Gemüse, Gemüseprodukte, Zwiebeln, Spargel und Kartoffeln
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- Dorothea Kappel
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1 Qualitätszeichen Saarland "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Pflichtenheft für den Produktbereich Gemüse, Gemüseprodukte, Zwiebeln, Spargel und Kartoffeln Stand SL: (basierend auf dem Stand BW vom ) Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 1 von 15
2 Inhalt: Seite I. Präambel 2 II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen 3-4 III. Kontrollbestimmungen 4-8 IV. Mitgeltende Richtlinien und Bestimmungen 8 V. Vorgaben für die Erzeugung 9-11 VI. Vorgaben für die Vermarktung und den Endverkauf I. Präambel Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes fördert Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse. Zur Förderung des Absatzes von Agrarprodukten wurde das Qualitätszeichen des Saarlandes "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" (Qualitätszeichen) für Agrarprodukte geschaffen. Mit dem Zeichen als rechtlich geschützter Marke werden besonders festgelegte Herkunfts- und Qualitätseigenschaften den Verbrauchern und dem Handel verdeutlicht und garantiert. Gekennzeichnet werden dürfen nur landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweiligen Region und daraus hergestellte Produkte. Das Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe", die Qualitätskriterien sowie die Vergabe- und Kontrollmechanismen basieren auf den Bestimmungen des Qualitätszeichens des Landes Baden-Württemberg. Das Qualitätsprogramm und das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg ist von der Europäischen Kommission notifiziert und mit Datum genehmigt. Mit dem Qualitätszeichen dürfen danach nur Erzeugnisse gekennzeichnet werden, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der Erzeugungsmethoden und der Produkteigenschaften sowie bestimmte Herkunftsbestimmungen erfüllen. Die betreffenden Erzeugnisse müssen zumindest ein Qualitätsniveau erfüllen, das deutlich höher oder spezifischer ist als die allgemein einzuhaltenden Anforderungen. Teilnehmer am Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" müssen bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten unter dem Qualitätszeichen sicherstellen, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie die zusätzlichen, darüber hinausgehenden Anforderungen des Qualitätszeichens eingehalten werden. Die Bestimmungen des Landes Baden Württemberg auf die Bezug genommen wird, sind, soweit dies in der Praxis möglich ist, sinngemäß anzuwenden, bzw. durch vergleichbare geltende Bestimmungen des Saarlandes zu ersetzen. Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 2 von 15
3 II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen 1. Anwendungsbereiche Das Qualitätszeichen kann für - Frischgemüse, - Verarbeitungsgemüse, - Bleichspargel und Grünspargel, - Speisezwiebeln aller Sorten, - Kartoffeln aller Sorten verwendet werden, wenn die in diesem Pflichtenheft festgelegten Bestimmungen zur Qualität, Herkunft und Erzeugung sowie die Bestimmungen über Verfahren und Zeichenverwendung erfüllt sind. 2. Basis-Qualitätsbestimmungen Der gesamte Anbau von Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln im Erzeugerbetrieb muss nach der jeweiligen gültigen Richtlinie für den integrierten und kontrollierten Anbau erfolgen. Bei Fehlen einer solchen saarländischen Vorschrift muss sich der Anbau an dieser jeweils gültigen Richtlinie des Landes Baden-Württemberg orientieren, soweit dies in der Praxis möglich ist, und saarländisches Recht dem nicht entgegensteht. Handelsklassen - Frischgemüse und Spargel müssen den Handelsklassen E und I entsprechen. Frischgemüse und Spargel der Handelsklasse II dürfen nur dann unter dem Qualitätszeichen vermarktet werden, wenn die Anforderungen der Handelsklasse I in der Frische, Sauberkeit, Unverletztheit, Gesundheit, Reife und Ausfärbung eingehalten werden und lediglich in Form- und Größenabweichung die Anforderungen der Handelsklasse I nicht voll erfüllt sind. - Zwiebeln müssen den Handelsklassen I und II entsprechen. - Kartoffeln müssen den Handelsklassen E und I entsprechen. Nitrat-Höchstmenge Die nachfolgend festgelegten Nitrat-Höchstwerte dürfen im Endprodukt nicht überschritten werden: - Nitrat-Höchstmengen bei Gemüsearten mit niedrigem Nitratgehalt (z.b. Erbsen, Bohnen, Paprika, Gurken, Tomaten, Rosenkohl, Brokkoli, Möhren, Zwiebeln, Blumenkohl, Kartoffeln, Spargel) - Nitrat-Höchstmengen bei Gemüsearten mit mittlerem Nitratgehalt (z.b. Blattsalate, Grünkohl, Chinakohl, Weißkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi, Knollensellerie, Lauch, Spinat) - Nitrat-Höchstmengen bei Gemüsearten mit höherem Nitratgehalt (z.b. Rote Bete, Bleichsellerie, Radieschen, Rettiche) - Nitrat-Höchstmengen vom bei Spinat 2800 mg/kg bei übrigem Gemüse 3500 mg/kg - Nitrat-Höchstmengen bei Gemüse im Unterglasanbau mg/kg mg/kg bei Eissalat 2000 mg/kg 1000 mg/kg 2000 mg/kg 3000 mg/kg Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 3 von 15
