OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL"

Transkript

1 OBERLANDESGERICHT KöLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 10 u 11/ /86 Anlage zum Protokoll vom 27. August 1987 Verkündet am 27. August 1987 (LG Aachen) Jehn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n - Beklagte und Berufungsbeklagte - Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Opitz und die Richter Kleinertz und Fischer f ü r R e c h t e r k a n n t I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 1987 ( /86) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruches als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.643,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1986 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3 - 3 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist im wesentlich n begründet. Die Klägerin kann nach 652 BGB Zahlung des begehrtert Maklerlohnes verlangen. Zwischen den Parteie ist stillschweigend ein Maklervertrag geschlossen worden, durch den sich die Beklagten für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben. Dieser Kaufvertrag ist unstreitig aufgrund des Nachweises der Klägerin zustandegekommen. Soweit das Landgericht demgegenüber unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes meint, allein die Entgegennahme des Maklernachweises reiche nicht aus, um eine stillschweigende Annahme eines Angebotes auf Abschluß eines Maklervertrages zu bejahen, und eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, übersieht es wesentliche Unterschiede in den Fallgestaltungen. Den vom Bundesgerichtshof entschiedenen fällen ist nämlich gemeinsam, daß die jeweiligen Makler durch Inserate mit Angeboten werbend an die Öffentlichkeit getreten sin. Für diese Fallkonstellation entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, daß ein Interessent, der sich aufgrund dieser Angebote an den Makler wendet, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision

4 - 4 - für den Fall erklärt, daß ein Vertrag über das angebotene Objekt zustandekommt, denn der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, daß der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will (so die zitierte Entscheidung vom 25.. September 1985 in NJW 1986, 177. w. Nachweisen). Der Makler muß daher in solchen Fällen rechtzeitig klaritellen, daß er (auch)von dem Käufer eine Provision erwartet. Das war im Falle der zitierten Entscheidung vom 25. Mai 1983 (NJW 1984, 232) sogar geschehen, jedoch durfte der Makler dort das Gebrauchmachen von dem Angebot durch den Kunden deshalb nicht als Annahme eines Antrages auf Abschluß eines Maklervertrages verstehen, weil der Verkäufer inzwischen einem anderen Makler einen Alleinauftrag erteilt hatte. Anders liegt der Fall jedoch hier. Zwar hatte die Klägerin - wie sie in der Klageschrift ausführt - das in Rede stehende Objekt auch durch Inserate angeboten. Diese waren für die Beklagten jedoch nicht der Anlaß, sich an die Klägerin zu wenden. Vielmehr hat die beklagte Ehefrau - Klageerwiderung darlegen - wie die Beklagten in ihrer von sich aus die Klägerin angerufen und gefragt, ob sie ihnen eine geeignete Eigentumswohnung nennen könne, weil die Beklagten aufgrund eines "persönlichen Kontaktes" wußten, daß die Klägerin sich - nach der Darstellung der Beklagten jedenfalls in der Vergangenheit - als gewerbliche Maklerin betätigt hatte. Anders als in den

5 - 5 - vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen konnten die Beklagten somit nicht von der Vorstellung geleitet sein, die Klägerin wolle für die Verkäuferseite tätig werden, sondern sie baten ihrerseits die Klägerin um typische Maklerdienste. Für diesen Fall gilt uneingeschränkt 653 BGB. Nach dieser Bestimmung gilt ein Maklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (Absatz 1), wobei, wenn. die Höhe nicht bestimmt ist, der taxmäßige oder übliche Lohn als vereinbart anzusehen ist. So liegt der Fall hi r. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihr Gewerbe als Immobilienmaklerin im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die beklagte Ehefrau bereits abgemeldet hatte - so die Beklagten - oder ob die Anmeldung noch bis zum Beginn dieses Rechtsstreits fortbestanden hat - so die Klägerin - oder ob die Klägerin ihr Gewerbe abgemeldet hatte, dieses aber im Hinblick auf den Verkaufsauftrag des Zeugen wieder anmelden wollte - so der Zeuge -; denn die Anzeige der Ausübung des Gewerbes als Immobilienmakler ist ein rein gewerberechtlicher Vorgang. Er ist - wie der Fall des Gelegenheitsmaklers, der ohne gewerberechtliche Anmeldung tätig wird, zeigt - nicht Voraussetzung für die Maklereigenschaft. Entscheidend für die zivilrechtliche Wertung im Rahmen des 653 Abs. 1 BGB ist vielmehr, daß die beklagte Ehefrau wußte, daß die Klägerin als gewerbliche Maklerin tätig gewesen war und sie gerade wegen dieser Eigenschaft angesprochen hatte, um sich eine Eigentumswohnung nachweisen zu lassen. Offensichtlich

