TEILENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/09/07 TEILENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /03 von G. K gegen Deutschland TEILENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /03 von G. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 25. September 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, aufgrund der vorerwähnten Individualbeschwerden, die zwischen dem 7. April 2003 und dem 20. April 2006 erhoben worden sind; hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Es handelt sich um zwölf Beschwerdeführer. Alle sind deutsche Staatsangehörige (siehe ausführliche Liste im Anhang).

2 2 A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Beschwerdeführern dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. 1. Der Hintergrund des Falles Die Beschwerden behandeln einen wichtigen Aspekt der deutschen Wiedervereinigung, nämlich die Überleitung des Rentensystems der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in das System der Bundesrepublik Deutschland. Das Rentensystem der ehemaligen DDR umfasste einerseits das allgemeine Rentenversicherungssystem, das aus der einheitlichen Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bestand. Andererseits umfasste es eine Vielzahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, nach denen über die Renten nach dem allgemeinen System hinaus zusätzliche Versorgungsleistungen erbracht wurden. Der Beitritt zu diesen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen war bestimmten Berufen wie z.b. Ärzten, Hochschullehrern und Künstlern vorbehalten und führte zu einem erheblichen Anstieg der Rentenbeträge. In dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 sowie in dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sind die Grundprinzipien in Bezug auf die Modalitäten bei der Überleitung der Rentenansprüche der ehemaligen DDR in das System der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Diese Prinzipien sind in der Folgezeit vom Gesetzgeber umgesetzt worden, insbesondere in dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Rentenüberleitungsgesetz) vom 25. Juli 1991, das als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB) eingefügt wurde, sowie in dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG) vom 25. Juli

3 (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen und teilweise geänderten Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz geprüft (s. auch unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). 2. Die Situation der Beschwerdeführer im Überblick Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Rentner oder Abkömmlinge von Rentnern, deren beruflicher Werdegang ganz oder teilweise in der ehemaligen DDR begründet ist. Sie können in zwei große Gruppen unterteilt werden: - die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die mit Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 oder spätestens am Stichtag 31. Dezember 1991 erworben wurden (Bestandsrentner): es handelt sich um Herrn G. und Herrn O., Frau S., D., T. und G. - die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die ab dem 1. Januar 1992 erworben wurden (Zugangsrentner): es handelt sich um Herrn K., E. und H., Frau C., Herrn G. und Frau B. Die Beschwerdeführer haben bezüglich der Modalitäten bei der Überführung ihrer Rentenansprüche aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem wie auch den Zusatzund Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

4 4 3. Die Verfahren vor den nationalen Gerichten in Bezug auf einige Beschwerdeführer (bei denen der Gerichtshof die Rüge wegen der Verfahrensdauer geprüft hat) a. Die von Frau S.-L. eingeleiteten Verfahren i. Die erste Serie Mit Bescheid vom 17. September 1991 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin einschließlich derjenigen aus einem Zusatzversorgungssystem der Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - gemäß 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets fest. Am 18. Oktober 1991 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und bestritt die Begrenzung dieses Betrags. Am 25. September 1992 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil vom 29. April 1993 änderte das Sozialgericht Berlin im Anschluss an eine mündliche Verhandlung den Bescheid vom 17. September 1991 im Sinne einer Anhebung des Betrags der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin. ii. Die zweite Serie Im Berufungsverfahren hat die Bundesversicherungsanstalt zwischen dem 4. August 1994 und dem 2. Juli 2002 mehrfach neu entschieden und die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs festgesetzt.

