Transsexuellengesetz aufheben Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Kirsten Tackmann, Werner Dreibus, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Transsexuellengesetz aufheben Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.ReformbedarfimTranssexuellengesetznachEntscheidungendesBundesverfassungsgerichts JederMenschhatdasRechtauffreieEntfaltungderPersönlichkeit.Hierzugehörtauch,dieeigenepsychischeGeschlechtsidentitätzuleben,auszudrücken undentsprechendanerkanntzuwerden.rechtlichehindernisse,diediesemziel entgegenstehen,sindaufzuheben.dastranssexuellengesetz (TSG)enthältRegelungen,diedieSelbstbestimmungundWürdevontranssexuellenMenschen beeinträchtigenundnichtlängeraufrechterhaltenwerdendürfen.auchdasbundesverfassungsgericht (BVerfG)hatindenfolgendenPunktenÄnderungsbedarf angemahnt. Am27.MaihatdasBVerfGdieBundesregierungaufgefordert,dasTSGbiszum 1.August2009zuverändern.DieEhelosigkeitalsVoraussetzungfüreinenpersonenstandsrechtlichenGeschlechtswechseleinestranssexuellenMenschenhält dasbverfgfürmitdemgrundgesetz (GG)unvereinbar,dadasRechtaufAnerkennungderselbstbestimmtengeschlechtlichenIdentität (Artikel2Absatz1in VerbindungmitArtikel1Absatz1GG)unddasdurchArtikel6Absatz1GG geschützteinteresseamfortbestanddereheverletztwerden (Aktenzeichen: 1BvL10/05).BiszueinergesetzlichenNeuregelungist 8Absatz1Nummer2 TSG nicht anwendbar. 7Absatz1Nummer3TSGbestimmt,dassdieVornamensänderungrückgängiggemachtwird,wenndietranssexuellePersoneineEheeingeht.DieseRegelungistnacheinerEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsausdemJahr 2005 (Aktenzeichen:1BvL3/03)ebenfallsnichtmitArtikel2Absatz1inVerbindungmitArtikel1Absatz1GGvereinbar,solangehomosexuellorientierten TranssexuellenohnepersonenstandsrechtlichenGeschlechtswechseleinerechtlichgesichertePartnerschaftnichtohneVerlustdesnach 1TSGgeänderten Vornamens eröffnet ist. DieBundesregierungisttrotzderAufforderungdurchdasBVerfGbislangnicht aktivgeworden.darüberhinauswerdenauchdierechtevonausländischen TranssexuellendurchdasdeutscheRechtunangemesseneingeschränkt.Zwar stehendiemöglichkeitendestsginzwischenauchausländernundausländerinnenoffen,diesichrechtmäßigundnichtnurvorübergehendindeutschland

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aufhalten.ausgeschlossenbleibenaberpersonen,denendurcheinüberlanges AsylverfahrenoderDuldungenderrechtmäßigeAufenthaltsstatusinDeutschland vorenthalten wird, obwohl sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. 2.PersonenstandsrechtschränktdieRechtevonIntersexuellenundTransgendern ein DasRechtauffreieEntfaltungderPersönlichkeitsetztvoraus,dassMenschen inihrersexualitätundgeschlechtlichkeitakzeptiertwerden.diesisteine GrundvoraussetzungfürdierechtlicheAnerkennung.DieseAnerkennungwird intersexuellen Menschen und Transgendern verwehrt. IntersexuellenMenschen (GebräuchlichsindauchdieBegriffeHermaphroditen undzwitter),alsopersonenbeidenendiekörperlichengeschlechtsmerkmale beidergeburtoderimlaufedeslebens,bespielweisedurchhormonelleveränderungenwährendderpubertät,nichtdemmännlichenoderweiblichengeschlechtzugeordnetwerden,siewerdeninihrergeschlechtsuneindeutigkeit