Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
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- Dörte Seidel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfverfolgtdieBundesregierungdasZiel, denstellenwertderweiterbildungimbildungssystemzuerhöhenundmehr MenschenfürdieberuflicheWeiterbildungzumobilisieren.DieGlobalisierung unddertechnologischewandelmachenessowohlausgesellschaftlicherwie auchausindividuellerperspektivenotwendig,dieberuflichenkompetenzen auch nach Abschluss der Ausbildung zu aktualisieren und auszubauen. BesondershochistderBedarfzurVerbesserungderBeschäftigungsfähigkeitbei geringqualifizierten.sieverfügenaußerdeminderregelüberkeinausreichendeseinkommen,umnebendenlebenshaltungskosteninweiterbildunginvestierenzukönnen.zudemprofitierensiebislangaufgrunddersteuerprogression wenigvondenbestehendensteuerlichenregelungenbeiderpersönlichen FinanzierungvonberuflicherWeiterbildung.Deswegenmüssenvorallemfür MenschenmitniedrigemEinkommenfinanzielleAnreizezurTeilnahmean Weiterbildungsmaßnahmen geschaffen werden. B. Lösung DieBundesregierungwirdmitderBildungsprämiefolgendeneueKomponenten zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung einführen: MitderWeiterbildungsprämieerhaltenMenschenmitniedrigenundmittlerenEinkommenalsAnreizfürihreprivatenBildungsinvestitioneneineanteiligestaatlicheKofinanzierungalsdirekteTransferleistung,umeinenvergleichbarenEntlastungseffektzuerzielen,wieerfürhöhereEinkommen durchdenwerbungskosten-/betriebsausgabenabzugimeinkommensteuergesetz bereits gegeben ist. DiezurInanspruchnahmederPrämienotwendigeEigenbeteiligungkann auchmithilfederzulageunschädlichenverwendungsmöglichkeitausanlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) erfolgen. DasWeiterbildungsdarlehenwirdunabhängigvonderHöhedesEinkommensvergebenundstehtdamitauchfürPersonenmithöheremEinkommen beziehungsweisefürweiterbildungsmaßnahmenmiteinemgrößerenfinanzierungsbedarf zur Verfügung. DieFörderkomponentenkönneneinzelnoderinKombinationinAnspruchgenommenwerden.WelcheFördermöglichkeitimEinzelfallsinnvollist,wird durch die obligatorische Beratung festgestellt.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieVergabederWeiterbildungsprämiewirdineinerFörderrichtliniegeregelt. DieGewährungerfolgtimRahmenderverfügbarenMittel.EinRechtsanspruch aufdieweiterbildungsprämiebestehtsomitnicht.dierichtliniewirdsogefasst, dasseinefinanzierungdurchdeneuropäischensozialfonds (ESF)möglichist. DasWeiterbildungsdarlehenwirdanalogzumStudienkreditvoneineröffentlich-rechtlichen Bank angeboten werden. DieIntegrationderFörderungvonWeiterbildungineinebereitsbestehende FormderFörderungvonprivaterVermögensbildungträgtdabeiinbesonderer WeisedemGedankenRechnung,dassdieInvestitionindieBeschäftigungsfähigkeiteineAusprägungdesindividuellenVorsorgehandelnsvonwachsender Bedeutung ist. DervorliegendeEntwurfzurÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzesistengandiebestehendeSystematikdesGesetzesunddieetabliertenVerfahren angelehnt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DurchdieÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzesentstehenkeine Mehrausgaben für Bund, Länder und Gemeinden. AufgrunddiesesGesetzeswerdenkeinezusätzlichenAnreizezumAbschluss vonzulagebegünstigtenverträgengeschaffen.eswerdenlediglichdieindividuellenverwendungsmöglichkeitenvonbereitsangespartemvermögenerweitertunddamitlenkungsanreizegeschaffen.daherkannallenfallsmiteiner zeitlichenverschiebungderausderarbeitnehmer-sparzulageresultierenden SteuermindereinnahmenauffrühereJahregerechnetwerden.Insofernstehen