Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) gem. UN-Res 56/83 - Artikel 9 und 11

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) gem. UN-Res 56/83 - Artikel 9 und 11"

Transkript

1 Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen (StaSeVe) gem. UN-Res 56/83 - Artikel 9 und 11 - Rechtsabteilung - Pfingstweide 10 FAX: 049/341/ Leipzig Tel: 049/341/ staseve@selbstverwaltung-deutschland.de Leipzig, Herrn Direktor des Amtsgerichts Joachim Saam Amtsgericht Waiblingen Bahnhofstr Waiblingen per FAX Ihr Geschäftsvorgang Nr. 18 XVII 665/11 Sehr geehrter Herr Saam, mit Erstaunen wurden wir heute von einem Vorgang in Kenntnis gesetzt. Sie haben ein Betreuungsverfahren in einem Vorgang eingeleitet der gegen Völkerrecht und alle internationalen Gesetze verstößt. Völkerrecht und Menschenrechte haben Vorrang vor dem Deutschen Recht! Der Artikel 4 der Weimarer Reichsverfassung, als auch der Artikel 25 des Grundgesetzes besagen dies eindeutig! Im Übrigen sind Sie für die natürliche Person Matthias Reckzeh in keinster Weise zuständig. Die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh nach UN-Res 56/83 der natürlichen Person Matthias Reckzeh hat den Vorgang bereits unter dem AZ: Matthias Reckzeh komplett an uns abgetreten. Dies gilt im Übrigen fort für den derzeitigen Geschäftsvorgang. Die Abtretung des Vorgangs an uns liegt im Notariat Fellbach bei Frau Lutz vor, wird aber merkwürdigerweise in Ihrem Schreiben, dass Sie als Beschluss bezeichnen nicht erwähnt. Hat man Ihnen vielleicht da was vorenthalten?

2 Die natürliche Person Matthias Reckzeh, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias Reckzeh, nach der UN-Res. 56/83 geniest Immunitätsstatus Bundesrepublikanische Gerichte und deren Handlungsbevollmächtigte sind rechtlich, juristisch und faktisch unzuständig. Um Ihrer Nichtwissenheit Aufklärung zu geben, nachfolgend eine entsprechende Aufklärung: Was bedeutet die direkte Vergabe einer Aktennummer beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ohne Einhaltung des Subsidiarität Prinzips: Kurz vorab erklärt: derjenige unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, um das nachfolgende etwas verständlicher vorzubereiten. Warum ist das im abgetretenen Fall, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias Reckzeh nach UN-Res 56/83 der natürlichen Person Matthias Reckzeh so? Er proklamierte seine Selbstverwaltung nach UNO Resolution A/Res 56/83 Art. 9 gegenüber den relevanten BRD Behörden, und den vier Alliierten mit faktischer Wirksamkeit ohne Widerspruch. UN-Res 56/83 - Art. 9 Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern. Seine Erklärung zum veränderten Personenstand übersandte er dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt, seinem Amtsgericht und weiteren BRD Behörden - ohne Widerspruch. Ähnlich machte es u. a. die Staatliche Selbstverwaltung Herlicska. Diese sendete die beiden Dokumente mit Kopien der Rückscheine und Fax Bestätigungen direkt am mit dem Strafantrag, den diese als natürliche Person gegen zwei Mitarbeiter des Finanzamtes, einer Mitarbeiterin der BAU BG und die GEZ Köln stellte, zum Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag. Die Aktennummer OTP-CR-307/10 bekam diese mit Schreiben vom am direkt vom Internationalen Strafgerichtshof übersandt. Nun muss man folgendes noch voranstellen. Entgegen den Gepflogenheiten bei BRD-Gerichten oder Staatsanwaltschaften, bei denen ein Aktenzeichen schon beim Eingang eines Strafantrages, ohne Überprüfung der rechtlichen Sachverhaltes und der Übereinstimmung mit der Gesetzeslage, vergeben werden, ist diese Vorgehensweise nicht identisch mit der eines Internationalen Gerichtes.

