VERÄNDERUNG VON KIRCHENKREISEN

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1 VERÄNDERUNG VON KIRCHENKREISEN gemäß Artikel 96 Kirchenordnung Stand: Juli 2011 R E C H T

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3 Veränderung von Kirchenkreisen gemäß Artikel 96 Kirchenordnung Artikel 96 der Kirchenordnung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, einen Kirchenkreis zu ändern. Die Veränderung durch Neuziehung von Kirchenkreisgrenzen führt zu einer Vergrößerung oder Verkleinerung eines Kirchenkreises, wobei der Kirchenkreis in seinem wesentlichen Erscheinungsbild unverändert bleibt. Klassischer Fall ist die Grenzanpassung an staatliche Grenzen. Eine Vereinigung von Kirchenkreisen liegt vor, wenn zwei Kirchenkreise aufgehoben werden und einen gemeinsamen neuen Kirchenkreis bilden. Einen Fall der Neubildung stellt die sogenannte Angliederung dar. Dabei wird ein Kirchenkreis aufgehoben, der andere bleibt bestehen. Dem bestehenden Kirchenkreis wird durch Veränderung seiner Grenzen der aufgehobene Kirchenkreis angegliedert. Mit der Aufhebung eines Kirchenkreises enden seine Rechte und Pflichten sowie die Organe. Seine Rechte und Pflichten gehen auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über. Gibt es nur einen Rechtsnachfolger, reicht ein Hinweis in der Errichtungsurkunde. Wird ein Kirchenkreis auf zwei Kirchenkreise aufgeteilt, sollte möglichst festgelegt werden, für welche Rechte und Pflichten welcher Kirchenkreis die Rechtsnachfolge antritt. Für Rechte und Pflichten, die erst später zu Tage treten und die nicht eindeutig zugeordnet werden können, haften in der Regel beide Kirchenkreise als Gesamtschuldner. Im Folgenden werden Empfehlungen gegeben, wie der Ablauf einer Neubildung durch Vereinigung zweier Kirchenkreise gestaltet werden kann. Für die Angliederung werden gesonderte Hinweise gegeben. Die Empfehlungen sind auch auf andere Varianten der Neubildung anwendbar. 1

4 I. Empfehlungen für den Ablauf Phase 1 Verfahrensabsprachen: Nachdem die Kreissynodalvorstände im Grundsatz darüber einig sind, dass die beteiligten Kirchenkreise zu einem möglichst bereits abgesprochenen Termin einen gemeinsamen Kirchenkreis bilden sollen, sind in den Kreissynoden inhaltsgleiche Absichtsbeschlüsse erforderlich. Es empfiehlt sich, das Dezernat für Kirchenkreisangelegenheiten zu informieren, das bei Bedarf unterstützend tätig werden kann. Es sollte auch ein Arbeitskreis aus Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Kirchenkreise eingesetzt werden, der das weitere Verfahren begleitet und die notwendigen Beschlussvorlagen für die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden erarbeitet. Die Kirchenkreise könnten eine Vereinbarung mit folgenden Inhalten abschließen: a) Verpflichtung zu gegenseitiger Information bei strukturellen oder vermögenswirksamen Entscheidungen im Zeitraum zwischen dem Grundsatzbeschluss zum Zusammenschluss und dem Termin des Inkrafttretens. b) Gemeinsame verbindliche Beschlussfassung der Kreissynodalvorstände, gemäß Artikel 113 Absatz 2 Kirchenordnung (KO), z. B. bei Personalentscheidungen, die den zukünftigen Kirchenkreis binden. Phase 2 Anhörung: Die beteiligten Kreissynoden sind gemäß Artikel 96 Abs. 2 Satz 1 KO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Presbyterien ihrer Kirchenkreise angehört werden. Die Anhörung wird in der Regel vom jeweiligen Kreissynodalvorstand veranlasst. Ihm obliegt dann auch die Entscheidung, in welcher Form die Anhörung durchgeführt wird. Ggf. ist für die Stellungnahme der Presbyterien im Rahmen der Anhörung eine Frist zu setzen, um zu vermeiden, dass durch nicht zeitgerechte Abgabe einer Stellungnahme der Prozess verzögert oder blockiert wird. Phase 3 Beschlüsse der beteiligten Kreissynoden: Nach der Anhörung der Presbyterien sind die entscheidenden inhaltsgleichen Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise erforderlich. Die Beschlüsse über die Veränderung sind der Kirchenleitung zur Beschlussfassung vorzulegen, verbunden mit einem Antrag auf Veränderung der Kirchenkreise zu einem inzwischen festgelegten Termin. 2