nichtanerkannt.imvornamens-undimpersonenstandrechtunterliegensieder Festlegung (männlichrespektiveweiblich),diediefürsorgeberechtigtenkurz nachgeburttreffenmüssen.dochdiesefestlegungkannzukonfliktenmitder späterengeschlechtlichenundsexuellenidentitätführen.daspersonenstandsgesetz (PStG)verpflichtetzurGeburtsanzeigebinneneinerWochenachder Geburt.InderGeburtsurkundesolldasGeschlechtangezeigtwerden,dieses kannaufverlangen ( 59Absatz2PStRG)auchentfallen,allerdingsistnurder Eintragmännlichoderweiblichmöglich.DasPersonenstandsrechtwirddeshalb den Bedürfnissen intersexueller Menschen nicht gerecht. TransgenderistdieBezeichnungfürMenschen,diesichmitihremzugewiesenenGeschlechtfalschoderunzureichendbeschriebenfühlenoderjedeFormder Geschlechtszuweisungfürsichablehnen.Transgenderwollenoderkönnensich nichteinemgeschlechtzuordnen.transgenderwollensichnichtdemzwang unterordnensichfüreingeschlechtzuentscheiden,dasienichtdauerhafteine sexuelleundgeschlechtlicheidentitätannehmenwollenbzw.können.daspersonenstandsrechtwirddeshalbdenbedürfnissenvontransgendernnichtgerecht. Am5.Dezember2008hatdasBVerfG (1BvR576/07)entschieden,dassauch geschlechtsuneindeutigevornamenmöglichsind.dieseentscheidungermöglichtesbereitsheutzutage,sichimvornamennichtaufeingeschlechtfestzulegen II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, umgehendeingesetzvorzulegen,welchesdastranssexuellengesetzinderbisherigenformaufhebtunddurchregelungenimnamens-undpersonenstandsrechtrechtlichegestaltungsmöglichkeitenfürtranssexuelle,transgenderund Intersexuelle schafft und folgende Eckpunkte enthält: 1.Vornamensänderung EineVornamensänderungwirdaufAntragvorgenommen,aufdieÄnderungbestehteinRechtsanspruch.MehrereVornamenverschiedenenGeschlechtssind möglich.hierzuist 262derDienstanweisungfürStandesbeamteentsprechend zu ändern. 2.Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag DienachgeltendemRechtfürdiepersonenstandsrechtlicheGeschlechtsänderungvonTranssexuellenerforderliche dauerhaftefortpflanzungsunfähigkeit ( 8Absatz1Nummer3TSG)unddasErfordernisderoperativherzustellenden

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12893 deutlichenannäherungandaserscheinungsbilddesanderengeschlechts ( 8Absatz1Nummer4TSG)dürfenkeineVoraussetzungenmehrsein.Die operativeherstellungderfortpflanzungsunfähigkeitodergeschlechtsangleichendeoperationensindkeinevoraussetzungmehrfüreineänderungdes personenstandsrechtlichengeschlechts.unabhängigvonoperativenmaßnahmenentstehteinjahrnachdervornamensänderungeinrechtsanspruchauf EintragdesGeschlechts,dasderbeanspruchtenGeschlechtsidentitätentspricht. NebendenEintragungen weiblich und männlich istauchdereintrag intersexuell oder transgender möglich.dereintrag intersexuell und transgender kann auf Antrag vom Eintrag im Reisepass abweichen. PersonenhabendieMöglichkeit,abErreichenderEinwilligungsfähigkeitper WillenserklärungeineÄnderungdeseingetragenenGeschlechtsund/oderVornamens zu erwirken. DasgewährteOffenbarungsverbotdes 5TSGistauchbeiAufhebungdesTSG weiterhin rechtlich zu gewährleisten. 