5 5 Am 24. November 1993 ordnete das Landessozialgericht Berlin in Erwartung der Streitbeilegung in der Berufungsinstanz die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts vom 29. April 1993 an. Am 18. Mai 1995 ordnete das Landessozialgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin die Aussetzung des Verfahrens an; es wurde im Lauf des Jahres 1999 wieder aufgenommen. Am 16. Oktober 2000 ordnete das Landessozialgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin erneut die Aussetzung des Verfahrens an; es wurde im Lauf des Jahres 2001 wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 23. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin zunächst darauf hin, dass die Klage nur noch die jüngsten Entscheidungen der Bundesversicherungsanstalt betreffen würde, die an die Stelle der früheren Entscheidungen getreten seien, womit das Urteil des Sozialgerichts gegenstandslos geworden sei. Das Landessozialgericht hat daraufhin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß dem geänderten 307b neu berechnet. Es wies die Klage im Übrigen ab und berief sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 hat das Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Landessozialgerichts für unzulässig erklärt. Am 19. Januar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, dass sie unzulässig sei. b. Die von Frau D. eingeleiteten Verfahren i. Die erste Serie Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin einschließlich derjenigen aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen gemäß dem geänderten 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest.

6 6 Mit Urteil vom 12. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung zurück. Mit Beschluss vom 22. März 2004 hat das Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Landessozialgerichts für unzulässig erklärt. Am 30. September 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung anzunehmen. ii. Die zweite Serie Mit einem erneuten Bescheid vom 4. Juni 2004 hat die Bundesversicherungsanstalt die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß dem geänderten 307b neu berechnet. Am 7. September 2004 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2004 ab. Mit Beschluss vom 26. Mai 2005 erklärte das Sozialgericht Berlin den Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin für unzulässig. Das Verfahren ist gegenwärtig noch vor dem Landessozialgericht Berlin anhängig. c. Die von Frau T. eingeleiteten Verfahren Mit Bescheid vom 27. November 1991 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß 307a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest. Am 15. Februar 1994 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab.

7 7 Mit Urteil vom 1. Dezember 1995 wies das Sozialgericht Berlin die Klage der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil vom 14. April 1997 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Mit Beschluss vom 6. Mai 1998 hat das Bundessozialgericht die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zugelassen. Mit Urteil vom 29. Juni 2000 hat das Bundessozialgericht auf eine mündliche Verhandlung die Revision der Beschwerdeführerin teilweise für unzulässig erklärt und im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Grundsatzentscheidung vom 11. Mai 2005 (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen. d. Die von Frau G. eingeleiteten Verfahren Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 setzte die Landesversicherungsanstalt Brandenburg die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß 307a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest. Am 26. Juni 1998 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil vom 13. März 2001 wies das Sozialgericht Frankfurt/Oder die Klage der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil vom 20. August 2002 wies das Landessozialgericht Brandenburg die Klage der Beschwerdeführerin ab. Mit Beschluss vom 25. September 2003 hat das Bundessozialgericht die Revision der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Landessozialgerichts für unzulässig erklärt.

8 8 Am 21. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung anzunehmen. e. Die von Herrn E. eingeleiteten Verfahren i. Die erste Serie Mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 setzte die Landesversicherungsanstalt Berlin die Höhe der Rentenansprüche des Beschwerdeführers der beim Einritt in den Ruhestand arbeitslos war - gemäß 38 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest. Am 22. Mai 1995 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 1995 ab, mit dem er die Modalitäten bei der Berechnung seiner Rentenansprüche angefochten hat. Mit Urteil vom 14. November 1995 hat das Sozialgericht Berlin nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung vom 7. Dezember 1994 unter Bezugnahme auf 256a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs teilweise abgeändert. Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat das Landessozialgericht Berlin das Urteil des Sozialgerichts teilweise abgeändert. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 23. März 2000 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Bundessozialgericht der Revision der Versicherungsanstalt teilweise stattgegeben und die Rechtssache an das Landessozialgericht verwiesen. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 31. Mai 2001 sind die Parteien bezüglich des Teils der an das Gericht verwiesenen Sache zu einer gütlichen Beilegung gelangt.

