Entwurf. Stadt Lingen (Ems) Ortsteil Darme Bebauungsplan Nr. 31 mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung. Baugebiet "Altes Sägewerk" M 1:5000
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- Axel Ritter
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1 Stadt Lingen (Ems) Ortsteil Darme Bebauungsplan Nr. 31 mit örtlichen Bauvrschriften über Gestaltung Baugebiet "Altes Sägewerk" Schüttrfer Straße Am Heimathaus Entwurf Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31, Ortsteil Darme wurde ausgearbeitet vn M 1:5000 Stand : Plan ArGe Hütker und Rsmann Ingenieure Planer Stadtplaner ips Prjekte GmbH & C. KG Meppener Straße Lingen/Ems Tel. 0591/ Fax 0591/ cntact@ips lingen.de ROOSMANN Architekten Stadtplaner Prjektentwicklung Immbilien i p s Prjekte
2 2 2 PLANZEICHENERKLÄRUNG Planzeichenerklärung gemäß 2 der Verrdnung über die Ausarbeitung vn Bauleitplänen swie die Darstellung des Planinhaltes vm (BGBL. I S. 58) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Whngebiet WA (i. V. m. textlichen Festsetzungen Nr. 1) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) II Zahl der Vllgeschsse als Höchstmaß mhb mit Höhenbeschränkung GRZ 0,4 Grundflächenzahl GFZ 0,5 Geschßflächenzahl ffene Bauweise TH max. maximal zulässige Traufhöhe der Hauptbaukörper GH max. maximal zulässige Gebäudehöhe der Hauptbaukörper 3. Bauweise, Bauenzen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Baumkrnenüberhang F+R M Lärmschutzwand H=2,50m WA1 II mhb GRZ 0,4 GFZ 0,6 ED Planstraße Bereich B siehe textl. Festsetzungen Nr Gas HD Leitung Bereich A siehe textl. Festsetzungen Nr. 6.1 WA3 GRZ 0,4 Schutzstreifen Stieleiche II mhb GFZ 0, ED 4. Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) F+R M nur Einzel und Dppelhäuser zulässig Bauenze Überbaubare Grundstücksfläche nicht überbaubare Grundstückfläche Straßenverkehrsfläche Straßenbeenzungslinie Verkehrsflächen besnderer Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche Zweckbestimmung : Fuß und Radweg Zweckbestimmung : Stellplätze für Müllbehälter 5. Hauptversrgung und Hauptabwasserleitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) WA2 II mhb GRZ 0,4 GFZ 0,8 WA1 II mhb GRZ 0,4 GFZ 0,6 ED unterirdisch (Gas HD Leitung) inkl. Schutzstreifen 6. Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Grünfläche öffentlich Baumkrnenüberhang Planstraße WA3 II mhb GRZ 0,4 GFZ 0,8 Grünfläche privat 7. Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vn Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Erhaltung : Baum (Stieleiche) siehe textl. Festsetzungen Nr. 7.1 WA3 II mhb GRZ 0,4 GFZ 0, Snstige Planzeichen Umenzung vn Flächen zum Anpflanzen vn Bäumen, Sträuchern und snstigen Bepflanzungen siehe textl. Festsetzungen Nr. 7.2 Grünflächen ( 9 (1) 15 BauGB) Zweckbestimmung Hausgarten M 1: Bereich A/Bereich B DN Mit Geh, Fahr und Leitungsrecht zu belastende Fläche Mit Gehrechten zugunsten der Stadt Lingen (Ems) zu belastende Fläche Umenzung vn Flächen für besndere Anlagen und Vrkehrungen zum Schutz vr schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissinsschutzgesetzes ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), siehe textl. Festsetzungen Nr Nr. 6.2 zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( 9 Abs. 7 BauGB) Abenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes ( 1 Abs. 4 und 16 Abs. 5 BauNVO) Sichtdreiecke 9. Kennzeichnungen ( 9 Abs. 5 BauGB) Umenzung für die bauliche Nutzung vrgesehener Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stffen belastet sind ( 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