3.Lebenspartnerschaft und Ehe StrebteinMensch,derineinereingetragenenLebenspartnerschaftoderineiner Ehelebt,einePersonenstandsänderungan,wirdeinemitDurchführungderGeschlechtsänderungentstandenegleichgeschlechtlicheEheineineeingetragene LebenspartnerschaftumgewandeltundeineverschiedengeschlechtlicheeingetrageneLebenspartnerschaftineineEhe.EheundLebenspartnerschaftwerden rechtlichvollständiggleichgestellt.einevornamensänderungwirktsich,ebenso wiedergeschlechtseintrag transgender oder intersexuell,nichtaufeinebestehendeeheodereingetragenelebenspartnerschaftaus.menschenmitdem Eintrag intersexuell oder transgender könnensichfreizwischeneheoder eingetragener Lebenspartnerschaft entscheiden. 4.Geltungsbereich DieneuenRegelungendesNamens-undPersonenstandsrechtsgeltenuneingeschränktauchfürAusländerinnenundAusländer,dieihrenWohnsitzin Deutschlandhabenodersich (unabhängigvomaufenthaltstitel)voraussichtlich längerindeutschlandaufhaltenwerden.fürgeduldeteundasylsuchendeist nacheinemaufenthaltvondreijahrenvoneinemdauerhaftenaufenthaltauszugehen. DurchdieRegelungeinerEinzelfallprüfungisteinfrühererZugangzumTSG zuermöglichen,wenndiepsychischeoderphysischesituationder/desbetroffenen es erfordert. 5. Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nichtmedizinischer Forschung DieAufnahmederFörderungunabhängigerBeratungsnetzwerkefürTranssexuelle,TransgenderundIntersexuelleindenBundeshaushalt,dieInitiierungeiner KampagnegegenDiskriminierungenwegendergeschlechtlichenundsexuellen IdentitätdurcheineInstitutiondesBundes,dieaktivEinzelpersonenundInstitutioneninformiertundberät,unddieFörderungnichtmedizinischerForschung zudenthementranssexualität,transgenderundintersexualitätwirdvorgenommen. 6.ÜbernahmederKostenfürgeschlechtsangleichendemedizinischeMaßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) DieKostengeschlechtsangleichendermedizinischerMaßnahmen (d.h.hormon-therapieundgeschlechtsangleichendechirurgischemaßnahmen,undpsychologischebegleitung)müssendurchdiegkvverbindlichübernommen

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werden.diesgiltinsbesonderefürintersexuelle,dienachderpubertäteineanderealsdiefestgelegtegeschlechtsidentitätbeanspruchen.hierzusollteeseine einheitlichegesetzlicheregelunggeben,umdiebisherigensehrunterschiedlichenhandhabungspraxendereinzelnenkrankenkassenzuvereinheitlichen undzuvereinfachen.diebetroffenenhabendasrecht,soweitsiedieswünschen,zuumfangreichenvondergkvbezahltenmedizinischenmaßnahmen, die ihrer Geschlechtsidentität gerecht werden. Berlin, den 6. Mai 2009 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion Begründung I. Zu Nummer 1 DasTranssexuellengesetzstelltebeiseinerEinführungimJahr1980eineerheblicheErleichterungfürdieBetroffenendar.ErstmalswurdenTranssexuelle rechtlichanerkannt.nachfastdreijahrzehntenerfahrungmitdemtranssexuellengesetzhatsichgezeigt,dassdastsgtrotzdemnochimmerinerheblicher WeiseindieGrundrechtevonTranssexuelleneingreiftundihrRechtauffreie EntfaltungderPersönlichkeiteinschränkt.DasTSGistinwesentlichenPunkten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. ImMai2008entschieddasBVerfG,dassdasErfordernisderEhelosigkeitfür einenpersonenstandsrechtlichengeschlechtswechseleinestranssexuellenmenschenmitdemrechtaufanerkennungderselbstbestimmtengeschlechtlichen Identität (Artikel2Absatz1i.V.m.Artikel1Absatz1GG)unddemvonArtikel6Absatz1GGgeschütztenInteresseamFortbestandderEheunvereinbarsei (BVerfGv.27.Mai2008,Az.:1BvL10/05).DamitsindbiszueinergesetzlichenNeuregelunggleichgeschlechtlicheEhenauchinDeutschlandrechtlich möglich,zumindestwennsiedurcheinenpersonenstandsrechtlichengeschlechtswechseleinespartnersentstehen.bisherbestimmtdastranssexuellengesetz,dasseineveränderungdesgeschlechtseintragsnurmöglichsei,wenn diebetreffendepersonnichtverheiratetist ( 8Absatz1Nummer2TSG).Um dengewünschtengeschlechtseintragzuerhalten,müssensichverheiratetebetroffenealsoscheidenlassen,auchwennsiedasnichtwollten.dasbverfghat dengesetzgeberaufgetragen,zueinerneuregelungmiteinerfristsetzungzum 1.August2009zukommen.AusdiesemGrundemussderGesetzgeberaktiv werden. BereitsimJahr2005hatdasBVerfGentschieden,dasseineBestimmung,die denverlustdesgeändertenvornamensregelt,wenndiepersoneineeheeingeht, verfassungswidrigist (BVerfGv.6.Dezember2005,Az.:1BvL3/03,BVerfGE 115,1).ImentschiedenenFallhatteeinsichalsFraufühlenderManneinendem empfundenengeschlechtentsprechendenvornamenangenommen,wurdeaber personenstandsrechtlichweiteralsmanngeführt.ihrebeziehungzueinerfrau konntewederindereingetragenenlebenspartnerschaft,welchegleichgeschlechtlichenpersonenvorbehaltenist,nochohnevornamensverlustinderehe rechtlichabgesichertwerden,weil 7Absatz1Nummer3TSGfürdenFallder Eheschließung den Vornamensverlust anordnet.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12893 DasBVerfGerklärtedieseRegelungmitArtikel2Absatz1i.V.m.Artikel1 Absatz1GGfürunvereinbarundbestimmte,dass 7Absatz1Nummer3TSG nichtanwendbarist,bishomosexuellorientiertentranssexuellendaseingehen einerrechtlichabgesichertenpartnerschaftohnevornamensverlustermöglicht wird. Bis heute wurde keine Neuregelung für solche Fälle vorgenommen. DasBundesverfassungsgerichthataußerdementschieden,dassderdeutsche Gesetzgeberin 1Absatz1Nummer1TSGausländischenTranssexuellen,die sichrechtmäßigundnichtnurvorübergehendindeutschlandaufhaltenund derenheimatlandkeinedemtsgvergleichbarenregelungenkennt,nichtauf DauerdasRechtvorenthaltendarf,NamenundGeschlechtszugehörigkeitzu ändern (BVerfGvom18.Juli2006,Az.:1BvL1/04,1BvL12/04,BVerfGE 116, 243). Zu Nummer 2 I. NachAngabenderBundesregierunglebeninDeutschlandetwa8000bis10000 Menschen mitschwerwiegendenabweichungendergeschlechtsentwicklung (Bundestagsdrucksache16/4786).DerVereinIntersexuelleMenschene.V. sprichtvon80000bis120000menschen (vgl.cedawschattenbericht2008 (CEDAW:ÜbereinkommenderVereintenNationenzurBeseitigungjederForm vondiskriminierungderfrau).intersexuellesindinihrergeschlechtlichenund sexuellenidentitätrechtlichnichtanerkannt.dieanihnennachdergeburtvorgenommenegeschlechtszuweisungentsprichtnichtimmerihrergeschlechtlichkeit.häufigkommtesimrahmenderpubertätzueineranderenbeanspruchtengeschlechtlichkeit,alsderbeigeburtfestgelegten.intersexuelleund ihreelternwerdenmitderproblematikweitgehendalleingelassen,sodasssie meistdemratderärztenacheinerfrühzeitigengeschlechtszuweisungfolgen unddieshäufigmiterheblichenphysischenundpsychischenfolgenfürdiebetroffenenverbundenist.insbesonderefehltesanqualifizierterberatungfürdie