9 9 Am 13. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. ii. Die zweite Serie Mit erneutem Bescheid vom 26. April 2000 hat die Landesversicherungsanstalt Berlin die Rentenansprüche des Beschwerdeführers neu berechnet. Sie lehnte es aber ab, ihm über die bereits gemäß 38 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte Versorgung eine zusätzliche Rente wegen seiner Mitgliedschaft in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zu gewähren. Am 29. Mai 2000 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers ab. Mit Urteil vom 15. Oktober 2002 hat das Sozialgericht Berlin nach einer mündlichen Verhandlung die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 hat das Bundessozialgericht die Revision des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Landessozialgerichts für unzulässig erklärt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Einigungsvertrag Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 sah die Angleichung der Rentenansprüche und -anwartschaften der ehemaligen DDR an das Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Umstellung auf

10 10 Deutsche Mark im Verhältnis 1 zu 1 (Artikel 10 Abs. 5 und Artikel 20 Abs. 3 des Vertrags) sowie die Modalitäten bei der Überführung dieser Rentenansprüche vor. Artikel 20 Absatz 2 dieses Vertrags lautet übrigens wie folgt: (...) Die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung [der Bundesrepublik Deutschland] überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (...). Diese Prinzipien sind ebenfalls in dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 enthalten (s. Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Ziffer 9 Buchstabe b). Nach Artikel 30 Absatz 5 dieses Vertrags wird insbesondere eine Zahlbetragsgarantie in Bezug auf Rentenansprüche zugesichert, die bis zum 30. Juni 1995 erworben wurden, wobei dieser Zeitraum anschließend nach Maßgabe des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (s. unten) bis zum 31. Dezember 1996 verlängert wurde. 2. Die Durchführungsbestimmungen a. Modalitäten bei der Überführung der Rentenansprüche, die zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung oder spätestens am 31. Dezember 1991 erworben wurden Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 war das frühere Rentenversicherungssystem der DDR bis zum 1. Januar 1992 weiterhin gültig; zu dem Zeitpunkt trat das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 in Kraft. Danach wurde dieses Gesetz in das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs eingefügt, das ebenfalls am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Die Neuregelung umfasste auch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991, wobei in 1 dieses Gesetzes die Beendigung dieser Zusatzversorgungssysteme zum 1. Januar 1992 vorgesehen war. Die Festsetzung der Rentenmonatsbeträge war in 307a (bezüglich der Ansprüche aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem der ehemaligen DDR) und in 307b

11 11 (bezüglich der Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR) des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch geregelt. 307a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs sah die Umwandlung der Rentenansprüche aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem der ehemaligen DDR in pauschaler und endgültiger Form ab dem 1. Januar 1992 vor, indem die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten zwanzig Jahren erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert werden. Sollten die Rentenansprüche verglichen mit den im Dezember 1991 erworbenen Ansprüchen niedriger sein, wird gemäß 315a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet, um den Bestandsschutz sicherzustellen. Ab dem 1. Januar 1996 unterlag dieser Auffüllbetrag aber einer progressiven Abschmelzung. 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs sah die Umwandlung der Rentenansprüche und -anwartschaften aus der Zusatz- und Sonderversorgung vor, wobei hier der durchschnittliche Monatsverdienst der gesamten Arbeitsjahre und nicht nur der letzten zwanzig Jahre als Grundlage diente. Auf diese Weise wurde nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch die Überführung von vier Millionen Rentenansprüchen geregelt, die zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR existierten. Bezogen auf alle überführten Rentenansprüche erhielten Zweidrittel d.h. ungefähr zweieinhalb Millionen Auffüllbeträge in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbetrags von 241,55 DM. b. Modalitäten bei der Überführung der Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 1992 erworben wurden Die ab dem 1. Januar 1992 erworbenen Rentenansprüche unterlagen einer anderen Regelung. In Bezug auf das allgemeine Rentenversicherungssystem wurden die Ansprüche auf der Grundlage der gesamten Arbeitsjahre berechnet. Gemäß 319a und 319b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs und 40 des Rentenüberleitungsgesetzes erstreckte sich der

