R U N D S C H R E I B E N 5 /
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- Hanna Färber
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1 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr Berechnungswerte für das Jahr Informationen zur Jahresmeldung für das Jahr Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer steuerfreien Arbeitnehmerbeteiligung 5. Versicherungspflicht bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen Dresden, im Dezember 2012 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: Rundschreiben 6. Besonderheiten beim Zusammentreffen von Mutterschutz und Jahressonderzahlung Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Rundschreiben erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen. 1. Umlage- und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 Im Jahr 2013 betragen der Umlagesatz unverändert 1,2 v. H. und der Zusatzbeitragssatz unverändert 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt weiterhin 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und somit die Hälfte des insgesamt zu leistenden Zusatzbeitrags. Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus ein Gesamtfinanzierungsaufwand von 3,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können eine abweichende Arbeitnehmerbeteiligung vereinbaren. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße
2 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 Für das Jahr 2013 gelten folgende Berechnungswerte: 2.1 Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 Satz 3 der ZVK-Satzung ab 01. Januar 2013 monatlich ,00 - im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung , Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 der ZVK-Satzung ab 01. Januar 2013 monatlich 6.550,41 ab 01. August 2013 monatlich 6.642,11 - im Monat der Jahressonderzahlung 9.631, Grenzbetrag für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG Die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage ist in Höhe von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Damit ist folgender Grenzwert maßgeblich: ab 01. Januar ,00 Dieser steuerfreie Betrag ist um die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge (steuerfreie Zusatzbeiträge und sofern vorhanden die steuerfreien Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung) zu mindern. 2.4 Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (jährlich) 2.784,00 + für Zusagen ab dem 01. Januar 2005 zusätzlich (jährlich) 1.800,00 = für Zusagen ab dem 01. Januar 2005 maximal zulässige Steuerfreiheit (jährlich) 4.584,00 Für Zusagen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, besteht nach Ausschöpfung des o. g. Grenzbetrags (4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Rentenversicherung) die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a. F. Seite 2
3 2.5 Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (32.340,00 ) 202,13 3. Informationen zur Jahresmeldung für das Jahr 2012 Wir möchten darauf hinweisen, dass die Jahresmeldungen zur Zusatzrente für das Jahr 2012 bis spätestens zum 31. Januar 2013 an die ZVK zu übermitteln sind ( 13 Abs. 5 der ZVK-Satzung). Ihre Meldung ist erforderlich, damit wir Ihren Beschäftigten die förderfähigen Beiträge zur staatlichen Riester-Förderung ausweisen können. Bei verspäteten Meldungen können sich für Ihre Beschäftigten Nachteile in der Zusatzrente ergeben! 4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer steuerfreien Arbeitnehmerbeteiligung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dezember 2010 entschieden, dass Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung grundsätzlich steuerfrei sind. Über die steuerlichen Hintergründe haben wir Sie bereits ausführlich mit Rundschreiben 4/2011 und 5/2011 informiert. Bislang war allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob die Arbeitnehmerbeteiligung in Folge der Steuerfreiheit nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV auch sozialversicherungsfrei ist. Mit Schreiben vom 09. November 2012 (Az.: IVa /11) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun die Sozialversicherungsfreiheit einer steuerfreien Arbeitnehmerbeteiligung bestätigt. Dies gilt auch rückwirkend, soweit eine tatsächliche Steuerfreiheit bestanden und der Arbeitgeber diese auch angewandt hat. Ergänzend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Sozialversicherungsfreiheit nur für nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei gezahlte Beiträge bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden ist. Im Jahr 2013 gilt somit der Höchstbetrag von 2.784,00. Für den zusätzlichen Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG i. H. v ,00 gilt die Sozialversicherungsfreiheit nicht. 5. Versicherungspflicht bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) wurden das SGB II und das SGB III ab April 2012 neu strukturiert. Unter anderem wurden die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen im SGB III beruhenden Eingliederungszuschüsse in den 88 ff. SGB III zusammengeführt. Seite 3
4 Aus aktuellem Anlass möchten wir daher nochmals die Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Beschäftigte in geförderten Beschäftigungsverhältnissen zusammenfassen. Keine Versicherungspflicht besteht für Beschäftigte: - die Eingliederungszuschüsse nach 88 ff. SGB III (bisher 217 ff. SGB III) erhalten, - für die Eingliederungszuschüsse nach 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II gewährt werden, - die Arbeiten nach 260 ff. SGB III (alte Fassung) verrichten, - für die Zuschüsse nach 16e SGB II gezahlt werden oder - denen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach 16d SGB II zugewiesen werden. Die genannten Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind abschließend. Sollten Sie hinsichtlich der Frage zum Vorliegen der Versicherungspflicht unsicher sein, können Sie sich gern an uns wenden. 6. Besonderheiten beim Zusammentreffen von Mutterschutz und Jahressonderzahlung In den Mitgliederrundschreiben 3/2011 und 5/2011 haben wir Sie über die tarifvertraglichen Neuregelungen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten informiert. Danach ist für Mutterschutzzeiten ab dem 01. Januar 2012 ein fiktives Entgelt entsprechend 21 TVöD (Entgeltfortzahlung) mit dem neuen Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Umlagen und Zusatzbeiträge fallen für diesen Zeitraum jedoch nicht an. Wird im Jahr der Geburt eine Jahressonderzahlung gewährt, ist diese grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig. Nach 62 Abs. 2 Buchst. e der ZVK-Satzung ist die Jahressonderzahlung nur anteilig zusatzversorgungspflichtig, wenn diese für einen Zeitraum ausgezahlt wird, in dem keine Umlagen entrichtet wurden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Mutterschutzzeit. Die Monate der Mutterschutzzeit werden bei der Ermittlung der Zusatzversorgungspflicht der Jahressonderzahlung berücksichtigt. Seite 4
5 Beispiel: Beschäftigung mit Entgelt: Mutterschutzzeit nach 3 Abs. 2 MuschG Geburt des Kindes: Mutterschutzzeit nach 6 Abs. 1 MuschG Elternzeit: In diesem Fall gilt der Zeitraum vom 01. Januar bis 29. Juli 2013 als mit Umlagen belegter Zeitraum, obwohl für die Zeit vom 22. April bis 29. Juli 2013 tatsächlich keine Umlagen anfallen. Die Jahressonderzahlung ist daher zu 7/12 auch zusatzversorgungspflichtig. Abschließend möchten wir die Gelegenheit nutzen, uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu bedanken. Wir wünschen Ihnen bereits jetzt ein gesundes und erfolgreiches Jahr Für Fragen zu diesem Rundschreiben stehen wir Ihnen an unserem Servicetelefon gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Seite 5
4. Erfassung und Meldung aktueller Adressdaten der Beschäftigten
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