5 Die Veränderung der Kirchenkreise im Sinne von Artikel 96 KO wird in den meisten Fällen auf folgende Weise vorgenommen: a) Beide Kirchenkreise werden aufgehoben und ein gemeinsamer neuer Kirchenkreis gebildet (Vereinigung). b) Ein Kirchenkreis wird aufgehoben, der andere bleibt bestehen. Der aufgehobene Kirchenkreis wird dem bestehenden Kirchenkreis angegliedert. Die Grenzen des bestehenden Kirchenkreises werden entsprechend verändert (Neubildung/Angliederung). Anlage 1 enthält eine Übersicht der zu fassenden Beschlüsse. Der vereinigte bzw. neugebildete Kirchenkreis ist Gesamtrechtsnachfolger der aufgehobenen Kirchenkreise. Diese Gesamtrechtsnachfolge ist in der von der Kirchenleitung zu erstellenden Urkunde festzustellen. Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge können die entsprechenden Veränderungen - im Grundbuch (Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, kein Notarvertrag erforderlich), - die Zusammenlegung von Vermögen und Rücklagen sowie - die Überleitung des Personals veranlasst werden. Im Hinblick auf die Mitarbeitenden ist 613 a Abs. 5 BGB (Unterrichtung) zu beachten. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung darf ebenfalls nicht vergessen werden. Die Folgen ergeben sich zwangsläufig. Das Eintreten dieser Rechtsfolgen sollte dennoch durch Beschluss der Kreissynoden festgestellt werden. Obwohl die Feststellung des neuen Namens des Kirchenkreises, der Finanzausstattung (kreiskirchliche Umlage), Geschäftsordnung für die Kreissynode, Neufassung von Satzungen (Kirchenkreissatzung, ggf. Satzung für Fachausschüsse oder Einrichtungen [z. B. Diakonisches Werk]) der Kreissynode und die Regelung des Finanzausgleiches dem Kreissynodalvorstand des neugebildeten Kirchenkreises obliegt, ist es sinnvoll, dass die bisherigen Kreissynoden und Kreissynodalvorstände hierzu empfehlende Beschlüsse fassen. Auch wenn die Beschlüsse für die neue Kreissynode und den neuen Kreissynodalvorstand nicht rechtsbindend sind, kann davon ausgegangen werden, dass Entscheidungen der Vorgänger respektiert werden. Dieses Verfahren ist aber auch im Hinblick auf eine schnell funktionierende Arbeit in dem neuen Kirchenkreis sinnvoll. Sofern Entscheidungen der neuen Kreissynode und des neuen Kreissynodalvorstandes genehmigungspflichtig sind, wird das Landeskirchenamt darauf achten, dass die Grundsätze von Treu und Glauben berücksichtigt werden. Für das Abweichen von einem empfehlenden Beschluss müssen deshalb gute Gründe vorliegen und angegeben werden. 3