12 12 Bestandsschutz aber auf die bis zum 31. Dezember 1996 erworbenen Ansprüche (rentennahe Jahrgänge). Gemäß 256a Abs. 3 in Verbindung mit 260 Satz Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch waren die nach diesem Zeitpunkt aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung erworbenen Ansprüche auf eine bestimmte Verdiensthöhe begrenzt, wie dies nach dem Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen war (Beitragsbemessungsgrenze West). Bezüglich der Zusatzversorgungssysteme sah 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vor, dass nur die Berechtigten mit Rentenansprüchen, die sie zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung oder spätestens zum 31. Dezember 1991 erworben haben, Bestandsschutz genießen würden. Diese Regelung wurde auf Ansprüche ausgeweitet, die bis zum 30. Juni 1995 erworben wurden. Gemäß 5 Abs. 1 desselben Gesetzes verlieren Berechtigte, die ihre Rentenansprüche ab dem 1. Juli 1995 erworben haben, somit ihre Ansprüche aus der Zusatzversorgung und behalten nur diejenigen aus der allgemeinen Rentenversicherung. 10 dieses Gesetzes sieht eine Begrenzung der Zahlbeträge (Zahlbetragsgarantie) in Höhe von monatlich DM vor. c. Anpassung der Rentenansprüche Grundsätzlich werden alle Rentenleistungen zum 1. Juli eines jeden Jahres an das aktuelle Lohn- und Einkommensniveau angepasst. In den Jahren 2000 und 2001 betraf diese Rentenanpassung aber nur den Ausgleich der Inflationsrate. 3. Die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zu den Modalitäten bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Modalitäten bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR getroffen. Herr P. hat in der Eigenschaft als Richter an den Entscheidungen vom 28. April 1999 nicht teilgenommen.

13 13 a) Die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 In der ersten Entscheidung (Az. 1 BvR 1926/96; 1 BvR 485/97) war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die unterschiedliche Berechnung der Renten mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und derjenigen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgebot) unvereinbar sei. In der Tat sei die Berechnung der Renten auf der Grundlage der letzten zwanzig Jahre wesentlich vorteilhafter als die Neuberechnung über die gesamten Arbeitsjahre. Demnach müsse die Berechnung der Bestandsrenten nach Maßgabe des 307b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch überprüft werden und der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen Im Anschluss an diese Entscheidung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli b des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch geändert und die Berechnung einer Vergleichsrente vorgesehen, die auf die letzten zwanzig Arbeitsjahre gestützt war. Jedenfalls sollte die günstigste Rente ausbezahlt werden. In der zweiten Entscheidung (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) hat das Bundesverfassungsgericht erachtet, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR vom Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz (Recht auf Eigentum) umfasst würden. Die Auflösung dieser Zusatzversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 und die Überführung der jeweiligen Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem erinnerte das Bundesverfassungsgericht daran, dass in dem Einigungsvertrag eine Zahlbetragsgarantie in Bezug auf Rentenansprüche vorgesehen sei, die zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung existierten; nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts müsse dieser Zahlbetrag aber ab dem 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Daraus ergebe sich, dass die Begrenzung dieses Betrags auf DM nach 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Rentenansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets mit Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar sei.

14 14 Die Garantie des bestimmten Zahlbetrags galt bis zum 30. Juni 1995 und wurde anschließend gemäß dem Rentenüberleitungsgesetz bis zum 31. Dezember 1996 verlängert. Die in diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Prinzipien sind danach durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 umgesetzt worden. b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002 In seinem Beschluss (Az. 1 BvR 586/98) vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass die Begrenzung der nach dem 31. Dezember 1996 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach 256a Abs. 3 in Verbindung mit 260 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch mit Artikel 3 (Gleichheitsgebot) und Artikel 14 (Recht auf Eigentum) Grundgesetz vereinbar sei. c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005 In seinem Beschluss (Az. 1 BvR 368/97; 1 BvR 1304/98; 1 BvR 2300/98; 1 BvR 2144/00) erklärte das Bundesverfassungsgericht, die mangelnde Anpassung des Auffüllbetrags nach 315a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch sowie die progressive Abschmelzung ab dem 1. Januar 1996 seien nicht verfassungswidrig. Gleiches gelte für die Berechnung der Ansprüche auf der Grundlage des Durchschnittsmonatsverdiensts der letzten zwanzig Arbeitsjahre. d. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. April 2003 In seinem Urteil vom 10. April 2003 hat das Bundessozialgericht erachtet, dass weder der Einigungsvertrag noch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets einen Bestandsschutz nach Ablauf des 30. Juni 1995 bieten würden. Die Festsetzung dieses Stichtages nach 4 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie die ungleiche Behandlung dieses Bestandsschutzes nach diesem Zeitpunkt seien aber nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den weiten

