Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Nürtingen. Im Namen des Volkes. Urteil
|
|
- Cathrin Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktenzeichen: 17 c 2190/14 Beglaubigte Abschrift EINGEGANGEN 1 9. AU S C:H't;~rARZ RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Nürtingen Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtjgte: Rechtsanwälte Schwarz und Kollegen, Herzog-Georg-Str. 5, Weißenhom, Gz.: 1593/14 BS21 JB Gegen - Klägerin- -Beklagte- Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung hat das Amtsgericht Nürtingen durch die Richterin am Amtsgericht Bizer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt:
2 17 c 2190/14 -Seite 2-1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.923,16 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit und zur Zahlung von 281,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit verurteilt wird. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 0 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.055,23 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Die Klägerin betreibt eine auf Fahrschulwagen spezialisierte Autovermietung mit Sitz in Vöhringen. Am verunfallte in Filderstadt ein Fahrschulfahrzeug der Fahrschule Das Fahrzeug des Unfallverursachars war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Die Fahrschule mietete bei der Klägerin für das beschädigte Fahrzeug Skoda Oktavia für die Zeit vom bis einen Audi A3 an. Die Fahrschule verfügte insgesamt über drei Fahrschulfahrzeuge und beschäftigte einschließlich des Inhabers drei Fahrlehrer. Die Fahrschule hält kein Fahrschulfahrzeug vor. Mit dem Mietwagen wurden insgesamt 4896 km zurückgelegt. Die Klägerin ließ sich die Ansprüche der Fahrschule gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten, abtreten. Die Klägerin rechnete mit Rechnung vom (Anl. K4, BI. 28) die Anmietung zu einem Gesamtpreis von 6.513,63 netto ab. Die dabei angesetzten Einzelpreise pro Tag bzw. km sind unstreitig angemessen und ortsüblich.
3 17 c 2190/14 -Seite 3 - Mit ihrer Abrechnung vom bezahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag für die Mietwagenkosten von 3.458,40. Die Klägerin behauptet, die Anmietung des Fahrschulfahrzeugs sei für die gesamte Mietdauer von 29 Tagen erforderlich gewesen. Eine überlange Dauer der Reparaturzeit sei der Geschädigten nicht anzulasten. Das Prognoserisiko habe der Schädiger zu tragen. Nachdem für die Beklagte zum Termin am niemand erschienen ist, wurde auf Antrag der Klägerin folgendes Versäumnisurteil erlassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.055,23 nebst Zinsen hieraus i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 347,60 nebst Zinsen hieraus i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass eine Anmietzeit von 29 Tagen nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem der Privatgutachter eine voraussichtliche Reparaturdauer für das beschädigte Fahrzeug von 8-10 Arbeitstagen angenommen habe, habe die Geschädigte den Mietwagen mit 29 Tagen unangemessen lange in Anspruch genommen und damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sofern die Kapazität des Reparaturbetriebes ausgelastet gewesen sei, hätte die Geschädigte sich vorab darüber informieren müssen. Außerdem sei ein Abzug für Eigenersparnis von mindestens 15 % gerechtfertigt, da bei Fahrschulfahrzeugen eine Abnutzung in besonderen Maße erfolge. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die Protokolle vom (BI.88 d.a.), vom (BI. 149 d. A.) und vom (BI. 263 d.a.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin (BI.263 ff.).