3 Erst prüft der Chefankläger die Stichhaltigkeit des eingegangenen Strafantrages, gelangt er dann zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten Unterlagen zu seiner Begründung vor. Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen. Erst dann wird eine Aktennummer erteilt, das heißt, der Strafantrag ist angenommen, überprüft und wird bearbeitet. Ist dagegen der Strafantrag nicht stichhaltig oder unterliegt er nicht direkt sondern subsidiär dem IStGH, bekommt der Antragsteller keine Empfangsbestätigung und auch keine Aktennummer oder wird auf die jeweiligen staatlichen Gerichte zurückverwiesen. Durch die direkte Annahme des Strafantrages dort, wurde somit die Proklamation der Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand, offiziell bestätigt und international völkerrechtlich anerkannt. Dazu ist des Weiteren folgendes auszuführen: Im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer ist zu zitieren: 21 Ersuchen eines Internationalen Strafgerichtshofes Seite 464/465 Randnummer 7, IV Abgrenzung zur deutschen Gerichtsbarkeit, Satz Nr. 2 Jedoch ist seine (IStGH) Zuständigkeit Subsidiär: ergänzt die innerstaatliche Gerichtsbarkeit (Präambel Abs. 10 und Art. 1 Satz 2 Statut) Kern dieser Subsidiarität ist Art. 17 Abs. 1 Statut, wonach ein Verfahren in drei Fällen nicht zulässig ist: a) Der Einzelstaat führt Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durch, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen. Da in den Fällen der Arbeitsgemeinschaft beim IStGH diese anerkannt ist, und daß die Proklamation als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung nach UN A/Res 56/83 Art. 9 völkerrechtlich einwandfrei stattgefunden und bestätigt wurde, stehen Staatliche Selbstverwaltungen und die Mitgliedstaaten der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen exterritorial zur Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung). Da das Deutsche Reich rechtsfähig und existent ist, jedoch mangels Organisation nicht handlungsfähig, deshalb der Ausnahmesachverhalt. Der Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer (GVG) 21 Seite 465, Rn 8, 1.Satz. Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht entsprechend der Subsidiarität des IStGH in allen Fällen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (Rn 3) originär und uneingeschränkt, sie hat Vorrang.

4 Das heißt einfacher ausgedrückt im Umkehrschluss, die BRD Gerichte sind auch bei innerstaatlichen Völkerstrafverfahren und anderen Verfahren gegen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen nicht zuständig, diese genießen Immunität ( GVG). Dazu im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer 21, Seite 467, Rn 18: Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, für die der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des 21 die Immunität. Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach 18 bis 20. Dies begründet die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a IStGH - Statut). Analog dazu genießen alle Bürger Deutschlands, welche die Proklamation der Staatlichen Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand bei den BRD Behörden eingereicht haben, Immunität gemäß GVG 18 20, einzig bestätigt durch die Direktannahme dieses Strafantrages und zweier weiterer Aktenzeichen u.a. OTP- CR-3/2011 (dort sind bereits Amtsrichter der Bundesrepublik angezeigt) des IStGH und der dadurch internationalen Anerkennung. Aus diesem Grund haben wir heute festzustellen, daß Sie und Ihr Amtsgericht faktisch unzuständig sind, da Herr Matthias Reckzeh in seiner Staatlichen Selbstverwaltung zum einen exterritorial zur Bundesrepublik auf deutschem Boden steht und zweitens insbesondere wegen der vorliegenden faktischen und rechtlichen Immunität Sie nicht zuständig sind, und auch bei wildester Rechtsbeugung nicht zuständig sein können. Im übrigen ist der Vorgang bereits seit April 2011 abgetreten, der auslösende, dass Landratsamt Waiblingen und Ihr Amtsgericht, mögen sich faktisch und juristisch über die Zuständigen Stellen des Völkerrechtes und der Völkergemeinschaft an die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen, die für diesen Vorgang zuständig, ist wenden. Der Proklamation von Herrn Matthias Reckzeh wurde weder durch die Alliierten, der VR China, der Bundeskanzlerin (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung) und des Bundespräsidenten Wulff (Völkerrechtlicher Vertreter der Treuhandverwaltung) innerhalb der internationalen Frist von 21 Tagen widersprochen. Auch Ihr Ministerpräsident hat der korrekten Rechtslage nicht widersprochen. Die Proklamation ist beim Generalsekretär der UNO hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland ist im Übrigen seit 1990 nur noch eine Treuhandverwaltung der Alliierten, was durch die beiden Bundesbereinigungsgesetze 2006 und 2007 juristisch umgesetzt wurde. Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch Handelsgerichte nach Admirality Law, ausgenommen die Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsgerichtsverfahren nach AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35.

