VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

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1 VG 2 K 6.12 Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl. am b) Bekl. am als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag -Verwaltung-, Platz der Republik 1, Berlin, Klägerin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht Becker als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung S i- cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

2 - 2 - Tatbestand Die Klägerin begehrt die Behandlung von zwei Petitionen als öffentliche Petitionen und die Änderung der Verfahrensgrundsätze und Richtlinien des Petitionsausschu s- ses des Deutschen Bundestages über die Behandlung von öffentlichen Petitionen. Sie reichte am 24. Juni 2011 bei dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Eingabe ein, die auf Berufsschutz für alle Berufe, zu welchen Studiengä n- gen gibt, gerichtet war. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Juli 2011 mit, dass von einer Veröffentlichung der Eingabe abgesehen werde und diese als Petition ohne Einstellung ins Internet und öffentliche Diskussion behandelt werden. Auf Nachfrage erläuterte sie der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2011, dass kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung bestehe. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 27. September BvR 1558/11 - eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht an, weil diese den Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Daraufhin hat die Klägerin am 14. Januar 2012 Klage auf Veröffentlichung der Petition vom 24. Juni 2011 erhoben und die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch B e- schluss vom 30. Juli 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen und dieser hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2012 Beschwerde eingelegt und sich auf eine weitere Eingabe vom 25. Mai 2012 bezogen, deren Behandlung als eine öffentliche Petition die Beklagte ebenfalls abgelehnt hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 3. September OVG 3 M zurückgewiesen. Die Klägerin meint, da die Beklagte eine Plattform für öffentliche Petitionen" g e- schaffen habe, folge aus ihren Grundrechten ein Anspruch auf Veröffentlichung der von ihr eingereichten Petitionen. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus Art. 17 GG. Ferner stehe auch Art. 5 Abs. 1 GG der von der Beklagten ausgeübten Zensur entgegen und jedenfalls müssten Ihre Eingaben aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG) veröffentlicht werden. Es sei erkennbar, dass die Beklagte ihre Eingaben aus persönlichen Gründen nicht veröffentliche. Denn der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe im Juni 2011 eine Petition veröffentlicht, die inhaltlich - 3 -

3 - 3 - ihren nicht veröffentlichten Petitionen vom 24. Januar 2010 entspreche. Da die anders lautenden Verfahrensgrundsätze und Richtlinien des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages sie in ihren Grundrechten verletzten, sei die Beklagte ve r- pflichtet, diese zu ändern. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Petitionen vom 24. Juni 2011 und 25. Mai 2012 zu veröffentlichen, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) in der Weise zu ändern, dass a) alle Petitionen, die vom Petitionsausschuss bearbeitet werden, auch zur Diskussion veröffentlicht werden, falls die Petentin oder der Petent dies wünschen, b) Möglichkeiten und Verpflichtungen für die Petentin oder den Petenten festgelegt werden, die Begründung der Petition gemäß den Anregungen in der Diskussion zu ergänzen, c) aus der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (ÖP) Ziff. 5 Satz 2 und Ziff. 4 f. gestrichen werden. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Sie hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin könne weder aus den von ihr genannten Grundrec h- ten noch aus den Verfahrensgrundsätzen bzw. Richtlinien die geltend gemachten Ansprüche ableiten. Die vom Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) beschlossenen Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) und die dazu ergangene Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen seien parlamentsinterne Han d- lungsanweisungen, die keine subjektiven Rechte der Petenten begründen könnten. Ihre Entscheidungen seien im Einklang mit der Richtlinie erfolgt und verstießen daher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der - 4 -

4 - 4 - Beklagten verwiesen, soweit diese vorgelegen haben und Gegenstand der mündl i- chen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, konnte trotz des Ausbleibens von Vertretern der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind ( 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die mit dem Klageantrag zu 1) zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Kl ä- gerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Petitionen als Öffentliche Petition b e- handelt und auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 17 GG, der kein Recht auf Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise vermittelt, noch aus Art. 5 GG, der keinen Anspruch auf die Gewährung von öffentlichen Mitteln und Foren für eine Meinungskundgabe verleiht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2012 Bezug genommen. Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Ein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgender Anspruch auf Veröffentlichung einer Petition könnte sich nur darauf richten, nicht aus sachwidrigen Erwägungen anders als andere Petenten behandelt zu werden. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen des Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2012 und des Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Be rlin- Brandenburg vom 3. September OVG 3 M verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung auch dann nicht ergibt, wenn unterstellt wird, dass der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Text tatsächlich von der Beklagten im Juni 2011 als Öffentliche Petition behandelt und auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde. Denn diese Petition unterschneidet sich nach ihrem Regelungsziel und der Begründung wesentlich von den Petitionen der Klägerin vom 24. Januar Der Klägerin ging es in ihren Petitionen zwar auch darum, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu ergänzen, Ste l

5 - 5 - lenbewerbern die Entscheidung über die Bewerbung spätesten auf Nachfrage mitzuteilen. Sie wollte damit einen Entschädigungsanspruch verbinden, für den Fall, dass die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewerbung erfolgt. Die Petition vom 10. Juni 2011 zielte hingegen auf einen Anspruch auf Eing angsbestätigung und Mitteilung der Entscheidung über die Bewerbung innerhalb kurzer Fristen. Die unterschiedliche Behandlung der Petitionen gibt daher keine Hinweise, dass die Beklagte die Petitionen der Klägerin aus persönlichen Gründen nicht veröffentlicht. 2. Die mit dem Klageantrag zu 2) ihrem Wortlaut nach erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig. Denn statthafter Gegenstand der Verpflichtungsklage kann gemäß 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur der Anspruch auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes sein. Verwaltungsakt ist gemäß 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des 110 Abs. 1 GO-BT beschlossenen Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) und die dazu ergangene Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen sind nicht zur Regelung eines Einzelfalles nach Außen gerichtet. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des 110 Abs. 1 GO-BT. Denn danach hat der Petitionsausschuss Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu m a- chen. Die Verfahrensgrundsätze enthalten danach über den Einzelfall hinausgehende Vorschriften, die nach Innen gerichtet und generell-abstrakt die Bearbeitung der Petitionen steuern sollen. Der Antrag kann auch nicht in einen zulässigen Klageantrag umgedeutet werden. Denn Klagebegehren, die darauf gerichtet sind, die Gültigkeit einer Vorschrift zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, sind grundsätzlich unstatthaft, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden, weil die Pr o- zessordnung eine solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar BVerwG 8 C 19/94 -, Juris). Im Übrigen ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrten Änderungen der Verfahrensgrundsätze oder ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit haben kann, denn sie hat aus den bereits dargelegten - 6 -

6 - 6 - Gründen kein Recht auf Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise oder auf die Gewährung von öffentlichen Mitteln und Foren für eine Meinungskundgabe. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevol l- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Un i- on, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmäc h- tigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäfti g- te mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Becker - 7 -

7 - 7 - BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf festgesetzt ,00 Euro Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Recht s- kraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Becker Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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