4 17 c 2190/14 -Seite 4 - Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Entscheidungsgründe I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB, 115 WG einen Anspruch in der Hauptforderung auf Zahlung weiterer 2.923,16. a. Die Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden der Fahrschule aus dem Verkehrsunfall vom ist unstreitig. Die Beklagte hat daher die Kosten zu ersetzen, die zur Schadensregulierung erforderlich sind. Als erforderlich im Sinne von 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Frage, ob der Geschädigte die Mietaufwendungen in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen gehalten hat, sind seine spezielle Situation und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten maßgebend. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erweisen sich die von der Klägerin der Fahrschule in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 6.381,56 netto als erforderlich. Die Geschädigte war berechtigt, nach dem Unfall schnellstmöglich ein Ersatzfahrzeug für den beschädigten Fahrschulwagen anzumieten, um ihre Verpflichtungen den Fahrschülern gegenüber zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Ausbildung zu erfüllen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nachdem die Beklagte bereits vorgerichtlich einen erheblichen Betrag auf die entstandenen Mietwagenkosten geleistet hat. Auch liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens der Geschädigten vor hinsichtlich der Auswahl des Mietwagenunternehmens. Unstreitig stand der Geschädigten kein ande-
5 17 C2190/14 -Seite 5 - res Unternehmen mit günstigeren Preisen zur Verfügung. b. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht auch nicht hinsichtlich der Mietdauer von 29 Tagen. Die Geschädigte hat den Mietwagen unmittelbar nach Fertigstellung des Unfallfahrzeuges am zurückgegeben. Die lange Mietdauerwurde verursacht durch die lange Reparaturdauer des Unfallfahrzeugs, die mit 16 Arbeitstagen deutlich über der vom Privatgutachter veranschlagten voraussichtlichen Reparaturdauer von 8-10 Arbeitstagen liegt. Ein Mitverschulden der Geschädigten ist diesbezüglich jedoch nicht zu erkennen. Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte langjährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begonnen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann, zumal fraglich ist, ob der Geschädigten das Gutachten vor Reparaturbeginn überhaupt zur Kenntnis gelangte. Das Gutachten ist zwar an die Geschädigte adressiert, jedoch wurde dieses nach den Ausführungen der Zeugin von der Werkstatt im Namen der Geschädigten in Auftrag gegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gutachten auch direkt an die Autowerkstatt ging. Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblernen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden. Sämtliche Ursachen sind der Geschädigten nicht anzulasten, zumal die Zeugin versicherte, dass die Werkstatt sich grundsätzlich bemühe, Reparaturen in der vom Gutachter geschätzten Reparaturdauer fertig zu stellen. Ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin waren die Verzögerungen bei der Auftragsannahme zumindest für die Geschädigte nicht erkennbar. Sie musste nicht davon ausgehen, dass die Werkstatt den Schaden nur verzögert reparieren werde. Allein, dass eine Reparatur tatsächlich länger als im Gutachten angegeben dauert, führt nicht zu einer Kürzung der klägerischen Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 1043). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bei einem eventuellen Verschulden der Werkstatt sich die dadurch entstandenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Werkstatt ohne weiteres abtreten lassen könnte.
6 17 c 2190/14 -Seite 6 - Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin erst am , also 5 Tage vor Anmietende, Deckungszusage für die Reparatur erteilt hat. Hätte die Geschädigte erst dann den Reparaturauftrag erteilt, hätte sich die Anmietzeit noch deutlich verlängert. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht zu erkennen. Eventuelle Prognoserisiken gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. c. Bei den Mietwagenkosten ist eine Eigenersparnis von 10% zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz ist erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass Fahrschulfahrzeuge einer besonderen Abnutzung unterliegen, zumal üblicherweise bei anderen Fahrzeugen eine Eigenersparnis von lediglich 5 % gut vertretbar ist. Die Eigenersparnis ist allerdings auch zu berechnen von den Mietwagenkosten bezüglich der besonderen Fahrschulausstattung. Auch die Fahrschulausstattung unterliegt grundsätzlich der Abnutzung, der das beschädigte Fahrzeug während der Reparaturdauer gerade nicht ausgesetzt ist, so dass die Eigenersparnis auch entsprechend in Höhe von 113,10 (10% v.1131,00 ) zu berücksichtigen ist. d. Bei den Kosten für die Endreinigung des Mietfahrzeugs von 19,00 handelt es sich um Sowiesokosten, die auch bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch die Geschädigte angefallen wären. Eine Erstattung durch den Schädiger hat deshalb nicht zu erfolgen. 2. Die Rechtsanwaltskosten errechnen sich als Verzugsschaden gern. 286 mit einer 1,3-Gebühr aus dem zugesprochenen Betrag von 2.923,16 zu 281,30. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus denselben Normen als Verzugsschaden.
