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1 H a u s h a l t s s a t z u n g der Verbandsgemeinde Bad Marienberg für das Jahr 2018 vom Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Euro Euro Euro 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf Euro die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Euro Euro Euro Euro 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf Euro

2 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Wasserwerk auf Klärwerk auf zusammen auf 2. Kredite zur Liquiditätssicherung Wasserwerk auf Klärwerk auf zusammen auf 3. Verpflichtungsermächtigungen Wasserwerk auf darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen Klärwerk auf darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen zusammen auf darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 6 Gebühren und Beiträge (1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBI. S. 472) werden festgesetzt:

3 Öffentliche Wasserversorgung: Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Wasserversorgung werden entsprechend der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt: Abgabeart Abgabensätze 2018 einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen gemäß 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungsanlagen gemäß 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung 2,20 Euro/m 2 0,71 Euro/m 2 wiederkehrende Beiträge gemäß 12 der Entgeltsatzung Wasserversorgung Benutzungsgebühren gemäß 17 der Entgeltsatzung Wasserversorgung 0,06 Euro/m 2 1,62 Euro/m 3 Wasserverbrauch Bauwasser: 0,06 Euro/m 3 umbauten Raum Friedhofswasser: 0,06 Euro/Einwohner Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen. Öffentliche Abwasserbeseitigung: Die Erhebung einmaliger Beiträge erfolgt im Wege der Kostenspaltung gemäß 7 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung jeweils gesondert für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.b. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stehen, und die übrigen Anlagen. Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigung werden entsprechend der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt: Abgabeart Abgabensätze 2018 einmaliger Beitrag für die räumliche Erweiterung der Abwasseranlagen gemäß 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung; nur Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.b. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stehen einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zu- Schmutzwasser: 4,19 Euro/m 2 Niederschlagswasser: 9,74 Euro/m 2 Schmutzwasser: 1,16 Euro/m 2

4 gehörigen Anlagenteilen (wie z.b. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stehen gemäß 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser: 2,56 Euro/m 2 einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der übrigen Anlagen gemäß 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Schmutzwasser: 0,72 Euro/m 2 Niederschlagswasser: 0,96 Euro/m 2 einmaliger Beitrag für den Ausbau von Kläranlagen gemäß 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Schmutzwasser: 0,48 Euro/m 2 Niederschlagswasser: 0,64 Euro/m 2 einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen vom Straßenbaulastträger wiederkehrende Beiträge gemäß 13 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung 17,13 Euro/m 2 Verkehrsfläche Schmutzwasser: 0,07 Euro/m 2 Niederschlagswasser: 0,23 Euro/m 2 Benutzungsgebühren gemäß 18 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Schmutzwasser: 2,35 Euro/m 3 gewichtete Schmutzwassermenge Niederschlagswasser: 0,16 Euro/m 2 tatsächlich angeschlossene Fläche Gebühr für die Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Gruben mit Überlauf gemäß 23 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung laufende Entgelte für Verkehrsanlagen 17,28 Euro/m 3 Fäkalschlamm 0,56 Euro/m 2 Verkehrsfläche Erhebung von Vorausleistungen auf Entgelte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Für die laufenden Entgelte werden Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Entgeltschuld des laufenden Jahres. Können einmalige Beiträge für eine Maßnahme aus dem laufenden Wirtschaftsjahr nicht bis zum des jeweiligen Jahres endgültig veranlagt werden, erhebt die Verbandsgemeinde hierfür Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden endgültigen Beitrages. Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge werden für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt. (2) Die Beträge nach der Satzung über die Beteiligung an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom (Satzung Mittagessen) werden wie folgt festgesetzt:

5 1. Beteiligung der Eltern nach 2 Abs. 1 der Satzung Mittagessen 2,80 pro Essen 2. Beteiligung anderer Teilnehmern der Schulgemeinschaft nach 2 Abs. 2 der Satzung Mittagessen 4,70 pro Essen 3. Beteiligung im Fall von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 1,00 pro Essen und 4. Beteiligung im Fall einer der Bildung und Teilhabe vergleichbaren Leistung nach 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 1,80 pro Essen. 7 Umlage Gemäß 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBI. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBI. S. 583), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29,00 v. H. festgesetzt. (Fortsetzung auf der nächsten Seite)