3 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) Die nach 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in den Allgemeinen Whngebieten zulässige Nutzung und nach 4 Abs. 3 BauNVO in Allgemeinen Whngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und smit nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 18 und 20 BauNVO) 2.1 Traufhöhe ( 18 Abs. 1 BauNVO) In dem allgemeinen Whngebiet WA1 ist keine Traufhöhe festgelegt. In dem allgemeinen Whngebiet WA2 beträgt die festgesetzte Traufhöhe (TH) der Gebäude bei dem Hauptbaukörper mit zwei Vllgeschssen maximal 6,0 m. Im allgemeinen Whngebiet WA 3 wird die Traufhöhe auf max. 10,0 m festgesetzt. Es gilt jeweils der Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Dachhaut über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugerdneten Erschließungsstraße. 2.2 Gebäudehöhe ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) vn maximal 7,5 m über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugerdneten Erschließungsstraße darf in dem allgemeinen Whngebieten WA 1 nicht überschritten werden. In dem allgemeinen Whngebiet WA 2 darf die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) vn maximal 9,0 m über der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugerdneten Erschließungsstraße nicht überschritten werden. Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) im allgemeinen Whngebiet WA 3 darf max. 11,0 m betragen. 2.3 Höhe des fertigen Erdgeschssfußbdens ( 18 Abs. 1 BauNVO) Die Höhe des fertigen Erdgeschssfußbdens darf, gemessen vn der Oberkante der dem jeweiligen Grundstück zugerdneten Erschließungsstraße, bis zur Oberkante des fertigen Erdgeschssfußbdens, in der Mitte des Gebäudes an der Straßenseite 0,30 m nicht übersteigen. 3. Nebenanlagen, Stellplätze und Garage ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) In den Allgemeinen Whngebieten sind gemäß 23 (5) BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang vn öffentlichen Verkehrsflächen Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO swie Garagen und ffene Kleingaragen (i.s.v. 1 (3) GaVO (Carprts)) gemäß 12 BauNVO nicht zulässig. 4. Höchstzulässige Zahl der Whneinheiten ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im allgemeinen Whngebiet WA1 sind gemäß 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB höchstens zwei Whneinheiten pr Whngebäude zulässig. 5. Oberflächenentwässerung ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Im gesamten Plangebiet ist das auf den Dach und Terrassenflächen anfallende Regenwasser durch bauliche der technische Maßnahmen auf den Grundstücken zu versickern. Die Errichtung vn zulässigen Sammelvrrichtungen für Nutzwasser (z.b. Speicher) bzw. für die Entnahme vn Brauchwasser bleibt hiervn unberührt. Ausnahmsweise kann bei ungünstigen Bdenverhältnissen ein Anschluß an den Regenwasserkanal erflgen. 6. Lärmschutz 6.1 Schallschutz für Außenwhnbereiche außerhalb vn Gebäuden In der mit einer "Umenzung der Flächen für Nutzungseinschränkungen der für Vrkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissinsschutzgesetzes" gekennzeichneten Fläche A werden Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der außerhalb vn Gebäuden liegenden Außenwhnbereiche (z.b. Terrassen) auf Grund vn Verkehrslärmeinwirkungen mit flgenden Anfrderungen festgesetzt : Lärmschutzwand der Steilwallknstruktin im gesamten gekennzeichneten Bereich A mit einer Höhe vn H = 2,50 m über Geländeniveau der nördlichsten bzw. nrdwestlichsten Bauenze. Die Lärmschutzwand bzw. das Steilwallsystem muss einschließlich der Anschlüsse an andere Bauteile hinsichtlich der Schalldämmung DLR nach den ZTV Lsw 06 der Gruppe B 3 (> 24 db) in der Tabelle A1 der DIN EN entsprechen. Die Schallabsrptin DLa der Lärmschutzeinrichtung muss der Gruppe A3 der ZTV LSW 06 (hch absrbierend) entsprechen. Im Sckelbereich der Lärmschutzknstruktin ist Absrptin nicht erfrderlich. 