Welche Veränderungen bringt das Bundesteilhabegesetz in den Ländern?
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- Frauke Lichtenberg
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1 Bundesteilhabegesetz Umsetzung in den Ländern Welche Veränderungen bringt das Bundesteilhabegesetz in den Ländern? Fachgespräch Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN 10. März 2017 Horst Frehe Staatsrat für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen in Bremen a.d., Richter am SG a.d.
2 Bundesteilhabegesetz Umsetzung des BTHG in den Ländern Landesgesetzgebungs- und Verordnungsrecht Sicherstellungsauftrag und Strukturverpflichtung Ergänzende unabhängige Beratung Bedarfsermittlung Erstattungsrechte Modellvorhaben und Untersuchungen Leistungsberechtigter Personenkreis Novellierungsbedarfe 2
3 61 Abs. 2 SGB IX Budget für Arbeit Landesgesetzgebungs- und Verordnungsrecht (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2016 = 2905, 40 % = 1162 ) nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2, zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden. 3
4 46 Abs. 4 SGB IX Frühförderung Landesgesetzgebungs- und Verordnungsrecht (4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt: 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 2. die Dokumentation und Qualitätssicherung, 3. der Ort der Leistungserbringung sowie 4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung. 4
5 46 Abs.5 und 6 SGB IX Frühförderung Landesgesetzgebungs- und Verordnungsrecht (5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen. (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen. 5
6 94 Abs. 1 und 2 SGB IX Zuständiger Träger Landesgesetzgebungs- und Verordnungsrecht (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Bis zu einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 bleiben die bislang für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches zuständigen Träger für die Eingliederungshilfe nach diesem Teil zuständig. (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicher-zustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. (Anm.: Erst ab in Kraft, muss aber wegen der Regelungen zum Vertragsrecht zum erfolgen) 6
7 94 Abs. 3/95 SGB IX Sicherstellungsauftrag Sicherstellungsauftrag + Strukturverpflichtungen 94 (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungs-anbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. 95 Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen. 7
8 94 Abs. 4 SGB IX Sicherstellungsauftrag Sicherstellungsauftrag + Strukturverpflichtungen (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen. 8
9 94 Abs. 5 SGB IX Sicherstellungsauftrag Sicherstellungsauftrag + Strukturverpflichtungen (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand sind insbesondere 1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, 2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, 3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach 104 Absatz 1 + 2, 4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und 5. die Auswirkungen des Beitrags. 9
10 131 Abs. 1/95 SGB IX Rahmenverträge Sicherstellungsauftrag + Strukturverpflichtungen (1) Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach 125 ab. (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln. 10
11 32 Abs. 4 SGB IX Unabhängige Beratung Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung. 11
12 13 Abs. 1 und 4 SGB IX Instrumente Bedarfsermittlung (1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen. (4) Auf Vorschlag der Rehabilitationsträger nach 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die von diesen Rehabilitationsträgern eingesetzten Instrumente im Sinne von Absatz 1 in die Untersuchung nach Absatz 3einbeziehen. 12
13 21/118 Abs. 1 SGB IX Teilhabeplanverfahren Bedarfsermittlung 21 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach 36 des Achten Buches ergänzend. 118 (1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 13
14 Art SGB XII Übergangsrecht Erstattungsrechte 136 SGB XII Erstattung des Barbetrages durch den Bund (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern min den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 bemisst. 14
15 Art a SGB XII ab 2020 Erstattungsrechte 136a SGB XII Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab 2020 (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich 1. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, 2. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, 3. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, 4. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und 5. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. 15
16 103 Abs. 2 SGB IX Pflegeleistungen (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten EGH-Einrichtungen erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes ( 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat. Erstattungsrechte 16
17 Art. 25 Abs. 3 und 4 BTHG (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erprobung einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt ist. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt werden. Soweit das BMAS Dritte in die Durchführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen Modellvorhaben und Untersuchungen 17
18 Art. 25 Abs. 4 BTHG Modellvorhaben und Untersuchungen Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der 1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung, 2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter, 3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung, 4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt, 5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie 6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist. 18
19 99 BTHG ab 2018 Personenkreis 99 Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. (Das heißt: Es ändert sich erst einmal nichts!) 19
20 1 Eingliederungshilfe-Verordnung Körperlich wesentlich behinderte Menschen Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind 1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, 2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts, 3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, 4. Blinden oder Sehbehinderten, [mit] entsprechendem Schweregrad, 5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist, 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. 20
21 Art. 25a 99 BTHG ab 2023 Psersonenkreis 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend. (7) Das Nähere über 1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2, 2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und 3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 bestimmt ein Bundesgesetz. 21
22 Art. 26 Abs. 5 BTHG Personenkreis Zu 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 22
23 Bundesteilhabegesetz Novellierungsbedarfe Behinderungsbegriff > Umsetzung BRK Personenkreis EGH > Verzicht auf Lebensbereiche Bedarfsermittlung > ICF-Verfahren Unabhängige Beratung > unbefristete Finanzierung Verhältnis EGH zu HzP > Vorrang EGH Wunsch- und Wahlrecht > berechtigte Wünsche Persönliche Assistenz als Leistungsform Gemeinsame Leistungserbringung > Zustimmung Assistenzleistungen > ehrenamtliche + politische Arbeit EGH für Ausländer > Wegfall der Einschränkungen 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24
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