7 17 c 2190/14 -Seite 7 - II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Amtsgericht Nürtingen Neuffener Straße Nürtingen Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
8 17 c 2190/14 -Seite 8 - Bizer Richterin am Amtsgericht Verkündet am Tardiveau, JOSekrin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Nürtingen,
~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil
Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
MehrAmtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 17 e 1148/14 I Amtsgericht Nürtinge lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit gegen Beklagte - Prozessbevollmäcbtime.r.. wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung hat
MehrUrteil EINGANG OKT 2016 fß IM NAMEN DES VOLKES ZETZMANN RECHTSANWALT. In dem Rechtsstreit. - Kläger-
(,' '5 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht ÄZ,: 2 C 132/16 Bad Salzungen EINGANG 2 6. OKT 2016 fß ZETZMANN RECHTSANWALT IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbeyoll mächtigte' Rechtsanwälte
MehrAmtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
Mehr^nitsgeric&frankfurtarnmain
^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
Mehr_gez. URTEIL. Amtsgericht Leipzig IM NAMEN DES VOLKES. Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Zivilabteilung I Aktenzeichen: 118 C 1559/17 Verkündet am: 23.06.2017 _gez. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin
MehrErstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall
AG Altötting, Endurteil v. 17.12.2015 1 C 589/15 Titel: Erstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall Normenketten: BGB 249 S. 2 ZPO 287 I Schlagworte: Verkehrsunfall, Reparaturrechnung, Mehrkosten
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrVerkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung
AG Freising, Endurteil v. 11.09.2015 5 C 261/15 Titel: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung Normenketten: StVG 7 BGB 249, 823 VVG 115 PflVG 3 Schlagworte: Verkehrsunfall,
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:
MehrEnduñeü. Amtsgericht Landshut. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, München, (32.:
Amtsgericht Landshut Beglaubigte Abschrift Az.: 1 C 2094/16 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E I V H I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München, (32.: gegen 84051 Essenbach -
MehrBeglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Fürth Fürth, 14.01.2015 330 C 30/15 Verfügung In Sachen Lorraine Media GmbH./._ wg. Forderung Den vorgelegten Vertragsunterlagen kann nicht entnomme'n werden, dass die
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Ausfertigung Amtsgericht Altötting Az..: 1 c 589/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit -Kläger - Prozessbevollmächtjgter: Rechtsanwalt Künstle Thomas, Burghauser Straße 7, 84503 Altötting, Gz.: 45/2015-TK
MehrAbschrift IM NAMEN DES VOLKES
Abschrift Amtsgericht Schwabach Az.: 8C791/17 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin, - Klägerin - gegen - Beklagte
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Nürnberg
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 32 e 3304115 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte -
Amtsgericht Landshut Az.: 1 C 5/16 Beglaubigte Abschrift Thomas Rader Rechtsanwalt 2 6. Feb. 2016 EINGANG email: mail@kanzlei-rader.de IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - ProzessbevoUmächtigte:
MehrAmtsgericht Cloppenburg
- Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:
MehrAmtsgericht München IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 212 C 25340/13. Ausfertigung. In dem Rechtsstreit. - Klägerin -
,;, Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 212 C 25340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - prozessbeyollmächtjgte' Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrAmtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
'. Abschrift 104 c 101/15 Verkündet am 03.05.2016 Ockenfeld, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Gesch~Htsstelle Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der Frau - Klägerin,
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Mannheim. Im Namen des Volkes. Urteil. -Mannheim
\, Aktenzeichen: 5 c 355/15 Beglaubigte Abschrift IJ Amtsgericht Mannheim Im Namen des Volkes Urteil -- In dem Rechtsstreit - Kläger- -Mannheim Prozessbeyo!lmächtigte: Rechtsanwälte Höfle & Sauer, Kaiserring
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung
MehrAmtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n
Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 4 0 130/13 I Landgericht Ulm Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 2295/12
