Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie Was ist wirklich neu?
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1 Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie Was ist wirklich neu? Dr. Stefan Jacobi Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße Wiesbaden Tel.: Fortbildung im Umweltsektor - Entwicklung der Luftqualität und neue gesetzliche Grundlagen, 15. Juni 2011, Wiesbaden
2 Inhaltsübersicht Teil I Überblick und zeitliche Entwicklung Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Was ist neu Teil II Konsequenzen
3 Teil I Wesentliche Änderungen / Neuerungen
4 Chronologische Entwicklung : Verabschiedung der Rahmen- und Tochterrichtlinien zur Luftqualität LQ-Rahmenrichtlinie 96/62/EG 1. TRL (SO 2, NO 2 /NO x, PM10, Blei) 1999/30/EG 2. TRL (Benzol, CO) 2000/69/EG 3. TRL (Ozon) 2002/3/EG 4. TRL (As, Cd, Ni, PAH, Hg) 2004/107/EG Gesetzgebungsauftrag aus RRL damit erfüllt Ratsentscheidung zur Schaffung eines Austauschs von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten ( EoI ) 97/101/EG
5 Chronologische Entwicklung Ab 2002: Clean Air For Europe Programm (CAFE) (Bestandsaufnahme, Ziele für die Zukunft, Horizont: 2020) Sept. 2005: Vorschlag der Europäischen Kommission zur Revision der LQ-Gesetzgebung (zeitgleich mit Vorlage einer Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung als ein Endprodukt des CAFE-Programms) Ende 2005 / Anfang 2006: Aufnahme der unabhängigen Verhandlungen im Europäischen Rat und im EP
6 Chronologische Entwicklung Einigung in zweiter Lesung ; Inkraft getreten als Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa (ABl. L 152 vom ) Umsetzungsfrist: 2 Jahre nach Veröffentlichung der EU-Richtlinie Umsetzung durch: 39. BImSchV über LQ- Standards und Emissionshöchstmengen (BGBl Teil 1 Nr. 40 vom , )
7 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft in Europa (2008/50/EG)
8 Grundzüge: aus fünf mach eins Zusammenfassung der RRL und ersten 3 TRL zur Luftqualität plus Ratsentscheidung zum Austausch von Luftqualitätsdaten zu einem einigen Gesetz Zusammenfassung und Vereinfachung, (Harmonisierung) der verschiedenen Richtlinien (z.b. von Begriffen) Zusammenfassung / Vereinfachung der Berichterstattung Einführung neuer Ziele
9 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Keine Änderung bestehender Grenz- und Zielwerte 2. Stufe PM 10 entfällt keine Verschärfung der Grenzwerte ab 2010
10 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Geltungsbereich von Grenz- und Zielwerten für: - Gesundheitsschutz: überall, aber unter Berücksichtigung der Exposition bei der Beurteilung der Luftqualität - Vegetation: wo Schutzgüter vorkommen: (Standortkriterien für entsprechende Messstationen: sehr fern von antropogenen Quellen; Luftqualität soll repräsentativ für > 1000 km² sein)
11 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Emissionsbeiträge natürlicher Quellen können berücksichtigt werden, wenn dadurch Grenzwertüberschreitungen verursacht werden. Der Nachweis muss erbracht werden. (Beispiele: Seesalz, Ereignisse durch Saharastaub oder natürliche Waldbrände) Kommission erstellt Leitfaden zum Abzug natürlicher Quellen
12 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Einführung der Überwachung und Regulierung feiner Partikel PM 2,5
13 Warum PM 2,5? Ergebnisse aus CAFE-Programm, auch beruhend auf neuen Erkenntnissen der WHO: Nachweislich enge Korrelation zwischen negativen gesundheitlichen Auswirkungen und feinen Partikeln (PM 2,5 ) Keine erkennbare untere Schwelle der negativen Effekte PM 2,5 verantwortlich für deutliche Reduzierung der durchschnittlichen Lebenserwartung (EU-weit: 9 Monate)
14 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie PM 2,5 Regulierung Zweifacher Ansatz: (1) 25 µg/m 3 (Jahresmittel), überall gültig - als Zielwert zu erreichen bis Umwandlung in Grenzwert, zu erreichen bis Stufe: 20 µg/m 3 zu erreichen bis 2020 (indikativ!, keine automatische Einführung; zu entscheiden im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie, 2013)
15 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie PM2,5 Regulierung Zweifacher Ansatz: (2) Reduzierung der nationalen durchschnittlichen PM 2,5 -Exposition über 10 Jahre (2010 bis 2020) noch Zielwert
16 Expositionsminderung durch Grenzwerte vs. allgemeiner Konzentrationsreduzierung
17 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie (2) Erhebung der PM 2,5 -Exposition: Indikator für die durchschnittliche Exposition ( AEI : average exposure indicator): 3-Jahresmittel über alle ausgewählten urbanen Hintergrundstationen Startpunkt (Bezugswert): Mittel über (alternativ auch möglich: 2009 und 2010, oder 2009, 2010 und 2011) Endpunkt : Mittel über
18 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie (2) Nationales Ziel für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition Gestaffeltes Reduktionsziel Ausgangskonz. (AEI) in µg/m 3 Reduktionsziel in % x 8,5 0 8,5 x < x < x < x > 18 Ziel: 18 µg/m 3
19 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie (2) Nationales Ziel für die Reduzierung der PM 2,5 -Exposition Verpflichtendes Zwischenziel: 20 µg/m 3 ; zu erreichen bis 2015 (zu ermitteln über AEI: 2013, 2014, 2015)
20 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Fristverlängerung zur Einhaltung von Grenzwerten in einzelnen Ballungsräumen oder Zonen NO 2, Benzol: Verlängerung um max. 5 Jahre möglich (d.h. max. bis ), auf begründeten Antrag bei der Kommission (KOM) PM 10 : Verlängerung um maximal 3 Jahre nach in Kraft treten der EG-Richtlinie möglich (d.h. max. bis Mai 2011), auf begründeten Antrag bei der KOM; Gründe: - standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, - ungünstige klimatischer Bedingungen oder - grenzüberschreitender Einträge.