5 Weder die Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltung (StaSeVe), nach UN-RES 56/83 noch die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh haben mit Ihnen einen juristischen Vertrag in dieser Frage abgeschlossen. Ich fordere Sie heute auf diese illegalen, kriminellen Handlungen zu unterlassen und das sog. Verfahren sofort einzustellen. Der britischer Militaerrichter a. D Peter Briody s hat dies in einem Gutachten auf seiner Website so bestätigt. Er hat insbesondere die Familiengerichtsbarkeit als Nicht- Rechtsstaatlich kritisiert. Auszug: Germany unilaterally abrogated the European Convention for Human Rights. In a judgment of the Federal Constitutional Court of the BvR 1481/04 [9] she said (under bookmark 18) that the rulings of the European Court of Human Rights are not binding on any German Courts. Übersetzung: Die Bundesrepublik Deutschland hat einseitig die Europäische Menschenrechtskonvention abgeschafft. In einem Urteil des BVG v , 2 BvR 1481/04 [9], entschied es, dass die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes deutsche Gerichte nicht binden. Dies bestätigt die Nichtmündigkeit der deutschen Bürger die durch die Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland organisiert werden. Erst durch die Erklärung der Staatlichen Selbstverwaltung nach UN-Res 56/83 Artikel 9 und der Aufnahme der eigenen Geschäftsfähigkeit nach dem staatlichen BGB 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt, in Verbindung mit 677 BGB Wiederaufnahme der eigenen Geschäftsführung ( Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. ) erhält der Proklamierende seine Mündigkeit und Klagefähigkeit vor internationalen Gerichten auch in Deutschland zurück (Personenstandserklärung). Erst dann wird man als Mensch wieder wahrgenommen, wie die Aktenzeichen vor dem Internationalen Strafgerichtshof belegen. Deshalb sehen wir für diesen Vorgang eine Schadensersatzsumme in Höhe von 1 Million Euro als angemessen an, die natürlich nach erfolgreichem Verfahren vor internationalen Gerichten in Ihrer persönlichen Haftung liegen, weil seit 1982 die Staatshaftung in der Bundesrepublik nicht Deutschland Treuhandverwaltung aufgehoben ist und Sie und ihre Verrichtungsgehilfen persönlich in der Haftung nach 839 BGB in Verbindung mit 823 BGB stehen. Wir werden diesen Vorgang einem großen Verteilerkreis zuführen.

6 Im Auftrag und Staatlicher Handlung der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen mit freundlichen Grüßen Peter Frühwald Leiter der Rechtsabteilung Verteiler: Generalsekretär-UNO Ban ki moon Regierung Mitglieder - Staaten Weltsicherheitsrat Regierung Russland Regierung USA Regierung Großbritannien Regierung Frankreich Präsident Weißrussland Militärgeneralstaatsanwaltschaft in Moskau - General-Oberst Fridinski Sergei Nikolajewitsch , ГСП-3, Россия, Москва, ул. Б. Дмитровка, 15а Militärstaatsanwaltschaft USA Militärstaatsanwaltschaft Großbritannien in London Bundeskanzlerin Angela Merkel (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung) Bundespräsident Wulff (Geschäftsführer völkerrechtlich der Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung) Ministerpräsident Baden Württemberg Justizminister Baden Württemberg Presse Gremien Arbeitsgemeinschaft StaSeVe

Selbstverwaltung Lothar Günther Pliezhausenerstr Reinsdorf

Selbstverwaltung Lothar Günther Pliezhausenerstr Reinsdorf Selbstverwaltung Pliezhausenerstr. 08 08141 Reinsdorf Stadt Zwickau-Rechtsamt 30 Ihr Aktenzeichen: SV 91.97546.0 FC Postfach: 200933 08009 Zwickau Reinsdorf,23.11.2008 Sehr geehrte Frau Schramm, es ist

Mehr

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz

Mehr

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1 Schulungen und Seminare Info & Beratung Leipzig, 23.11.2011 BePeFo, Pfingstweide 10, 04179 Leipzig Vorträge für alle Interessierten an der Staatlichen Selbstverwaltung Vortrag: Die Staatliche Selbstverwaltung

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft?

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 030/229-93-97 Botschaft der Russischen Föderation

Mehr

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Pressegespräch zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu den EU-Sanktionen gegen Mykola Azarov 29. Jänner 2016 Das Urteil des

Mehr

ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen

Mehr

Qu** a /./o o4d& berg. Baden. Ft lhre Betreuungssache. au/ -'W-ürttem. IiH,i

Qu** a /./o o4d& berg. Baden. Ft lhre Betreuungssache. au/ -'W-ürttem. IiH,i Qu** a /./o o4d& Baden Amtsgericht Waiblingen Bahnhofstr. 48. 71332 Waiblingen ß884J IiH,i li}f;,l au/ -'W-ürttem AI\4TSG ER I CHT WAI BLI NGEN B ETRE U U NGSGERICHT berg Herrn Matthias Reckzeh Erzgebirgweg

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand:

Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: Ich erkläre hiermit meinen Personenstand: (Aufgrund der schwierigen Rechtslage im Lande: zb: Gesetze die nicht in Kraft getreten sind, fehlenden Geltungsbereich vergleiche Art. 23 GG mit 144 GG/ fehlende

Mehr

Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1)

Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1) Staatliche Selbstverwaltung Seibel, Rudolf und Ursula gem. UN Resolution A/RES/56/83, ICCPR Art. 1(1) und GG Art. 20(4) Natürliche Personen nach BGB ( 1) Telefon: 0049 (0)6246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr.

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1 Schulungen und Seminare Info & Beratung Leipzig, 08.04.2011 BePeFo, Pfingstweide 10, 04179 Leipzig Vortrag für alle Interessierten zu der Frage Warum kein Friedensvertrag nach dem 2. Weltkrieg Vortrag:

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rudolf Telefon: 06246-905004 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 06731-408 4290 7 Seiten Kreisverwaltung Alzey-Worms

Mehr

in Vollmacht und Vertretung weiterer natürlicher Personen unter Staatlicher Selbstverwaltung Tel.: 0049/375/ , Fax 0049/375/

in Vollmacht und Vertretung weiterer natürlicher Personen unter Staatlicher Selbstverwaltung Tel.: 0049/375/ , Fax 0049/375/ STAATLICHE SELBSTVERWALTUNG NACH DER VERFASSUNG VON 1949 UND GEM. UN RESOLUTION A /RES/56/83 DER NATÜRLICHEN PERSON NACH BGB 1 Birgit Elfriede F a z e k a s Niederhohndorfer Str. 64 - D-08058 Zwickau in

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Das Wissen über die Rechte des Deutschen Amtes für Menschenrechte in

Das Wissen über die Rechte des Deutschen Amtes für Menschenrechte in 1 2 Die UMR-Verfassung vom Deutschen Amt für Menschenrechte vom 22.11.2009 ist am 15.12.2009 notariell an das Bundeskanzleramt, Bundespräsidialamt, Bundestag, Bundesrat und vielen anderen Behörden der

Mehr

Musterrepräsentanzordnung (Auszug)

Musterrepräsentanzordnung (Auszug) Musterrepräsentanzordnung (Auszug) Bestätigt durch den Beschluss der [Bitte einfügen] vom [Bitte einfügen] 2010 Repräsentanzordnung der [Bitte einfügen] Moskau, 2010 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights Deutsches Zentrum für Menschenrechte German Centre of Human Rights Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights DAfMR, Bielfeldtweg 26, 21682 Stade Der Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Präsident

Mehr

1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7

1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7 1. Kapitel: Rechte und Pflichten von IStGH und Sicherheitsrat gemäß dem Römischen

Mehr

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Übersetzung 1 Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 2010 2 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, 0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II : Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick

Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick Selbstverwaltung gem. GG Art. 20(4) und ICCPR Art. 1(1) Seibel, Rick Telefon: 06246-7105 (Fax: - 905005) Oberdorfstr. 76 67580 Hamm am Rhein Per Telefax: 06241-905-450 11 Seiten Amtsgericht Worms Hardtgasse

Mehr

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 74A Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Basel, 16.V.1972 Amtliche Übersetzung Deutschlands Teil I Die Mitgliedstaaten des Europarats,

Mehr

Lotus-Fall (StIGH, PCIJ Ser. A No. 10 (1927): Staaten sind frei, soweit sie nicht in Beschränkungen ihrer Freiheit eingewilligt haben

Lotus-Fall (StIGH, PCIJ Ser. A No. 10 (1927): Staaten sind frei, soweit sie nicht in Beschränkungen ihrer Freiheit eingewilligt haben Völkerrecht II 1 Zur Wiederholung: Grundbegriffe 1. Allgemeines zum Völkerrecht a) Völkerrecht: Recht zwischen Staaten oder zwischen Staaten und durch sie berechtigten Subjekten b) Freiheitsvermutung?

Mehr

über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit vom Die Bundesversammlung der

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.

Mehr

Personenstandsänderung von Sina Lange 1

Personenstandsänderung von Sina Lange 1 Personenstandsänderung Wozu der ganze Aufwand? Was sind die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung? Welche Dokumente werden für den Antrag benötigt? Der Ablauf der Personenstandsänderung Kosten

Mehr

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights. Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages Herrn Hellmut Königshaus Platz der Republik 1

Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights. Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages Herrn Hellmut Königshaus Platz der Republik 1 Deutsches Zentrum für Menschenrechte German Centre of Human Rights Netzwerk Menschenrecht - Network Human Rights ZDS-Vorstandsbüro, Danziger Str 22, 24837 Schleswig Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

Internationalisierung des Strafrechts

Internationalisierung des Strafrechts Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund

Mehr

Gerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis

Gerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis Gerichtsbarkeit Vorlesungen vom 1./4. Dezember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene Arten der Normenkontrolle

Mehr

Gerichtsbarkeit. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann

Gerichtsbarkeit. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Gerichtsbarkeit Staatsrecht I Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez. 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene

Mehr

von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab:

von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 28. September 2018 Die Bundesversammlung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 49601/07 R. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für

Mehr

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001

Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht! International Criminal Court Ref. Nr.: OTP-CR-615/06/001 PETERS, Werner Selbstverwaltung in anl. UNO Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Person nach

Mehr

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1

Referent: Peter Frühwald Arbeitsrechtler und Diplom-Mentaltrainer in Staatlicher Selbstverwaltung 1 Schulungen und Seminare Info & Beratung Leipzig, 23.11.2011 BePeFo, Pfingstweide 10, 04179 Leipzig Seminar für alle Interessierten an der Staatlichen Selbstverwaltung Seminarangebot: Die Staatliche Selbstverwaltung

Mehr

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten

Mehr

Israel. I. Rechtsgrundlagen

Israel. I. Rechtsgrundlagen - Israel I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum

Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum Herrn xxx c/o xxx xxx Fachdienst: Jugend, Familie, xxx, xxx xxx xxx, Datum Ihr Schreiben vom...: xxx xxx, geb.... xxx. xxx Aktenzeichen: xxx SD- xxx in Verbindung mit der Begründung der rechtlichen Nichtigkeit

Mehr

EINHEIT NR. 4.1 Zusammenarbeit mit den Eltern als innovativer Ansatz. Rechtlicher Rahmen für die Arbeit mit den Eltern

EINHEIT NR. 4.1 Zusammenarbeit mit den Eltern als innovativer Ansatz. Rechtlicher Rahmen für die Arbeit mit den Eltern EINHEIT NR. 4.1 Zusammenarbeit mit den Eltern als innovativer Ansatz Rechtlicher Rahmen für die Arbeit mit den Eltern Kinderrechtskonvention Verabschiedet und zur Unterzeichnung, Ratifizierung und zum

Mehr

ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde..

ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde.. Was geschah wann??? 00.00.1789 ATCA Alien Tort Claims Act 28 U.S.Code 1350 Jeder kann vor einem US Gericht klagen, wenn gegen Völkerrecht verstoßen wurde.. 21.02.1871 Act 1871 der 41. US Kongress Washington

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine

Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Erstellt vom Arbeitskreis Recht bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz

Mehr

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland

Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den Bekstrasse 5a Gettorf Deutschland Sich.-Ing. Jörg Hensel Gettorf, den 08.06.2010 Bekstrasse 5a 24214 Gettorf Deutschland Person der Ringvorsorge 1 - Schutzgemeinschaft gem. Art. 1 UN Res. 53/144 Weltanschauungsgemeinschaft i.s.d. Protokolls

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht Silvia Böhme Dipl. Sozialarbeiterin Staatlich geprüfte Krankenschwester Staatlich geprüfte Verwaltungsfachangestellte Ausbilderin für den öffentlichen Dienst Deutsch Ukrainische Pflegeverband e.v. - Vorstandsmitglied

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/11/07 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Leitsatz. OLG Dresden, 7. Senat, Beschluss vom , Az: 7 AR 42/01. ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ Oberlandesgericht ³ ³ ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³

Leitsatz. OLG Dresden, 7. Senat, Beschluss vom , Az: 7 AR 42/01. ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ Oberlandesgericht ³ ³ ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³ Leitsatz 1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß 12 FGG. Es müssen daher alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhaltes durch Befragung der Beteiligten,

Mehr

Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlungen Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Reichsbürgern Was sind Reichsbürger? Zur Reichsbürgerbewegung zählen sowohl Einzelpersonen als auch Gruppierungen,

Mehr

EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP. Brüssel, den 31. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02

EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP. Brüssel, den 31. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02 EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP Brüssel, den 3. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02 AUFZEICHNUNG von Herrn Giuliano Amato für den Konvent Betr.: Mandat der Arbeitsgruppe zur Rechtspersönlichkeit

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention BGBl. III - Ausgegeben am 21. Mai 2010 - Nr. 47 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XIX 1. Kapitel. Geschichte und Geltungsgrund des Völkerrechts 1. Völkerrecht: Begriff und Abgrenzungen 1 2. Geschichte des Völkerrechts 3 I. Das Spanische

Mehr

EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION

EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION A *>'- \ EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION EMRK-Kommentar 2. vollständig neu bearbeitete Auflage unter Berücksichtigung des 11. ZP zur Gründung eines ständigen Gerichtshofs Dr. Dr. h. c. Jochen Abr.

Mehr

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 13. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Zum Einstieg: Völkerrecht und Landesrecht Völkerrecht

Mehr

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 13. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Zum Einstieg: Völkerrecht und Landesrecht Völkerrecht

Mehr

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht Originaltext Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht 0.732.021.1 Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1957

Mehr

Antrag auf grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Malta gemäß Artikel 56 der Verordnung Brüssel IIa

Antrag auf grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Malta gemäß Artikel 56 der Verordnung Brüssel IIa Aus dem Englischen übersetzt durch den Sprachendienst des Bundesamts für Justiz Ministerium für Familie und soziale Solidarität ABTEILUNG FÜR SOZIALE WOHLFAHRTSSTANDARDS 469, Bugeia Institute, St. Joseph

Mehr

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e)

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Beweisantrag Die BRD ist nicht Deutschland! Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember1937 bestanden

Mehr

BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0062/

BERICHT. DE In Vielfalt geeint DE. Europäisches Parlament A8-0062/ Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0062/2016 18.3.2016 BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler (2016/2000(IMM)) Rechtsausschuss Berichterstatter:

Mehr

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA 1. E-Curia ist eine Informatikanwendung, die den beiden Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 418/02 BESCHLUSS vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in

Mehr

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII Name(n): Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: (Verfasser, Antragsteller, Beschwerdeführer) An das Jugendamt der Stadt Abteilung Straße, Hausnummer Tel.: / Fax.: / Datum Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII für

Mehr

Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?

Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht A. Abgrenzung 1.) Vorsorgevollmacht: rechtsgeschäftliche Ermächtigung

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA)

Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) - Steuerliche Verrechnungspreise Teil II Dirk Wendel - Verrechnungspreise Teil II - 1 Statistik Seit dem 1. September

Mehr

Bundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 203/09 04.03.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe

Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe 2018 Öffentliches Wissen zur Rechtsicherheit Forschungsreihe Band 4 Untersuchungsbericht zu Menschenrechtverletzungen durch organisierte Unkenntnis der ranghöchsten Rechtsnormen Grundrecht und Menschenrechtverletzungen

Mehr

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung)

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 02.12.2015 R u n d s c

Mehr

B. Dokumente zur Informationsfreiheit

B. Dokumente zur Informationsfreiheit B. Dokumente zur Informationsfreiheit I. Europarat Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten (angenommen vom Ministeraussschuss am 21. Februar

Mehr

Europarecht. Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber. Bearbeitet von Hans-Joachim Glaesner

Europarecht. Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber. Bearbeitet von Hans-Joachim Glaesner Europarecht Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber Bearbeitet von Hans-Joachim Glaesner 23. Auflage 2015. Buch. 800 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 1539 8 Recht > Europarecht, Internationales

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)

Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a) Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a) Generalstaatsanwaltschaft..., den... Aktenzeichen... Verfügung 1. Schreiben: Oberlandesgericht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Portugal (Portugiesische

Mehr

Protokoll

Protokoll Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Das Strafverfahren als immaterielle Wiedergutmachung

Das Strafverfahren als immaterielle Wiedergutmachung Susanne Stehle Das Strafverfahren als immaterielle Wiedergutmachung Die aktiven Beteiligungsrechte des Verletzten im Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof und in ausgewählten nationalen Strafverfahren

Mehr

2. Es sei die Immunitätskommission des Nationalrats (IK-N) einzuberufen.

2. Es sei die Immunitätskommission des Nationalrats (IK-N) einzuberufen. CHRISTOPH BLOCHER NATIONALRAT UND a. BUNDESRAT Kugelgasse 22, Postfach CH-8708 Männedorf Tel: +41 44 921 20 10 Fax +41 44 921 20 19 Vertraulich/per E-Mail Immunitätskommission des Nationalrats Herr Heinz

Mehr

- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die

- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die - 3-2. Die Tenorierung über die Feststellung, dass der am 12.07.2013 geschlossene Vertrag nichtig sei, stellt eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung dar und bewirkt eine eklatante Verletzung der verfassungsmäßig

Mehr

Staatsrecht. Staatsrecht Völkerrecht Europarecht. Dr. jur. Michael Schweitzer. C.F. Müller. Professor em., Universität Passau

Staatsrecht. Staatsrecht Völkerrecht Europarecht. Dr. jur. Michael Schweitzer. C.F. Müller. Professor em., Universität Passau Staatsrecht Staatsrecht Völkerrecht Europarecht von Dr. jur. Michael Schweitzer Professor em., Universität Passau 10., völlig neu bearbeitete Auflage C.F. Müller Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis

Mehr