6 Eine Angelegenheit, die noch die Kreissynodalvorstände in die Wege leiten müssen, damit in der Übergangsphase keine Ungereimtheiten entstehen, ist das Siegel a: (bei Veränderung der Kirchenkreise durch Vereinigung) Die Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise beschließen auf Empfehlung des gemeinsamen Ausschusses in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung über ein neues Siegel und beantragen beim Landeskirchenamt die Genehmigung [Der Siegelausschuss der Landeskirche sollte frühzeitig in die Beratung für das neue Siegel eingebunden werden]. Die bisherigen Siegel sind durch Beschluss außer Geltung zu setzen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung. Die Außer-Geltung- Setzung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Nach dem Zusammenschluss beschließen die Bevollmächtigten des neuen Kirchenkreises in der ersten Sitzung die Abnahme des neuen Siegelstempels gemäß 19 Siegelrichtlinien. b: (bei Angliederung eines Kirchenkreises) Sofern im Zuge der Erweiterung der Name des bisherigen Kirchenkreises geändert wird, ist eine entsprechende Veränderung des Siegels (Änderung der Umschrift) notwendig. Diese ist vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises, der bestehen bleibt, rechtzeitig zu veranlassen. Phase 4 Weiterleitung der Unterlagen: Die inhaltsgleichen Beschlüsse der Kreissynoden und die Berichte über die Anhörung der Presbyterien sind dem Landeskirchenamt zuzusenden. Phase 5 Entscheidung der Kirchenleitung/Rechtswirksamkeit der Veränderung: Die Kirchenleitung entscheidet über die Veränderung und stellt die Urkunde auf Grund der Angaben der Kirchenkreise fest (Feststellung der Veränderung, ggf. des neuen Namens des Kirchenkreises, zum Kirchenkreis gehörende Kirchengemeinden, Anzahl und Zuordnung der Pfarrstellen, Feststellung der Gesamtrechtsnachfolge, Termin). Das Landeskirchenamt holt die staatsaufsichtliche Genehmigung zu der Veränderung ein und veranlasst die Veröffentlichung der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt. Der Termin des Zusammenschlusses ist so langfristig festzulegen, dass eine Veröffentlichung der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt vor dem beabsichtigten Termin des Zusammenschlusses möglich ist. Mit der 4

7 Veröffentlichung im Amtsblatt oder einem in der Urkunde festgelegten später liegenden Termin ist die Veränderung rechtswirksam. Für diese Phase sind daher mindestens vier Monate einzukalkulieren. Phase 6 Leitungsorgan: Mit der Aufhebung eines Kirchenkreises enden die von ihm übertragenen Ämter a: (bei Veränderung der Kirchenkreise durch Vereinigung) Zur Leitung des Kirchenkreises ernennt die Kirchenleitung auf Grund von Artikel 96 Abs. 3 KO, in der Regel auf Vorschlag der früheren Kirchenkreise, Bevollmächtigte, die gemeinsam die Rechte und Pflichten des Kreissynodalvorstandes wahrnehmen. Artikel 40 KO ist analog anzuwenden. b: (bei Angliederung eines Kirchenkreises) Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises, der ggf. um Kirchengemeinden des anderen Kirchenkreises erweitert wurde, bleibt in seiner bisherigen Zusammensetzung bestehen. Sofern im Zuge der Veränderung erstmalig von der Möglichkeit nach Artikel 115 Abs. 1 KO Gebrauch gemacht wurde, durch Satzung die Zahl der Synodalältesten auf sechs zu erhöhen, sind die neuen Stellen durch Wahl zu besetzen. 5

8 Phase 7 Abwicklung nach Neubildung: Neuregelungen für den Kirchenkreis durch - Bestätigung der getroffenen Vereinbarungen - Feststellung des Haushaltsplanes - Geschäftsordnung Kreissynode - Satzungen - Neuwahl des Kreissynodalvorstandes - Abnahme des Siegels Anlagen 1. Überblick über den Verfahrensablauf bei Veränderung 2. Muster für Beschlüsse betr. Neubildung eines Kirchenkreises durch Vereinigung 3. Muster für Beschlüsse betr. Angliederung eines Kirchenkreises 4. Auszug aus der Kirchenordnung 5. Muster für Satzung zur Erhöhung der Zahl der Synodalältesten 6. Beispiel für eine Urkunde über die Bildung eines Kirchenkreises Stand: Juli

