Vorgesehene Ämter und Gremien im Verfassungsrecht der Kirche
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- Gerrit Meinhardt
- vor 6 Jahren
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1 Ebene 1 Einzelne Amtsträger u.ä I. Gesamtkirche Höchste Autorität Papst (besitzt oberste, volle, universale, unmittelbare und ordentliche Gewalt). Es gibt in der Kirche keinen Träger einer ihm übergeordneten Gewalt (cc Gremien, Behörde usw. Bischofskollegium (nur mit seinem Haupt, nämlich dem Papst). C. 336 CIC., LG 23. Papst Kardinal Ökumenisches Konzil (c Bischofssynode (cc Kardinalskollegium (cc.349- Die geltenden Normen für ein Ökumenisches Konzil finden sich im Artikel Bischofskollegium des CIC. Dadurch bringt das kirchl. Recht zum Ausdruck, dass das Bischofskollegium mit dem Papst Träger höchster und voller Gewalt in der Kirche ist (c. 336 und das Ökumenische Konzil eine Form, in der dieses in feierlicher Weise seine Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche ausübt (c Die drei Klassen des Kardinalskollegiums 1 Fett = vom allgemeinen Recht verbindlich vorgesehen, normal = Ernennung/ Einrichtung fakultativ. 1
2 359 sind beibehalten : - Die bischöfliche Klasse - Kardinälepriester - Kardinälediakone Römische Kurie (c CIC, PB Art ) Römische Kurie besteht aus = 1. Staatssekretariat (übt die Koordinierungsfunktion der Römischen Kurie aus und ist die innerkirchlichen und diplomatischen zu den Staaten sowie internationale Organisationen zuständig). 2. Kongregationen (9): 2.1. Kongr. für die Glaubenslehre 2.2. Kongr. für die Orientalischen Kirchen 2.3. Kfür Gottesdienst u.sakramentenordnung 2.4. K. für Selig- u. Heiligsprechungsprozesse 2.5. Kongr. für die Bischöfe 2.6. Kongr. für die Evangelisierung der Völker 2.7. Kongr. für den Klerus 2.8. K. für Institute des geweihten Lebens 2.9. Kongr. für das katholische Bildungswesen 3. Gerichtshöfe (3): 3.1. Ap. Pönitentiarie (streng genommen handelt es sich dabei nicht wirklich um ein Gericht) 3.2. Ap. Signatur 3.3. Römische Rota 4. Päpstliche Räte (11): 4.1. Päpstl. Rat für die Laien 4.2. zur Fördrerunng der Einheit der Christen 4.3. Päpstl. für Gerechtigkeit u. Frieden 4.4. Päpstl. Cor Unum 4.5. Päpstl. der Seelsorge für die Migranten 2
3 4.6. Päpstl. für die Pastoral im Krankendienst 4.7. für die interpretation von Gesetzestexten 4.8. Päpstl. für den interreligiösen Dialog 4.9. für den Dialog mit den Nichtglaubenden Päpstl. für die Kultur P. für die sozialen Kommunikationsmittel 5. Ämter 5.1. Apostolische Kammer 5.2. Verwaltung der Güter des Ap. Stuhls 5.3. Präfektur für die wirtschaftliche Angelegenheit des Heiligen Stuhls 6. Weitere Einrichtungen der R. Kurie 6.1. Präfektur des päpstl. Hauses 6.2. Amt für die liturg. Feiern des Papstes 7. Die Anwälte 8. Einrichtungen (z.b. Vatikanische Geheimarchiv usw.) II. Überdiözesane Ebene Eigenberechtigte Kirche 2 ( ecclesia sui iuris ), z.b. Patriarchat Gebiet einer Bischofskonferenz Patriarch (cc CCEO) SYNODE DER BISCHÖFE DER PATRIARCHATSKIRCHE (cc CCEO) Ständige Synode PATRIARCHATSKONVENT BISCHOFSKONFERENZ (cc (Ihre Organe - Vollversammlung der Bischofskonf. - Ständiger Rat der Bischöfe - Generalsekretariat 2 Einige Ecclesiae sui iuris kann man nicht der überdiözesanen Ebene zuordnen, weil sie nur aus einer Diözese ( Eparchie ) oder aus einer noch kleineren Einheit bestehen. 3
4 - Andere Ämter u. Kommissionen (c.451. Kirchenregion PLENARKONZIL (cc Kirchenprovinz Metropolit (cc III. Diözese Diözesanbischof (cc Bischofskoadjutor und Auxiliarbischof ( cc ) Diözesanadministrator (cc Generalvikar, Bischofsvikar, Gerichtsvikar (offizial) cc , CIC, Vizeoffizial, Kanzler u. Andere Notare (cc , Diözesanökonom (cc , Richter (c , Kirchenanwalt (c. 1430, 1721, Bandverteidiger (c Notar (c PROVINZIALKONZIL (cc = Ein Konzil für alle Teilkirchen (Partikularkonzil) einer Kirchenprovinz, dem Leitungsvollmacht, insbesondere Gesetzgebungskompetenz zukommt. Diözesansynode (cc ) Diözesankurie (cc besteht aus = - Bischöfliche Ordinariat, - Das Generalvikariat, das unter der Leitung des GV die Aufgaben der Diözesanverwaltung im Namen des Bischofs mit stellvertretender Leitungsgewalt wahrnimmt. - Das Offizialat, das unter der Leitung des Gerichtsvikars der Rechtsprechung dient (c. 469) - Bischofsvikare (c. 476) - Moderator der Diözesankurie (c. 473). In der Regel wird der GV Moderator ernannt. Der Moderator hat die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter der Diözesankurie. - Kanzler (cc ) - Vermögensverwaltungsrat und Ökonom (cc
5 IV. Überpfarrliche Ebene Dekanat (cc Dechant (Dekan) c. 554 CIC Kaplan (cc V. Pfarrei Pfarrer (cc Pfarradministrator (c Pfarrvikar (c. 545 Kaplan (c. 545 Vermögensverwaltungsrat (cc Priesterrat (c. 495 Konsultorenkollegium (c. 502 Kanonikerkapitel (cc Diözesanpastoral (cc Pastoralrat/Pfarrgemeinderat Vermögensverwaltungsrat 5
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