Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/8720 Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Vorbemerkung der Fragesteller DieUmsetzungderAntidiskriminierungsrichtlinienerfolgtedurchDeutschland sehrschleppend.vondereu-kommissionwurdeeinvertragsverletzungsverfahrengegendiebundesrepublikdurchgeführt,dadiefristfürdieumsetzung derrichtlinien (2003)nichteingehaltenwurde.NunhatdieEU-Kommission VertragsverletzungsverfahrengegendieBundesrepublikwegenunzureichender UmsetzungderRichtlinie2000/43/EG (GleichbehandlungaufgrundvonRasse undethnischerherkunft)undwegenumsetzungsdefizitenbeiderrichtlinie 2000/78/EG (GleichbehandlunginBeschäftigungundBeruf)eingeleitet (vergleicheantwortaufdiekleineanfragederfraktionderfdp,bundestagsdrucksache16/7878).diemangelhafteumsetzungderantidiskriminierungsrichtlinienwirdnichtnurvondereu-kommission,sondernauchvonpersonen undverbändengerügt,dieimtäglichenumgangmitdemdeutschenrechtauf Schwierigkeiten stoßen. ZwischenzeitlichhatdasArbeitsgerichtOsnabrückfestgestellt,dassdieVorschriftendesAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG)imkonkreten FallaufdieKündigungtrotzderin 2Abs.4AGGgeregeltenAusnahme Anwendungfinden (vergleichearbgosnabrückvom5.februar2007,az.3 Ca724/06).ZudemhatsichdasLandesarbeitsgerichtDüsseldorf (Az.12Sa 1311/07)miteinemVorlagebeschlusswegenmöglichenVerstoßesgegen 622 Abs.2Satz2desBürgerlichenGesetzbuches (BGB) (Mindestalterfüreine Kündigungsfristverlängerung)gegendasVerbotderAltersdiskriminierungan den Europäischen Gerichtshof gewendet. AnlässlichdeseinjährigenBestehensdesAGG,dasalsKernstückdesgeltenden AntidiskriminierungsrechtsinDeutschlandbezeichnetwerdenkann,äußerteder AntidiskriminierungsverbandDeutschland (advd)trotzdergrundsätzlichenanerkennungderexistenzeinesantidiskriminierungsgesetzesinderbundesrepublikvielkritik.eswurdenzahlreichemängelbenannt,diedeutlichmachen, dassdieausdersichtdereu-kommissionmangelhafterfolgteumsetzungnegativeauswirkungeninderpraxishat (vgl. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom23.April2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode minierungsfällenu.a.indenkurzenfristenzurgeltendmachungderansprüche nachdemallgemeinengleichbehandlungsgesetz,indenfinanziellenhürden fürdieeinzelnen,dieihrefällemangelsverbandsklagerechtnichtanandere Stellenweiterleitenkönnten,undindemmangelndenZugangzurRechtsberatung.DesWeiterenwurdendiefehlendeBeratungsinfrastrukturinderBundesrepublikDeutschland,dieHierarchisierungimDiskriminierungsschutz,fehlenderDiskriminierungsschutzimBildungsbereich,dieunzureichendeBeweislastregelung zugunsten der Betroffenen und weitere strukturelle Barrieren kritisiert. AufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache 16/8237)antwortetedieBundesregierung (Bundestagsdrucksache16/8461), dassnachderzeitigemberatungsstandeinenachbesserungdesallgemeinen Gleichbehandlungsgesetzeswohlnichterforderlichsei.Ähnlichäußertesich diebundesministerinderjustiz,brigittezypries,gegenüberdemrechtsausschuss.gegendiekritikdereu-kommissionwirdzumteileingewandt,diese verstünde die deutsche Regelungssystematik nicht. 