9 Überblick über die Veränderung zweier Kirchenkreise durch Vereinigung: Anlage 1 Vereinigung Beide Kirchenkreise werden aufgehoben und ein neuer gebildet. Angliederung Ein Kirchenkreis bleibt bestehen, ihm wird ein Kirchenkreis, der aufgehoben wird, angegliedert. KK A KK B KK A KK B KK AB KK A Anhörung der Presbyterien der Kirchenkreise Inhaltsgleiche Beschlüsse beider Kreissynoden* - Aufhebungsbeschluss (1) - Festlegung eines Namens für den neuen Kirchenkreis (1) - Außer-Geltung-Setzung der Siegel (1) - Beantragung eines neuen Siegels (1) - Benennung der zum Kirchenkreis gehörenden Kirchengemeinden (1) - Regelung der Pfarrstellen (1) - Vorschläge für die kreiskirchliche Umlage, Satzungen, Geschäftsordnungen (2) - Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten auf den neuen Kirchenkreis (3) - Überleitung des Personalbestandes (MAV- Beteiligung) (3) - Gesamtrechtsnachfolge des neuen Kirchenkreises (3) Bestellung von Bevollmächtigten durch die Kirchenleitung zur Leitung des neuen Kirchenkreises Anhörung der Presbyterien der Kirchenkreise Beschlüsse der Kreissynoden:* - Aufhebungs-/Angliederungsbeschluss (1) - Benennung der im Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden (1) - Außer-Geltung-Setzung des Siegels des aufzulösenden Kirchenkreises (1) - ggf. Änderung des Namens des Kirchenkreises (4), in diesem Fall auch Außer-Geltung-Setzung des Siegels des aufnehmenden Kirchenkreises und Beantragung eines neuen Siegels - Evtl. Änderungsbeschluss einer Satzung (4) - Übertragung / Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten (3) - Regelung der Pfarrstellen (1) - Überleitung / Übernahme von Personal (MAV-Beteiligung) (3) - Teilrechtsnachfolge des erweiterten Kirchenkreises für den angegliederten Teil des Kirchenkreises (3) Erweiterung des Kreissynodalvorstandes des erweiterten Kirchenkreises, Neubesetzung der Stellen durch Wahl 7

10 Inhaltsgleiche Genehmigungsanträge an die Landeskirche LKA: - Aufhebungsurkunde beider Kirchenkreise - Genehmigung des neuen Siegels und Außer- Geltung-Setzen des alten Siegels - Errichtungsurkunde (Kirchenleitungsbeschluss: Feststellung der Veränderung, ggf. des neuen Namens des Kirchenkreises, Grenzbeschreibung, Anzahl der Pfarrstellen, Feststellung der Gesamtrechtsnachfolge) - Weiterleitung an den Staat (NRW/Saarland) Beschlüsse der neuen Kreissynode bzw. der Bevollmächtigten: Inhaltsgleiche Genehmigungsanträge an die Landeskirche LKA: - Aufhebungskunde - Außer-Geltung-Setzung des alten Siegels, ggfl. In-Kraft-Setzung eines neuen Siegels - Änderungsurkunde des aufnehmenden Kirchenkreises (Kirchenleitungsbeschluss: Feststellung der Veränderung, ggf. des neuen Namens des Kirchenkreises, zugehörige Kirchengemeinden, Anzahl der Pfarrstellen, Feststellung der Gesamtrechtsnachfolge) - Weiterleitung an den Staat (NRW/Saarland) Beschluss des Kreissynodalvorstandes des erweiterten Kirchenkreises: Vereinigungsbeschlüsse:* - Siegelabnahme (1) - Feststellung Haushaltsplan (1) - Beschlussfassung über kreiskirchliche Umlage, Satzungen, Geschäftsordnungen (1) - Veranlassung der Änderungen im Grundbuch auf den Namen des neuen Kirchenkreises (kein Notarvertrag erforderlich) (1) - ggf. Zusammenlegung Verwaltungen, Referate, usw. (4) bei Änderung des Namens des Kirchenkreises Abnahme des neues Siegels; wenn der Kirchenkreis keinen neuen Namen gewählt hat, hat das Siegel des aufnehmenden Kirchenkreises weiter Geltung Veranlassung der Änderung im Grundbuch auf den Namen des neuen Kirchenkreises (kein Notarvertrag erforderlich) * Die Angaben zu den Beschlüssen sollen als Checkliste dienen. Nur Beschlüsse, die mit (1) gekennzeichnet sind, sind zwingend zu fassen. Die mit (2) gekennzeichneten Beschlüsse sind Empfehlungen an die Leitungsorgane des neuen Kirchenkreises. Mit den Beschlüssen, die mit (3) gekennzeichnet sind, werden eintretende Rechtsfolgen zur Kenntnis genommen. Mit (4) sind Beschlüsse gekennzeichnet, die möglicher Weise auf Grund der Veränderung sinnvoll sind. 8