4 - Nitrat-Höchstmengen bei Kräutern 4500 mg/kg Qualitätsprüfung Gemüseprodukte müssen bei der DLG-Prüfung oder einer nach vergleichbaren Kriterien durchzuführenden Qualitätsprüfung mindestens 3,5 Punkte in den einzelnen Prüfmerkmalen erreichen. Düngung Der Einsatz von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln und Müllkompost ist im gesamten Betrieb verboten. Pflanzenschutz Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und möglichst nur nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Gentechnik Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) 1829/2003 und der Verordnung (EG) 1830/2003 vom sowie anderen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. 3. Basis-Herkunftsbestimmungen Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln müssen zu 100 % im Saarland erzeugt werden. Bei der Herstellung von Gemüseprodukten darf bis zu 10 % des Verarbeitungsgemüses aus anderen Regionen stammen. III. Kontrollbestimmungen Der Lizenznehmer hat die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung der Zeichennutzer und Erzeuger zu überwachen sowie gegen widerrechtliche Nutzung des Zeichens und Beeinträchtigung des Zeichengebrauchs durch Zeichennutzer und Erzeuger einzuschreiten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrages ist der Lizenznehmer daher verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Kontrollen beim Zeichennutzer und Erzeuger vertragsgemäß durchgeführt werden. Alle erfassten Daten und Ergebnisse sind in entsprechende Kontrollbücher oder gleichwertige Dokumentationen einzutragen und aufzubewahren. Die Einhaltung der programmspezifischen Anforderungen wird auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung durch ein 3-stufig aufgebautes Kontrollsystem überwacht: 1. Stufe: Eigenkontrolle Jeder am Qualitätszeichen teilnehmende Betrieb ist zur Durchführung von Eigenkontrollen verpflichtet. Der Betriebsleiter oder die hierfür verantwortliche Person kontrolliert und dokumentiert im Rahmen der Eigenkontrolle seinen Betrieb auf die Einhaltung der Bestimmungen. 2. Stufe: Neutrale Kontrolle Die neutrale Kontrolle wird durch ein akkreditiertes, neutrales Prüfinstitut durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bestimmungen in den teilnehmenden Betrieben kontrolliert. Die Organisation der Kontrollen und die Beauftragung eines neutralen Prüfinstitutes obliegen dem Lizenznehmer. Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 4 von 15
5 3. Stufe: Kontrolle der Kontrolle Die vom Zeichenträger beauftragte Stelle für die Kontrolle der Kontrolle überwacht die vertraglichen Verpflichtungen der Lizenznehmer und die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen durch die neutralen Prüfinstitute. 1. Kontrolle der Erzeugerbetriebe (Betriebskontrolle) Die Betriebskontrolle in den Erzeugerbetrieben wird durch ein neutrales Prüfinstitut durchgeführt. Bei den Betriebskontrollen wird unter anderem die Einhaltung des integrierten und kontrollierten Anbaus überwacht. Insbesondere müssen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Kontrolle der Feldspritzgeräte überwacht, Bodenuntersuchungen in Verbindung mit der Düngung und Untersuchungen des Frischgemüses, Verarbeitungsgemüses, Spargels, Zwiebeln und Kartoffeln während des Wachstums und nach der Ernte in Stichproben durchgeführt werden. 1.1 Erzeugerbetriebe für Frischgemüse Die Betriebskontrolle ist jährlich stichprobenweise bei 20 % der Betriebe durchzuführen, jedoch mindestens einmal in 5 Jahren in jedem Betrieb. Bei Kleinbetrieben mit weniger als Einheitsquadratmetern Anbaufläche sind jährlich stichprobenweise 10 % der Betriebe einer Betriebskontrolle zu unterziehen; es muss jedoch jeder Kleinbetrieb mindestens einmal in 10 Jahren kontrolliert werden. Dabei entspricht 1 m 2 Freilandfläche 1 Einheitsquadratmeter (Eqm) bzw. 1 m 2 Unterglasfläche 9 Einheitsquadratmeter (Eqm). Bevor Frischgemüse von einem Erzeuger erstmals unter dem Zeichen vermarktet werden darf, muss der Betrieb als integriert wirtschaftender Betrieb anerkannt werden. Hierbei ist zu überprüfen, ob der Betrieb grundsätzlich in der Lage ist, hinsichtlich der Qualifikation des Betriebsleiters, der technischen Ausstattung und des Zustandes (Nährstoffversorgung) der Böden die Bestimmungen für den integrierten und kontrollierten Anbau zu erfüllen. 