Erbschaftsteuerrecht:

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1 Erbschaftsteuerrecht: Neues vom Bundesverfassungsgericht? Streifzug durch jüngste BFH-Rechtsprechung Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Rechtsanwalt Jörg Schröder Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

2 Neues vom Bundesverfassungsgericht? 2

3 Streifzug durch jüngste BFH-Rspr. 2 Fälle: BFH vom , II R 6/12: Keine freigiebigen Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft BFH vom , II R 5/12 Steuervergünstigungen nach 13 a ErbStG bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs 3

4 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt G1 G 2 R G1 G 2 Verluste AG Darlehen 2 Mio 4

5 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt Dez G1 G 2 R G1 G 2 0,- AG 5

6 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt Dez G1 G 2 R G1 G 2 AG 6

7 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt Ende Dez G1 G 2 R G1 G 2 AG Darlehen 2 Mio Bess- Sch 7

8 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt Dez G1 G 2 R G1 G 2 Bess- Sch AG 8

9 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt Dez G1 G 2 R G1 G 2 Bess- Sch 2 Mio AG Gewinne BessFall 9

10 BFH (II R 6/12) - Sachverhalt G1 G 2 R G1 G 2 AG Bess- Sch 2 Mio Gewinne BessFall FA: Gutschriften = freigiebige Zuwendungen von AG an R! SchSt 10

11 BFH (II R 6/12) - Gründe Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert verwandelt sich nicht in freigiebige Zuwendung, wenn nach Verkauf Besserungsfall eintritt. Späterer Eintritt des Besserungsfalles unerheblich. Im Verhältnis Kapitalgesellschaft zu Gesellschaftern oder zu Gesellschaftern an ihr beteiligter Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigiebigen Zuwendungen. (ertragsteuerrechtliche) vga und (erbschaftsteuerrechtliche) freigiebige Zuwendung an Gesellschafter schließen sich aus! 11

12 BFH (II R 5/12) - Sachverhalt V ,00 T ,00 KG 12

13 BFH (II R 5/12) - Sachverhalt V Quoten- Nießbrauch / T Zusätzlich: Bevollmächtigung durch T (Stimm- und Mitverwaltungsrechte) ,00 Verpflichtung T (kein Stimmrecht ausüben, ersatzweise nach Weisung V handeln) KG Widerrufsklausel falls Widerruf Vollmacht bzw. Verstoß gegen Weisung 13

14 BFH (II R 5/12) - Verfahren SchSt? FA: Festsetzung SchSt ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Freibetrags 180 T ( 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG 2006) Einspruch: Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe des nicht nießbrauchsbelasteten Teils der Beteiligung FG: Klagestattgabe Festsetzung der Steuer auf 0,00 BFH? Urteil aufgehoben, Klage abgewiesen 14

15 BFH (II R 5/12) - Gründe Der Tatbestand des 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist nur dann erfüllt, wenn auch der Erwerber Mitunternehmer geworden ist. Es genügt nicht, wenn er lediglich zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft geworden ist, die auch nach dem Erwerb Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt und deren Vermögen daher ertragssteuerrechtlich insgesamt weiterhin Betriebsvermögen ist. [Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko] 15

16 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung I USt/Grundstücke Fall 1: Sohn S ist Architekt und tätigt Umsätze, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen Sein Architekturbüro hat er von seinem Vater V gemietet V hat Immobilie im Juli 2011 für 500 T zzgl. USt erworben V möchte Immobilie im Juli 2012 dem S schenken V verstirbt; Alleinerbin ist F, die dem S durch Vermächtnis zugewandte Immobilie überträgt 16

17 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung USt/Grundstücke Fall 1: Umsatzsteuerbarer Vorgang: S ist Mieter des ihm zugewandten/vermachten (Miet-)Objekts; Mietverträge werden nach Übertragung nicht fortgeführt, daher nach BFH keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ( 1 Abs. 1 a UStG) Zuwendung/vermächtnisweise Übertragung stellen als unentgeltliche Lieferungen umsatzsteuerbare Tatbestände dar Gem. 4 Nr. 9 a UStG grunderwerbsteuerbare und daher umsatzsteuerbefreite Lieferung 17

18 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung USt/Grundstücke Fall 1: Problem: Vorsteuerberichtigung Reaktionsmöglichkeiten: Grundstücksvermietung über GbR: Übertragung des Gesellschaftsanteils ist i.d.r. kein umsatzsteuerbarer Vorgang; Lieferung von Gesellschaftsanteilen gem. 4 Nr. 8 f UStG steuerfrei 18

19 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Fall 2: V möchte S ein Grundstück im Verkehrswert von ,00 übertragen; S hat alle Freibeträge verbraucht; Was tun? Schenkungsteuerliche Bereicherung ist Differenz zwischen gemeinem Wert des Grundstücks und Barwert der abzuziehenden Nießbrauchslast 19

20 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Fall 2: Bewertung des Grundstückswertes erfolgt mit gemeinem Wert ( 177 BewG), der regelmäßig als Ertragswert ermittelt wird grundsätzlich ohne Grundstücksbelastungen zu berücksichtigen; Aber: Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes ( 198 BewG) mit Sachverständigengutachten möglich; Niedrigerer Verkehrswert kann dabei auch aus Belastung des Grundstücks mit Nutzungsrecht resultieren; 20

21 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Fall 2: Bewertung mit Sachverständigengutachten: Bruttowert Jahreswert Vervielfältiger Barwert Verkehrswert , ,00 12, , ,

22 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Fall 2: Bewertung durch Finanzverwaltung: Ertragswert Jahreswert Vervielfältiger Barwert 16 BewG Jahreswert des Nießbrauchs wird begrenzt auf 18,6. Teil! Bereicherung , ,00 12, ,00 18, , , ,00 12, ,00 18, , , ,00 12, ,00 18, ,

23 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Bewertung mit Sachverständigengutachten: Bewertung durch Finanzverwaltung: Ertragswert Jahreswert Vervielfältiger Barwert 16 BewG Bereicherung ,00 12, ,00 18, , ,00 12, ,00 18, , ,00 12, ,00 18, ,

24 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Niedersächsisches FG, Urt. v , Az. 3 K 194/12; Revision eingelegt (BFH, Az. II R 48/12): Keine Deckelung der Nutzung eines nach Verkehrswert bewerteten Grundstücks bei Erbschaftund Schenkungsteuerfestsetzung Der Jahreswert von Nutzungen eines Grundstücks, das für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den Vorschriften für die Bewertung von Grundvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird, darf nicht nach 16 BewG gedeckelt werden. 24

25 Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Grundstücke/Nießbrauch Ist der Jahreswert der Nutzungen höher als der 18,6. Teil des Wertes des unbelasteten Grundstücks, empfiehlt es sich Sachverständigengutachten zu beauftragen; Gutachterlich werden nur Nutzungsrechte (Wohnrecht, Nießbrauch) abgezogen, keine Renten. 25

26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Jörg Schröder

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