BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen und Eintragungen von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern Index Bezugsvermerke und Erwägungsgründe Artikel 1: Datenbänke Artikel 2: Zugang zu Daten in Bezug auf Gemeinschaftsmarken oder -geschmacksmuster Artikel 3: Personenbezogene Daten Artikel 4: Spezielle Aspekte personenbezogener Daten Artikel 5: Inhalt von Entscheidungen des Amtes Artikel 6: Zweck Artikel 7: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten Artikel 8: Zugangsbedingungen Artikel 9: Inkrafttreten DER PRÄSIDENT DES HARMONISIERUNGSAMTES FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) (1) gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) und die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV), (2) gestützt auf die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (in der geänderten Fassung, nachstehend GMDV ) und die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2245/2002 vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGDV), (3) gestützt auf die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2869/95 vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (in der geänderten Fassung, nachstehend GMGebV ) und die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2246/2002 vom 16. Dezember 2002 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGGebV), (4) gestützt auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 über den Schutz natürlicher Personen bei der
2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und über den freien Datenverkehr in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a GMV trifft der Präsident des Amtes alle zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Amtes. (2) Gemäß Regel 87 GMDV und Artikel 71 GGDV legt der Präsident des Amtes die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank für Gemeinschaftsmarken und zu der Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Art und Weise, auf die die darin enthaltenen Inhalte in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden, fest. (3) Um volle Transparenz zu erreichen und die Vorhersehbarkeit und Beständigkeit der Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmustersysteme zu gewährleisten, müssen die Nutzer Zugang zu allen relevanten Informationen über Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben, einschließlich Angaben betreffend den Anmeldungen, Eintragungen in das Register und Entscheidungen in Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterverfahren. Dieser Bedarf wurde ausdrücklich im Vorschlag über die Überarbeitung der GMV erkannt, der derzeit im Rahmen des EU-Gesetzgebungsprozesses diskutiert wird. (4) Angaben betreffend Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie Eintragungen in das Register müssen so bald wie möglich zur Konsultation durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer öffentlich verfügbar gemacht werden, um zu bestimmen, ob es ältere Rechte Dritter gibt und damit die Nutzer die ihnen durch die GMV und GGV verliehenen Rechte ausüben können. Was die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen betrifft, gilt dies unbeschadet Artikel 38 Absatz 7 GMV, der sich nicht auf die öffentliche Verfügbarkeit der Angaben zu Gemeinschaftsmarkenanmeldungen sondern auf das Veröffentlichungsdatum im Blatt für Gemeinschaftsmarken zum Zwecke unter anderem der Berechnung der in Artikel 41 Absatz 1 GMV genannten Frist bezieht. (5) Gemäß Beschluss EX-13-3 müssen Entscheidungen über die Zurückweisung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen aufgrund absoluter Eintragungshindernisse in der Rechtsprechungsdatenbank des Amtes öffentlich verfügbar gemacht werden. Das vorgenannte Ziel der Transparenz schreibt die Notwendigkeit vor, auch die Entscheidungen zu allen anderen Hauptverfahren betreffend Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster öffentlich verfügbar zu machen. (6) Wenn diese Informationen personenbezogene Daten enthalten, müssen diese in einer Weise verarbeitet und veröffentlicht werden, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit entspricht. Dementsprechend kann die Verpflichtung, die Rechte von betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wahren, nur durch berechtigte Gründe des öffentlichen Interesses aufgehoben werden. 2
3 (7) Solche personenbezogenen Daten müssen in der Datenbank für Gemeinschaftsmarken oder in der Datenbank für Geschmacksmuster gesammelt, gespeichert und aufbewahrt werden, um: a) Anmeldungen und/oder Eintragungen, wie in dieser Verordnung beschrieben, und alle auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte zu verwalten; b) auf die notwendigen Informationen zuzugreifen, um die relevanten Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen; c) mit den Anmeldern und anderen an den Verfahren beteiligten Parteien zu kommunizieren; d) Berichte und Statistiken zu erstellen, damit das Amt seine Tätigkeiten optimieren und die Betriebsweise des Systems verbessern kann HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Datenbänke (1) Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank für Gemeinschaftsmarken und eine elektronische Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit allen Angaben zu den ihm übermittelten Gemeinschaftsmarken- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen oder -eintragungen gemäß GMV und GGV oder den Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen und Regeln. Der Inhalt der Datenbänke kann auf verschiedene Weise abgerufen, angesehen, kopiert und/oder heruntergeladen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Online-Plattformen, CD-ROMs und DVDs. (2) Diese Angaben beinhalten personenbezogene Daten der Gemeinschaftsmarkenoder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmelder und -inhaber und der an den Verfahren in Bezug auf diese Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster beteiligten Parteien. Artikel 2 Zugang zu Daten in Bezug auf Gemeinschaftsmarken oder -geschmacksmuster (1) Das Amt wird alle Angaben betreffend Gemeinschaftsmarken- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen oder -eintragungen, einschließlich insbesondere der personenbezogenen Daten der Anmelder und der an den Verfahren für diese Anmeldungen und Eintragungen beteiligten Parteien vorbehaltlich der in Artikel 4 festgelegten Bedingungen und dem Inhalt der Entscheidungen über Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterverfahren der Öffentlichkeit in maschinenlesbarer Form verfügbar machen. 3