1.2 Erzeugerbetriebe für Verarbeitungsgemüse Während der Vegetationsperiode müssen bei 10 % der Betriebe Betriebskontrollen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Betriebe, die gleichzeitig Frischgemüse für das Qualitätszeichen erzeugen und hierbei bei der Anbaukontrolle erfasst sind. Bevor ein Erzeugerbetrieb erstmals Verarbeitungsgemüse für das Qualitätszeichen vermarkten darf, muss in einer Eingangsbetriebskontrolle überprüft werden, ob der Erzeugerbetrieb die Bestimmungen des Qualitätszeichens erfüllt. 1.3 Erzeugerbetriebe für Spargel, Zwiebeln Während der Vegetationsperiode müssen bei 10 % der Betriebe Betriebskontrollen durchgeführt werden. Geprüft werden muss: - die ordnungsgemäße Führung der Schlagkarteien, - die Durchführung mechanischer Unkrautbekämpfungsmaßnahmen, - die verwendeten Pflanzenschutzmittel. Bevor ein Erzeugerbetrieb erstmals Spargel oder Zwiebeln für das Qualitätszeichen vermarkten darf, muss in einer Eingangsbetriebskontrolle überprüft werden, ob der Erzeugerbetrieb die Bestimmungen des Qualitätszeichens erfüllt. Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 5 von 15
6 1.4 Erzeugerbetriebe für Kartoffeln Während der Vegetationsperiode sind stichprobenweise Anbaukontrollen durchzuführen. Es sind nach dem Zufallsprinzip - 20 % der Betriebe von 0,5 ha und mehr Kartoffelanbaufläche - 5 % der Betriebe unter 0,5 ha Kartoffelanbaufläche zu prüfen. Geprüft werden müssen - die ordnungsgemäße Führung der Schlagkarteien, - die Durchführung mechanischer Unkrautbekämpfungsmaßnahmen, - die verwendeten Pflanzenschutzmittel. Bevor ein Erzeugerbetrieb erstmals Kartoffeln für das Qualitätszeichen vermarkten darf, muss in einer Eingangsbetriebskontrolle überprüft werden, ob der Erzeugerbetrieb die Bestimmungen des Qualitätszeichens erfüllt. 2. Kontrolle der Schlagkarteien / kulturbegleitenden Aufzeichnungen Die Schlagkarteien der Erzeuger von Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln müssen jährlich auf ordnungsgemäße Führung und Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert werden. Soweit erforderlich sind Beratungsgespräche für den Erzeuger zu veranlassen. Die Schlagkartei muss spätestens bei der Ablieferung der Ernte eines jeden Jahres bei der Vermarktungsorganisation vorgelegt werden. Bei einer nicht termingerechten Vorlage der Schlagkartei sind die Anforderungen für eine Zeichennutzung nicht erfüllt. Bei der Kontrolle der Schlagkartei kommen die gleichen Kriterien und Bewertungsmaßstäbe wie bei der Betriebskontrolle zur Anwendung. Werden bei der Prüfung Abweichungen festgestellt, so erfolgt durch die Prüfstelle eine unverzügliche Meldung an den betreffenden Lizenznehmer. Die kulturbegleitenden Aufzeichnungen von Erzeugern von Frischgemüse werden zeitgleich mit der Betriebskontrolle kontrolliert. 3. Kontrolle der Pflanzenschutzgeräteprüfung Die Pflanzenschutzgeräte der Erzeuger von Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln müssen regelmäßig alle zwei Jahre überprüft werden. Bei der jährlichen Abgabe der Schlagkartei ist das Vorhandensein einer gültigen Plakette auf den Pflanzenschutzgeräten nachzuweisen. Dies erfolgt über die Abgabe einer Prüfbescheinigung zur Pflanzenschutzgeräteprüfung. 4. Kontrolle der Zeichennutzerbetriebe Die Betriebskontrolle in den Zeichennutzerbetrieben wird durch ein neutrales Prüfinstitut durchgeführt. Zeichennutzende Betriebe müssen im Rahmen einer Betriebskontrolle innerhalb eines Jahres mindestens einmal überprüft werden. Bei direktvermarktenden Erzeugerbetrieben, d.h. Erzeugerbetriebe, die das Zeichen im Direktverkauf und auf der Großhandelsstufe nutzen, müssen mindestens 20 % der Betriebe jährlich einer Kontrolle unterzogen werden. Vor der Vergabe des Zeichennutzungsrechts ist im Rahmen einer Eingangs-Betriebskontrolle zu prüfen, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Einhaltung der Herkunfts-, Erzeugungsund Qualitätsbestimmungen erfüllt. Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 6 von 15