FürsorgeberechtigtenintersexuellerMenschen,dadiesealleinvordemProblem stehen,wiemaneinkindaufziehenkann,ohneihmeinegeschlechtsidentität zuzuweisen.eineänderungdespersonenstandsrechtsistimsinnederbetroffenendringendgeboten,daihregeschlechtlichesituationbislangrechtlichunberücksichtigt blieb. VieleIntersexuelleklagengegendiemedizinischenEingriffe,diewährendihrer Kindheitanihnenvorgenommenwurden,daMedizinerschoninfrühemLebensalterdamitbeginnen z.t.kurznachdergeburt medizinischeeingriffe vorzunehmen,diediebetroffeneneinemgeschlechtzuweisensollen.vielebetroffeneleidenunterdeneingriffen,dasichspätereineanderegeschlechtsidentitätherausbildet.zudemkommtesnachdenmedizinischeneingriffenzuerheblichennachfolgebehandlungen,weiterenmedizinischeneingriffenund Hormonersatztherapien.Diemittel-undlangfristigenFolgenkönnenmitstarkenphysischenundpsychischenBelastungenverbundensein,letzterekönnen traumatischeauswirkungenhaben,dieimsuizidenden.betroffenebeklagen diefrühzeitigenmedizinischenmaßnahmen.diesefrühzeitigenmedizinischen EingriffewerdenzunehmendauchjuristischalsUnrechtanerkannt (OLGKöln vom3.september2008,az.5u51/08).deshalbforderninteressensverbände wieintersexuellemenschene.v.,dasseserstzumedizinischeneingriffenzur ZuweisungeinesGeschlechtskommendarf,wenndieBetroffeneneindeutig ihrenwillenäußernkönnen.vielemedizinerratenfrühzeitigzumedizinischen EingriffenundverweisenaufdasPersonenstandsrecht,dasnach 59desPersonenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)zurFestlegungdesGeschlechtsverpflichtet.EineÄnderungdesPersonenstandsrechts,dieauchdenEintrag transgender und intersexuell ermöglicht,würdediesenverweisfortanalsunplausibel erscheinen lassen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VieleBetroffenewollenauchsozialinihrerGeschlechtsidentitätalsIntersexuelleanerkanntwerden.IntersexuelleMenschenleidenunterdergesellschaftlicheTabuierung,siehabennurseltendieMöglichkeit,überihresexuelle und geschlechtliche Identität zu sprechen. Transgenderleidendarunter,dassesgesellschaftlichkaummöglichundvorstellbarerscheint,zwischendenGeschlechternzuleben.Siewollennichteine geschlechtlicheundsexuelleidentitäteinnehmen.vielelehnenauchdiegegenüberstellungvonhomo-undheterosexualitätab,weilsieebenfallsnichteine sexuelleidentitätannehmenwollenbzw.sinnvollerweisenichtkönnen.transgenderwollenkeinegeschlechtsangleichendenmaßnahmenvollziehen,darin unterscheidensiesichvontranssexuellen,dieebendiesvollziehenwollenbzw. müssen. ZudenParadoxienunsererKulturgehört,dasswireinerseitsnurzweiGeschlechterkennen,andererseitsaber,waswiralleahnen,sovieleGeschlechter existierenwiemenschen,weilnurdannvoneinemindividuumgesprochenwerdenkann,wenneseinmaligundunverwechselbarist.keineweiblichkeitgleicht deranderen,keinemännlichkeitistidentischmitderanderen [ ]unddoch pressendiegroßenrasterunsalleentwederindieeineoderdieanderekategorie.heutegehteszwarlaxerzuindieserhinsichtundauchetwasvielfältiger. NochaberwollendieMenschenwissen,obsienuneinmännlichesoderein weiblicheswesenvorsichhaben. (VolkmarSigusch,Neosexualitäten.