OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL
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- Leopold Falk
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1 OBERLANDESGERICHT KöLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 10 u 11/ /86 Anlage zum Protokoll vom 27. August 1987 Verkündet am 27. August 1987 (LG Aachen) Jehn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n - Beklagte und Berufungsbeklagte - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 - 2 - hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Opitz und die Richter Kleinertz und Fischer f ü r R e c h t e r k a n n t I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 1987 ( /86) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruches als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.643,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1986 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3 - 3 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist im wesentlich n begründet. Die Klägerin kann nach 652 BGB Zahlung des begehrtert Maklerlohnes verlangen. Zwischen den Parteie ist stillschweigend ein Maklervertrag geschlossen worden, durch den sich die Beklagten für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben. Dieser Kaufvertrag ist unstreitig aufgrund des Nachweises der Klägerin zustandegekommen. Soweit das Landgericht demgegenüber unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes meint, allein die Entgegennahme des Maklernachweises reiche nicht aus, um eine stillschweigende Annahme eines Angebotes auf Abschluß eines Maklervertrages zu bejahen, und eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, übersieht es wesentliche Unterschiede in den Fallgestaltungen. Den vom Bundesgerichtshof entschiedenen fällen ist nämlich gemeinsam, daß die jeweiligen Makler durch Inserate mit Angeboten werbend an die Öffentlichkeit getreten sin. Für diese Fallkonstellation entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, daß ein Interessent, der sich aufgrund dieser Angebote an den Makler wendet, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision
4 - 4 - für den Fall erklärt, daß ein Vertrag über das angebotene Objekt zustandekommt, denn der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, daß der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will (so die zitierte Entscheidung vom 25.. September 1985 in NJW 1986, 177. w. Nachweisen). Der Makler muß daher in solchen Fällen rechtzeitig klaritellen, daß er (auch)von dem Käufer eine Provision erwartet. Das war im Falle der zitierten Entscheidung vom 25. Mai 1983 (NJW 1984, 232) sogar geschehen, jedoch durfte der Makler dort das Gebrauchmachen von dem Angebot durch den Kunden deshalb nicht als Annahme eines Antrages auf Abschluß eines Maklervertrages verstehen, weil der Verkäufer inzwischen einem anderen Makler einen Alleinauftrag erteilt hatte. Anders liegt der Fall jedoch hier. Zwar hatte die Klägerin - wie sie in der Klageschrift ausführt - das in Rede stehende Objekt auch durch Inserate angeboten. Diese waren für die Beklagten jedoch nicht der Anlaß, sich an die Klägerin zu wenden. Vielmehr hat die beklagte Ehefrau - Klageerwiderung darlegen - wie die Beklagten in ihrer von sich aus die Klägerin angerufen und gefragt, ob sie ihnen eine geeignete Eigentumswohnung nennen könne, weil die Beklagten aufgrund eines "persönlichen Kontaktes" wußten, daß die Klägerin sich - nach der Darstellung der Beklagten jedenfalls in der Vergangenheit - als gewerbliche Maklerin betätigt hatte. Anders als in den