1.WirddieBundesregierungVerbesserungsvorschlägezudengesetzlichen Regelungen im AGG vorlegen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht? DieBundesregierunggehtnachderzeitigemBeratungsstanddavonaus,dass einenachbesserungdesallgemeinengleichbehandlungsgesetzesnichterforderlich ist. 2.HatdieBundesregierungeineÜberprüfungsämtlichenBundesrechtsauf dieübereinstimmungmitdenindervorbemerkungderfragesteller/fragestellerinnengenanntenrichtlinienvorgenommen (bittedetailliertdarstellen, welche konkreten Normen mit welchem Ergebnis geprüft wurden)? DerdurchdieRichtlinienausgelösteUmsetzungsbedarfistimRahmenderVorbereitungdesAGGumfassendgeprüftworden.DasAGGdientderUmsetzung der Richtlinien. 3.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieAusnahmederBeamten/ BeamtinnenundSoldaten/SoldatinnenineingetragenenLebenspartnerschaftenvonbestimmtenLeistungsansprüchenaufBeihilfe,FamilienzuschlagundWitwen-oderWitwergeldwievonderEU-Kommissionunter Punkt1Buchstabea)desAufforderungsschreibensK(2008)0103imVertragsverletzungsverfahrenNr.2007/2362begründet,gegenArtikel3Abs.1 der Richtlinie 200/78/EG verstößt? DieBundesregierunghatmitderEinbringungdesGesetzentwurfeszum DienstrechtsneuordnungsgesetzihrePositionunterBerücksichtigungderdabei diskutiertenverfassungsrechtlichenproblemstellungendeutlichgemacht.sie wirdimübrigenuntereinbeziehungderrechtsprechungdeseughzuderangesprochenenkritikdereu-kommissionstellungnehmen.diefristzurabgabeeinerstellungnahmewurdeseitensdereu-kommissionbiszum1.juni 2008 verlängert. 4.SindausSichtderBundesregierungdieVorgabeninArtikel5derRichtlinie 200/78/EGumgesetzt,angemesseneVorkehrungenfürMenschenmitBehinderungzutreffen,obwohlVorkehrungenimdeutschenRechtnurinBezug aufschwerbehinderteoderdiesenaufgrundbehördlicherentscheidung gleichgestellten Personen bestehen (bitte begründen)?

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8965 DieBundesregierunghatzuderangesprochenenKritikderEU-Kommission nochnichtstellunggenommen.diepositionderbundesregierungwirdderzeit imressortkreisabgestimmt.zurstellungnahmefristwirdaufdieantwortzu Frage 3 verwiesen. 5.WiebegründetdieBundesregierung,dassimAGGdieEinschränkungaus Artikel6Abs.2derRichtlinie200/78/EG,wonachAltersgrenzeninbetrieblichenSystemensozialerSicherheitnichtzuDiskriminierungenwegendes Geschlechts führen dürfen, nicht umgesetzt wurde? 6.SindnachAuffassungderBundesregierungdieVorschriftendesAGGtrotz derin 2Abs.4AGGgeregeltenAusnahmeaufKündigungenanwendbar (bitte begründen, warum, oder warum nicht)? DieEntlassungsbedingungensind,wieinArtikel3Abs.1Buchstabecder Richtlinie2000/78/EGvorgesehen,ausdrücklichvomAnwendungsbereichdes AGGerfasst (vgl. 2Abs.1Nr.2AGG).MitderRegelungdes 2Abs.4 AGGwerdendieRegelungsbereichedesAGGundderbestehenden Kündigungsschutzbestimmungenvoneinanderabgegrenzt.DamitsindArbeitnehmervordiskriminierendenKündigungenausGründenderRasseoderwegen derethnischenherkunft,desgeschlechts,derreligionoderweltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt. 7.HältdieBundesregierungeineeuroparechtskonformeAuslegungbundesdeutschenRechtsalsUmsetzungsmaßnahmevordemHintergrundderAusführungenderEU-KommissionunterPunkt1Buchstabeb)desAufforderungsschreibensK(2008)0103imVertragsverletzungsverfahrenNr.2007/ 2362,wonachUmsetzungsmaßnahmendesMitgliedstaateseindeutigsein müssen,umdenprinzipienderrechtssicherheitunddesschutzesdeseinzelnen zu genügen, für ausreichend (bitte begründen)? 