7 5. Rückstandsuntersuchungen Die Lizenznehmer sind für die Organisation und Durchführung der Rückstandsuntersuchungen bei den ihnen angeschlossenen Erzeugern und Zeichennutzern zuständig. 5.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln Die Proben sind hierbei nach der DFG-S19 Methode auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln zu untersuchen. Bei der Feststellung von Rückständen sind der Lizenznehmer und die mit der Kontrolle der Kontrolle beauftragte Stelle unverzüglich zu informieren. Bei Überschreitung der Höchstmengen von Pflanzenschutzmittelrückständen ist die Zeichenverwendung bei der jeweiligen Kulturart im laufenden Jahr sofort auszuschließen, und es sind zwei weitere Probeentnahmen und Untersuchungen durchzuführen. Bei einer erneuten Überschreitung der Höchstmengen von Pflanzenschutzmittelrückständen ist der Betrieb bei der jeweiligen Kulturart im laufenden und im Folgejahr von der Zeichenverwendung auszuschließen. Betriebe sind aus der Zeichenverwendung gänzlich auszuschließen, wenn mehrfach Überschreitungen der Höchstmengen bei Pflanzenschutzmittelrückständen festgestellt werden. 5.2 Untersuchung von Produktproben Bei 10 % der Betriebe hat jährlich eine Probenahme und je beprobtem Betrieb die Untersuchung mindestens einer Produktprobe auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und N- Gehalt zu erfolgen. Produktproben von verkaufsfähigem Frischgemüse können unangemeldet im Betrieb oder bei der Erfassung im Großmarkt gezogen werden. Sie werden auf Nitrat und Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Der Betriebsleiter wird über den Befund informiert. 5.3 Rückstandsuntersuchungen bei Verarbeitungsgemüse Je t vermarktetes Verarbeitungsgemüse ist eine Produktprobe zu ziehen und auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat zu untersuchen. Gleichwertige Rückstandsuntersuchungen des abnehmenden Vertragsverarbeiters können dabei berücksichtigt werden. 5.4 Rückstandsuntersuchungen bei Zwiebeln und Kartoffeln Je t vermarkteter Zwiebeln bzw. Kartoffeln ist von der marktfähigen Ware eine Produktprobe zu ziehen und auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und auf Nitrat zu untersuchen, mindestens jedoch eine Untersuchung jährlich je zeichennutzender Vermarktungsbetrieb. 5.5 Rückstandsuntersuchungen bei Spargel Bei 10 % der Betriebe hat jährlich eine Probenahme und je beprobtem Betrieb die Untersuchung mindestens einer Produktprobe auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat zu erfolgen. 6. Nitratuntersuchung des Bodens und Nitratmonitoring 6.1 Untersuchung des Bodens Die Bodenprobe wird unangemeldet im Betrieb von einer Fläche, die gerade beerntet wird, genommen. Die Probe wird auf N min Restwert untersucht. Die Kontrolle des Bodens erfolgt in allen Betrieben mindestens einmal jährlich. Für die Gemüsearten im Freiland gilt ein Grenzwert von 80 kg N/ha in der Bodenschicht cm zu Erntebeginn oder Kulturende. Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 7 von 15
8 Wird dieser Wert überschritten, so ergibt sich daraus Folgendes: - Klärung der Ursachen der Grenzwertüberschreitung anhand der kulturbegleitenden Aufzeichnungen, einschließlich der Ergebnisse der N min Untersuchungen, - gegebenenfalls Probenahme für weitere N min -Untersuchungen (evtl. Auflagen wie Grüneinsaat); bei wiederholtem Überschreiten des Grenzwertes im Boden erfolgt ein befristeter Ausschluss der jeweiligen Anbaufläche für das Anbaujahr. 6.2 Nitratmonitoring Die Untersuchungen auf Nitrat sollen zur Absicherung und Überwachung der Produktqualität dienen. Durch die Untersuchungen sollen überhöhte Nitrat-Werte im Endprodukt vermieden werden. Die Untersuchungen sind im Rahmen eines Nitratmonitorings durchzuführen, dessen Umfang und Strukturierung zwischen den Lizenznehmern und dem Zeichenträger bzw. der mit der "Kontrolle der Kontrolle" beauftragten Stelle abgestimmt wird. Bei einer Überschreitung der festgelegten Nitrat-Höchstmengen sind die Ursachen hierfür zu ermitteln (Überprüfung der Düngung im Erzeugerbetrieb, Witterung, Klimafaktoren etc.) und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Nitratgehalts in den jeweiligen Erzeugerbetrieben einzuleiten. Wird bei einem Erzeuger bei einer Gemüseart eine Überschreitung der Nitrat- Höchstmengen festgestellt, so muss im Folgeanbau der betreffenden Gemüseart vor der Vermarktung eine Nachuntersuchung durchgeführt werden. Wird bei der Nachuntersuchung wieder eine Überschreitung der festgelegten Nitrat-Höchstmengen festgestellt, wird die jeweilige Produktion von der Vermarktung unter dem Qualitätszeichen ausgeschlossen. 6.3 Überschreitung der gesetzlichen Nitrat-Höchstwerte Bei Überschreitung der gesetzlichen Nitrat-Grenzwerte im Produkt ist zwangsläufig die jeweilige Produktion von der Vermarktung ausgeschlossen. Auf Kosten des jeweiligen Erzeugers sind zwei weitere Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn hierbei wieder überhöhte Nitratwerte in den Produkten festgestellt werden, ist der Betrieb bei der jeweiligen Kulturart für das laufende Jahr von der Zeichenverwendung auszuschließen. Daneben hat der Betrieb in jedem Falle die zusätzlich entstehenden Kontroll- und Untersuchungskosten zu tragen. 