6.2 Schallschutz für gebäudegebundene Außenwhnbereiche (z.b. Balkne) In der mit einer "Umenzung der Flächen für Nutzungseinschränkungen der für Vrkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissinsschutzgesetzes" gekennzeichneten Fläche B sind bei Neubauten bzw. bei baugenehmigungspflichtigen Änderungen gebäudegebundene Außenwhnbereiche (z.b. Balkne) in den Obergeschssen nicht zulässig. Ausnahmsweise kann hiervn abgewichen werden, sfern durch die Anrdnung vn geeigneten Lärmschutzwänden im Nahbereich der durch geeignete Baukörperanrdnung eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des Immissinsenzwertes der 16. BImSchV tags sichergestellt werden kann. 6.3 Schallschutz vn Whn und Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 Im gesamten Plangebiet sind die dem Lärmpegelbereich V der DIN 4109 entsprechenden erfrderlichen resultierenden Schalldämm Maße erf. R w,res durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüstung, Dächer etc.) einzuhalten. Lärmpegelbereich V Aufenthaltsräume vn Whnungen u.ä.: Bürräume : erf. R w,res = 45 db erf. R w,res = 40 db
4 6.4 Schallschutz vn Schlafräumen Im gesamten Plangebiet sind beim Neubau bzw. baugenehmigungspflichtigen Änderungen im Zusammenhang mit Fenstern vn Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte ggf. fensterunabhängige Lüftungssysteme vrzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Ausnahmsweise kann hiervn abgewichen werden, sfern durch geeignete Baukörperanrdnung eine Minderung der Verkehrsgeräusche erreicht werden kann, s dass vr dem betreffenden Schlafraumfenster ein Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche vn nachts 50 db (A) sichergestellt werden kann. 7. Grünrdnerische Festsetzungen 7.1 Der gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhaltend festgesetzter Einzelbaum ist dauerhaft zu erhalten, bei Abgang hat eine Ersatzanpflanzung entsprechend der abgegangenen Art zu erflgen. 7.2 Die öffentliche Grünfläche nach 9 (1) 25 a BauGB ist flächendeckend mit standrtheimischen Laubgehölzen, unter Berücksichtigung des Schutzstreifens der Gashchdruckleitung, zu bepflanzen. Die Lärmschutzwand ist vllflächig mit Kletterpflanzen zu beünen. 1. Dächer ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1.1 Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörper im allgemeinen Whngebiet WA 1 beträgt DN = : Die zulässige Dachneigung der Hauptbaukörpder im allgemeinen Whngebiet WA 3 beträgt max Für die Hauptbaukörper im allgemeinen Whngebiet WA 1 sind nur Sattel und Walmdächer zulässig. Für die Hauptbaukörper im allgemeinen Whngebiet WA 3 sind nur Flach und Pultdächer zulässig. 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 84 NBauO 1.3 Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen eine Länge vn 1/2 der Traufenlänge der entsprechenden Gebäudeseite nicht überschreiten. Der Abstand zur seitlichen Gebäudeabschlusswand muss mind. 1,50 m betragen. Vr Dachgauben muss die Dachfläche in einer Breite vn mind. 0,80 m durchlaufen. 2. Dacheindeckungen 2.1 Als Dacheindeckungen sind nur Dachziegel der Dachpfannen (Hhlziegel, Falzpfanne) in rten, rtbraunen und dunklen Farbtönen zulässig. Farbtn rt und rtbraun : RAL Nr. 2001, 2002, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3007, 3009, 3011, 3013, 3016, 3032, 8002, 8004, 8012, 8015 Farbtn dunkel : RAL Nr. 6022, 7015, 7016, 7021, 7022, 7024, 7026, 7043, 9001, 9004, 9005, Einfriedungen Grundstückseinfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe vn max. 1,50 m zulässig. Lebende Hecken dürfen diese Höhe bis max. 1,80 m überschreiten. Im Allgemeinen Whngebiet WA 3 sind zur anenzenden Verkehrsfläche "Am Heimathaus" swie zur anenzenden öffentlichen Parkfläche lebende Hecken als Einfriedung durchgängig in einer mind. Breite vn 1,00 m zu pflanzen. Die Einfriedung darf für Zufahrten in einer Länge vn max. 6,00 m pr Grundstück unterbrchen werden. Die lebenden Hecken dürfen die Höhe vn 1,00 m nicht unterschreiten und 1,50 m nicht überschreiten. Die Fläche des Sichtdreieckes ist jedch vn Bewuchs höher 0,80 m freizuhalten. Bauliche Anlagen in diesem Bereich als Einfriedungen sind nicht zulässig.
