Prüfungsordnung. Inhaltsübersicht. 1 Geltungsbereich Regelstudienzeit Prüfungsausschuss Prüfer... 2

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1 M Prüfungsordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Unive rsität Augsburg vom 8. Oktober 2003 (KWMBl II 2004 S. 720), geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2007 [*] Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit 57 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Regelstudienzeit Prüfungsausschuss Prüfer Qualifikation für den Masterstudiengang Prüfungen Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Credit-Points... 4 II. Masterprüfung 9 Ziel der Prüfung Zulassung zur Masterprüfung Verteilung der Credit-Points im Pflicht- und Wahlpflichtbereich Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung Verteilung der Credit-Points und Klausurdauer Masterarbeit Bewertung der Masterarbeit Ergebnis der Masterprüfung Abschluss des Masterstudiengangs... 8 III. Schlussbestimmung 18 Inkrafttreten

2 1 Geltungsbereich Zu 1 Abs. 1 APrüfO Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg (2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung wird der a kademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen. (4) Die in dieser Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. Zu 2 Abs. 3 APrüfO 2 Regelstudienzeit 1 Die Regelstudienzeit beträgt drei Fachsemester, davon zwei für das Erbringen von Prüfungsmodulen aus Veranstaltungen sowie eines zur Anfe rtigung der Masterarbeit. 2 Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 42 Semesterwochenstunden. Zu 5 APrüfO 3 Prüfungsausschuss 1 Der Fachbereichsrat der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Daue r von zwei Jahren. 2 Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist möglich. (2) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die B estimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Augsburg entsprechend. Zu 5 Abs. 3, 7 APrüfO 4 Prüfer Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer gemäß der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei allen Prüfungsleistungen können neben den Professoren auch wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrbeauftragte gemäß der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Prüfer tätig sein, wenn sie eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausüben und einen Hochschulabschluss besitzen. 2

3 5 Qualifikation für den Masterstudiengang 1 Die Qualifikation für den Masterstudiengang wird alternativ nachgewiesen durch: 1. den überdurchschnittlichen Abschluss des Bachelorexamens im Augsburger Studiengang Medien und Kommunikation 2. einen im In- oder Au sland erworbenen gleichwertigen überdurchschnittlichen Abschluss in Medien- oder Kommunikationswissenschaften an ein er wissenschaftlichen Hochschule, sofern dieser Abschluss inhaltlich der Schwerpunktsetzung im Ba chelor-studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Augsburg entspricht. 2 Ein überdurchschnittlicher Abschluss liegt vor, wenn die Gesamtnote (2,3) "gut" oder besser ist oder dieser Note entspricht. 3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 6 Prüfungen Zu 11, 12, 13 APrüfO 1 Prüfungen sind studienbegleitend abzulegen und finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Sie werden in Form von Prüfungsmodulen im Rahmen von Prüfungsphasen durchgeführt. 3 Prüfungsmodule können sein: - Klausuren ( 13 Abs. 2) - Hausarbeiten (auch gepostete Internetpräsentationen) - Mündliche Prüfungen (ca. 30 Minuten) - Übungen - Referate. (2) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. (3) (4) 1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodule wird durch einen anonymisierten Aushang des Modulanbieters bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 1 Die Studenten sind verpflichtet, sich anhand der örtlichen Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informi eren und im Falle de s Nichtbestehens sich so re chtzeitig zu ei ner Wiederholung anzumelden, dass die Fristen gemäß 12 gewahrt bzw. nicht überschritten werden. 2 Eine Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung erfolgt wie eine A nmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 1 Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht im Rahmen dieses Master-Studienganges erbracht werden, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 3