7. Aufbewahrungsfristen Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen müssen - sofern gesetzlich im Einzelnen nicht längere Aufbewahrungsfristen festgelegt sind - mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. IV. Mitgeltende Richtlinien und Bestimmungen Die nachfolgenden Richtlinien und Bestimmungen sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Pflichtenheftes. - Richtlinie für die Nutzung des Qualitätszeichens des Saarlandes "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" - Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau von Gemüse - Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau von Kartoffeln - Höchstmengen für Nitrat in Gemüse im Rahmen des Qualitätszeichens des Saarlandes - Informationen über das Kontroll- und Sanktionssystem des Qualitätszeichens des Saarlandes "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 8 von 15
9 V. Vorgaben für die Erzeugung Lfd.- 1. Allgemeines 1.1. Teilnahmevereinbarung Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation Kontrolle Der Betrieb muss eine gültige Teilnahmevereinbarung mit einem Lizenznehmer vorweisen können. Mit der Teilnahmevereinbarung erklärt sich der Erzeuger bereit, am Qualitätszeichen "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" teilzunehmen und die jeweils gültigen Bestimmungen einzuhalten. Mit der Gegenzeichnung des Lizenznehmers gilt die Vereinbarung verbindlich Eigenkontrolle Der Betrieb ist zur Durchführung von Eigenkontrollen verpflichtet. Der Betriebsleiter oder die hierfür verantwortliche Person kontrolliert im Rahmen der Eigenkontrolle regelmäßig seinen Betrieb auf die Einhaltung der Bestimmungen und dokumentiert dies in einer Eigenkontrollcheckliste Fachliche Kenntnis Der Betriebsleiter muss die für den Integrierten Anbau erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Daher ist eine qualifizierte Aus- und Fortbildung notwendig. Der Erzeuger nimmt daher regelmäßig jährlich jedoch mindestens einmal an Informations- oder Weiterbildungsmaßnahmen über den integrierten Anbau teil, z.b. Teilnahme an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen des Pflanzenschutzamtes (bei der LWK) zum IP. Bevor Produkte und Erzeugnisse von einem Erzeuger unter dem Qualitätszeichen verarbeitet und vermarktet werden dürfen, muss der Betrieb als integriert wirtschaftender Betrieb anerkannt sein. 2. Herkunft 2.1. Anbaufläche Die Anbaufläche für Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln muss zu 100 % im Saarland liegen. 3. Qualitätsbestimmungen 3.1. Nitratgehalt von Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln Die Produktion von Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln muss hinsichtlich Sortenwahl, Düngung, Witterungsverlauf, Erntetermin etc. so erfolgen, dass die für die jeweilige Kultur festgelegten Nitrat-Höchstmengen eingehalten werden können. Teilnahmevereinbarung - Einsichtnahme in Teilnahmevereinbarung Eigenkontrollcheckliste Aus- bzw. Fortbildungsnachweise Flächenverzeichnis Schlagkartei, Kulturkarten - Einsichtnahme in Eigenkontrollcheckliste - Prüfung, ob fachliche Kenntnis nachgewiesen werden kann - Prüfung, ob der Betrieb in der Lage ist, hinsichtlich der Qualifikation des Betriebsleiters und der technischen Ausstattung des Betriebs die Bestimmungen des Qualitätszeichens zu erfüllen - Prüfung des Nachweises der Betriebsanerkennung - Einsichtnahme in das Flächenverzeichnis - Einsichtnahme in Schlagkartei/ Kulturkarten Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 9 von 15
10 Lfd.- Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation 3.2. Ausschluss von gentechnisch veränderten Produkten 4. Anbau 4.1. Integrierte Produktion 4.2. Einsatz von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln und Müllkompost 5. Dokumentation 5.1. Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) 1829/2003 und der Verordnung (EG) 1830/2003 vom sowie anderen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. Der gesamte Anbau von Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln im Erzeugerbetrieb muss nach der jeweiligen gültigen Richtlinie für den integrierten und kontrollierten Anbau erfolgen. Kann ein Betrieb im Laufe des Jahres die Vorgaben für den integrierten und kontrollierten Anbau nicht einhalten, muss er dies seinem Lizenznehmer unverzüglich schriftlich mitteilen. Die betreffende Partie wird in Abstimmung mit dem Vermarkter entsprechend gekennzeichnet und darf nicht unter dem Qualitätszeichen vermarktet werden. Der Einsatz von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln und Müllkompost ist im gesamten Betrieb verboten. Der landwirtschaftliche Betrieb muss Aufzeichnungen über den Zukauf und den Verbleib von Pflanzenschutzmitteln führen. Aus den Aufzeichnungen müssen jederzeit die auf dem Betrieb vorhanden Pflanzenschutzmittel nach Art und Menge hervorgehen. Etiketten, Lieferscheine, Schlagkartei Kulturkarten Schlagkartei Aufzeichnungen, Lieferscheine,, Schlagkartei Kontrolle - Einsichtnahme in Etiketten, Lieferscheine, - Einsichtnahme in Schlagkartei/ Kulturkarten - ggf. Prüfung, ob eine schriftliche Mitteilung des Erzeugers über die Nichteinhaltung der Erzeugungsbestimmungen beim Lizenznehmer/ Zeichennutzer vorliegt - Überprüfung, ob die Vorgaben der integrierten Produktion eingehalten werden - Sichtkontrolle der Anbauflächen - Einsichtnahme in Schlagkartei - Einsichtnahme in Aufzeichnungen, Lieferscheine,, Schlagkartei - Sichtkontrolle des Pflanzenschutzmittelbestandes Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 10 von 15
11 Lfd.- Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation 5.2. Führen einer Schlagkartei beim Anbau von Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln Von den Erzeugern von Verarbeitungsgemüse, Spargel, Kartoffeln und Zwiebeln sind systematische Aufzeichnungen in Form einer Schlagkartei für die einzelnen Anbauparzellen zu führen. Die Schlagkartei muss spätestens bei der Ablieferung der Ernte eines jeden Jahres bei der Vermarktungsorganisation vorgelegt werden. Bei einer nicht termingerechten Vorlage der Schlagkartei sind die Anforderungen für eine Zeichennutzung nicht erfüllt. Schlagkartei Kontrolle - Überprüfung der Schlagkartei auf Vollständigkeit und Einhaltung der Erzeugungsrichtlinie Der Erzeuger ist verpflichtet, eine Schlagkartei sorgfältig zu führen. Anhand der Angaben in der Schlagkartei muss die Einhaltung der Bestimmungen insbesondere in Bezug auf Einhaltung der jeweiligen IP- Richtlinien belegt werden können. Es sind schlagbezogene bzw. auf Bewirtschaftungseinheiten bezogene Aufzeichnungen von allen Flächen des Betriebes zu machen. Insbesondere sind in der Schlagkartei Aufzeichnungen zu machen über: - Flächennachweise, - Größe der Parzelle, - Anbaumaßnahmen (Kultur, Sorte), - Ernte (Datum, Menge), - Düngung (organisch und mineralisch), - Ergebnisse der Bodenuntersuchungen, - Bodenbearbeitung, - Pflanzenschutz (biologisch, mechanisch und chemisch), - Ergebnisse der Bestandskontrolle (dazu gehören insbesondere die Kontrolle der Schadorganismen, Unkräuter, Krankheits- und Schädlingsbefall), - Schriftliche Empfehlungen von Beratungseinrichtungen. Noch nicht ausgeführte, aber vorgesehene Maßnahmen sind in der Schlagkartei als geplant gekennzeichnet im Voraus einzutragen Kulturbegleitende Aufzeichnungen beim Anbau von Gemüse Von den Erzeugern sind Aufzeichnungen zu den einzelnen Anbaukulturen zu führen. Die kulturbegleitenden Aufzeichnungen müssen schlüssig und nachvollziehbar Anbaudaten, Pflanzenschutz- und Düngungsmaßnahmen aufzeigen. Sie werden zeitgleich mit der Betriebskontrolle kontrolliert. Kulturbegleitende Aufzeichnungen - Überprüfung der kulturbegleitenden Aufzeichnungen auf Vollständigkeit und Einhaltung der Erzeugungsrichtlinie Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 11 von 15
12 VI. Vorgaben für Vermarktung, Verarbeitung und Endangebot Lfd.- 1. Allgemeines Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation Kontrolle 1.1. Zeichennutzungsvertrag Der Betrieb muss einen gültigen Zeichennutzungsvertrag mit einem Lizenznehmer vorweisen können Eigenkontrolle Der Betrieb ist zur Durchführung von Eigenkontrollen verpflichtet. Der Betriebsleiter oder die hierfür verantwortliche Person kontrolliert im Rahmen der Eigenkontrolle regelmäßig seinen Betrieb auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Qualitätszeichen und dokumentiert dies in einer Eigenkontrollcheckliste. 