5 HINWEISE 1. Für diesen Bebauungsplan gilt die Verrdnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i. d. F. vm (BGBl. S. 132) 2. Sllten bei den geplanten Bau und Erdarbeiten ur der frühgeschichtliche Bdenfunde (das können u.a. sein : Tngefäßscherben, Hlzkhleansammlungen, Schlacken swie auffällige Bdenverfärbungen und Steinknzentratinen, auch geringe Spuren slcher Funde) gemacht werden, sind gemäß 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Lingen (Ems) der dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Referat Archälgie Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 14, Tel / unverzüglich gemeldet werden. Bdenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf vn 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Srge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vrher die Frsetzung der Arbeiten gestattet. 3. Sllten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Plizeibehörde, der Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Lingen (Ems) der das Kampfmittelbeseitungsdezernat zu benachrichtigen. 4. Die Lage der Versrungsleitungen ist den Bestandsplänen der zuständigen Versrgungsunternehmen zu entnehmen. 5. Innerhalb des Schutzstreifens der Gas HD Leitung darf nicht mit Baggern der anderen maschinellen Räumgeräten gearbeitet werden. In diesem Bereich dürfen keine Pfähle, Bhrer der andere Gegenstände in den Bden getrieben werden. In dem genannten Schutzbereich darf nur mit stumpfen Werkzeugen, z.b. Schaufeln vn Hand gearbeitet werden. Die Werkzeuge sind waagerecht zu führen. Des Weiteren darf die Versrgungsleitung nicht dauerhaft überbaut werden. 6. Die Flächen der Sichtdreiecke sind vn Bebauung, Bewuchs und anderen sichtbehindernden Gegenständen höher als 0,80 m über Fahrbahnberkante freizuhalten. 7. Bezüglich der Minimierung vn Beeinträchtigungen der Tierwelt, insbesndere der Vgelwelt, sind die artenschutzrechtlichen bzw. gesetzlichen Vrschriften (u.a. BNatSchG, NAGBNatSchG, NWaldLG) zu beachten. Gem. 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verbten, Bäume, die außerhalb des Waldes, vn Kurzumtriebsplantagen der gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vm bis abzuschneiden der auf den Stck zu setzen; zulässig sind schnende Frm und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen der zur Gesunderhaltung vn Bäumen. 8. Die der Planung zuunde liegenden Vrschriften (Gesetze, Verrdnungen, Erlasse) können im Rathaus der Stadt Lingen (Ems) im Fachdienst Stadtplanung, Elisabethstraße während der Öffnungszeiten eingesehen werden. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN, ANGABEN UND KENNZEICHNUNGEN 1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährenden Stffen belastet sind ( 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, 9 Abs. 6 BauGB) Aufund möglicher Bmbardierungseinwirkung ist im entsprechend gekennzeichneten Bereich vr dem Beginn jeglicher, den Bden betreffender Baumaßnahmen eine Überprüfung des betrffenen Geländes im Hinblick auf möglicherweise vrhandene Bmbenblindgänger vrzunehmen.
6 Plan ArGe PRÄAMBEL Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der 84 der Niedersächsischen Baurdnung (NBauO) und des 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kmmunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) diesen Bebauungsplan Nr. 31, Baugebiet "Altes Sägewerk", bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen swie den nebenstehenden örtlichen Bauvrschriften, als Satzung beschlssen. Lingen (Ems)... VERFAHRENSVERMERKE... Oberbürgermeister Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 31 Ortsteil Darme beschlssen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB am rtsüblich bekannt gemacht wrden. Planverfasser Dieser Bebauungsplan wurde in Abstimmung mit dem Baudezernat der Stadt Lingen (Ems) aufgestellt vn der : Hütker und Rsmann Ingenieure Planer Stadtplaner Lingen (Ems)... ips Prjekte GmbH & C. KG Meppener Straße Lingen/Ems Tel. 0591/ Fax 0591/ cntact@ips lingen.de... Leiter FB Planung u. Hchbau Planunterlage Kartenundlage : Liegenschaftskarte Maßstab 1:500 Landkreis Emsland, Gemeinde Stadt Lingen (Ems), Gemarkung Darme, Flur 8 Antrags Nr. 14PL005 Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nicht gewerbliche Zwecke gestattet. ( 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesens NVermG vm , Nds. GVBl. v Seite 5) Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen swie Straße, Wege und Plätze vllständig nach (Stand vm ). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen gemetrisch einwandfrei. Die Übertragung der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeiten ist einwandfrei möglich. Nrdhrn Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Seilerbahn 7, Nrdhrn Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31 Ortsteil Darme und der Beündung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlssen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am rtsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Beündung haben vm... bis... gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat den Bebauungsplan Nr. 31 Ortsteil Darme nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am... als Satzung ( 10 BauGB) swie die Beündung beschlssen. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 31 Ortsteil Darme ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am... im Amtsblatt Nr.... für den Landkreis Emsland bekannt gemacht wrden. Der Bebauungsplan Nr. 31 Ortsteil Darme ist damit am... rechtsverbindlich gewrden. Verletzungen vn Vrschriften Innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 31 Ortsteil Darme ist die Verletzung vn Vrschriften beim Zustandekmmen des Bebauungsplanes nicht geltend gemacht wrden.
Stadt Lingen Ortsteil Bramsche Bebauungsplan Nr. 19
70 71 7 68 Nr. 1 15 HsNr. 11 HsNr. 17 69 19 1 4 6 7 5 5 5 5 9 0 0A HsNr. 8 74 81 (Grabenshle) 1 5 7 Am Dallgraben 14 9 86 16 HsNr. 8A HsNr. 8 18A 18B 88 10 0A 0B HsNr. 6 8 4 7.5 5 7.5 7.5 WA 1 98 99 78
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