8.IstesnachAuffassungderBundesregierungmitdemPrinzipderRechtssicherheitunddesSchutzesdesEinzelnenzuvereinbaren,wennGerichtein derbisherigenpraxisderrechtsanwendungzueinerrichtlinienkonformen AuslegungbundesdeutschenRechtsveranlasstsind,weildieNormendes AGGaufbestimmteFällekeineAnwendungfindensollen (bittebegründen)? DieFragen7und8werdenwegendesSachzusammenhangszusammenbeantwortet. ZunächstwirdaufdieAntwortzuFrage6verwiesen.SoweitimÜbrigendie GerichteAuslegungsspielraumsehen,sindsienachderRechtsprechungdes EuropäischenGerichtshofsverpflichtet,dieAuslegungrichtlinienkonformvorzunehmen (z.b.eugh,slg.1984,s.1921 Rechtssache79/83 Harz;EuGH, Slg.1984S.1891ff. VonColsonundKamann/LandNordrhein-Westfalen). DierichtlinienkonformeAuslegungnationalerRechtsvorschriftenistdeutschen Gerichtennichtfremd.AufgrundabstraktgenerellerFormulierungenvonnationalenGesetzenundderUmsetzungvonRichtlinieninbestehendeGesetzeist eine richtlinienkonforme Auslegungen nationaler Rechtsvorschriften möglich.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.Verstößt 622Abs.2Satz2BGBnachAnsichtderBundesregierunggegendasgemeinschaftsrechtlicheVerbotderAltersdiskriminierung (bitte begründen)? 10.WiebegegnetdieBundesregierungdemVorwurf,dasseinegerechtfertigte beruflicheanforderungvondenin 9Abs.1AGGgenanntenPersonen alleinaufgrundihresselbstbestimmungsrechtsselbstgeschaffenwerden könnte,ohnedassdieseanforderunginbezugaufdiekonkretetätigkeit aucheinerverhältnismäßigkeitsprüfungunterworfenwäre (vergleiche Punkt2desAufforderungsschreibensderEU-KommissionK(2008)0103 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/2362) (bitte begründen)? 11.WiebegründetdieBundesregierungdieDiskrepanzzwischendemWortlautderRichtlinie2000/78/EG wesentlicheundentscheidendeberufliche Anforderung und 9Abs.1AGG gerechtfertigteberuflicheanforderung imhinblickaufeinerichtlinienkonformeumsetzung (bittebegründen)? 12.HältdieBundesregierungdenFallfürausgeschlossen,dassBetroffene durchdiezweimonatsfristbeiarbeitsrechtlichendiskriminierungen (vergleiche 15Abs.4AGG)vonderGeltendmachungihrerRechteabgehaltenwerden,wennsieerstnachzweiMonatennachZugangderAblehnungimBewerbungsverfahrenvondendieDiskriminierungtragenden Umständen erfahren (bitte begründen)? 13.IstdieBundesregierungfürdenFallderVerneinungderFrage12derAnsicht,dasseineAnknüpfungderFristfürdieGeltendmachungandie KenntnisdesBetroffenengebundenwerdenmuss,umdeneuroparechtlichenVorgabenzugenügen,undfallsja,wirdsieeineentsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg bringen (bitte begründen)? DieFragen12und13werdenwegendesSachzusammenhangszusammenbeantwortet. DieFristzurGeltendmachungvonAnsprüchennach 15Abs.4AGGbeginnt mitdemzeitpunkt,andemderoderdiebenachteiligtevonderbenachteiligung Kenntniserlangt.ImBewerbungsverfahrenistdiesregelmäßigderZeitpunkt deszugangsderablehnung.unterbeachtungderrechtsprechungdesbundesarbeitsgerichtsmussesdemgläubigertatsächlichmöglichsein,denanspruch geltendzumachen,wasdannderfallist,wennderschadenfeststellbarist.die FristbeginntdahererstmitderKenntnisbzw.dembeiBeachtungdererforderlichenSorgfaltvorliegendenKennenmüssendesoderderBenachteiligtenvon dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. 14.HältdieBundesregierungdieZweimonatsfristhinsichtlichderAnforderung,dassAnsprüchenichtunterschwierigerenVoraussetzungendurchsetzbarseindürfen,alsvergleichbarereinnationalbegründeteAnsprüche (vergleicheartikel8abs.2derrichtlinie2000/78/eg)fürangemessen, obwohldiearbeitsvertraglichbegründetenausschlussfristennachder RechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsdreiMonatebetragenmüssen (bitte begründen)?