15 15 Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, der ihm im Hinblick auf die finanziellen und organisatorischen Herausforderungen der Bundesrepublik Deutschland zu Gebote stand. RÜGEN Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere, dass die Modalitäten bei der Überführung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche ihre nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantierten Eigentumsrechte verletzt habe. Sie sehen sich auch als Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sind die meisten Beschwerdeführer außerdem der Ansicht, sie seien nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt und die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten habe die in diesem Artikel vorgesehene angemessene Frist überschritten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Modalitäten bei der Überführung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche ihre nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantierten Eigentumsrechte verletzt haben; der Artikel lautet wie folgt: Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

16 16 Die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die mit Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 oder spätestens zum 31. Dezember 1991 erworben wurden, beanstanden insbesondere folgende Punkte: - die Anwendung der Prinzipien, die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 und in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 niedergelegt wurden; - die mangelnde Anpassung des Auffüllbetrags nach 315a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und dessen progressive Abschmelzung ab dem 1. Januar 1996 sowie allgemein die Modalitäten bei der Berechnung der Rentenansprüche auf der Grundlage des Durchschnittsverdiensts der letzten zwanzig Jahre; - die Berechnung der Vergleichsrente nach dem geänderten 307b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; - die Modalitäten bei der Indexierung der Rentenansprüche am 1. Juli 2000, wobei die Lohn- und Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt wurde; Die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die ab dem 1. Januar 1992 erworben wurden, beanstanden insbesondere folgende Punkte: - die Modalitäten bei der Berechnung ihrer Rentenansprüche aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach 256a Abs. 3 in Verbindung mit 260 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; - die ungleiche Behandlung gegenüber Rentnern mit Ansprüchen, die vor dem 30. Juni 1995 oder vor dem 31. Dezember 1996 erworben wurden; - der Wegfall ihrer Rentenansprüche aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 von einem Beschwerdeführer nur gerügt werden kann, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein Eigentum im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff Eigentum kann sowohl vorhandenes Eigentum als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine berechtigte Erwartung hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf

17 17 Eigentum zu gelangen (siehe insbesondere von Maltzan u.a../. Deutschland, [GK], Nr /01, Rdnr. 74, ECHR 2005-V). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Rentenansprüche oder - anwartschaften der Beschwerdeführer die vor oder nach den Stichtagen 31. Dezember 1991 oder 30. Juni 1995 oder 31. Dezember 1996 aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem oder den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworben wurden in dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und in dem Einigungsvertrag verankert worden sind, danach in dem Rentenüberleitungsgesetz, das als Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs eingefügt wurde, und in dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. Diese Gesetze sind im Anschluss an mehrere Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts teilweise geändert worden. Der Gerichtshof hat aber bereits über mehrere im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden und dabei den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben (siehe unter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna./. Deutschland (Entsch.), Nr /99, CEDH-2001-V). Diesbezüglich verfügte der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum (genannte Rechtssache von Maltzan, Rdnr. 74, und Adam u.a../. Deutschland (Entsch.) Nr. 290/03, 1. September 2005). Außerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die äußerst komplexen Berechnungsmodalitäten bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Rentensystem der ehemaligen DDR in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland eingehend zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der deutschen Wiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, in den Genuss höherer Renten als den ihnen zugebilligten Beträgen zu gelangen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der einfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die