6 f ist die Frage, ob die Klägerin noch als Maklerin tätig sei, anläßlich des Anrufes der beklagten Ehefrsu auch angesprochen worden; Bekundung der Zeugin denn nach der hat die Klägerin auf eine Frage der beklagten Ehefrau, die die Zeugin naturgemäß nicht mithören konnte, erklärt, sie wolle ihr Geschäft zwar aufgeben, habe aber noch Aufträge, die sie abwicklen dürfe. Diese Aussage ist - ungeachtet der freundschaftlichen Beziehung der Zeugin zu der Klägerin - ohne weiteres glaubhaft; denn gerade wenn die Beklagten davon ausgingen, daß die Klägerin ihr Gewerbe abgemeldet hatte, lag eine entsprechende Frage "in der Luft". Damit war aber für die beklagte Ehefrau klar, daß die Klägerin ihr als Maklerin gegenüberstand. Die beklagte Ehefrau mußte deshalb den Umständen nach erwarten, daß die Klägerin nur gegen eine Vergütung für sie tätig werden wollte; denn die Kenntnis von verkäuflichen Objekten ist das G schäftskapital eines Maklers, nicht unentgeltlich preisgibt. das dieser im Zweifel Die FraBe nach einer geeigneten Eigentumswohnung ist deshalb als ein Angebot der beklagten Ehefrau zum Abschluß eines provisionspflichtigen Maklervertrages zu werten, das die Klägerin durch den Nachweis der gewünschten Eigentumswohnung angenommen hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beklagten sich aufgrund eines '"persönlichen Kontaktes" an die Klägerin gewandt haben. Die Beklagten haben die Art dieses Kontaktes dahin beschrieben, daß sie in der Sozialversicherung

7 - 7 - tätig seien und die Klägerin ständig beraten hätten. Insoweit ist der Aussage der Zeugen ergänzend zu entnehmen, daß die Beklagten bei der Barmer Ersatzkasse angestellt sind und die Klägerin hierdurch kannten. Mag nun die Klägerin selbst dort versichert gewesen oder eigene Angestellte dort vefsichert gehabt haben, so konnte diese Art von Bekanntschaft die Beklagten jedenfalls nicht zu der Annahme veranlassen, daß die Klägerin für sie unentgeltlich tätig werden würde. Da eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist, war die übliche Provision von hier 3 % des Kaufpreises geschuldet ( 653 Abs. 2 BGB). Oie Klägerin h t diese freiwillig auf 2,5% zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer ermäßigt. Bei einem Kaufpreis von ,- DM ist somit der eingeklagte Betrag von 5.643,- DM gerechtfertigt. Für diesen Betrag haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Auch wenn man annimmt, daß.zunächst nur die beklagte Ehefrau Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist., so ist der beklagte Ehemann spätestens durch die Teilnahme an der gemeinsamen Besichtigung dem Maklervertrag beigetreten. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zuerkannten Höhe aus 284, 288 BGB; einen weitergehenden Zins schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

8 - 8 - Oie Nebenentscheidungen folgen aus 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Wert der Berufung: 5.643,- DM Kleinertz Fischer zugleich für den durch Urlaub verhinderten Vors. RiOLG Opitz --

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen 4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL ,.,. I HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 13 u 78/98 322 0 140/98 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 1999 vertreten durch die Geschäftsführer Justizangestellte als Urkundsbeamtin

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL /! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte

Mehr

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.

beendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -. gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL...

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL... OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 U 106/00 OLG Naumburg verkündet am: 05. September 2000 8 O 462/99 LG Halle gez. Gnaase, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit...

Mehr

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 305 0 8/98 In der Sache Verkündet am: 23.4.98 als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 )

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle .. '- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urten 11 u 307/96 9 0 181/96 LG Lüneburg Verkündet am 12. Februar 1998 -' Justizsekretär in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... ' 14l! 501/.9('.