2. Herkunft / Herkunftssicherung 2.1. Herkunft von Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln 2.2. Aufzeichnungen für den Herkunftsnachweis Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln müssen zu 100 % im Saarland erzeugt werden. Bei der Herstellung von Gemüseprodukten darf bis zu 10 % des Verarbeitungsgemüses aus anderen Regionen stammen. Der Zeichennutzer hat über den Wareneingang und den Warenausgang Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen über den Wareneingang muss die Herkunft der eingekauften Ware und der Anteil, der nach den Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau zur Verwendung des Qualitätszeichens "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe erzeugt wurde, ersichtlich sein. Anhand der Aufzeichnungen über den Warenausgang muss der Warenanteil ersichtlich sein, der mit dem Zeichen vermarktet wurde. Der Zeichennutzer hat gegenüber dem Lizenznehmer nachzuweisen, dass er unter dem Zeichen nur Ware vermarktet hat, die nach den Bestimmungen des Qualitätszeichens erzeugt wurde. Ausnahmsweise, insbesondere bei Ergänzungszukäufen von Direktvermarktern, können für die Dokumentation der Herkunft des Frischgemüses die jeweiligen Etiketten in Verbindung mit den wöchentlichen Aufzeichnungen des Zeichennutzers in Form von Lieferantenverzeichnissen mit Angabe der bezogenen Mengen - unterteilt nach Gemüsearten - anerkannt werden. Soweit der Zeichennutzer nicht zugleich Erzeuger ist, müssen entsprechende Nachweise vorliegen, dass die Erzeuger/Zulieferer die Bestimmungen des Qualitätszeichens einhalten. Zeichennutzungsvertrag Eigenkontrollcheckliste Aufzeichnungen über Wareneingang und -ausgang, Lieferscheine, Aufzeichnungen über Wareneingang und -ausgang, Lieferscheine, - Einsichtnahme in Zeichennutzungsvertrag - Einsichtnahme in Eigenkontrollcheckliste - Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Wareneingang und -ausgang, Lieferscheine, - Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Wareneingang und -ausgang, Lieferscheine, - Überprüfung der Herkunftsbestimmung durch Vergleich der Aufzeichnungen über Wareneingang mit den des abgelaufenen Jahres (Stichprobe) - Überprüfung der Nachweise zur Einhaltung der Bestimmungen des Qualitätszeichens (Stichprobe) Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 12 von 15
13 Lfd.- Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation Kontrolle 3. Qualitätsbestimmungen 3.1. Integrierte Produktion 3.2. Produktauswahl bei Verarbeitungsgemüse 3.3. Qualitätskriterien bei Frischgemüse Frischgemüse, Verarbeitungsgemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln zur Verwendung des Qualitätszeichens müssen nach der jeweiligen gültigen Richtlinie für den integrierten und kontrollierten Anbau produziert worden sein. Soweit der Zeichennutzer nicht zugleich Erzeuger ist, müssen Nachweise über die Erzeuger und über die Einhaltung der Herkunfts- und Erzeugungsbestimmungen vorliegen. Eine Zeichennutzung darf nur für im Saarland hergestellte Gemüseprodukte erfolgen, die aus Gemüsearten hergestellt wurden, die nach der Richtlinie für den integrierten und kontrollierten Anbau von Gemüse für die Verarbeitung erzeugt wurden. Ausgenommen sind Gewürze und Gewürzmittel, die nur untergeordnete Bestandteile des Endprodukts darstellen. Eine Zeichennutzung darf nur für die Frischgemüsearten der Handelsklassen E und I erfolgen. Eine Zeichennutzung für Frischgemüse der Handelsklasse II darf nur dann erfolgen, wenn die Anforderungen der Handelsklasse E und I in der Frische, Sauberkeit, Unverletztheit, Gesundheit, Reife und Ausfärbung eingehalten werden und lediglich in Form- und Größenabweichung die Anforderungen der Handelsklasse I nicht voll erfüllt sind. Bei Gemüsearten, für die keine Handelsklassen gelten, sind die für den Einsatz des CMA-Gütezeichens festgelegten Qualitätsrichtlinien zu erfüllen. Die Ergebnisse der Klassifizierung sind bei der Zeichennutzung entsprechend zu berücksichtigen. Aufzeichnungen über Wareneingang und Warenausgang, Lieferscheine, Aufzeichnungen über Wareneingang und Warenausgang, Lieferscheine, Klassifizierungsergebnisse - Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Wareneingang und -ausgang, Lieferscheine, - Überprüfung der Nachweise über die Erzeuger und über Einhaltung der Herkunfts- und Qualitätsbestimmungen (Stichprobe) - Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Wareneingang und Warenausgang, Lieferscheine, - Überprüfung, ob das Zeichen nur für die zugelassenen Gemüseprodukte verwendet wird - Überprüfung, ob Klassifizierungsergebnisse vorliegen und ob die Ergebnisse bei der Zeichenverwendung berücksichtigt werden Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 13 von 15