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8965 EsistzumutbarvonArbeitnehmernzuverlangen,sichinnerhalbvonzwei Monatenzuentscheiden,obsieAnsprüchegeltendmachenwollen.EineZwei- MonatsfristalsAusschlussfrististimdeutschenRechtnichtunüblich.Auchvor ErlassdesAGGmussteeinAnspruchaufEntschädigungwegengeschlechtsbezogenerBenachteiligungimEinzelfallinnerhalbeinerFristvonzweiMonatengeltendgemachtwerden.DieRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichts zurdrei-monats-fristbeziehtsichdemgegenübernuraufdievertragliche VereinbarungderartigerFristeninAllgemeinenGeschäftsbedingungenundist daher nicht vergleichbar. 15.IstderBundesregierungdieKritikvonAntidiskriminierungsstellenund -büros (beispielsweiseinderstellungnahmedesantidiskriminierungsverbandesdeutschlandzumeinjährigenbestehendesagg,vergleiche bewertet sie diese (bitte begründen)? DerBundesregierungistdieKritikbekannt;imÜbrigenwirdaufdieAntwort zu Frage 14 verwiesen. 16.WiebewertetdieBundesregierungdieBeratungsinfrastrukturfürvonDiskriminierungBetroffeneinDeutschland (bittebegründetimvergleichzu den anderen umsetzungsverpflichteten europäischen Staaten darstellen)? InDeutschlandgibtes auchaufgrunddesföderalensystems einevielfältige BeratungslandschaftmitBeratungsangeboteninBund,LändernundKommunenmitunterschiedlichenKompetenzenundZuständigkeiten.Daeskeine ÜbersichtüberdieseBeratungsangebotegibt,kanneineabschließendeBewertung nicht erfolgen. DasBeratungsangebotderAntidiskriminierungsstelledesBundeswirdrege angenommen.dieantidiskriminierungsstelledesbundesberätbetroffene ohneandieanfragenformaleanforderungenzustellen.seitinkrafttretendes Gesetzesam18.August2006wurdenrund4000AnfragenandieStellegerichtet. 17.IstesnachAnsichtderBundesregierungerforderlich,dieBeratungsangebotefürDiskriminiertezuerweitern,wennja,welchekonkretenMaßnahmen plant sie, und wenn nein, warum nicht? DasBeratungsangebotwirdaufBundesebeneergänztdurchdieBeratungsarbeitderMigrationsbeauftragtenundderBehindertenbeauftragten.ImÜbrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18.InwieweitsindimRahmenderbisherigenArbeitderAntidiskriminierungsstelledesBundesSchwierigkeitenbeiderDurchführungdesAGG sichtbar geworden (bitte detailliert ausführen)? AndieAntidiskriminierungsstelledesBundes (ADS)wendensichnichtnur Betroffene,sondernz.B.auchArbeitgeberundbetrieblicheodergewerkschaftlicheInteressenvertretungen.Beratungs-oderAufklärungsbedarfbestehtbei diesenakteureninderregelimhinblickaufdenkonkretenumfangdergesetzlichauferlegtenpflichtenimsinnedes 12AGGoderzuorganisationsrechtlichenFragenzumBeispielbeiderEinrichtungvonBeschwerdestellen. HinsichtlichbeiderFragenkommtesinderRegelaufdiekonkreteUnterneh-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mensstrukturund-größean.sofernschwierigkeitenbeideranwendungdes GesetzesinderarbeitsrechtlichenoderbetrieblichenPraxisbestehen,sinddiese nachauffassungderantidiskriminierungsstelledesbundesnichtgrundsätzlichernatur.meisthandeltessichumehervorübergehendebzw.anfängliche AuslegungsschwierigkeitenhinsichtlichunbestimmterRechtsbegriffezudenen, wiebeiallenneuerengesetzen,zunächsteinekonkretisierenderechtsprechung fehlt. 19.HatdieAntidiskriminierungsstelledesBundesbisheraufMängelanden UmsetzungsmaßnahmenDeutschlandsbezüglichderinderVorbemerkungderFragestellerinnenundFragestellergenanntenEU-Richtlinien hingewiesenoderanderweitigdaraufaufmerksamgemacht,dassdie effektivebekämpfungvondiskriminierungenindeutschlandweitererals derbishereingeleitetenmaßnahmenbedürfte (fallsja,bittedetailliert ausführen)? DieAntidiskriminierungsstelledesBundeshatbisherkeineStellungnahme zudenoffenenrechtsfragen,dieimzusammenhangmitderumsetzungder europäischengleichbehandlungsrichtliniendiskutiertwerden,abgegeben.die AntidiskriminierungsstelledesBundeshältesfürrichtig,zunächstdieVertragsverletzungsverfahrenabzuwarten.InderBeratungsarbeitderAntidiskriminierungsstelledesBundeserhaltendieBetroffenenbeiumstrittenenoder höchstrichterlichungeklärtenauslegungsfragenoderbedenkenhinsichtlich dereuroparechtskonformitäteinzelnernormenhinweisezumstreitstandund dermöglichenauswirkungendieserungeklärtenrechtslageaufihrekonkrete Fallfrage. 