4 Teil 1: Personenbezogene Daten Artikel 3 Personenbezogene Daten (1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind die personenbezogenen Daten, die dieser Beschluss insbesondere umfasst, der Name, die Anschrift, die Telefonund Faxnummern und die -Adressen natürlicher Personen. (2) Der Name einer natürlichen Person besteht aus dem Vornamen und dem Nachnamen. (3) Die Anschrift ist die Postanschrift. (4) Die dritte Kategorie personenbezogener Daten bezieht sich auf Telefon- und Faxnummern und -Adressen. Artikel 4 Spezielle Aspekte personenbezogener Daten (1) Das Amt macht personenbezogene Daten, die in Gemeinschaftsmarken- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen oder -eintragungen enthalten sind und deren Veröffentlichung in der GMV und GGV oder in den Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen und Regeln bestimmt ist, der Öffentlichkeit verfügbar. (2) Die folgenden personenbezogenen Daten werden ebenfalls der Öffentlichkeit verfügbar gemacht: a) der Name und die Anschrift von Widersprechenden b) der Name und die Anschrift von Antragstellern auf Nichtigkeit/Verfall oder Widerklagen gemäß Artikel 100 Absatz 1 GMV c) der Name und die Anschrift der Vertreter einer der vorgenannten Parteien. (3) Das Amt macht keine personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung nicht in der GMV oder GGV oder in Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen und Regeln bestimmt ist, verfügbar. Das bezieht sich auf die dritte Kategorie personenbezogener Daten, wie in Artikel 3 Absatz 4 genannt. (4) Das Vorgenannte ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Partei ihre ausdrückliche Einwilligung verweigert, unter der Voraussetzung, dass das EDV-System des Amtes dies unterstützt. 4
5 Teil 2: Inhalt von Entscheidungen betreffend Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Artikel 5 Inhalt von Entscheidungen des Amtes (1) Der Inhalt von Entscheidungen des Amtes bezüglich der Hauptverfahren zu Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Rechtsprechungsdatenbank des Amtes öffentlich verfügbar gemacht. (2) Zusätzlich zu Entscheidungen über die Zurückweisung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen aufgrund absoluter Eintragungshindernisse, die der Öffentlichkeit gemäß Beschluss EX-13-3 verfügbar gemacht werden, werden die folgenden Entscheidungen ebenfalls öffentlich gemacht: a) der Inhalt von Entscheidungen zur Beendigung von Widerspruchsverfahren, b) der Inhalt von Entscheidungen zur Beendigung von Nichtigkeits- /Verfallsverfahren, c) Entscheidungen der Beschwerdekammer. (3) Auf die Rechtsprechungsdatenbank kann auf der Website des Amtes kostenlos zugegriffen werden. Das Amt kündigt gegebenenfalls die Verfügbarkeit der Datenbank auf seiner Website an. Artikel 6 Zweck (1) Der Zweck der Sammlung, Speicherung oder Aufbewahrung personenbezogener Daten ist es, Anmeldungen und/oder Eintragungen, wie in dieser Verordnung und allen auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte beschrieben, zu verwalten; die notwendigen Informationen zur Durchführung der relevanten Verfahren leichter und effizienter abzurufen; mit den Anmeldern und anderen Verfahrensbeteiligten zu kommunizieren und Berichte und Statistiken zu erstellen, damit das Amt seine Tätigkeiten optimieren und die Betriebsweise des Systems verbessern kann. (2) Der Zweck, personenbezogene Daten der Öffentlichkeit verfügbar zu machen, besteht darin, Dritten und öffentlichen Behörden Informationen bereitzustellen, die sie benötigen, damit sie die ihnen durch die GMV und GGV verliehenen Rechte ausüben können und um bestehende ältere Rechte von Dritten zu bestimmen. Artikel 7 Aufbewahrung und Berichtigung von Daten (1) Daten, die im Gemeinschaftsmarken- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister enthalten sind, werden unbefristet aufbewahrt. 5
6 (2) Sofern von einer besonderen Bestimmung der GMV oder GGV kein anderes Verfahren vorgesehen ist, können die in der Datenbank für Gemeinschaftsmarken oder in der Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthaltenen Daten auf Antrag der betroffenen Partei berichtigt werden. Artikel 8 Zugangsbedingungen (1) Die Angaben betreffend Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern können über die Tools und Plattformen des Amtes abgerufen werden; sie stehen zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung und der Zugang ist kostenfrei. (2) Auf die Angaben betreffend Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern kann auch durch das Herunterladen der Informationen nach Unterzeichnung einer Lizenzvereinbarung mit dem Amt zugegriffen werden; der Zugang unterliegt den Bedingungen der Lizenzvereinbarung. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 3. November 2014 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alicante, den 22. Oktober 2014 António Campinos Präsident 6
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