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 170/02 9 O 134/00 Landgericht Lüneburg Verkündet am 6. Februar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 41/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

U R T E I L. Verkündet am 9. Juni Koblitz, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. des Oberlandesgerichts. Sachen

U R T E I L. Verkündet am 9. Juni Koblitz, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. des Oberlandesgerichts. Sachen '. t ' ::., 0 B E R L A N D E S G E R I C H T H A M M I M N A M E N D E S V 0 L K E S U R T E I L 18 U 250/87 OLG Hamm Verkündet am 9. Juni 1988 8 0 139/87 LG Bielefeld Koblitz, Justizangestellte als Urkundsbeamter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 25 U 3561/08 25 0 15024/07 LG München I verkündet am: 22.12.2009 Die Urkundsbeamtin: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit 8., - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den. Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf

Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den. Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGB 652 Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf gleichstellen. BGH,. Urteil vom 24. Juni 1992 - IV ZR

Mehr

ZR 94/80 OLG Braunschweig. IVa

ZR 94/80 OLG Braunschweig. IVa Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ------------------------ BGB 653 Abs. 1 a) Nur gegen eine VergUtung zu erwarten ist eine Maklerleistung dann, wenn die Umstände zu der Annahme {Prognose) zwingen, die Maklerleistung

Mehr

Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftazwec.k später gegründet. w.orden ist, so erwächst dem Makler daraus ein Prcvisionsanspruch

Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftazwec.k später gegründet. w.orden ist, so erwächst dem Makler daraus ein Prcvisionsanspruch Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BCHR: ja BGB 652 Wird das einer GmbH durch einen Makler nachgewiesene Grundstück durch eine andere GmbH erworben, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftazwec.k

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 11 u 166/99 319 0 44/99 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2000 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Klägerin, Berufungsbeklagte,

Mehr

BESCHLUSS. vom 19. Juli in Sachen. gegen. wegen Maklerprovision.

BESCHLUSS. vom 19. Juli in Sachen. gegen. wegen Maklerprovision. 6 U24/06 13 0 717/05 LG Coburg Oberlandesgericht Samberg BESCHLUSS des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Samberg vom 19. Juli 2006 in Sachen gegen wegen Maklerprovision. Um die Aktualität der Datenbank

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 278/94 5 0 609/93 Verkündet am 22. Dezember 1995 :"G Wuppertal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 5 u 225/0l 9 0 276/99 LG Mainz verkündet am 21. Juni 2001 Matysik, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs ZR 292/90 -

Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs ZR 292/90 - Nachschlagewerk: BGHZ ja nein HGB 354 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus 354 Abs. 1 HGB. BGH, Urt. v. 28. Januar 1993 - I ZR 292/90 - OLG Zweibrücken LG Zweibrücken

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 201/95 Verkündet am 20. Dezember 1996 5 0 86/94 LG Düsseldorf In dem Rechtsstreit pp. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 9 u 240/01 321 0 175/00 Verkündet am: 7. Januar2003 Helfried 8..., ln dem Rechtsstreit Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Mehr

GRUND-URTEIL. ln dem Rechtsstreit. gegen

GRUND-URTEIL. ln dem Rechtsstreit. gegen HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT GRUND-URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 9 u 171/94 404 0 88/94 Verkündet am: 19. September 1995 Justizobersekretärin des Handelsvertreters H "' ln dem Rechtsstreit als Urkundsbeamtin

Mehr

ü/. Aua. v«^-"/sr7- r

ü/. Aua. v«^-/sr7- r ou 46/15 190211/14 Landgericht Köln I Verkündet am 30.07.2C1E Meinecke JAi als Urkundsbeamtin/Urkundsbsanter der Geschäftsstelle ENDES VOLKES Anerkenntnisurteil In dem Rechtsstreit ü/. Aua. v«^-"/sr7-

Mehr

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 5 0 260/04 verkündet am : 30.09.2004 X Justizsekretärin z.a. ln dem Rechtsstreit I. Dr. x, 2. Dr. x, beide x Wiehl, Kläger, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Leitsatz: 164, 535 BGB

Leitsatz: 164, 535 BGB Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN .., OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 19 U 5861/04-5 0 2182/04 LG München II Verkündet am 14.04.2005 D!e Urkundsbeamtin: - J ustrza ngestellte IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit gegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 221/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 2 O 264/01 Landgericht Neuruppin Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT KÖLN