21 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Fristverlängerung Ausnahmeregelung PM 10 möglich, sofern die Bedingungen erfüllt sind und der MS nachweist, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Fristen einzuhalten. Nachweis der Pläne und Programme (Art. 8 RRL) und zusätzlichen Luftreinhalteplänen zur Demonstration, wie die Grenzwerte zum späteren Zeitpunkt einzuhalten sind. Nachweis der Umsetzung von EU-Richtlinien im fachlichen Umfeld (festgelegt in Anhang XV B der neuen Richtlinie 2008/50/EG).
22 Wesentliche Elemente der neuen Richtlinie Während der Nachspielzeit gilt es GW+TM einzuhalten 2013: Review der Richtlinie, Ziele u.a.: Verringerung der PM 2,5 -Exposition rechtlich verbindlich zu machen Entscheidung über indikativen PM 2,5-Grenzwert (2. Stufe)
23 Weitere Punkte Luftreinhaltepläne vor und nach Einhaltedatum der Grenzwerte (früher streng genommen nur zum Erreichen der Grenzwerte bis 2005/2010) Kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (Aktionspläne) - bei Gefahr der Überschreitung von Alarmschwellen verpflichtend - bei Gefahr der Überschreitung von Grenzwerten nur noch optional (früher verpflichtend) Berichtspflichten im Einvernehmen zwischen KOM und Mitgliedstaaten zu überarbeiten und festzulegen (im Rahmen des Komitologieverfahren )
24 Weitere Punkte Mindestanzahl der Messstellen für PM ist als Summe geregelt. Anzahl der Messstellen für PM 10 und PM 2,5 darf sich um nicht mehr als einen Faktor 2 unterscheiden. Anhebung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen für PM 10 Anzahl der Messstellen für AEI: eine Stelle pro eine Million Einwohner für Ballungsräume und weitere städtische Gebiete mit mehr als Einwohnern.
25 Weitere Punkte Neue Messgeräte müssen spätestens 2 Jahre nach in Kraft treten der EG-Richtlinie die Anforderungen der Referenzmethoden (gemäß der entsprechenden CEN- Normen) erfüllen, oder die Äquivalenz 1) gezeigt werden. Gleiches gilt für alle Messgeräte spätestens 5 Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie. 1) Äquivalenzprüfung gemäß empfohlenem Leitfaden (Guide to the Demonstration of Equivalence of Ambient Air Monitoring Methods: equivalence.pdf)
26 Weitere Punkte Repräsentativität an hot-spot -Messstellen: Straßenverkehr: 100 m industrielle Quellen: 250 m x 250 m Gegenseitige Anerkennung von Eignungsprüfungen durch akkreditierte Prüflabors (EN 17025) Zusätzliche Messungen im ländlichen Hintergrund, PM 2,5 und Inhaltsstoffe, eine Station pro m 2 (Verbesserung grundlegender Information, link zu europäischen Hintergrunderhebungen (CLRTAP/EMEP))
27 Zusammenfassung der wichtigsten Punkte Bestehende Grenzwerte bleiben unangetastet Einführung von PM 2,5 Flexibilisierung des Zeitrahmens zur Einhaltung von Grenzwerten (keine allgemeine Verlängerung! begründete Ausnahmen, Notifizierung notwendig,) Vereinfachung des Berichtwesens angestrebt
28 Teil II Konsequenzen für die LQ-Erhebung
29 Konsequenzen PM 2,5 -Messungen im urbanen Hintergrund zur Erhebung des AEI bereits ab ! (Vereinbarung der zuständigen Immissionsschutzbehörden, abgestimmt im BLAI) Mindestanforderung: 1 Station pro 1 Mio. Einwohner in Ballungsräumen und sonstigen Städten > Stationen in Hessen: - Frankfurt Ost - Wiesbaden Süd - Kassel Mitte
30 Konsequenzen Zusätzliche Erhebung an bestehenden Stationen (es wurden keine neuen Standorte eingerichtet) Für AEI-Erhebung in Hessen: tägliche Probenahme über Filterwechsel, gravimetrische Auswertung (Verwendung der Referenzmethode) Stationen müssen langfristig erhalten bleiben (Zeithorizont 2020)!