5 - 5 - vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen konnten die Beklagten somit nicht von der Vorstellung geleitet sein, die Klägerin wolle für die Verkäuferseite tätig werden, sondern sie baten ihrerseits die Klägerin um typische Maklerdienste. Für diesen Fall gilt uneingeschränkt 653 BGB. Nach dieser Bestimmung gilt ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (Absatz 1), wobei, wenn. die Höhe nicht bestimmt ist, der taxmäßige oder übliche Lohn als vereinbart anzusehen ist. So liegt der Fall hi r. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihr Gewerbe als Immobilienmaklerin im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die beklagte Ehefrau bereits abgemeldet hatte - so die Beklagten - oder ob die Anmeldung noch bis zum Beginn dieses Rechtsstreits fortbestanden hat - so die Klägerin - oder ob die Klägerin ihr Gewerbe abgemeldet hatte, dieses aber im Hinblick auf den Verkaufsauftrag des Zeugen wieder anmelden wollte - so der Zeuge -; denn die Anzeige der Ausübung des Gewerbes als Immobilienmakler ist ein rein gewerberechtlicher Vorgang. Er ist - wie der Fall des Gelegenheitsmaklers, der ohne gewerberechtliche Anmeldung tätig wird, zeigt - nicht Voraussetzung für die Maklereigenschaft. Entscheidend für die zivilrechtliche Wertung im Rahmen des 653 Abs. 1 BGB ist vielmehr, daß die beklagte Ehefrau wußte, daß die Klägerin als gewerbliche Maklerin tätig gewesen war und sie gerade wegen dieser Eigenschaft angesprochen hatte, um sich eine Eigentumswohnung nachweisen zu lassen. Offensichtlich
6 f ist die Frage, ob die Klägerin noch als Maklerin tätig sei, anläßlich des Anrufes der beklagten Ehefrsu auch angesprochen worden; Bekundung der Zeugin denn nach der hat die Klägerin auf eine Frage der beklagten Ehefrau, die die Zeugin naturgemäß nicht mithören konnte, erklärt, sie wolle ihr Geschäft zwar aufgeben, habe aber noch Aufträge, die sie abwicklen dürfe. Diese Aussage ist - ungeachtet der freundschaftlichen Beziehung der Zeugin zu der Klägerin - ohne weiteres glaubhaft; denn gerade wenn die Beklagten davon ausgingen, daß die Klägerin ihr Gewerbe abgemeldet hatte, lag eine entsprechende Frage "in der Luft". Damit war aber für die beklagte Ehefrau klar, daß die Klägerin ihr als Maklerin gegenüberstand. Die beklagte Ehefrau mußte deshalb den Umständen nach erwarten, daß die Klägerin nur gegen eine Vergütung für sie tätig werden wollte; denn die Kenntnis von verkäuflichen Objekten ist das G schäftskapital eines Maklers, nicht unentgeltlich preisgibt. das dieser im Zweifel Die FraBe nach einer geeigneten Eigentumswohnung ist deshalb als ein Angebot der beklagten Ehefrau zum Abschluß eines provisionspflichtigen Maklervertrages zu werten, das die Klägerin durch den Nachweis der gewünschten Eigentumswohnung angenommen hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beklagten sich aufgrund eines '"persönlichen Kontaktes" an die Klägerin gewandt haben. Die Beklagten haben die Art dieses Kontaktes dahin beschrieben, daß sie in der Sozialversicherung
7 - 7 - tätig seien und die Klägerin ständig beraten hätten. Insoweit ist der Aussage der Zeugen ergänzend zu entnehmen, daß die Beklagten bei der Barmer Ersatzkasse angestellt sind und die Klägerin hierdurch kannten. Mag nun die Klägerin selbst dort versichert gewesen oder eigene Angestellte dort vefsichert gehabt haben, so konnte diese Art von Bekanntschaft die Beklagten jedenfalls nicht zu der Annahme veranlassen, daß die Klägerin für sie unentgeltlich tätig werden würde. Da eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist, war die übliche Provision von hier 3 % des Kaufpreises geschuldet ( 653 Abs. 2 BGB). Oie Klägerin h t diese freiwillig auf 2,5% zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer ermäßigt. Bei einem Kaufpreis von ,- DM ist somit der eingeklagte Betrag von 5.643,- DM gerechtfertigt. Für diesen Betrag haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Auch wenn man annimmt, daß.zunächst nur die beklagte Ehefrau Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist., so ist der beklagte Ehemann spätestens durch die Teilnahme an der gemeinsamen Besichtigung dem Maklervertrag beigetreten. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zuerkannten Höhe aus 284, 288 BGB; einen weitergehenden Zins schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
8 - 8 - Oie Nebenentscheidungen folgen aus 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Wert der Berufung: 5.643,- DM Kleinertz Fischer zugleich für den durch Urlaub verhinderten Vors. RiOLG Opitz --
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