligatorische Anschlussversicherung Freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung. Grundsatz: Bei Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung tritt mit dem Tag nach dem Ende eine freiwillige Versicherung ein. Bei Versicherungslücken von nicht mehr als 1 Monat besteht keine Pflicht zur freiwilligen Anschlussversicherung. Wird ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen, besteht ein Austrittsrecht. Nach Hinweis der Krankenkasse hat der Versicherte 2 Wochen Zeit, seinen Austritt zu erklären. 13
14 Zusammenfassung Für einen Beitragserlass ist die Beantragung der Pflichtversicherung noch nicht versicherter Personen bis zum zu beachten. Kunden sind auf die letzte Krankenkasse zu verweisen bei der sie versichert waren. Die Krankenkassen prüfen individuell jeden Antrag. Nur Beiträge für die Pflichtversicherung für nichtversicherte Personen können erlassen werden. Eine Antragstellung für die Reduzierung des Säumniszuschlags ist bei der nicht notwendig. 14
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