20.MitwelchenpersonellenundsachlichenMittelnistdieAntidiskriminierungsstelle des Bundes ausgestattet? DieAusstattungderAntidiskriminierungsstelledesBundesergibtsichausdem Bundeshaushaltsgesetz IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieAntidiskriminierungsstelledesBundespersonellundfinanziellangemessenausgestattetist,um dienachdemallgemeinengleichbehandlungsgesetzzugeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (bitte begründen)? Ja. Im Einzelnen wird hierzu eine Evaluierung erfolgen. 22.SindderBundesregierungFällebekannt,indenenAntidiskriminierungsverbändenBeteiligungsrechtemitderBegründungverweigertwurden, dassdiezahlvon75mitgliedernnichterreichtseioderdiesegewerbsmäßig handelten, falls ja, wie beurteilt sie dies (bitte begründen)? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ WiebewertetdieBundesregierungdenUmstand,dassdieVerbändeentgegenderAnforderungderRichtlinie2000/43/EGkeingenerellesBeteiligungsrechthaben,sondernnurdortalsBeiständeauftretenkönnen,wo das Gesetz keinen Anwaltszwang fordert? Strebtsie wieinderstellungnahmevom7.märz2007gegenüberder EU-Kommissionvertreten eineänderungderregelungan,undfallsja, wann, und wie erfolgt dies, falls nein, warum nicht? DieBundesregierunggehtnichtdavonaus,dassdiegegenwärtigeRegelung denhandlungsspielraumderantidiskriminierungsverbänderichtlinienwidrig einschränkt.gleichwohlwirddiebeschränkungaufverfahrenaußerhalbdes AnwaltszwangesaufgrundArtikel19Abs.10desGesetzeszurNeuregelung desrechtsberatungsrechtsmitwirkungzum1.juli2008entfallen.diesesgesetzvom12.dezember2007istam17.dezember2007verkündetworden (BGBl.IS.2840).DieRegelungenüberProzessvertretungundBeistandschaft indeneinzelnenverfahrensordnungensowiedieänderungdes 23Abs.2 AGG treten am 1. Juli 2008 in Kraft. 24.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesAntidiskriminierungsverbandesDeutschland,derinderVorbemerkungderFragestellerinnenund FragestellergenanntenStellungnahmebemängelt,dasswederdieAntidiskriminierungsstelledesBundes,nochBeratungsstellen,nochdieBetroffenenselbsteinAuskunftsrechtgegenüberLandesbehörden,KommunalverwaltungenundprivatwirtschaftlichenUnternehmenhätten,undfallsja, wiekönntensolcheauskunftsrechteihreransichtnachausgestaltetwerden (bitte begründen)? DerBundkonntenurAuskunftsrechtegegenüberseineneigenenBehördeneinräumen. 25.WiebeurteiltdieBundesregierungdieAusnahmenfürdenBereichdes Mietrechtsin 19Abs.3AGG,woeineunterschiedlicheBehandlungim Hinblickaufdie SchaffungundErhaltungsozialstabilerBewohnerstrukturenundausgewogenerSiedlungsstrukturensowieausgeglichenerwirtschaftlicher,sozialerundkulturellerVerhältnisse fürzulässigerklärt wird,vordemhintergrundeineseffektivenschutzesvordiskriminierung (bitte begründen)? VoraussetzungfürdasZusammenlebenverschiedenerKulturenohnewechselseitigeAusgrenzungensindsozialstabileBewohnerstrukturenindenStadtquartieren.IndiesemSinnedient 19Abs.3AGGgeradedemZiel,die GrundlagefüreineerfolgreicheIntegrationvonMenschenunterschiedlicher Herkunft zu schaffen. 26.WashatdieinderBundestagsdrucksache16/8461benannteRessortabstimmung (AntwortzuFrage3)ergeben,wasgenausinddieInhalteder StellungnahmederBundesregierungandieEU-Kommission,undmitwelcherBegründungsiehtdieBundesregierunggegebenenfallsimGegensatz zureu-kommissionkeineumsetzungsdefizitebeiderumsetzungder Antidiskriminierungsrichtlinien (bittegetrenntantworten,thematischdifferenziertnachdenspiegelstrichen/themenbereicheninbundestagsdrucksache 16/8461, Antwort zu Frage 1)?

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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