MehrLandgericht Ingolstadt IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 32 O 209/14. In dem Rechtsstreit Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ---
Landgericht Ingolstadt Az.: 32 O 209/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit --- - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- Streithelferin: --- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- gegen
Mehrgegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte
Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrLandgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil
Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,
MehrEndurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Mehrmit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,
i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrTitel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend
AG München, Endurteil v. 15.01.2015 213 C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte:
Mehr--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main
~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrAmtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift II C 265/17 Verkündet am 13.03.2018 Stratmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, ProzessbevoIImächtigter
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrBeglaubigte Abschrift. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047
Mehrfür Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 Urteil- IM NAMEN DES VOLKES wegen Schadensersatz Richter am Amtsgericht- Beglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 _ IM NAMEN DES VOLKES Urteil- In dem Rechtsstreit - Klägerin -... E I II I Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 121 C 22340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. gegen
MehrAmtsgericht Nürtingen
.. Aktenzeichen: 11 C 2776/16 Beglaubigte Abschrift 1 Amtsgericht Nürtingen A 1. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ' ( : i u t., 1~ ~ - - 1 ;. ~ 1,.; J 1 - ~- t 1 : gegen... ;.. :...-:....:
MehrAmtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)
1 O 206/15 Seite 1 Aktenzeichen: 1 O 206/15 Amtsgericht Germersheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen 1. - Beklagter - 2. - Beklagte - wegen
MehrRechtsanwalt. Urteil. Amtsgericht Rostock. Im Namen des Volkes. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen.
Abschrift Aktenzeichen: Amtsgericht Rostock Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerin -.. _ E I Il Il' I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ 18057 gegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAmtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes
107 C 135/13 Verkündet am 03.10.2014 als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Klägerin - Rechtsanwälte Mielchen & Coüegen, Osterbekstraße
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrENDURTEIL IM NAMEN DES VOLKES "..H. _. Amtsgericht Leipzig. wegen Urheberrecht. o1oevoresdemez-z E I H.. H.
Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 104 C 7366/16 Zivilabteilung I Verkündet am: 30.01 17 zobarseslerstatin Urkundsbeamter/iI r6é7 Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Mehr--, I. Im Namen des Volkes. Urteil. Amtsgericht Albstadt 1 0. ;:,. ' ' Abschrift. Aktenzeichen: 5 c 663/13. Verkündet am 28.03.
Aktenzeichen: 5 c 663/13 Abschrift 1 0. ;:,. ' ' --, I Verkündet am 28.03.2014 Amtsgericht Albstadt Gscheidle, JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit -Kläger-
MehrAmtsgericht Elmshorn. Urteil. lm Namen des Volkes
Beglaubigte Abschrift 53 e 129115 Verkundet am 22 07 2016 -Justizangestellte als Urkundsbeamtm/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Elmshorn Urteil lm Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmåchtigte:
MehrAmtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1
MehrENDURTEIL. Amtsgericht Leipzig IM NAMEN DES VOLKES. Verkündet am: Ausfertigung. Aktenzeichen: 117 C 1073/17
Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Zivilabteilung l Aktenzeichen: 117 C 1073/17 Verkündet am: 25.08.2017 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin
MehrAmtsgericht Frankenthal (Pfalz) , Endurteil
,, Beglaubigte Abschrift,- Aktenzeichen: 3b e 213114 Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES, Endurteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Passau Az.: 15 c 582/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrAbschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen
75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.
MehrAmtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.
Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrVerbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
LG Bamberg, Endurteil v. 25.10.2016 1 HK O 8/16 Titel: Verbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Normenketten: VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1-3 UWG 3, 5, 8, 12 Leitsatz: Eine in einer der
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
Mehrgrund des Sachstands vom ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO folgen
w Amtsgericht Coburg Beglaubigte Abschrift Az.: 14 C 101/17 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger - Prozessbevollmär.htigtft- Rechtsanwälte Loth und Kollegen, Synagogenplatz 3, 53340 Meckenheim,
MehrAktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen
MehrBeglaubigte Abschrift i r IM NAMEN DES VOLKES Diedorf. erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht - Endurteil
.. Amtsgericht Augsburg Beglaubigte Abschrift i r Az.: 12 e s2211s IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336
MehrAmthericht Leipzig URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12', München, Gz.:_. oases weeane - Beklagter -
Ausfertigung Amthericht Leipzig Zvilabteilung I' Aktenzeichen: 113 C 8936/16 Verkündet am: 27.09.2017 Urkundsbeamter/In der Geschäftsstelle _ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin -
MehrEingegangen 11. Sep. 2014
eileiticjant hat Abschrift Amtsgericht Rudolstadt Verkündet am 04.09.2014 3 C 134/14 Geschäftsnummer Ausfertigung, Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Eingegangen 11. Sep. 2014 Rechtsanwalt
MehrErforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen
Erforderlichkeit höherer Mietwagenkosten bei erfolgloser Erkundigung nach günstigeren Tarifen 25.05.2017 12:00 OLG Jena, Urteil vom 05.04.2016, AZ: 5 U 855/14 Hintergrund Der Kläger erlitt am 28.05.2013
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
MehrBeschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung
AG München, Endurteil v. 04.09.2015 481 C 8691/15 WEG Titel: Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung Normenketten: WEG 10
MehrErsatzfähige Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
AG Bad Neustadt, Endurteil v. 09.03.2016 1 C 568/15 Titel: Ersatzfähige Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall Normenketten: BGB 157, 242, 249 Abs. 2 S. 1, 307 ZPO 287 Leitsätze: Beauftragt der
MehrAbschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36,22529 Hamburg, Gz.: 22154/11GS
Abschrift ' Amtsgericht Hamburg-Barmbek Az.: 815 C 248/12 VerWlnde«am 11.04.2014 VtttJFAnge Urfcundsbeamtin der Geschaftsstefe Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmachtigte- Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 17 C 1378/14 OS/WftWOLF eingegangen 1
MehrV % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN
MehrLANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 05. August 2008 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 S 22/08 83 C 926/07 Amtsgericht Meldorf LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrAmtsgericht Mainz. Zwischenurteil
Ausfertigung ' Aktenzeichen: 10 c 11m2 Verkündet am 09.11.2012. Schneider, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Mainz IM NAMEN DES VOLKES RAe Stich, Dörr, Roth ß Partner
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Dillenburg 5 C 559/03 Urteil vom 22.12.2003 www.dialerundrecht.de IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit ( ) hat das Amtsgericht Dillenburg durch die Richterin Mossakowski im schriftlichen
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 2 C 512/14 KURZ PFIJZER WOLF EINGEGANGEN 01. Sep.?qh Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtiate: gegen Prozessbevollmächtiate:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrAmtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
2 C 108/15 Verkündet am 17.06.2015 Skupch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Witten auf die
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
MehrAmtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil
... - "' Amtsgericht Hannover s22 e 9466/14 Verl
Mehr^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
MehrLandgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/
Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 42 e s111a Verkündet am 04.08.2016 als Urkundsbeamter der Geschàftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der Klägerin, Prozessbevollmåchtigte: gegen Herrn
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil
«Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
MehrAmtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 1 C 39/16 Amtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin Sabine Goertz, Hauptstr. 117,10827 Berlin, Klägerin,
Mehrlm Namen des Volkes Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 nebst Amtsgericht Bruchsal
Abschrift Aktenzeichen: 3 C 410t15 Amtsgericht Bruchsal lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbevol I mächti gte : Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff.Scheffen GbR, Emserstraße
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrAmtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.
Amtsgericht HamburgAltona Az.: 314b C 171/11 Verkündet am 25.08.2016 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte erkennt
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrAbschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Tim Oliver Becker, Rahlstedter Straße 73, Hamburg, Gz.
Abschrift Amtsgericht Hamburg Az.: 53a C 151/11 Verkündet am 30.05.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES - Klägerin - Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Tim
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss. In der Familiensache. der Frau geborene,, Antragstellerin; gegen
Beglaubigte Abschrift Verkündet am Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss EINGEGAI\i G E N 2 1. Sep. 2017 ANWALTSKANZLEI BEX In der Familiensache
Mehr