Über denkulturellenwandelvonliebeundperversion,frankfurta.m.2005,s.158). UnterdieserProblematikleidenIntersexuelleundTransgenders.EineVeränderungdesPersonenstandsunddesVornamensrechts,dasihregeschlechtlicheund sexuelleidentitätanerkennt,würdeihrerechtlichesituationgravierendverbessernundanerkennen,dassdiegesellschaftlichezuschreibungvonnurzwei Geschlechtern unzureichend ist. II. DasTSGwarbeiseinerEinführungimJahr1980fürtranssexuelleMenschen eineerheblicheverbesserung,siewurdenzumerstenmalrechtlichanerkannt. DochdasTSGerwiessichalsunzureichendundnichtalsverfassungskonform. MitderzunehmendenAnerkennungvonIntersexuellenundTransgenderninder GesellschaftreiftdieErkenntnis,dassauchihremRechtaufpersönlicheEntfaltungRechnunggetragenwerdenmuss.EinReformwerk,welchesdieRechte vontranssexuellen,transgendernundintersexuellenineinemkonzeptzulösenvermag,istseitlangemüberfällig.nichtalleproblemekönnendurcheine ReformdesPersonenstandsrechtsunddesRechtsderPartnerschaftengelöst werden.esbedarfumfassenderanstrengungenimsinneeinerpolitischenquerschnittsstrategieinallenbereichenundaufallenebenen,umdiskriminierungen wegendersexuellenidentitätundorientierunggesellschaftlichzuächtenund gleichberechtigteteilhabederbetroffeneninallenlebensbereichensicherzustellen.dievorgeschlagenenverbesserungensinddahernuralsersterschrittzu sehen,welcherlängstüberfälligekorrekturendesrechtsendlichvollziehtund eine Grundlage für eine umfassende Politik der Lebensweisen legt. 1.Vornamensänderung JederMenschsollaufAntragdieMöglichkeitzurÄnderungdeseigenenVornamenserhalten,sowiediesinGroßbritannienbereitsseit2004möglichist.Durch eineaufhebungdervoraussetzungdesgefühlsderzugehörigkeitzum anderen GeschlechtundandererseitsderZulassungmehrererVornamenunterschiedlichergeschlechtlicherKonnotation,wirdaucheineVornamensänderung fürmenschen,diesichselbstgeschlechtlichzwischendenpolenmännlichund weiblichverorten,möglich.inösterreichbestehtseitdemtranssexuellenerlass von1996bereitsdiemöglichkeitfüreinengeschlechtsneutralennamen.dem

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12893 hatauchdasbverfgam5.dezember2008rechnunggetragen,indemesgeschlechtsuneindeutigevornamenausdrücklicherlaubte.zurverhinderungeiner vielfacheninanspruchnahmedervornamensänderung,bestündediemöglichkeit,diegebührenfürdievornamensänderungabdererstenerfolgtenvornamensänderung zu staffeln. 2.Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag DieHerstellungderdauerhaftenFortpflanzungsunfähigkeitisteinschwerwiegenderEingriffindiekörperlicheUnversehrtheit.DieserschwerwiegendeEingriffistalsVoraussetzungfüreinepersonenstandsrechtlicheÄnderungdesGeschlechtseintragesabzuschaffen.DieHerstellungderFortpflanzungsunfähigkeit isteineingriff,denvielebetroffenenichtwünschenundandessendurchführungkeinöffentlichesinteressebesteht.medizinischeeingriffebedeutenindiesemzusammenhangdas inkaufnehmen auchschwerergesundheitlicher Risiken.EssolltendieseEingriffekeinesfallszurVoraussetzunggemachtwerden,umdenPersonenstandzuändern.Geschlechterbildersindheutzutagevielfältiggeworden,deshalbistdie deutlicheannäherungandaserscheinungsbild desanderengeschlechts letztlicheinepersönlicheentscheidungjedesund jedereinzelnenundohnebelangfürdierechtlicheanerkennungalsdemempfundenen Geschlecht Zugehörige bzw. Zugehöriger. 