Infoveranstaltung Frühförderung Bad Bramstedt

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1 Infoveranstaltung Frühförderung Bad Bramstedt Roland Weißwange Landesbeauftragter beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.

2 Herzlich Willkommen

3 Tagesordnung 1. BTHG Bedeutung für die Frühförderung 2. Das Hilfeplanverfahren 3. Aktueller Sachstand der Verhandlungen auf Landesebene 4. Fragen und Antworten 5. Verschiedenes 3 Autorenangabe Präsentationsthema

4 Tagesordnung TOP 3 Aktueller Sachstand der Verhandlungen auf Landesebene a) Vergütungsverfahren 2018/2019 SGB XII b) Rahmenvertragsverhandlungen SGB IX c) Verhandlungen Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) d) Neue Schiedsstelle SGB IX e) Rahmenvertragsverhandlungen SGB XII 4 Autorenangabe Präsentationsthema

5 a) Vergütungsverhandlungen 2018/19 Gemäß 139 Abs. 1 SGB XII gelten die am geltenden Vergütungen für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum weiter. 139 SGB XII: (1) 1Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen nach 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. Dies gilt nicht für Leistungsvereinbarungen 5 Autorenangabe Präsentationsthema

6 a) Vergütungsverhandlungen 2018/19 Gemäß 139 Abs. 3 SGB XII gilt der am geltenden Rahmenvertrag für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum weiter. 139 SGB XII: (3) 1Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des 79 im Sinne der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft. 6 Autorenangabe Präsentationsthema

7 a) Vergütungsverhandlungen 2018/19 Vertragskommission beschließt am Vereinfachtes Verfahren für Einzelverhandlungen bei den Vergütungsverhandlungen in der Eingliederungshilfe SGB XII für die Jahre 2018 und SGB IX folgendes: (1) 1 [Weitergeltung Vergütung] 2+3 [Erstmalige Vereinbarung von Vergütungen]. (2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln. 7 Autorenangabe Präsentationsthema

8 a) Vereinfachtes Verfahren Übereinstimmend interpretieren Leistungsträger und Leistungserbringer dies wie folgt: 1. Die Vergütung kann prospektiv bis zum kalkuliert und vereinbart werden. Eine jährliche Neuverhandlung ist entsprechend 77 Abs. 3 SGB XII auf Verlangen einer Vertragspartei möglich. 2. Die Vergütung kann prospektiv für Jahr 2017 ggf. mit einer Geltungsdauer bis in das Jahr 2018 hinein kalkuliert und vereinbart werden. Sie gilt gemäß 139 Abs. 1 SGB XII bis zum fort. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist eine Neuverhandlung gemäß 139 Abs. 2 SGB XII für 2018 und 2019 möglich, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 8 Autorenangabe Präsentationsthema

9 a) Vereinfachtes Verfahren Daher soll künftig folgende vereinfachte Anpassungsregelung für Einzelverhandlungen 2018/2019 für bestimmte Vergütungsbereiche gelten (Variante 2): 1. Personalkostensteigerung in Bezug zur letzten vereinbarten Vergütung für 2018 und/oder 2019 werden auf Grundlage der geltenden trägerindividuellen Tarifverträge oder vergleichbaren Regelungen neben den Änderungen der vom Einrichtungsträger zu leistenden Beiträge für die Sozialversicherung und die zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt. Im Einvernehmen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringen können die Personalkostensteigerungen auch pauschal vereinbart werden. Sollten die Leistungen zur zusätzlichen Altersversorgung nicht in den Personalkosten enthalten sein, sind diese gesondert zu berücksichtigen. 9 Autorenangabe Präsentationsthema

10 a) Vereinfachtes Verfahren 2. Bei Einrichtungen ohne Tarifbindung werden die Personalkostensteigerungen maximal bis zu den Tarifsteigerungen des TVöD für 2018 bzw neben den Änderungen der vom Einrichtungsträger zu leistenden Beiträge für die Sozialversicherung und die zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt. 3. Sachkostensteigerung analog Prognose des IfW (maßgeblich ist das Herbstgutachten des Vorjahres für das Angebotsjahr) 4. Investitionskosten werden stets gemäß derzeitiger Regelungen des LRV/AVV vereinbart, d.h. immer aktuell und konkret berechnet 10 Autorenangabe Präsentationsthema

11 a) Vereinfachtes Verfahren Voraussetzungen: 1. Gültige Leistungsvereinbarung; ggf. ist eine Übergangsregelung bis zu schließen, wenn die Laufzeit der LPV nicht ausreichend ist. 2. Zur erstmaligen Anwendung des vereinfachten Verfahrens muss eine Vergütungsvereinbarung der Jahre 2015 bis 2018 anhand eines vollständig ausgefüllten Formularsatzes nach den Regelungen des LRV- SH "individuell" kalkuliert und vereinbart worden sein. aber: 3. Bei entsprechender Verständigung von Leistungsträger und Leistungserbringer kann das Verfahren im Einzelfall immer zur Anwendung kommen, d.h. auch im Ausnahmefall bei Nichtvorliegen der vorgenannten Voraussetzungen. Im Einvernehmen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer können noch andere Verfahren für pauschale Anpassungen gewählt werden. 11 Autorenangabe Präsentationsthema