11 Anlage 2 Muster für Beschlüsse der Kreissynoden betr. Vereinigung zweier Kirchenkreise 1. Aufhebung des Kirchenkreises X Beschlüsse beider Kirchenkreise *(1) Die Kreissynode des Kirchenkreises X beantragt die Aufhebung des Kirchenkreises X zum - Datum - (Termin des Zusammenschlusses). Die Errichtung des Kirchenkreises X erfolgte mit kirchlicher Urkunde vom, mit staatlicher Urkunde vom und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Die Presbyterien des Kirchenkreises X wurden angehört. Zusammen mit dem Kirchenkreis Y soll der Kirchenkreis Z gebildet werden zum - Datum - (Termin des Zusammenschlusses) Die Grenze des neuen Kirchenkreises Z sollen wie folgt festgesetzt werden: Der neue Kirchenkreis soll den Namen Z tragen. 2. Benennung der zum Kirchenkreis gehörenden Gemeinden *(1) Dem Kirchenkreis Z gehören folgende Gemeinden an: 3. Außer-Geltung-Setzung des Siegels *(1) Die Kreissynode beschließt gemäß 25 Siegelrichtlinien das Außer- Geltung-Setzen des Siegels des Kirchenkreises X zum - Datum - (Termin des Zusammenschlusses). 9

12 4. Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X auf den Kirchenkreis Z: *(3) Das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X werden zum - Datum - (Termin des Zusammenschlusses) auf den Kirchenkreis Z als Gesamtrechtsnachfolger des Kirchenkreises X übertragen (Anlage: Übersicht über das Vermögen, die Schulden und die Bürgschaften). Die Zuordnung zu den verschiedenen Zweckvermögen wird durch die Übertragung nicht verändert. Im Rahmen der Vermögensübertragung werden folgende Grundstücke und Gebäude nebst allem dazugehörenden kircheneigenen Inventar mit allen Rechten und Pflichten auf den Kirchenkreis Z übertragen: Verwaltungsgebäude Mietshaus usw. 5. Übertragung des Jahresüberschusses/-fehlbetrages auf den Kirchenkreis Z *(3) Der evtl. Jahresüberschuss des Haushaltsjahres des X-Kirchenkreises soll der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Der evtl. Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres des X-Kirchenkreises soll durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. 6. Überleitung des Personalbestandes 10 *(3) Die Kreissynode des Kirchenkreises X nimmt zur Kenntnis, dass das Personal Frau, Herr und Frau zum Kirchenkreis Z übergeht. Die Arbeitsverträge und die Dienstanweisungen werden neu ausgefertigt. Dem Personal wird mitgeteilt, dass das neue Arbeitsverhältnis beim Kirchenkreis Z eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei

13 Kirchenkreis X darstellt. Dies gilt auch für solche Rechte und Pflichten, die sich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ergeben, aber in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich benannt sind. 7. Regelung der kreiskirchlichen Pfarrstellen *(1) Der Kirchenleitung wird vorgeschlagen, die Pfarrstellen wie folgt neu zuzuordnen: Die bisherige 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises Z. Die bisherige 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises Z. Die bisherige 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises Y wird 3. Pfarrstelle des Kirchenkreises Z. 8. Einführung eines neuen Siegels *(1) Für den neuen Kirchenkreis Z soll folgendes neues Siegel beantragt werden: Siegelbeschreibung/Siegelabdruck Es werden folgende Beizeichen verwendet... [Anmerkung: Der Siegelentwurf ist frühzeitig vor der Beschlussfassung dem Landeskirchenamt zur Beratung vorzulegen.] 9. Beschluss der Bevollmächtigten nach der Vereinigung über ein neues Siegel *(1) Der fertiggestellte Siegelstempel wird abgenommen und für den Gebrauch durch den/die Siegelführenden freigegeben. (Bei mehreren Siegelführenden sind diese einzeln aufzuführen sowie die ihnen zugeordneten Beizeichen). 10. Veränderung im Grundbuch für die zu übertragenen Gebäude nach erfolgter Vereinigung 11

14 *(1) Die Bevollmächtigten des neuen Kirchenkreises Z bevollmächtigen Frau/Herrn im Namen des Kirchenkreises Z alle für die Umschreibung folgender Grundstücke erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Berichtigung im Grundbuch wird für folgende Grundstücke beantragt: (alle Gebäude, die von Kirchenkreis X und Y auf Z übertragen werden) Verwaltungsgebäude Mietshaus usw. * Die Angaben zu den Beschlüssen sollen als Checkliste dienen. Nur Beschlüsse, die mit (1) gekennzeichnet sind, sind zwingend zu fassen. Die mit (2) gekennzeichneten Beschlüsse sind Empfehlungen an die Leitungsorgane des neuen Kirchenkreises. Mit den Beschlüssen, die mit (3) gekennzeichnet sind, werden eintretende Rechtsfolgen zur Kenntnis genommen. Mit (4) sind Beschlüsse gekennzeichnet, die möglicher Weise auf Grund der Veränderung sinnvoll sind. 12