18 18 konkreter sein und sich nach innerstaatlichem Recht auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben muss (siehe insbesondere die genannte Sache von Maltzan u.a., Rdnr. 112). Im vorliegenden Fall haben weder der Staatsnoch der Einigungsvertrag den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit den streitigen Rechtsvorschriften verliehen und im Anschluss an die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert worden sind. Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin einklagbaren Ansprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das Eigentum im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die Urteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundessozialgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres Eigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt. Daraus folgt, dass diese Rügen ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. B. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 Die Beschwerdeführer erachten ebenfalls, dass sie Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sind, insbesondere was die unterschiedlichen Modalitäten bei der Berechnung der Rentenansprüche anbelangt, je nachdem, ob diese vor oder nach dem 30. Juni 1995 oder dem 31. Dezember 1996 erworben wurden oder ob sie aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem oder den Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR herrühren. Artikel 14 der Konvention lautet wie folgt: Der Genuss der in (...) der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

19 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vervollständigt der Artikel 14 der Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle: Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten Genuss der Rechte und Freiheiten Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten Bestimmungen fällt (o.a. von Maltzan u.a., Rdnr. 116). Aus der Unanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den Gerichtshof, dass Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist. Daraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. C. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention 1. Elf von zwölf Beschwerdeführern behaupten, dass sie nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 gelangt sind, der wie folgt lautet: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird. Sie bestreiten insbesondere die Unparteilichkeit von Herrn P., der als Richter des Bundesverfassungsgerichts an den Entscheidungen in ihrer Sache teilgenommen habe, weil er im Mai 1994 auf Anfrage der Regierung ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erstellt hat. Im Allgemeinen rügen sie auch den komplexen und verwirrenden Charakter der Regelung und der streitigen Entscheidungen. Ein Beschwerdeführer unterstreicht schließlich die mangelnde Präsenz von Richtern aus der ehemaligen DDR, um die Frage der Rentenüberleitung zu klären.

20 20 Der Gerichtshof kann unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Kompetenz, die vorgebrachten Behauptungen zu entscheiden, eine Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen (siehe Schwengel./. Deutschland (Entsch.), Nr /99, 2. März 2000, o.a. Adam u.a. und Kirsten./. Deutschland, Nr /02, Rdnr. 58, 15. Februar 2007). Er stellt insbesondere fest, dass Herr P. an den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht teilgenommen hat. Außerdem behandelte das seinerzeit von Herrn P. erstellte Gutachten ein anderes Thema als dasjenige, das den Beschlüssen und Urteilen bezüglich der Beschwerdeführer zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Neun von zwölf Beschwerdeführern sind der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten die in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist überschritten hat; dieser lautet wie folgt: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. a) Diesbezüglich stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Herr G. Herr O. und Herr H. sowie Frau C. diese Rüge nicht innerhalb der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehenen Frist erhoben haben, die somit nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist (siehe insbesondere o.a. Adam u.a.). b) In Bezug auf Frau S.-L. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei unterschiedliche Verfahren: - ein erstes Verfahren, das am 18. Oktober 1991 begann, als die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einlegte, und am 29. April 1993 mit dem Urteil des Sozialgerichts endete. Es hat also ungefähr ein Jahr und sechs Monate bei zwei Rechtszügen gedauert. - ein zweites Verfahren, das am 4. August 1994 mit dem erneuten Bescheid der Bundesversicherungsanstalt begann (dem Zeitpunkt, als dieser Gegenstand der Berufungsinstanz wurde) und am 19. Januar 2004 mit der Entscheidung des