12 a) Vereinfachtes Verfahren Anpassungshinweise: 1. Formularsätze 2018 und 2019 müssen auf die entsprechenden Indizes gem. LRV/AVV angepasst sein. (2018 in der Endabstimmung) 2. Schon rechtswirksam vereinbarte Vergütungen für 2018 und 2019 haben Bestand. 3. Ein Nachholen von möglichen Tarifsteigerungen aus Vorjahren ist ausgeschlossen. Das gilt insbesondere, wenn nur 2019 das pauschale Anpassungsverfahren durchgeführt wird. 4. Für 2018 und 2019 schon wirksam vereinbarte, individuelle Anpassungsregelung, z.b. in Leistungs- und/oder Vergütungsvereinbarung bzw. Nebenabreden, sind anzuwenden und anzurechnen. 12 Autorenangabe Präsentationsthema

13 a) Vereinfachtes Verfahren Anpassungshinweise: 5. Bei Anwendung des vereinbarten vereinfachten Verfahren sind Nachverhandlungen nach 139 (2) SGB XII nicht möglich, sofern nicht 77 SGB XII bzw. die derzeitigen LRV-SH-Regelung Anwendung finden muss. 6. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Platzzahl in den WfbM gem. LRV/AVV erfolgt weiterhin; eine vereinbarte Steigerung der Sachkosten bei Platzzahlsteigerung bleibt. 7. Modellprojekte sind grundsätzlich vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 13 Autorenangabe Präsentationsthema

14 a) Vereinfachtes Verfahren Anpassungshinweise: 8. Die Vergütungssystematik für Einrichtungen und Dienste für Kinder und Jugendliche verändert sich nicht. Gleichwohl kann Ziffer 3 der oben aufgeführten Voraussetzungen analog zur Anwendung gelangen Die beteiligten Verbände werben bei ihren Mitgliedern für die Anwendung des vereinfachten Anpassungsverfahrens, um den Arbeits- und Zeitaufwand für die Vergütungsanpassung in den Jahren 2018 und 2019 möglichst gering zu halten. 14 Autorenangabe Präsentationsthema

15 b) Rahmenvertragsverhandlungen Altvertrag SGB XII gilt bis Für die Vergütungsverhandlungen 2020 nach dem SGB IX wird ein neuer Rahmenvertrag Eingliederungshilfe benötigt: 131 SGB IX Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach 125 ab. 94 SGB IX Aufgaben der Länder (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. 15 Autorenangabe Präsentationsthema

16 b) Rahmenvertragsverhandlungen Vertragspartner Ministerium für Soziales, Schleswig-Holstein Gemeindetag e. V. Landkreistag e. V. Städtebund e. V. Städtetag und AWO bpa DRK Forum Sozial e. V. Paritätischer -APH -Caritasverband -Diakonisches Werk -Landesverband der Fachkliniken -VDAB Vertragsko mmission 5+5 Verbändeabstimmung 16 Autorenangabe Präsentationsthema

17 b) Rahmenvertragsverhandlungen Eckpunkte des bpa Wirtschaftliche Vergütung (Gewinn und Risiko in der Kalkulation) Stationäre Strukturen Reduktion des Verwaltungsaufwandes Pauschale Vergütungsverhandlungen ermöglichen Transparentes Hilfeplanverfahren (keine Gewährung nach Kassenlage) mit Beteiligung der Einrichtungen Bedarfe ambulanter Dienste besser abbilden 17 Autorenangabe Präsentationsthema

18 b) Rahmenvertragsverhandlungen 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. (3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge. (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln. 18 Autorenangabe Präsentationsthema

19 c) Verhandlungen Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) 46 Früherkennung und Frühförderung (3) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht. (4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:. (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen. 19 Autorenangabe Präsentationsthema

20 d) Neue Schiedsstelle SGB IX 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (LV) und 2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (VV) (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. 20 Autorenangabe Präsentationsthema

21 d) Neue Schiedsstelle SGB IX 133 Schiedsstelle (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. 21 Autorenangabe Präsentationsthema

22 d) Neue Schiedsstelle SGB IX 133 Schiedsstelle (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über 1. die Zahl der Schiedsstellen, 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, 3. die Amtsdauer und Amtsführung, 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, 5. die Geschäftsführung, 6. das Verfahren, 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren, 8. die Verteilung der Kosten, 9. die Rechtsaufsicht sowie 10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen. 22 Autorenangabe Präsentationsthema

23 e) Rahmenvertragsverhandlungen SGB XII Altvertrag SGB XII gilt nicht bis weiter, nur EGH. Antrag in der Vertragskommission auf Weitergeltung gestellt Für die Zeit ab 2020 wird für die Teile des SGB XII, die nicht in das SGB IX abwandern ein vollständig überarbeiteter Rahmenvertrag benötigt, z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen, Investitionskosten Pflegeheime etc. 23 Autorenangabe Präsentationsthema

24 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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