15 Anlage 3 Muster für Beschlüsse der Kreissynoden betr. Angliederung eines Kirchenkreises an einen anderen Kirchenkreis A. Beschlüsse des Kirchenkreises, der aufgehoben und angegliedert wird 1. Aufhebung des Kirchenkreises X *(1) Die Kreissynode des Kirchenkreises X beantragt die Aufhebung des Kirchenkreises X gemäß Artikel 96 Abs. 1 Satz 3 KO zum - Datum - (Termin der Angliederung). Die Errichtung des X-Kirchenkreises erfolgte mit kirchlicher Urkunde vom, mit staatlicher Urkunde vom und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Die Presbyterien der Kirchengemeinden des Kirchenkreises X wurden angehört. 2. Außer-Geltung-Setzung des Siegels *(1) Die Kreissynode beschließt gemäß 25 Siegelrichtlinien das Außer- Geltung-Setzen des Siegels des Kirchenkreises X zum Datum - (Termin der Angliederung). 3. Angliederung des Kirchenkreises X an Kirchenkreis Y *(1) Das Kreissynode X beantragt die Angliederung des Kirchenkreises X an den Kirchenkreis Y zum Datum (Termin der Angliederung). Die Grenze des Kirchenkreises Y soll nach der Angliederung wie folgt verlaufen: Der Kirchenkreis Y umfasst folgende Kirchengemeinden: Ev. Kirchengemeinde A und Ev. Kirchengemeinde B. 13

16 4. Regelung der Pfarrstellen *(1) Der Kirchenleitung wird vorgeschlagen, folgende Pfarrstellen neu zuzuordnen: Die bisherige 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird?-pfarrstelle des Kirchenkreises Y. Die bisherige 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird?-pfarrstelle des Kirchenkreises Y. *(4) Der durch die Angliederung veränderte Kirchenkreis Y soll zum - Datum - (Termin der Angliederung) in Kirchenkreis Z umbenannt werden. Für den neugebildeten Kirchenkreis Z soll folgendes neue Siegel beantragt werden: Siegelbeschreibung/Siegelabdruck Es werden folgende Beizeichen verwendet... [Anmerkung: Der Siegelentwurf ist frühzeitig vor der Beschlussfassung dem Landeskirchenamt zur Beratung vorzulegen.] 5. Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X auf den Kirchenkreis Y: *(3) Folgendes Vermögen und folgende Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X werden zum - Datum - (Termin der Angliederung) auf den Kirchenkreis Y als Rechtsnachfolger des Kirchenkreises X übertragen (Anlage: Übersicht über das Vermögen, die Schulden und die Bürgschaften). Die Zuordnung zu den verschiedenen Zweckvermögen wird durch die Übertragung nicht verändert. Im Rahmen der Vermögensübertragung werden folgende Grundstücke und Gebäude nebst allem dazugehörenden kircheneigenen Inventar mit allen Rechten und Pflichten auf den Kirchenkreis Y übertragen: Verwaltungsgebäude Straße, eingetragen im Grundbuch von, Blatt, Flur, Flurstück des Amtsgerichtes Gemeindehaus 14

17 usw. 6. Überleitung von Personal *(3) Die Kreissynode X nimmt zur Kenntnis, dass das Personal Frau, Herr und Frau zum Kirchenkreis Y übergeht. Die Arbeitsverträge und die Dienstanweisungen werden neu ausgefertigt. Dem Personal wird mitgeteilt, dass das neue Arbeitsverhältnis bei der Kreissynode Y eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Kirchenkreis X darstellt. Dies gilt auch für solche Rechte und Pflichten, die sich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ergeben, aber im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich benannt sind. 15