4 8 Credit-Points (2) 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Credit-Points (C.P.) gemessen. 2 Die Anzahl der Credit-Points bestimmt die Gewichtung der bestandenen Prüfungsleistungen. 3 Hat ein Student vor Beantragung des Abschlusses Master of Arts gemäß 17 Abs. 1 mehr als die gemäß 11 Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Credit-Points erbracht, werden gemäß 11 Abs. 6 nur die für das Bestehen des Studiengangs erforderlichen Credit-Points mit den besten Bewertungen berücksichtigt. 4 Nach der Ausstellung des Zeugnisses für den Abschluss Master of Arts können keine weiteren Credit-Points mehr erbracht werden. 1 Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. 2 Für bestandene Prüfungsmodule werden unabhängig von der Note des Prüfungsmoduls (Modulnote) Credit-Points gemäß 13 Abs. 1 vergeben. 3 Im Übrigen werden alle Prüfungsleistungen gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. (3) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungsmodule können nicht wiederholt werden. (4) 1 Für die Bestimmung von Fristen ist bei einem Prüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. bei einer mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich. 2 Credit-Points gelten zu diesem Zeitpunkt als erbracht, wenn das P rüfungsmodul tatsächlich bestanden wurde. 3 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. II. Masterprüfung 9 Ziel der Prüfung Zu 2 Abs. 1 APrüfO 1 Die Masterprüfung bildet den Ab schluss des Studiengangs. 2 Die Prüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Bewerbers und die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat in den Prüfungsfächern vertiefte und spezialisierte Problemstellungen im angemessenen Rahmen mit wissenschaftlichem Instrumentarium bearbeiten kann. 3 Er soll d abei die Urteilsfähigkeit und Kompetenz zur kritischen Reflexion von Wissenschaft zeigen und die Einordnung der Fragestellungen in übergreifende Zusammenhänge vornehmen können. 10 Zulassung zur Masterprüfung Als zur Masterprüfung und ihren Prüfungsmodulen zugelassen gilt, wer für den Masterstudiengang "Medien und Kommunikation immatrikuliert ist. 4

5 11 Verteilung der Credit-Points im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 1 Für das Bestehen der Masterprüfung sind Leistungsnachweise im Pflicht- un d Wahlpflichtbereich zu erbringen. 2 Pflichtbereich: 1) Medienpädagogik 2) Kommunikationswissenschaft 3) Medieninformatik. 3 Wahlpflichtbereich: 4) Sozialwissenschaften - Medienpsychologie - Mediensoziologie - Medienökonomie - Medienpolitik 5) Geisteswissenschaften - Philosophie - Mediengeschichte/Medienkultur - Medienethik - Recht. * (2) 1 Aus den Bereichen 1)- 5) in Abs. 1 sind 42 SWS zu wählen, davon 18 SWS aus dem Pflichtbereich und 10 SWS aus dem Wahlpflichtbereich. 2 Die restlichen 14 SWS sind aus den Bereichen 1)- 5) frei wählbar und dienen der Schwerpunktbildung. * (3) 1 Credit-Points beziehen sich in der Regel a uf Veranstaltungen mit 2 SWS = 4 C.P. (Credit- Points). 2 Daher ergeben sich nach Abs. 2 insgesamt 84 C.P. = 42 SWS. 3 Es fallen 38 C.P. auf den Pflichtbereich, 18 C.P. auf den Wahlpflichtbereich und 28 C.P. auf di e frei wählbare Schwerpunktbildung. (4) Zum Bestehen der Masterprüfung müssen mindestens die gemäß Abs. 3 geforderten Credit- Points der einzelnen Prüfungsbereiche erbracht werden. (5) Credit-Points eines bestandenen Prüfungsmoduls können im Rahmen der Masterprüfung nur einmal eingebracht werden. (6) 1 Sofern innerhalb eines Prüfungsbereichs mehr Credit-Points erbracht werden können, als gemäß Abs. 3 erforderli ch sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Credit-Points nur die jeweils am besten bewerteten Prüfungsmodule herangezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu b erücksichtigende Prüfungsmodul die er forderlichen Credit-Points überschritten werden, wird die Bewertung dieses Prüfungsmoduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Credit-Points in die Berechnung der Gesamtnote mit einbezogen. 12 Zeitraum der Prüfung und Fristenregelung Jeder gemäß 10 zugelassene Student hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den für ihn ei nschlägigen Prüfungsmodulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden: 5