6 Nachweis der vorläufigen Steuerkraftmesszahlen und Berechnung der Verbandsgemeindeumlage 2018 Lfd. Gemeinde/Stadt Grundsteuer Grundsteuer Gewerbe- Gde. Anteil Ausgleichs- Gde. Anteil Steuerkraft- Schlüssel- Umlagegrdl. Anteil VG- Kreis- Nr. A B steuer ESt Leistungen USt messzahl zuweisungen insgesamt Umlagegrdl. umlage umlage des Landes insgesamt (Spalte ) in 29,0% 40,0% % Bad Marienberg ,4% Bölsberg ,8% Dreisbach ,9% Fehl-Ritzhausen ,8% Großseifen ,2% Hahn ,8% Hardt ,6% Hof ,6% Kirburg ,4% Langenbach ,8% Lautzenbrücken ,6% Mörlen ,9% Neunkhausen ,4% Nisterau ,3% Nistertal ,3% Norken ,1% Stockhausen-Illfurth ,6% Unnau ,6% insgesamt: ,0% Vergleich Vorjahr Differenz Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird für die Grundschulen von den aufgeführten Gemeinden und der Stadt nach den angegebenen Maßstäben (Spalte 3) eine Sonderumlage gemäß 26 Abs. 2 LFAG erhoben (Spalte 4). Die Höhe der Sonderumlage errechnet sich aus dem Finanzmittelfehlbedarf der Produkte 2111 bis Unter Einbeziehung der Abrechnung ergebenen sich die tatsächlich zu erhebenden Beträge aus Spalte 9:

7 Berechnung der Sonderumlage für die Grundschulen - Aufwand 2018 Nr. Gemeinde/Stadt vorläufige Umlagegrundlagen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen Vorauszahlung 2018 Abrechnung vorläufige endgültige angeforderte Sonderumlage Sonderumlage Sonderumlage laufender Aufwand laufender Aufwand lt. Haushaltssatzung endgültige Umlagegrundlagen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen mithin nachzuzahlender Betrag (Spalte 6./. Spalte 7) tatsächlich zu zahlender Betrag (Spalte 4./. Spalte 8) Umlagebetrag Bad Marienberg Bölsberg Dreisbach Fehl-Ritzhausen Großseifen Hahn Hardt Hof Kirburg Langenbach Lautzenbrücken Mörlen Neunkhausen Nisterau Nistertal Stockhausen-Illfurth Unnau insgesamt: Berechnung der Sonderumlage für die Grundschulen - Investitionen 2018 Nr. Gemeinde/Stadt vorläufige Umlagegrundlagen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen Vorauszahlung 2018 Abrechnung vorläufige angeforderte Sonderumlage Sonderumlage Investitionenen lt. Haushaltssatzung endgültige Umlagegrundlagen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen endgültige Sonderumlage Investitionenen allgemein mithin nachzuzahlender Betrag (Spalte 6./. Spalte 7) tatsächlich zu zahlender Betrag (Spalte 4./. Spalte 8) Umlagebetrag Bad Marienberg Bölsberg Dreisbach Fehl-Ritzhausen Großseifen Hahn Hardt Hof Kirburg Langenbach Lautzenbrücken Mörlen Neunkhausen Nisterau Nistertal Stockhausen-Illfurth Unnau insgesamt:

8 8 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,32 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,32 Euro und zum ,32 Euro. 9 Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Euro überschritten werden. 10 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb der Wertgrenze von Euro sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen. Fälle von Altersteilzeit bestehen derzeit nicht. 11 Altersteilzeit Leistungszulagen werden derzeit nicht gewährt. 12 Leistungszulage Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Andreas Heidrich Bürgermeister (Siegel) Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom bis während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 304, öffentlich aus. Bad Marienberg, Andreas Heidrich Bürgermeister (Siegel)

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