18 B. Beschlüsse des Kirchenkreises, an den der Kirchenkreis angegliedert wird 1. Änderung der Grenzen des Kirchenkreises Y *(1) Die Kreissynode des Kirchenkreises Y beantragt die Angliederung des Kirchenkreises X zum - Datum - (Termin der Angliederung). Die Errichtung des Kirchenkreises Y erfolgte mit kirchlicher Urkunde vom, mit staatlicher Urkunde vom und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Y wurden angehört. Die Grenze des Kirchenkreises Y soll nach der Änderung wie folgt verlaufen:. Der Kirchenkreis Y umfasst folgende Kirchengemeinden: Ev. Kirchengemeinde A und Ev. Kirchengemeinde B. *(4) Der Kirchenkreis Y wird in Kirchenkreis Z umbenannt. 2. Anschaffung des Siegels *(4) Falls der Name des neugebildeten Kirchenkreises geändert wird Für den neugebildeten Kirchenkreis Z soll folgendes neues Siegel eingeführt werden. Siegelbeschreibung/Siegelabdruck Gemäß 25 Siegelrichtlinien wird das Außer-Geltung-Setzen des Siegels des Kirchenkreises Y zum - Datum - (Termin der Angliederung) beantragt. 16

19 3. Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X *(3) Folgendes Vermögen und folgende Verbindlichkeiten des Kirchenkreises X werden zum - Datum - (Termin der Angliederung) auf den Kirchenkreis Y als Gesamtrechtsnachfolger übertragen (Anlage: Übersicht über das Vermögen, die Schulden und die Bürgschaften). Die Zuordnung zu den verschiedenen Zweckvermögen wird durch die Übertragung nicht verändert. Im Rahmen der Vermögensübertragung werden folgende Grundstücke und Gebäude nebst allem dazugehörenden kircheneigenen Inventar mit allen Rechten und Pflichten von dem Kirchenkreis X übernommen: Verwaltungsgebäude Straße, eingetragen im Grundbuch von, Blatt, Flur, Flurstück des Amtsgerichtes Mietshaus usw. 4. Übernahme von Personal *(3) Die Kreissynode Y nimmt zur Kenntnis, dass das Personal Frau, Herr und Frau vom Kirchenkreis X übergeht. Die Arbeitsverträge und die Dienstanweisungen werden neu ausgefertigt. Dem Personal wird mitgeteilt, dass das neue Arbeitsverhältnis bei der Kreissynode Y eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem Kirchenkreis X darstellt. Dies gilt auch für solche Rechte und Pflichten, die sich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ergeben, aber im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich benannt sind. 17

20 5. Veränderung im Grundbuch für die übernommenen Gebäude *(1) Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Y bevollmächtigt Frau/ Herrn, im Namen des Kirchenkreises Y, für die von Kirchenkreis X übernommenen Grundstücke alle für die Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Berichtigung im Grundbuch wird für folgende Grundstücke beantragt: Verwaltungsgebäude Gemeindehaus Mietshaus 6. Regelung der Pfarrstellen *(1) Der Kirchenleitung wird vorgeschlagen, folgende Pfarrstellen neu zuzuordnen: Die bisherige 1. Pfarrstelle der Kirchenkreises X wird 7. Pfarrstelle des Kirchenkreises Y. Die bisherige 3. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 8. Pfarrstelle des Kirchenkreises Y. * Die Angaben zu den Beschlüssen sollen als Checkliste dienen. Nur Beschlüsse unter (1) sind zwingend zu fassen. Die Beschlüsse unter (2) sind Empfehlungen für den Kreissynodalvorstand oder die Kreissynode des neuen Kirchenkreises. Mit den Beschlüssen unter (3) werden eintretende Rechtsfolgen zur Kenntnis genommen. Mit (4) sind Beschlüsse gekennzeichnet, die möglicher Weise auf Grund der Veränderung sinnvoll sind. 18