31 PM2,5-Messstellen für Erhebung des Average Exposure Indicator (AEI) (insgesamt: 36) Bundesland Anzahl BW 2 BY 3 BE 3 BB 2 HB 1 HH 2 HE 3 MV 2 NI 2 NW 9 RP 1 SL 1 SH 1 SN 1 ST 2 TH 1
32 Konsequenzen Neben Anforderungen zum AEI: zusätzliche PM 2,5 -Messungen zur Überwachung des neuen Ziel-/Grenzwerts Spätestens ab 11. Juni 2010 (Umsetzungsfrist); begonnen: ab (fachlich sinnvoll: vollständiges Kalenderjahr!) Mindestanforderung als Summe der PM-Messstellen und Faktor 2 Regelung zwischen PM 10 und PM 2,5 gibt Flexibilität (Schwerpunkt kann selbst gesetzt werden)
33 Konsequenzen Nach Absprache im Bund-Länder-Ausschuss Immissionen (BLAI) soll der Schwerpunkt bei PM 10 bleiben PM 10 -Messstellen mit GW-Überschreitung müssen erhalten bleiben Anpassung/Optimierung der Messnetze notwendig
34 Konsequenzen Situation im Hessischen Messnetz: Mindestanzahl der PM-Messstellen: 24 Mindestanforderung PM 2,5 -Messstellen: 8-9 (je nach Betrachtungsweise, hessenweit oder nach Ballungsräumen und Gebieten differenziert)
35 Konsequenzen 3 Stellen bereits eingerichtet (für AEI, im urbanen Hintergrund: Frankfurt, Wiesbaden, Kassel) Noch mindestens 5-6 PM 2,5 -Messstellen notwendig Start 2010
36 Luftmessnetz Hessen - Standorte der Messstationen - Stand: Januar 2011 Bad Arolsen Kassel Kellerwald Witzenhausen Bebra Marburg Grebenau Wetzlar Gießen-Westanlage Linden Fulda Wasserkuppe Limburg Ballungsräume Kassel Rhein-Main Wiesbaden Kl. Feldberg Frankfurt Hanau Spessart Gebiete Lahn-Dill Mittel- und Nordhessen Südhessen Raunheim Darmstadt Riedstadt Reinheim Michelstadt Heppenheim- Lehrstr. Fürth/Odenwald Luftmessstationen in Städten temporäre Messung an Verkehrsschwerpunkten temporäre Messung im ländlichen Raum PM 2,5 -Messstelle
37 Luftmessnetz Hessen - Standorte der Messstationen - Stand: Januar 2011 Bad Arolsen Kassel Kellerwald Witzenhausen davon AEI-Messstelle Bebra Marburg Grebenau Wetzlar Gießen-Westanlage Linden Fulda Wasserkuppe Limburg Ballungsräume Kassel Rhein-Main Wiesbaden Kl. Feldberg Frankfurt Hanau Spessart Gebiete Lahn-Dill Mittel- und Nordhessen Südhessen Raunheim Darmstadt Riedstadt Reinheim Michelstadt Heppenheim- Lehrstr. Fürth/Odenwald Luftmessstationen in Städten temporäre Messung an Verkehrsschwerpunkten temporäre Messung im ländlichen Raum PM 2,5 -Messstelle
38 PM 2,5 im urbanen Hintergrund Jahresmittelwerte in µg/m 3 Frankfurt Wiesbaden Kassel ,3 16,8 15, ,5 18,6 16, ,7 18,0 16,8
39 Average Exposure Indicator für 2010 (Mittel über 3 Jahre und alle hessischen Stationen) 17 µg/m 3
40 Average Exposure Indicator (Mittel über 3 Jahre und alle hessischen Stationen) 17 µg/m 3 Reduktionsziel bis 2020: 15 % Einschränkung: Entscheidend ist das bundesweite Mittel dies wird mit großer Wahrscheinlichkeit aber zum gleichen Ergebnis führen!
41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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