3.Lebenspartnerschaft und Ehe AufgrundderUnterschiedezwischenEheundeingetragenerLebenspartnerschaftbezogenaufdiePrivilegien,welchederEhevorbehaltenbleiben,kann einepersonenstandsrechtlicheveränderungmiterheblichennachteilenverbundensein.esistzubegrüßen,dassdasbverfginmehrerenentscheidungenbetonthat,dassdasrechtaufentfaltungdereigenengeschlechtsidentitätundder SchutzbestehenderEhenwichtigersind,alsdieformalrechtlicheVerteidigung desinstitutsderehealslebensgemeinschaftvonmannundfrau.letztlich sprichtabernichtsfüreineunterschiedlichebehandlunghomosexuellerund heterosexuellerbeziehungen.diediskriminierunghomosexuellerlebenspartnerschaftengegenüberheterosexuellenlebensgemeinschaftenmussendlichbeendetwerden.diesistnichtnurpolitischgeboten,sondernaucheuroparechtlich zwingend (vgl.eughurteilvom1.april2008,az.:c-267/06,maruko).durch diegleichstellungbeiderformeninstitutionalisierterpartnerschaftensindauch dieprobleme,diedurcheinepersonenstandsrechtlicheveränderungentstehen, entschärft,denndieproblematikderaufrechterhaltungentstandenerprivilegien ineinerehebeieventuellerumwandlungdereheineineandererechtlichabgesicherte Partnerschaft entfällt. 4.Geltungsbereich DieMöglichkeit,gemäßdereigenengefühltenGeschlechtsidentitätzuleben undanerkanntzuwerden,kannsichnichtnuraufsichrechtmäßigdauerhaftin DeutschlandlebendeAusländerundAusländerinnenerstrecken.Stattdessen müssenauchfüranderevoraussichtlichdauerhaftindeutschlandlebendeausländerundausländerinnendieneuzuschaffendengestaltungsmöglichkeiten offenstehen. 5. Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nichtmedizinischer Forschung BisherhatdieBundesregierungkeineFörderungunabhängigerBeratungsnetzwerkefürTranssexuelle,TransgenderundIntersexuellebetrieben.Dassollsich ändern,weileinbedarfanunabhängigerberatungbesteht.dieforschung,insbesonderezurintersexualitätbeschränktsichaufmedizinischeforschungund liefertkeineerkenntnissezursozialensituationintersexuellermenschen (vgl.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. SituationIntersexuellerinDeutschland,Bundestagsdrucksache16/4786, Seite 7). 6. Übernahme der Kosten durch die GKV NacheinerEntscheidungdesBundessozialgerichts (BSG)vom6.August1987 (Az.3RK15/86)sinddieKostenfürmedizinischeMaßnahmen,inklusiveder fürdieoperativenveränderungen,vondenkrankenkassenzutragen,sofernein Leidensdruck besteht,derdurchdiesemaßnahmenzumindestgelindertwerdenkannundsoferndie Zweckmäßigkeit dermaßnahmennachgewiesensei. DasistdannderFall,wenn psychiatrischeundpsychotherapeutischebehandlungen erfolglosgewesensind.dieseauffassungistdurchdasurteildesbsg vom10.februar1993 (Az.1RK14/92)bekräftigtworden.InderPraxishandeln diekrankenkassensehrunterschiedlich.sieschaltendenmedizinischendienst derkrankenversicherung (MDK)ein,derzusehrunterschiedlichenAuslegungenkommt.ZweckmäßigisteineeinheitlichegesetzlicheRegelung,diedie GKVzurKostenübernahmedermedizinischenEingriffe,derHormontherapie sowieeinerumfangreichenberatungverpflichtet,stattwiebislangdiebetroffenen mit hohen Hürden zu drangsalieren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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