denmindereinnahmendernachfolgendentabellemehreinnahmeninspäteren Jahren gegenüber. Steuerart/ Gebietskörperschaft (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden 1 1 DakeineneuenVerfahrenetabliertwerden,entstehtauchkeinzusätzlicherVollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnochAuswirkungenaufdas Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9560 G. Bürokratiekosten DurchdiesystematischeAusrichtunganundEinbindunginbereitsexistierende Verfahren werden keine völlig neuen Verfahren oder Pflichten eingeführt. DiebildungsspezifischenzusätzlichenAuskunfts-undMitteilungspflichtenim RahmenbereitsbestehenderVerfahren (BestätigungderRelevanzderzufinanzierendenWeiterbildungsmaßnahmefürdieBeschäftigungsfähigkeit,hinreichendeGewährleistungderQualitätdesBildungsangebotes)werdenimRahmen desverfahrenszumerhaltderweiterbildungsprämievonbildungsanbieternund antragstellendenpersonenabgewickelt,sofernsievondemverfahrenprofitieren wollen. FürdenArbeitgeberkanndasErfordernisschriftlicherZustimmungzurVerwendungbeisolchenAnlageformenanfallen,dieRechtedesArbeitnehmersam arbeitgebendenunternehmenbegründen.gegebenenfallskanndiesezustimmung bereits bei Ausgabe der Anlage gegeben werden. DiePrüfungderordnungsgemäßenVerwendungunddieAbwicklungdervorzeitigenVerfügungkönnentrotzdemzueinembeschränktenzusätzlichenBürokratieaufwand führen.
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9560
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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9560 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes DasFünfteVermögensbildungsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom4.März1994 (BGBl.IS.406),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ) 1, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4.derArbeitnehmerdenErlösinnerhalbderfolgenden dreimonateunmittelbarfürdieeigeneweiterbildungoderfürdieseinesvonihmnichtdauernd getrenntlebendenehegatteneinsetztunddiemaßnahmeaußerhalbdesbetriebes,demeroderder Ehegatteangehört,durchgeführtwirdundKenntnisseundFertigkeitenvermitteltwerden,diedemberuflichenFortkommendienenundüberarbeitsplatzbezogeneAnpassungsfortbildungenhinausgehen; fürvermögenswirksameleistungen,diederarbeitgeberfürdenarbeitnehmernach 2Abs.1Nr.1 Buchstabea,b,fbislangelegthatunddieRechteam UnternehmendesArbeitgebersbegründen,giltdies 1EswirddiedurchdieÄnderungdurchdenRegierungsentwurfzum Eigenheimrentengesetz bewirkte Fassung zugrunde gelegt. nurbeizustimmungdesarbeitgebers;beinach 2 Abs.2gleichgestelltenAnlagengiltdiesnurbeiZustimmungdesUnternehmens,dasimSinnedes 18 Abs.1desAktiengesetzesalsherrschendesUnternehmenmitdemUnternehmendesArbeitgebersverbunden ist, Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaswort oder durcheinkomma ersetzt. b)innummer2werdenderabschließendepunktdurch daswort oder ersetztundfolgendenummer3angefügt: 3.derArbeitnehmerübernach 2Abs.1Nr.4 angelegtevermögenswirksameleistungennach Maßgabe des 4 Abs. 4 Nr. 4 verfügt wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) 4Abs.4Nr.4und 13Abs.5Satz3Nr.3in derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. )isterstmalsbeiverfügungennachdem 31. Dezember 2008 anzuwenden. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil Anlass und Inhalt des Entwurfs InternationaleVergleichsstudienweisenfürDeutschland eineniedrigebeteiligungderbevölkerunganweiterbildungsmaßnahmenaus.dieserbefundgibtauchinvolkswirtschaftlicherhinsichtanlasszumhandeln,denndie QualifikationenundKompetenzenderErwerbsbevölkerung habendirekteneinflussaufdaswirtschaftswachstumsowie aufdieentwicklungderbeschäftigung.vordemhintergrundderglobalisierungunddestechnologischenwandels undderdamiteinhergehendensteigendenqualifikationsanforderungenwirddiebedeutungderweiterbildunginzukunft weiter wachsen. AngesichtsdesdemographischenWandelsistdieschrittweiseAnhebungderAltersgrenzefürdenRentenbeginnauf 67JahreeinenotwendigeKonsequenz.Auchdeshalbsind erheblicheanstrengungenerforderlich,um insbesondere ältere ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerdabeizu unterstützen,ihrequalifikationenandiesichänderndenerfordernisse des Arbeitsmarktes anzupassen. FürdieBürgerinnenundBürgerwirddieBildungsprämie nebenanderenoptionenwieinvestivlohnoderaltersvorsorgesparendiemöglichkeitenverbessern,fürdieeigene ZukunftmitdernotwendigenFlexibilitätvorzusorgen.Auch deraufbaueinerzusätzlichenaltersvorsorgewirddurch InvestitionenindieWeiterbildungunterstützt:Einehöhere individuellequalifikationverbessertdiemöglichkeit,für denruhestandbetrieblichoderprivatvorzusorgen,wennder ErhaltdesArbeitsplatzesgesichertwird.Somitträgtdie BildungsprämieebensowiedasAltersvorsorgesparenzur individuellen Zukunftssicherung bei. DieEinführungdesneuenFinanzierungsinstrumentesBildungsprämiezieltebensoaufeinelängereproduktiveBeschäftigungsbiographiewiedasMaßnahmenbündel,dasdie Bundesregierungmitder Initiative50plus beschlossenhat, darunterdievergabevonbildungsgutscheinenanmitarbeiterinnenundmitarbeitervonkleinenundmittlerenunternehmen (KMU)abdem45.Lebensjahr.DieInstrumenteder Bildungsprämiesindgeeignet,aufdieMaßnahmender Initiative50plus hinzuführenundsieimvorfeldzuergänzen. DieBildungsprämiestehtinengemZusammenhangmitder QualifizierungsinitiativederBundesregierung,diedenWeg zumehrbildungundqualifizierungöffnensoll.sieumfasst AktivitätenzurFörderungundUnterstützungüberdengesamtenLebenswegvonderfrühkindlichenBildungbiszur Weiterbildung im Beruf. DieBildungsprämieunterstütztdenfürdieStärkungder WeiterbildungsbeteiligungerforderlichenMentalitätswandel,indemsiedieBevölkerungzuverstärkterTeilnahmean beruflicherweiterbildungmotiviertundbefähigt.jedeund jedereinzelnesolldennutzenvonweiterbildungerkennen unddurchdengebotenenstaatlichenanreizinihrerbzw.seinereigenverantwortunggestärktwerden.diesistinsbeson- derebeipersonenmitgeringenqualifikationenundbeiäl- teren unumgänglich. DadieBildungsprämievorallemdenErhaltunddenAusbau derindividuellenbeschäftigungsfähigkeitzumzielhat, wirdausschließlichdieteilnahmeanmaßnahmengefördert, diedasberuflichefortkommenderoderdeseinzelnenunterstützen.alsabgrenzungskriteriumdientdieentsprechendeanwendungderregelungin 417Abs.1Nr.4desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII).Dementsprechend isteineförderungimmerdannmöglich,wenndiemaßnahmedemfortkommenimberufdient.dieweiterbildungsprämieunddieanderenneuenfinanzierungsinstrumenteerfassennichtdenbereichderbetrieblichenweiterbildung. BetrieblichveranlassteWeiterbildungkannnichtüberdas neueinstrumentfinanziertwerden.dieserwichtigebereich sollauchinzukunftinderverantwortungdersozialpartner verbleiben. BislangwirdberuflicheWeiterbildungaußerhalbderbetrieblichenWeiterbildunginallerRegelauseigenenMitteln finanziert.ausnahmenbestehenfürdieaufstiegsfortbildung i.s.d.aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB/ Meister-BAföG )sowiefürerwerbslose,vonerwerbslosigkeitbedrohtesowiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerohneberufsabschluss (SGBIIundSGBIII).Außerdem wurdediemöglichkeitzurförderungältererarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinkmuimrahmender Initiative 50plus großzügigergestaltet.diekostendermaßnahmen beruflicher (Anpassungs-)WeiterbildungkönnenalsBetriebsausgabenbzw.Werbungskostensteuerlichgeltendgemachtwerden.DaabernurdiejenigenvondieserRegelung profitieren können, dieeinkommensteuerinentsprechenderhöheentrichten, derensteuerlichabziehbareaufwendungenüberdem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro liegen und dieentsprechendeaufwendungenprivatvorfinanzieren können, bleibenmenschenmitniedrigemundmittleremeinkommen unberücksichtigt.diesezielgruppesollzueinerhöherenbeteiligungmotiviertwerden.vordiesemhintergrundzielen zweiderdreikomponentenderbildungsprämiedaraufab, MenschenmitniedrigenEinkommenzuindividuellerberuflicherWeiterbildunganzuregenundbeiderFinanzierungzu unterstützen. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieÄnderungenberuhtaufArtikel105Abs.2inVerbindungmit Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Kosten und Preise DurchdieÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes,zumZweckederWeiterbildungausAnsparvermögen unschädlichkapitalzuentnehmen,sindkeinezusätzlichen Kosten zu erwarten.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/9560 EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnoch AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, zu erwarten. EsbestehtnureingeringesRisiko,dassdurchdieseÄnderungdieGebührenvonfinanzierungsfähigenKursenunangemessensteigen,undzwarauszweiGründen:Zumeinen istimmodellimmereinerheblichereigenanteilvonüber 50ProzentanderFinanzierungvorgesehen,zumanderenist derumfangdergefördertenmittelimvergleichzumgesamten Marktvolumen vergleichsweise gering. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. Bürokratiekosten DurchdieweitgehendeAnpassunganbereitsexistierende VerfahrenwerdenkeinevölligneuenVerfahrenoderPflichten eingeführt. Diebildungsspezifischenzusätzlicherforderlichwerdenden ErklärungenundMitteilungenwieBestätigungderRelevanz fürdiebeschäftigungsfähigkeitunddiehinreichendegewährleistungderqualitätdesbildungsangeboteswerdenin einemberatungsgesprächderantragstellendenpersonmit eineretabliertenberatungseinrichtung,wieesinderförderrichtliniezurweiterbildungsprämievorgesehenist,abgewickelt.damitsindnurbildungsanbieter,beratungsinstitute undantragstellendepersonenmitdemverfahrenbefasst,sofern sie von dem Verfahren profitieren wollen. FürArbeitgeberkanndieschriftlicheZustimmungzurVerwendungbeiAnlageformenzusätzlicherforderlichwerden, wenndieseanlageformenrechtedesarbeitnehmersoder derarbeitnehmerinamarbeitgebendenunternehmenbegründen.gegebenenfallskanndiezustimmungbereitsbei Ausgabe der Anlage gegeben werden. DiePrüfungderordnungsgemäßenVerwendungunddieAbwicklungdervorzeitigenVerfügungkönnenallerdingszueinem beschränkten zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. B.Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 4 Abs.4 Nr.4) Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) ImFünftenVermögensbildungsgesetzwirdeineVerwendungvonvermögenswirksamangelegtenLeistungenzu Weiterbildungszweckenerlaubt,auchwenndieSperrfrist nochnichtabgelaufenist,ohnedassdamitdiearbeitnehmer-sparzulage verloren geht. DieGründefüreineunschädlicheVerfügungwerdenin 4 Abs.4Nr.1bis6VermBGaufgeführt.Innerhalbdes 4 Abs.4VermBGistNummer4weggefallen,sodasshierdie NeuregelungzurunschädlichenVerfügungzuWeiterbildungszweckenaufgenommenwerdenkann.