6 1. Nicht bestandene Prüfungsmodule aus dem Pflichtbereich können wiederholt werden. 2. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Prüfungsmodule sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. (2) (3) 1 Zu den Prüfungsmodulen aus dem Pflichtbereich muss mindestens eine Wiederholungsprüfung im darauf folgenden Semester angeboten werden. 2 Zu Prüfungsmodulen aus dem Wahlpflichtbereich muss keine Wiederholungsprüfung zur selben Veranstaltung angeboten werden. 1 Bis zum Ende des dritten Fachsemesters des Masterstudiengangs sind alle gemäß 11 Abs. 1 geforderten Leistungen der Masterprüfung erfolgreich zu erbringen. 2 Die einzelnen Module sind spätestens in dem von de r Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Ma sterstudiengang "Medien und Kommunikation" an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fachsemester abzulegen bzw. nach dem Fachsemester, dem die Veranstaltung im Studienplan zugeordnet ist. (4) Die Frist gemäß Abs. 3 verschiebt sich gegebenenfalls 1. um die Fachsemester, um die sich das Studium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen verlängert hat, 2. um die für die Wiederholung einer mit der Note "nicht ausreichend" bewerteten Masterarbeit, 3. um die für den Erwerb fehlender Credit-Points benötigten Semester, höchstens jedoch um zwei Fachsemester. (5) 1 Werden innerhalb von insgesamt fünf Fachsemester die gemäß 16 vorgeschriebenen Credit- Points nicht erbracht und alle in dieser Satzung vorgeschriebenen Prüfungsleistungen bestanden, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden. 2 Die für die Überschreitung der in Abs. 3 genannten Frist geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungsgründe nur fü r den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht werden. 5 Er kann im Einzelfall die Vorl age eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisen muss. (6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, Urlaubsverordnung, wird ermöglicht. 13 Verteilung der Credit-Points und Klausurdauer Die Credit-Points werden für Prüfungsmodule gemäß 6 Abs. 1 vergeben: - Klausuren: 2-6 C.P., wenn die Klausur 1-3 SWS abdeckt 8 C.P., wenn die Klausur 4 oder mehr SWS abdeckt. - Hausarbeiten: 4 C.P. - Mündliche Prüfungen (ca. 30 Minuten): 4 C.P. - Übungen: 4 C.P. für 2 SWS - Referat: 2 C.P. 6

7 (2) Bei Klausuren beträgt die Bearbeitungszeit: Minuten, wenn die Klausur 1-3 SWS abdeckt. 120 Minuten, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS abdeckt. Zu 13 APrüfO 14 Masterarbeit Die Masterarbeit ist B estandteil der Masterprüfung und soll zei gen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein wissenschaftliches Thema, das aus dem Pflichtbereich nach 11 Abs. 1 gewählt werden soll, zu bearbeiten. (2) (3) 1 Die Bearbeitungszeit von der Au sgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit ist sechs Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung d es Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von sechs Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 3 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 1 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu vertretenden oder anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen, eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 2 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 15 Bewertung der Masterarbeit Für eine bestandene Masterarbeit werden 30 Credit-Points vergeben. (2) 1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch de n vom Prüfun gsausschuss bestimmten, die Arbeit betreuenden Prüfer sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer. 2 Von der Beurteilung der Masterarbeit durch ei nen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein zweiter, fachlich kompetenter Prüfer nicht zur Verfügung steht. (3) Die Bewertung soll in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 16 Ergebnis der Masterprüfung Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 84 Credit-Points nach 11 Abs. 3 und 30 C.P. nach 15 Abs. 1, also insgesamt 114 Credit-Points erbracht wurden. (2) Die Gesamtnote berechnet sich als arithmetisches Mittel der mit den je weiligen Credit-Points gewichteten Einzelnoten unter Berücksichtigung des 11 Abs. 6. 7

8 17 Abschluss des Masterstudiengangs 1 Nach gemäß 16 Abs. 1 bestandener Masterprüfung ist auf Antrag des Studenten, antragsunabhängig jedoch spätestens mit Wirkung zum Ende des fünften Fachsemesters, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Dieses enthält alle von ihm in die Maste rprüfung eingebrachten Prüfungsmodule und die darin je weils erreichten Noten und Credit-Points, das Thema der Masterarbeit sowie die Gesamtnote. 3 Ferner wird dem Studenten eine vom Dekan unterzeichnete Masterurkunde ausgehändigt. 4 Darin wird die Verleihung des Grades Master of Arts (M.A.) beurkundet. (2) Ist der Masterstudiengang gemäß 12 Abs. 4 endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber einen Bescheid. III. Schlussbestimmung 18 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. 8

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