OBERLANDESGERICHT KÖLN 16 U 36/07 127 C 682/06 AG Köln Anlage zum Protokoll vom 14.01.2008 Verkündet am 14.01.2008 Krapp, JOSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen *-11, Amtsgericht Haideiberg Kurfürstenanlage 21, 69115 Heidelberg Telefon :06221/59 1349, Telefax: 06221/59-2265 Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 09.00 Uhr - Mo. bis Do. 14.00 Uhr - 11.30 15.30 Uhr Uhr 21 c

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

2) Heidemarie M..., beide wohnhaft:

2) Heidemarie M..., beide wohnhaft: HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 12 u 13/02 325 0 258/01 Verkündet am: 16. Oktober 2002 8.... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Martin 0..., ln dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 1228/09 AB-391-9 AG Grimma, Grundbuchamt Beschluss des 3. Zivilsenats vom 03.12.2009 In der Grundbuchsache Grundbuch von A Blatt Beteiligte: S

Mehr

Oberlandesgericht Koblenz. Urteil

Oberlandesgericht Koblenz. Urteil Aktenzeichen: 5 u 1974/01 1 0 271/01 Landgericht Koblenz Verkündet am: 16. Mai 2002 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 105/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 254/01 9 O 38/01 Landgericht Lüneburg Verkündet am 22. August 2002 ####### Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 474/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007 Verkündet am 18.7.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx

Mehr

- 3.. Zivilsenat- ln Sachen . ::* : :: :...

- 3.. Zivilsenat- ln Sachen . ::* : :: :... Ges tsnummer: J/ 3 u 157/01 10 0 324/00 LG Stuttgart Oberlandesgericht Stuftgart - 3.. Zivilsenat-./m Namen des Volkes G vre ehrt OL \. \(astend. ln Sachen :0. :: - Klägerin/Berufungsklägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: 1 s 76/76, /... \. rt"\ -.. v 1 1., 10 3 0 3/76 AG Itzehoe LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VerkÜndet_ am 9, Juni 1976. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 74/01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 1 U 50/12 14 O 130/05 Landgericht Hannover Verkündet am 4. Februar 2013 xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 133/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

KAMMERGERIE-HT-- Im Namen des.volkes. VerkOndet am: 13. März Geschäftsnumrner: 10 u /98 Landgericht Berlin

KAMMERGERIE-HT-- Im Namen des.volkes. VerkOndet am: 13. März Geschäftsnumrner: 10 u /98 Landgericht Berlin KAMMERGERIE-HT-- Geschäftsnumrner: 10 u 722199 270259/98 Landgericht Berlin Im Namen desvolkes VerkOndet am: 13 März 2000 Bels, Justizobersekretärin ln dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle ### Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 u 257/01 2 0 69/00 Landgericht Stade Verkündet am 19. Dezember 2002 ###, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte -

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 22/08 5 O 112/07 Landgericht Stade Verkündet am 3. Juli 2008..., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1.

Mehr

Kammergericht. Im Namen des Volkes

Kammergericht. Im Namen des Volkes Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : 12. Januar 2006 12 U 216/04 Rödel, 34 O 630/03 Landgericht Berlin Justizangestellte In dem Rechtsstreit B S mbh, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz: Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von

Mehr

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil

Dr. Stürzeb Amtsgericht Freiburg i. Br. Im Namen des Volkes. Urteil Geschäftsnummer: - 3 c 2306/92' verkondet am 01.10.1992 Or. Stürzeb chlifr Richter und zu!lleich als Urkunasbeam der Geschaftsst Streitwertbeschluß: Der Streitwart wird auf DM 3.146,00 festgesetzt. Freiburg

Mehr

dem Rechtsstreit eg, vertreten äurch den Vor-. 2 I I<lägerin und Revisionskläqerin, Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte,

dem Rechtsstreit eg, vertreten äurch den Vor-. 2 I I<lägerin und Revisionskläqerin, Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, .I t. / BUNDESGERICHTSHOF IM.NAMEN DES VOLKES IV ZR 73/94 VERSÄUMNISu RTEIL Verkündet am: 4. Oktober 1995 Wermes Justizobersekretär als Urkundsbe.amter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit eg, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

AMTSGERICHT MüNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT MüNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 c 539/88 Verkündet am 17. April1989 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts AMTSGERICHT MüNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Münster auf die

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 151/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2006 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 32/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 27.11.2007 Verkündet am 27.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr