Staatliche Beihilfe Nr. NN 94/2000 Deutschland Programm FUTOUR 2000
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG (2001) D/ Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 94/2000 Deutschland Programm FUTOUR 2000 Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN 1.1. Mit Schreiben SG(97)D/490 vom genehmigte die Kommission das Programm FUTOUR für den Zeitraum Dieses Programm richtete sich an neugegründete FuE-aktive Unternehmen und beinhaltete eine Reihe von «soft aid» im Sinne des Punkts des Gemeinschaftsrahmens KMU sowie Beihilfen zur Förderung von FuE-Vorhaben Deutschland teilte mit Schreiben vom mit, die Regelung werde gemäß Punkt 4.6 des Gemeinschaftsrahmens FuE (1996) (ABl. C 45 vom ) ohne erneute Notifizierung bei eingeschränkter Förderung fortgeführt. Die Kommissionsdienststellen wiesen Deutschland mit Schreiben vom darauf hin, daß die Möglichkeit, eine Regelung ohne erneute Notifizierung über den genehmigten Förderzeitpunkt hinweg fortzuführen, für die «soft aid»-bestandteile der Regelung nicht anwendbar sei. Deutschland erklärte darauf mit Schreiben vom , die «soft aid»-bestandteile würden eingestellt und kündigte die Übermittlung einer Neufassung der Regelung an. Diese Neufassung wurde im März 2000 im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht, der Kommission aber erst mit Schreiben vom übermittelt. Da die Neufassung über eine bloße Verlängerung der Regelung (mit geringfügigen Einschränkungen) hinausging, wurde sie als nicht notifizierte Beihilfe eingetragen. Mit Schreiben vom , , und sowie anläßlich zweier Sitzungen, die am und stattfanden, übermittelte Deutschland weitere Auskünfte. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG Die Beihilferegelung in ihrer modifizierten Form hat folgende Charakteristika: Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 2.1. Ziel der Regelung Die Regelung versteht sich als Starthilfe für die Gründung besonders innovativer technologieorientierter Unternehmen und deren FuE-Aktivität und mittelbar als Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen und technologischen Basis in den fünf neuen Bundesländern, Fördergebieten nach Artikel 87(3)(a), und Ost-Berlin - einem Fördergebiet nach Artikel 87(3)(c). Deutschland ist aufgrund einer Besprechung im April 1999 mit Vertretern von 12 privaten Venture Capital-Gesellschaften zur Ansicht gekommen, daß für das hier vorliegende Marktsegment der Förderung sehr junger Unternehmen in einer frühen FuE-Phase mit kleinen Beteiligungsbeträgen Marktversagen vorliegt, da den privaten Venture Capital-Gesellschaften in dieser frühen Phase das technische und wirtschaftliche Risiko und die Betreuungskosten zu hoch sind. Laut Angaben der Venture Capital-Gesellschaften werden nur ca. 3% entsprechender Beteiligungsanträge von privaten Venture Capital-Gesellschaften finanziert Rechtsgrundlage Die Regelung basiert auf der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Förderprogramm «Förderung und Unterstützung von technologieorientierten Unternehmensgründungen in den neuen Bundesländern und Berlin-Ost FUTOUR 2000» sowie auf den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu 44 der Bundeshaushaltsordnung Laufzeit Die Regelung ist auf den Zeitraum bis (letztes Datum für die Einreichung von Anträgen) angelegt Haushaltsansatz Es ist beabsichtigt, jährlich etwa 50 technologieorientierte Unternehmensgründungen zu fördern und dafür jährliche Haushaltsmittel in Höhe von ca. 30 mio DM (ca. 15 mio ) zur Verfügung zu stellen Form der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Zusätzlich kann wenn die Gesamtfinanzierung des FuE-Projekts nicht auf anderem Wege sichergestellt werden kann dem FuE-Unternehmen von der tbg Technologie- Beteiligungsgesellschaft mbh (einer Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank) Eigenkapital in Form einer stillen Beteiligung (d.h. ein partizipatorisches Darlehen) zur Verfügung gestellt werden ; die Intervention der tbg findet also nur auf subsidiäre Weise statt, wenn der nichtrückzahlbare Zuschuß und die Eigenleistung des Unternehmens (einschließlich der Bankdarlehen) nicht ausreichen, um die Gesamtkosten des Forschungsprojekts zu decken. Der nichtrückzahlbare Zuschuß und die stille Beteiligung der tbg dürfen zusammen mit jeder anderen staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87(1) EG maximal 80% der Kosten des FuE-Projekts finanzieren. Die Deutsche Ausgleichsbank ist eine öffentliche Anstalt, die Unternehmensgründungen fördert. Die tbg entscheidet
3 über ihre Beteiligung in eigener Zuständigkeit. Sie erhält aber für übernommene Beteiligungen1 eine aus Mitteln des Bundeshaushalts abgedeckte partielle Haftungsfreistellung sowie eine Management-Prämie in Höhe von 0,9% p.a. der eingegangenen Beteiligungen. Die aus Mitteln des Bundeshaushalts abgedeckte partielle Haftungsfreistellung deckt 28% der mit den eingegangenen Beteiligungen verbundenen Risiken ab. Somit übernimmt die tbg 72% der Risiken Zielgruppe der Beihilferegelung Die Regelung wendet sich an technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Einreichung der Ideenskizze) nicht älter als ein Jahr sein dürfen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, die ihren Geschäftsbetrieb und wirtschaftlichen Schwerpunkt in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen bzw. in Ost-Berlin haben 2, die die Definition des kleinen Unternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der KMU, ABl. L 107 vom ) erfüllen und die von den Gründern als im Unternehmen tätigen Gesellschaftern geführt werden; diese Gründer müssen zusammen mindestens 51% der Unternehmensanteile (die technische Schlüsselperson muß mindestens 26% und den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit dem geförderten FuE-Projekt widmen) halten und dürfen keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse haben und keine wesentliche Beteiligung an anderen Unternehmen halten Förderfähige Vorhaben Förderfähig ist die Durchführung eines FuE-Vorhabens, das die erste wesentliche Produktentwicklung im Unternehmen darstellt, sofern das Vorhaben nicht bereits aus anderen FuE-Programmen gefördert wird. Das FuE-Vorhaben muß der FuE- Definition des Gemeinschaftsrahmens FuE (1996) entsprechen. 1 Die angenommene Ausfallwahrscheinlichkeit beträgt maximal 20%. Diese Schätzung basiert auf den Erfahrungen der deutschen Behörden mit derselben Regelung in der Vergangenheit. Bei dieser Ausfallwahrscheinlichkeit und einer partiellen Haftungsfreistellung von 28% ergeben sich für den Staat Haushaltskosten, die 5,6% des Volumens der eingegangenen Beteiligungen entsprechen. Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß dieser Quotient von 5,6% zwischen den Haushaltskosten der Beteiligung für den Staat und dem Volumen der Beteiligung nicht unbedingt exakt der Beihilfeintensität entspricht, mit welcher die KMU gefördert werden, und welche auch nicht genau quantifiziert werden kann. Dennoch akzeptiert die Kommission, daß die mit der Beteiligung verbundenen Haushaltskosten als Annäherungswert für die Beihilfeintensität dienen können. 2 Gemäß den Entscheidungen der Kommission zur deutschen Regionalförderkarte sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen bis Ende 2003 (letztes Datum für Bewilligungen) als Regionalfördergebiete nach Artikel 87(3)(a) anerkannt (vgl. N 195/99), während Ost-Berlin als Teil des Landes Berlin bis Ende 2003 ein Regionalfördergebiet nach Artikel 87(3)(c) ist (vgl. C 47/99). Im Zusammenhang mit der Genehmigung Berlins hat Deutschland im September 1999 erklärt, die Brandenburger Teile der Arbeitsmarktregion Berlin wie Berlin, d.h. ein Fördergebiet nach 87(3)(c) zu behandeln.
4 2.8. Förderhöchstbeträge und Förderhöchstsätze, Kumulierungsregeln Das FuE-Vorhaben kann mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuß von 45% brutto (Ost-Berlin und Brandenburger Teile der Arbeitsmarktregion Berlin: 40% brutto) der förderfähigen Kosten gefördert werden, maximal ( DM). Zusätzlich zum Zuschuß kann dem Unternehmen Eigenkapital in Form einer stillen Beteiligung 3 der tbg zugeführt werden, deren Haushaltskosten für den Staat normalerweise einem Satz von 5,6% brutto des Beteiligungsbetrags entsprechen (vgl. Ziffer III.1). Dieser Satz kann als Annäherungswert für die Beihilfeintensität der Beteiligung für das Unternehmen betrachtet werden (vgl. Fußnote 1). Zuschuß und Beteiligung dürfen den Betrag von nicht überschreiten ; überdies dürfen der Zuschuß und das Beihilfeäquivalent der Beteiligung den obenerwähnten Fördersatz von 45%/40% nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Beihilfeintensität der Beteiligung auf der Basis einer geschätzten mittleren Ausfallwahrscheinlichkeit von 20% berechnet ist. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, in allen Anwendungsfällen der Regelung zu überprüfen, ob das erwartete Ausfallrisiko eines einzelnen FuE-Vorhabens sich signifikativ vom geschätzten mittleren Ausfallrisiko unterscheidet. Falls dies der Fall ist, so entspricht der Beihilfewert der fraglichen Beteiligung einer höheren Beihilfeintensität, und Deutschland hat zugesagt, dem durch eine entsprechende Reduzierung des Zuschusses bei Einhaltung des obengenannten Förderhöchstsatzes Rechnung zu tragen. Ferner verpflichtet sich Deutschland, die Kommission im Rahmen der Jahresberichte über die Ausführung der Regelung darüber zu informieren, wie bei der Berechnung dieses Wertes vorgegangen wurde. Mittel aus dem vorliegenden Programm können nur eingesetzt werden, wenn das Vorhaben aus keinem anderen FuE-Programm gefördert wird. Der Fördersatz von 45%/40% ist ein Kumulierungshöchstsatz. Der addierte Beihilfewert von Zuschuß, Beteiligung und jeder anderen eventuell für dieselben förderfähigen Kosten gewährten Beihilfe darf diesen Kumulierungshöchstsatz nicht überschreiten. Bei Gewährung der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz auf die investiven Kostenbestandteile des FuE-Vorhabens wird insbesondere der Zuschuß entsprechend gekürzt. Der Fördersatz von 45%/40% setzt sich zusammen aus einer Grundförderung von 25% für vorwettbewerbliche Entwicklung gemäß Punkt 5.5 des Gemeinschaftsrahmens FuE (1996), einem KMU-Bonus von 10% (gemäß Punkt ) und einem Regionalbonus (gemäß Punkt ) von 10% für Fördergebiete nach Artikel 87(3)(a) EG und von 5% für Fördergebiete nach Artikel 87(3)(c) EG. 3 Nach deutschem Recht nimmt der «stille Partner» keine Managementfunktion wahr und haftet nur mit dem Beteiligungsbetrag für die Schulden des Unternehmens. Die Laufzeit der stillen Beteiligung (partizipatorisches Darlehen) ist auf 10 Jahre begrenzt ; die Beteiligungsverträge sehen eine Festvergütung von 7% p.a. vor sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% der Beteiligungssumme ; zusätzlich ist eine verhandelbare gewinnabhängige Beteiligungsvergütung in Höhe von 10% bis 15% des Bilanzgewinns des Unternehmens vorgesehen. Insgesamt rechnet die tbg mit einer durchschnittlichen jährlichen Vergütung von rund 9,6% des eingesetzten Kapitals.
5 Die Gewährung der Regionalboni erfolgt gemäß dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Regionalförderstatus der Region, in dem das Vorhaben durchgeführt wird Förderfähige Kosten Die förderfähigen Kosten sind gemäß Anlage II des Gemeinschaftsrahmens FuE definiert. 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Betreffend Zuschüsse: Die Zuschüsse zu FuE-Vorhaben stammen aus staatlichen Mitteln und wenden sich an bestimmte, nämlich technologieorientierte neugegründete Unternehmen in den fünf neuen Bundesländern und Ost-Berlin. Die Förderung begünstigt diese Unternehmen im Vergleich zu Konkurrenten. Da die Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stehen können, ist eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht auszuschließen. Die Zuschüsse stellen damit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar. Betreffend Haftungsfreistellungen für stille Beteiligungen: Die Haftungsfreistellungen stellen eine Garantieform dar und wenden sich an die tbg, eine öffentliche Beteiligungsgesellschaft, die der Deutschen Ausgleichsbank (Förderbank des Bundes zur Ankurbelung der Wirtschaftstätigkeit) zuzurechnen ist ; entsprechend der Mitteilung der Kommission über staatliche Bürgschaften (ABl. C 71 vom ) ist der Beihilfewert von Bürgschaften normalerweise dem Unternehmen zuzuordnen, dessen Zahlungsunfähigkeitsrisiko gegenüber seinem Darlehens-/Kapitalgeber abgesichert ist. Die zugunsten der partizipatorischen Darlehen ausgesprochenen Haftungsfreistellungen können daher im vorliegenden Fall als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zugunsten des neugegründeten Unternehmens bewertet werden, und ihre Beihilfeintensität beläuft sich ungefähr auf 5,6% des Beteiligungsbetrags (28% * 20%, vgl. Fußnote 1). In der Tat hätten die Unternehmen dieser Zielgruppe ohne die fraglichen Haftungsfreistellungen keinen Zugang zu stillen Beteiligungen gehabt, d.h. zu partizipatorischen Darlehen, oder nur zu ungünstigeren Bedingungen. Die fraglichen stillen Beteiligungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG aufgrund der Tatsache dar, daß ihre Gewährung durch staatliche Mittel ermöglicht wird, und daß sie die geförderten Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die nicht Gegenstand dieser Intervention sind, begünstigen. Überdies könnten sie imstande sein, den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder drohen, ihn zu beeinträchtigen, da die Regelung Unternehmen nicht ausschließt, die im innergemeinschaftlichen Handel aktiv sind, oder dort in Zukunft tätig werden könnten Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission bedauert, daß die Regelung in ihrer veränderten Form unter Verletzung der Notifizierungsverpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG in Kraft gesetzt wurde. Sie nimmt jedoch die Zusage der deutschen Behörden zur Kenntnis,
6 die bereits gewährten Beihilfen zu überprüfen (indem jeweils im Einzelfall der Wert der Beteiligung berechnet wird) und die Beihilfen in dem Umfang zurückzufordern, in dem sie möglicherweise die zulässigen Fördersätze überschritten haben Vereinbarkeit der Beihilfe Maßnahmen zugunsten junger Unternehmen Bei diesen Maßnahmen (Zuschüsse und Haftungsfreistellungen) handelt es sich um FuE-Beihilfen, durch die junge technologieorientierte Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre FuE-Aktivitäten zu finanzieren und durchzuführen. Die Beihilfen sind daher auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG und des Gemeinschaftsrahmens FuE (1996) zu beurteilen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß die Beihilfen zugunsten der neugegründeten technologieorientierten Unternehmen mit dem Gemeinschaftsrahmen FuE vereinbar sind. Insbesondere stellt sie fest, daß: die förderfähigen FuE-Aktivitäten im Einklang mit der FuE-Definition des Gemeinschaftsrahmens (Anhang I) definiert sind, die Förderung sich auf konkrete FuE-Projekte bezieht und vertraglich an deren förderfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage für Zuschuß und stille Beteiligung festgelegt ist, die förderfähigen Ausgaben gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens (Anhang III) definiert sind, die Förderhöchstsätze des Gemeinschaftsrahmens FuE für vorwettbewerbliche Entwicklung auch im Fall der Kumulierung nicht überschritten werden, der Anreizeffekt nach Punkt 6 des Gemeinschaftsrahmens aufgrund der Zielgruppe, welche den KMU zuzurechnen ist, und der Ausgestaltung der Regelung als gegeben angesehen werden kann. Ferner stellt die Kommission fest, daß die genannten Beihilfen auch geeignet sind, die Entwicklung von KMU zu fördern, die aufgrund eines Marktversagens bei der Bereitstellung von Eigenkapital ohne die Gewährung der stillen Beteiligungen der tbg nicht in der Lage wären, ihre FuE-basierte Entwicklung durchzuführen. Insgesamt sind die Beihilfen zugunsten der fraglichen Unternehmen somit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar. Die Kommission weist die deutschen Behörden darauf hin, daß sie ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG jede geplante Neufinanzierung, Verlängerung oder Änderung dieser Regelung mitzuteilen haben. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, ihr jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Programms zu unterbreiten. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, bei der Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kumulierung von Beihilfen mit unterschiedlicher Zielsetzung (ABl. C 3 vom ) sowie bestimmter Tätigkeitsbereiche in der Industrie (darunter die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche), im Verkehr, in der Landwirtschaft und in der Fischerei einschließlich der Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung
7 landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, Ziff. 4.2, ABl. C 28 vom , Berichtigung ABl. C 232 vom ) zu beachten. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, daß Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion für Konkurrenz Registratur für staatliche Beihilfen RuedelaLoi200 B-1049 BRÜSSEL Telekopiergerät Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission
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