AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 06. März 2018 Nr. 9/ Öffentliche Zustellung eines Bescheides 77
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1 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 06. März 2018 Nr. 9/2018 INHALT Lfd. Datum Titel Seite Nr Öffentliche Zustellung eines Bescheides Bekanntmachung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, um Uhr Bekanntmachung der Sitzung des Personal- und Gleichstellungsausschusses am Donnerstag, um 17 Uhr Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kreises Steinfurt für das Haushaltsjahr 2018 vom Öffentliche Zustellung eines Bescheides Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Sondergebiet Freizeit und Erholung Eichengrund Gemeinde Saerbeck gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) 84 Der Einzelpreis dieser Ausgabe des Amtsblattes beträgt 1,00 zuzüglich Zustellungsgebühren. Einzelexemplare können im Haupt- und Personalamt der Kreisverwaltung angefordert werden. Für den postalischen Bezug des Amtsblattes werden die o.g. Gebühren erhoben. Der Versand per ist kostenlos. Das Amtsblatt kann kostenfrei per abonniert werden. Hierzu senden Sie eine formlose an nina.erdmann@kreis-steinfurt.de. Darüber hinaus steht das Amtsblatt auf der Internetseite zum kostenfreien Download zur Verfügung. Herausgeber: Der Landrat des Kreises Steinfurt Haupt- und Personalamt Tecklenburger Str Steinfurt Tel.: Kreissparkasse Steinfurt VR-Bank Kreis Steinfurt eg Fax: IBAN: DE IBAN: DE post@kreis-steinfurt.de BIC: WELADED1STF BIC: GENODEM1IBB Internet: Steuernummer: 311/5873/0032 FA ST USt-IdNr.: DE
2 38. Öffentliche Zustellung eines Bescheides Gegen Herrn Oliver Barkow, zuletzt wohnhaft in Uetersen, Kreuzmoor 26, ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: ) ergangen. Der Bescheid kann vom Empfangsberechtigten im Kreishaus in Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, Zimmer D3007, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen bzw. abgeholt werden. Der Bescheid wird gemäß 10 Landeszustellungsgesetz NRW durch öffentliche Bekanntmachung dieser Benachrichtigung im Amtsblatt des Kreises Steinfurt öffentlich zugestellt. Sie gelten als zugestellt, wenn seit der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen vergangen sind. Mit dem Tag der Zustellung besteht die Möglichkeit, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Steinfurt, KREIS STEINFURT Der Landrat Kreis Steinfurt 9/2018/ Bekanntmachung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Dienstag, um Uhr Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 16. Sitzung in der XVI. Wahlperiode, findet am Dienstag, den um 17:00 Uhr im Kreishaus in Steinfurt - Kleiner Sitzungssaal - Raum C170 statt. Tagesordnung A. Öffentliche Sitzung 1. Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom Informationen 77
3 2.1. Vorläufiges Jahresergebnis Jahresbericht Stand der Umsetzung der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum Kommunale Präventionsketten 2.5. Entwicklung der Hilfen zur Erziehung 2.6. Information über den aktuellen Sachstand zur Einführung eines Online- Systems zur Information und Vormerkung für Kindertageseinrchtungen und Kindertagespflege 2.7. Sachstand Ombudschaften Kreis Steinfurt 3. Vergabe der Trägerschaft für eine Kindertageseinrichtung in Hörstel 4. Vergabe der Trägerschaft für eine Kindertageseinrichtung in Saerbeck 5. Planung der Kindertagesbetreuung im Kreisjugendamtsbezirk Steinfurt für das Kindergartenjahr 2018/ Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, Natur unterwegs e.v. 7. Verschiedenes B. Nichtöffentliche Sitzung 8. Feststellung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat Kreis Steinfurt 9/2018/39 78
4 40. Bekanntmachung der Sitzung des Personal- und Gleichstellungsausschusses am Donnerstag, um Uhr Die nächste Sitzung des Personal- und Gleichstellungsausschusses, 16. Sitzung in der XVI. Wahlperiode, findet am Donnerstag, den um 17:00 Uhr im Kreishaus in Steinfurt - Kleiner Sitzungssaal - Raum C170 statt. Tagesordnung A. Öffentliche Sitzung 1. Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom Informationen 2.1. Informationen zu personellen Veränderungen und aktuellen Projekten aus dem Personal- und Organisationsbereich 2.2. Stellenplan des Kreises Steinfurt im Jahr Kennzahlenset Informationen aus dem Bereich Aus- und Fortbildung 2.5. Informationen der Personalvertretung 2.6. Informationen der Gleichstellungsstelle 3. Personalbedarf im Sachgebiet "Veterinärwesen" 4. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom zu den strategischen und operativen Zielen zum Produkt " Gleichstellung von Frau und Mann" zum Haushalt Zusammenführung der IT der jobcenter Kreis Steinfurt AöR und der IT des Kreises Steinfurt 6. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Westerkappeln zur Übertragung eines Teils der Aufgabe des betrieblichen Eingliederungsmanagements 79
5 7. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Altenberge zur Übertragung eines Teils der Aufgabe des betrieblichen Eingliederungsmanagements 8. Anfragen B. Nichtöffentliche Sitzung 9. Feststellung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom Informationen 11. Anfragen Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat Kreis Steinfurt 9/2018/ Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kreises Steinfurt für das Haushaltsjahr 2018 vom Gem. 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert am (GV NRW S. 966), in Verbindung mit 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert am (GV NRW S. 966), hat der Kreistag des Kreises Steinfurt mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 80
6 im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 6 (1) Der Hebesatz der von allen Städten und Gemeinden zu zahlenden allgemeinen Kreisumlage wird gem. 56 Abs. 1 KrO NRW auf 29,60 v.h. der für das Haushaltsjahr 2018 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. 81
7 (2) Für 20 Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt ohne eigenes Jugendamt nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe durch sein Kreisjugendamt wahr. Gem. 56 Abs. 5 KrO NRW wird die Mehrbelastung für diese Städte und Gemeinden auf 21,48 v.h. der für das Haushaltsjahr 2018 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. (3) Die allgemeine Kreisumlage und die Mehrbelastung sind zum 15. eines jeden Monats jeweils mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages zu zahlen. Wird die Wertstellung nicht zum Fälligkeitstag vorgenommen, werden Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben. Außerhalb von Radwegebau- und kleinen Straßenum- und Straßenausbaumaßnahmen wird die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gem. 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO auf (Summe der jährlichen Auszahlungen je Einzelmaßnahme) festgesetzt. 7 8 Die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des 83 Abs. 2 GO NRW wird auf für die Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall festgelegt, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen. Für alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird die Wertgrenze auf festgelegt. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan mit seinen Anlagen wurde der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde am gem. 53 Abs. 1 KrO NRW i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1 GO NRW angezeigt. Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom die Festsetzung des Umlagesatzes zur allgemeinen Kreisumlage mit 29,60 v.h. genehmigt. Außerdem wurde mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung 2018 und des Haushaltsplanes 2018 keine kommunalaufsichtlichen Bedenken bestehen. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme im Kreishaus Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, Kämmerei, verfügbar gehalten. Darüber hinaus ist die Haushaltssatzung mit Anlagen im Internet unter veröffentlicht. 82
8 Gemäß 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, den 2. März 2018 Kreis Steinfurt Der Landrat Az. 10/ /007 gez. Dr. Klaus Effing Landrat Kreis Steinfurt 9/2018/ Öffentliche Zustellung eines Bescheides Gegen Tobias Pfeifer, geb , zuletzt wohnhaft in Greven, Pfarrer- Heidbreder Str. 27 EG rechts ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: 36/ K1102) ergangen. Der Bescheid kann vom Empfangsberechtigten im Kreishaus in Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, Zimmer A016, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen bzw. abgeholt werden. Der Bescheid wird gemäß 10 Landeszustellungsgesetz NRW durch öffentliche Bekanntmachung dieser Benachrichtigung im Amtsblatt des Kreises Steinfurt öffentlich zugestellt. Er gilt als zugestellt, wenn seit der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen vergangen sind. Mit dem Tag der Zustellung besteht die Möglichkeit, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Steinfurt, KREIS STEINFURT Der Landrat Kreis Steinfurt 9/2018/42 83
9 43. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Sondergebiet Freizeit und Erholung Eichengrund Gemeinde Saerbeck gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) Der Rat der Gemeinde Saerbeck hat in seiner Sitzung am 7. Februar 2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Sondergebiet Freizeit und Erholung Eichengrund als Satzung beschlossen. Der Beschluss hat folgenden Wortlaut: Der Rat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Sondergebiet Freizeit und Erholung Eichengrund der Gemeinde Saerbeck bestehend aus Planzeichnung und Festsetzungen gemäß 10 BauGB in Verbindung mit 7 und 41 GO NW als Satzung. Ebenfalls wird die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in nachfolgender Darstellung mit einer grauen durchgehenden Linie eingefasst: 84
10 Mit der Planänderung wird die bauliche Änderung und Erweiterung des bestehenden Landgasthofes auf der Grundlage eines erweiterten Nutzungskonzepts planungsrechtlich gesichert. Einsichtnahme Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassender Erklärung gemäß 10a BauGB kann vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Saerbeck, Amt für Planen und Bauen, Ferrières-Straße 11, Saerbeck, während der Dienststunden eingesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bebauungsplan mit den vor genannten Anlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Saerbeck unter Bürgerinfo Planen und Bauen Bebauungspläne eingestellt und kann dort ebenfalls eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird gem. 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Saerbeck sowie gem. 2 Abs. 4 der BekanntmVO NW und des 7 Abs. 6 der GO NRW in der jeweils derzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Sondergebiet Freizeit und Erholung in Kraft. Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW wird hingewiesen: a) Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die Eingriffe in eine bis jetzt zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. b) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Veröffentlichung ist unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Saerbeck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. c) Nach 7 Abs. 6 GO NRW kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Saerbeck, 19. Februar 2018 Gemeinde Saerbeck Der Bürgermeister gez. Roos Kreis Steinfurt 9/2018/43 85
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