21 Anlage 4 Auszug aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland Vom 10. Januar 2003 zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 Artikel 96 (1) Kirchenkreise sollen so gestaltet sein, dass eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen. Ist die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr gegeben, können Kirchenkreise geändert werden, indem Kirchenkreisgrenzen neu gezogen, Kirchenkreise aufgehoben, neu gebildet oder vereinigt werden. (2) Über die Änderung von Kirchenkreisen entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Kreissynoden die Presbyterien ihres Kirchenkreises angehört und die beteiligten Kreissynoden danach übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Kirchenleitung kann das Änderungsverfahren auch auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises oder von Amts wegen führen; dann hört die Kirchenleitung die beteiligten Presbyterien und Kreissynoden an. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, kann die Kirchenleitung den Änderungsvorschlag der Landessynode zur Entscheidung vorlegen. Die Landessynode entscheidet mit einer Mehrheit gemäß Artikel 144 Absatz 1 Satz 2. (3) Für einen neugebildeten Kirchenkreis bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes wahrnehmen. Die Kirchenleitung bestimmt ebenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung Vorschläge machen. (4) Die Bevollmächtigten haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich für den neuen Kirchenkreis eine Kreissynode nach den geltenden Bestimmungen gebildet wird und diese spätestens auf ihrer zweiten Tagung den Kreissynodalvorstand wählt. Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des neu gewählten Kreissynodalvorstandes im Amt. (5) Wird eine Kreissynode außerhalb der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet, werden nach den turnusmäßigen Presbyteriumswahlen abweichend von Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 116 Absatz 3 die Kreissynode neu gebildet und der Kreissynodalvorstand neu gewählt. (6) Änderungen solcher Grenzen von Kirchengemeinden, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen deren Veränderungen ohne Weiteres nach sich. (7) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Kirchenleitung. Dagegen ist Klage bei dem Verwaltungsgericht zulässig. 19

22 Artikel 113 (1) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchenkreise in gemeinsamen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Übersteigen die Aufgaben die Leistungsfähigkeit von Kirchenkreisen, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet. Artikel 8 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden können beschließen, für gemeinsame Einrichtungen und Aufgaben zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen zu treten. Mit Zustimmung der Kirchenleitung kann jede Kreissynode zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen. (3) Aufgaben nach Artikel 98 können gegen den Willen einzelner Kirchenkreise von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden. Artikel 115 (1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden. (2) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten, deren Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba. (3) Die Assessorin oder der Assessor und die oder der Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten in der Führung der Amtsgeschäfte. (4) Für die oder den Skriba wählt die Kreissynode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung. (5) Die neugewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Gottesdienst eingeführt. 20

23 (6) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen. (7) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, die die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes hat, mit ihrem oder seinem Einverständnis übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt. 21

24 Anlage 5 Satzung des Kirchenkreises Name zur Regelung der Zahl der Synodalältesten Auf Grund von Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung hat die Kreissynode des Kirchenkreises Name folgende Satzung beschlossen: 1 Die Zahl der Synodalältesten wird auf sechs erhöht. 2 Die Satzung tritt mit dem Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Name, den Datum Siegel Superintendentin/Superintendent Mitglied des Kreissynodalvorstandes 22

25 Anlage 6 URKUNDE ÜBER DIE NEUBILDUNG DES KIRCHENKREISES XY Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel 96 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland Folgendes festgesetzt: Artikel 1 (1) Der Kirchenkreis X und der Kirchenkreis Y werden zum - Datum - aufgehoben. (2) Zum selben Termin wird der Kirchenkreis XY neu gebildet. (3) Der Kirchenkreis XY ist Gesamtrechtsnachfolger des Kirchenkreises X und des Kirchenkreises Y. Zum Kirchenkreis XY gehören die Evangelische Kirchengemeinde A, die Evangelische Kirchengemeinde B, die Evangelische Kirchengemeinde C, die Evangelische Kirchengemeinde..., die Evangelische Kirchengemeinde..., die Evangelische Kirchengemeinde Z Artikel 2 Artikel 3 Der Kirchenkreis XY hat 5 Pfarrstellen. Die bisherige 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises XY (Funktionsauftrag:...), die bisherige 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises XY (Funktionsauftrag:...), 23

26 die bisherige 3. Pfarrstelle des Kirchenkreises X wird 3. Pfarrstelle des Kirchenkreises XY (Funktionsauftrag:...), die bisherige 1. Pfarrstelle des Kirchenkreises Y wird 4. Pfarrstelle des Kirchenkreises XY (Funktionsauftrag:...), die bisherige 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises Y wird 5. Pfarrstelle des Kirchenkreises XY (Funktionsauftrag:...). Artikel 4 Die Urkunde tritt am - Datum - in Kraft. Düsseldorf, den Siegel Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt 24

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28 IMPRESSUM Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt, Abteilung V, Dezernat V.1 Recht Hans-Böckler-Straße Düsseldorf Download der Broschüre:

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