14 Lfd.- Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation 3.4. Qualitätskriterien bei Verarbeitungsgemüse Die Zeichennutzung setzt bei allen Produkten voraus, dass die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die bedeutenden Gemüseprodukte eines Zeichennutzers müssen mindestens einmal jährlich der DLG-Prüfung oder einer nach vergleichbaren Kriterien durchzuführenden Qualitätsprüfung unterzogen werden und in den einzelnen Prüfmerkmalen mindestens 3,5 Punkte erreichen. Diese Qualitätsanforderungen entsprechen denen des CMA- Gütezeichens. Untersuchungsergebnisse Kontrolle - Einsichtnahme in Untersuchungsergebnisse - Überprüfung, ob Qualitätsprüfungen durchgeführt und die Ergebnisse bei der Zeichenverwendung berücksichtigt werden Die in den Leitsätzen für Gemüseerzeugnisse festgelegten Qualitätskriterien sind einzuhalten. Der Zeichennutzer übermittelt die Ergebnisse der DLG-Prüfung oder einer nach vergleichbaren Kriterien durchgeführten Qualitätsprüfung für Gemüseprodukte dem Lizenznehmer. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sind bei der Zeichennutzung entsprechend zu berücksichtigen Qualitätskriterien bei Zwiebeln Eine Zeichennutzung kann für Speisezwiebeln aller Sorten der Handelsklassen I und II erfolgen. Die Ergebnisse der Klassifizierung sind bei der Zeichennutzung entsprechend zu berücksichtigen. Klassifizierungsergebnisse - Einsichtnahme in Klassifizierungsergebnisse - Überprüfung, ob Klassifizierungen durchgeführt und die Ergebnisse bei der Zeichenverwendung berücksichtigt werden 3.6. Qualitätskriterien bei Kartoffeln Eine Zeichennutzung darf nur für Kartoffeln aller Sorten der Handelsklassen E und I erfolgen. Die Ergebnisse der Klassifizierung sind bei der Zeichennutzung entsprechend zu berücksichtigen. Klassifizierungsergebnisse - Einsichtnahme in Klassifizierungsergebnisse - Überprüfung, ob Klassifizierungen durchgeführt und die Ergebnisse bei der Zeichenverwendung berücksichtigt werden 3.7. Ausschluss von gentechnisch veränderten Produkten Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) 1829/2003 und der Verordnung (EG) 1830/2003 vom sowie anderen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. Etiketten, Lieferscheine, - Einsichtnahme in Etiketten, Lieferscheine, Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 14 von 15
15 Lfd.- Vorgabe Anforderung an den Betrieb Dokumentation Kontrolle 4. Besondere Bestimmungen 4.1. Getrennte Erfassung und Lagerung 5. Verfahren und Zeichenverwendung 5.1. Kennzeichnung unverpackter Ware im Endverkauf 5.2. Verwendung des Zeichens in Verbindung mit dem Produkt Die nach den Richtlinien für den integrierten und kontrollierten Anbau produzierten Gemüse, Spargel, Zwiebeln und Kartoffeln sind in allen Stufen der Vermarktung getrennt zu erfassen, zu lagern und zu kennzeichnen. Bei unverpackt angebotenen Produkten ist das Zeichen an Verkaufsständen, Regalen, Theken und Preisschildern so anzubringen, dass der Bezug zum Produkt unverkennbar und eine deutliche Abgrenzung zu dem übrigen Produktangebot hergestellt ist, für das das Zeichen nicht verwendet werden darf. Das Qualitätszeichen darf nur in Verbindung mit dem Produkt zur Herausstellung der Produkteigenschaften Herkunft und Qualität zweifelsfrei und eindeutig verwendet werden. Für den Verbraucher missverständliche oder widersprüchliche Kennzeichnungen mit anderen Auszeichnungen/Aufmachungen sind zu vermeiden, d.h. es muss eine eindeutige Zuordnung des Zeichens zu der entsprechenden Ware erfolgen. Es kann wie folgt verwendet werden: - einbezogen in die Produktkennzeichnung (Verpackung, Preisschild), - auf Schildern und Folien, die direkt mit dem Verkauf in Verbindung stehen bzw. der Produktpräsentation dienen, - in Anzeigen in Verbindung mit dem Produktangebot, - in Faltblättern mit dem Hinweis auf die Aussagen des Zeichens. Eigenkontrollcheckliste Eigenkontrollcheckliste Etiketten, Plakate, Preisschilder - Überprüfung, ob eine getrennte Erfassung und Lagerung durchgeführt wird (Sichtkontrolle der Lagerräume) - In der Verkaufstheke wird geprüft, ob eine eindeutige Trennung von Ware mit dem Qualitätszeichen und Ware ohne das Qualitätszeichen erfolgt - Überprüfung der verwendeten Etiketten, Plakate, Preisschilder und anderer Kennzeichnungsmaßnahmen auf korrekte Zeichenverwendung 5.3. Größe des Zeichens Das Zeichen ist grundsätzlich in der Größe von mindestens 2 cm im Durchmesser (ohne Zusatz) zu verwenden. Ausnahmsweise ist aus zwingenden Platzgründen, insbesondere auf Flaschenetiketten, auch eine Mindestgröße von 1,5 cm zulässig. Wird das Qualitätszeichen gleichzeitig neben einem anderen Zeichen zur besonderen Kennzeichnung des Produkts verwendet, muss es mindestens die gleiche Größe wie dieses haben. Etiketten, Plakate, Preisschilder - Überprüfung der verwendeten Etiketten, Plakate, Preisschilder und anderer Kennzeichnungsmaßnahmen auf korrekte Zeichenverwendung Stand BW: Pflichtenheft für die Produktbereiche Seite 15 von 15
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