21 21 Bundesverfassungsgerichts endete; hiervon ist ein Zeitraum von ungefähr vier Jahren und neun Monaten abzurechnen 1, was der Dauer der Verfahrensaussetzung entspricht, welche die Beschwerdeführerin zweimal beantragt hat. Das Verfahren hat also ungefähr vier Jahre und acht Monate bei drei Rechtszügen gedauert. In Bezug auf Frau D. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei unterschiedliche Verfahren: - ein erstes Verfahren, das am 16. Juli 2002 mit dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begann (dem Zeitpunkt, als dieser Gegenstand der Berufungsinstanz wurde) und am 3. September 2004 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat also ungefähr zwei Jahre und zwei Monate bei drei Rechtszügen gedauert. - ein zweites Verfahren, das am 11. Juni 2004 begann, als die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt einlegte, und das bisher noch nicht abgeschlossen ist, weil das Verfahren weiterhin vor dem Landessozialgericht Berlin anhängig ist. Es hat also bisher ungefähr drei Jahre und drei Monate bei drei Rechtszügen gedauert. In Bezug auf Frau G. hat der zu berücksichtigende Zeitraum im Juni eingesetzt, als die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Brandenburg einlegte, und am 21. Juli 2005 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat also ungefähr sieben Jahre und einen Monat bei fünf Rechtszügen gedauert. In Bezug auf Herrn E. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei unterschiedliche Verfahren: - ein erstes Verfahren, das am 5. Januar 1995 begann, als der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am 13. Dezember 2002 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat also sieben Jahre und elf Monate bei fünf Rechtszügen und einer Verweisung gedauert. 1 Anm. : Da die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben hinsichtlich des präzisen Datums der Wiederaufnahme des Verfahrens gemacht hat, legte der Gerichtshof einen Durchschnittswert in der Erwägung zugrunde, dass es sich um den 30. Juni (Mitte des Jahres) handelte. 2 Anm.: Da das Datum des Widerspruchs nicht bekannt ist, geht der Gerichtshof davon aus, dass er innerhalb eines Monats (ab dem 1. des folgenden Monats) nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt eingelegt wurde, wie dies nach deutschem Recht vorgesehen ist.

22 22 - ein zweites Verfahren, das im Mai 2000 begann 3, als der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am 20. Dezember 2004 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts endete. Es hat also ungefähr vier Jahre und acht Monate bei vier Rechtszügen gedauert. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Parteien und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender. /. Frankreich [GK], Nr /96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII, und o.a. von Maltzan u.a.,rdnr. 128). Im Licht aller Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten worden ist und dass es daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. c) Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass in Bezug auf Frau T. der zu berücksichtigende Zeitraum im Dezember 1991 einsetzte 4, als die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am 11. Mai 2005 mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat also ungefähr dreizehn Jahre und fünf Monate bei fünf Rechtszügen gedauert. Im derzeitigen Stand des Verfahrens ist der Gerichtshof auch nicht in der Lage, über die Zulässigkeit dieser Rüge betreffend diese Beschwerdeführerin zu entscheiden und hält es für erforderlich, diesen Teil der Beschwerde der beschwerdegegnerischen Regierung in Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu bringen. 3 Siehe Anmerkung 1. 4 Siehe Anmerkung 1.

23 23 Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden; die Prüfung der Rüge aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die Dauer des Verfahrens in Bezug auf Frau T. zu vertagen. Im Übrigen erklärt er die Beschwerden für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer LORENZEN Präsident

24 24 A N H AN G I. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung oder spätestens zum 31. Dezember 1991 Beschwerdeführer Nummer der Beschwer den Eingelegt am: Vertreter 1. H. G /03 03/08/ D. O /03 03/12/ R. S.-L /04 19/07/ H. D. 7839/05 27/02/ M. T /05 25/05/ C. G /05 14/09/2005 Karl-Heinz Christoph Karl-Heinz Christoph Karl-Heinz Christoph Karl-Heinz Christoph Karl-Heinz Christoph Karl-Heinz Christoph II. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen ab dem 1. Januar 1992 Beschwerdeführer Nummer der Beschwer den Eingelegt am: Vertreter 1. G. K /03 07/04/2003 Friedrich Wolff 2. G. E /03 12/06/2003 Karl-Heinz Christoph 3. H. H /03 01/09/2003 Karl-Heinz Christoph 4. I. C /03 02/09/2003 Karl-Heinz Christoph 5. H.-E. G /04 08/07/2004 Beate Grün Karl-Heinz 6. M. B /06 20/04/2006 Christoph

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