Überdie VerweisungeninnerhalbdesFünftenVermögensbildungsgesetzeserlangtsiedannauchfürdieanderenAnlagemöglichkeiten ( 5 bis 8 VermBG) Geltung. WurdendurchdievermögenswirksamenLeistungenRechte direktoderindirektamarbeitgebendenunternehmenbegründet,istdieunschädlicheverfügungnurmöglich,wenn diezustimmungdesarbeitgebendenunternehmensvorliegt. AuchwenndieVerbesserungderallgemeinenBeschäftigungsfähigkeitgrundsätzlichimInteressederUnternehmen liegt,sollverhindertwerden,dasseinzelneentnahmenim WiderspruchzudenPlanungenvonUnternehmengetätigt werden,dieaufdenbestandeinermitarbeiterbeteiligunggesetzthaben.diesgiltinsbesonderefürkleinereundmittlere Unternehmen,dieumeinehöhereEigenkapitalquotebemüht sind.insgesamtentsprichtdiesesvorgehendembemühen umeinestärkereverbindungvonarbeitnehmer-undunternehmensinteressen,wiesieimrahmendermitarbeiterkapitalbeteiligungzukünftignochweitergestärktwerdensoll. DieseZustimmungkanninsbesonderebeiverbrieftenRechten ( 2Abs.1Nr.1Buchstabea,b,fVermBG)bereitsbei AusgabederAnlagendurchdenArbeitgeberuntereineraufschiebendenBedingung ( 158Abs.1desBürgerlichenGesetzbuches (BGB))derVerwendungfürWeiterbildungszweckeoderaberunmittelbarvorderVerfügungerklärt werden. Zu Nummer 2 ( 13 Abs.5 Satz3) Allgemeines Eswirdin 13Abs.5VermBGSatz3geändert,weilsich durchdaseigenheimrentengesetzin 13Abs.5VermBG dieanzahldersätzeändernsoll (aussatz1sollendiesätze 1und2werden).Eswirddabeidavonausgegangen,dassdas Eigenheimrentengesetz vor diesem Gesetz in Kraft tritt. Zu Buchstabe a (Nummer 1) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungauf Grund der Anfügung einer neuen Nummer 3. Zu Buchstabe b (Nummer 2 und 3) DieBerücksichtigungderWeiterbildungdeszusammenveranlagtenEhegattenentsprichtderSystematikdesFünften Vermögensbildungsgesetzes.Auch 4Abs.4Nr.1berücksichtigtdenErwerbsstatusdesEhepartners.Wennnursolche Weiterbildungfinanziertwerdenkann,diefürdieErzielung zukünftigeneinkommensrelevantseinkann,isteinesolche RegelungdurchausimInteressederzusammenveranlagten Ehepartner.KonkretzeigtsichderSinneinersolchenRegelungindenFällen,woElternnacheinerErziehungszeiteine WeiterbildungzurBerufsrückkehrüberdasAnsparguthaben ihresweiterhinberufstätigenpartnersfinanzierenkönnen, umsodaszukünftigegemeinsameeinkommenzuverbessern. EshandeltsichzumeinenumeineredaktionelleFolgeänderung (Änderung von Nummer 2). Zumanderenwirdgeregelt (neuenummer3),dassauchbei denmiteinersperrfristbelegtenanlagennachdemwohnungsbau-prämiengesetz,nämlichdenbausparverträgen, einesparzulageunschädlicheverfügungmöglichist,soweit dererlösausdervorzeitigenverfügungfürweiterbildungszweckeentsprechenddenvorgabenin 4Abs.4Nr.4eingesetzt wird.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 3 ( 17 Abs.9 neu) Eswirdgeregelt,dassdiedurchdiesesGesetzgeänderte VorschrifterstmalsbeiVerfügungenanzuwendenist,die nachdem31.dezember2008stattfinden.dieunschädliche VerwendungsmöglichkeitgiltsomitauchfürvermögenswirksameLeistungen,dievordem1.Januar2009angelegt wurden. EswirdAbsatz9besetzt,weilAbsatz8bereitsdurchdas Eigenheimrentengesetzbesetztwerdensoll.Eswirddabei davonausgegangen,dassdaseigenheimrentengesetzvor diesem Gesetz in Kraft tritt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesvorliegendenÄnderungsgesetzes.DanachtrittdasGesetzamTagnachder Verkündung in Kraft.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/9560 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenobengenannten GesetzentwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemRegelungsvorhabenwirdeineInformationspflicht fürdiewirtschafteingeführt.derratteiltdabeidieauffassungdesressorts,dassdermitdererfüllungdieserinformationspflichtentstehendeaufwandaufgrundderfallzahlsehr gering sein dürfte. VordiesemHintergrundhatderNationaleNormenkontrollratimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenken gegen das Regelungsvorhaben.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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