Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)
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- Thilo Bruhn
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1 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Absatz, 8 Absatz, 8a Absatz, 9 Absatz 5 Buchstabe b, Absatz, Absatz sowie 5 Absatz des Einführungsgesetzes vom 5. März 996 ) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss dem Einführungsgesetz vom 5. März 996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG). Vollzug ( Abs. EG KVG) Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (kurz: Ausgleichskasse) ist mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betraut. Der Kanton ersetzt der Ausgleichskasse die Aufwendungen, die ihr mit dem Vollzug der Prämienverbilligung entstehen. Verfahren ( 8 Abs. Satz EG KVG) Die Prämienverbilligung wird anhand der Steuerveranlagung festgelegt. In den Spezialfällen gemäss Abschnitt C wird sie im Gesuchsverfahren festgelegt. ) GS.7, SGS 6
2 6. a * Steuerveranlagung ( 9 Abs. EG KVG) Die Prämienverbilligung wird anhand der definitiven Steuerveranlagung berechnet und ausbezahlt. Allfällige Differenzen zur massgebenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung werden auf Vorlage derselben ausgerichtet. Sozialhilfebehörden * Die Sozialhilfebehörden sind berechtigt, anstelle der von ihnen unterstützten Personen alle Rechtshandlungen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung vorzunehmen. 5 Richtprämie ( 8a Abs. EG KVG) Die Richtprämie beträgt: * a. * 5 Fr. im Monat für Erwachsene, b. 95 Fr. im Monat für jugendliche Erwachsene, c. 5 Fr. im Monat für Kinder. Bei Änderungen der Richtprämien informiert der Regierungsrat die zuständige Kommission des Landrates. 6 Auszahlung ( Abs. und Abs. EG KVG) Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt periodisch vorschüssig. Der Mindestbetrag für die Auszahlung der Prämienverbilligung sowie für deren Rückforderung beträgt 0 Fr. pro Berechnungseinheit und Kalenderjahr. * 7 Meldepflichten Personen, die Prämienverbilligung beziehen, melden Adressänderungen und Kontowechsel unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse. Personen, die Prämienverbilligung beziehen und ins Ausland wegziehen, melden den Wegzug unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse. * Die Angehörigen einer verstorbenen Person, die Prämienverbilligung bezogen und eine Berechnungseinheit gebildet hat, melden den Tod unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse. * 8 Wegzug in einen anderen Kanton Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet der Anspruch auf Prämienverbilligung am Ende des laufenden Jahres.
3 6. Verfahren anhand der Steuerveranlagung 9 Geltungsbereich * Das Verfahren anhand der Steuerveranlagung gilt für folgende Personen: * a. * Personen ab dem. Januar nach Vollendung des 5. Altersjahres, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen; b. * junge Erwachsene ab dem. Januar nach Vollendung des 8. Altersjahres bis zum. Dezember nach Vollendung des 5. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen. c. * Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von Absatz Buchstabe b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahrs massgebend. * 0 Verfahren * Die Ausgleichskasse stellt den Personen gemäss 9 von Amtes wegen ein Antragsformular zu. * Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung. * Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres seit Zustellung der Ausgleichskasse zu. * Personen, die in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, unterschreiben den Antrag gemeinsam. * Gesuchsverfahren. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich ( 9 Abs. 5 Buchst. b EG KVG) Das Gesuchsverfahren für die Prämienverbilligung gilt für die Personengruppen gemäss den - 8.
4 6. ). Personengruppen Zuziehende Personen aus dem Inland Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. * Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr sowie die Berechnungseinheit richten sich nach der auf 9 EG KVG angewendeten Steuerveranlagung des vormaligen Wohnkantons. *... * Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss a. * Zuziehende Personen aus dem Ausland Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. * Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von 9 Absatz EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt und auf ein ganzes Jahr umgerechnet. Die Berechnungseinheit wird analog zu 9 Absatz EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt. Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss a. * a * Junge Erwachsene Junge Erwachsene ab dem. Januar nach Vollendung des 8. Altersjahres bis zum. Dezember nach Vollendung des 5. Altersjahres, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter 9 Absatz Buchstabe b fallen, können der Ausgleichskasse bis zum. Dezember des Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Das massgebende Jahreseinkommen wird anhand der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs ermittelt. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist die Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind und der Quellensteuer unterstehen, ist 70% des Bruttoeinkommens des Vorjahres massgebend. ) Aufgehoben am. Dezember 00 (GS 5.6),rückwirkend ab. Januar 00.
5 5 6. b * Massgebendes Jahreseinkommen von Eltern junger Erwachsener Bei Personen, die ein Gesuch nach a stellen, wird für die Anspruchsermittlung wie folgt auf das massgebende Jahreseinkommen der Eltern abgestellt: a. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Kanton wohnen, richtet sich nach der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs. Diese wird von Amtes wegen beigezogen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt 5 Absatz sinngemäss. b. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die in einem anderen Kanton wohnen, richtet sich nach der auf 9 EG KVG angewendeten Steuerveranlagung des Wohnkantons des Vor-Vorjahrs. Diese ist mit dem Gesuch einzureichen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt 5 Absatz sinngemäss. c. Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Ausland wohnen, wird nicht berücksichtigt. Werden die Eltern der gesuchstellenden Person getrennt besteuert, wird das massgebende Jahreseinkommen für jeden Elternteil einzeln nach Absatz ermittelt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Personen, die zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil eine Berechnungseinheit bilden, werden bei der Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens der Eltern einbezogen. Zu einer Berechnungseinheit gehören die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind. c * Einkommensuntergrenzen für günstige, wirtschaftliche Verhältnisse Personen, die ein Gesuch nach a stellen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das massgebende Jahreseinkommen ihrer Eltern höchstens um den Faktor,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret über die Einkommensobergrenzen und über den Prozentanteil in der Prämienverbilligung ). Leben die Eltern der gesuchstellenden Person nicht miteinander in ungetrennter Ehe, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das massgebende Jahreseinkommen beider Elternteile je einzeln die Grenze nach Absatz nicht überschreitet. ) SGS 6., GS 5.060
6 * Quellenbesteuerte Personen Personen, die quellenbesteuert werden und im Kanton wohnen oder sich aufhalten, können der Ausgleichskasse bis zum. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Sie haben im dem Zuzugsjahr folgenden Kalenderjahr erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung. Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 70% des Bruttoeinkommens des Vor-Vorjahres. Im ersten Anspruchsjahr wird das im Zuzugsjahr erzielte Bruttoeinkommen auf ein Jahr umgerechnet. Die Berechnungseinheit wird analog zu 9 Absatz EG KVG bestimmt. 6 Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, können der Ausgleichskasse bis zum. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. * Sie haben im Kalenderjahr, das dem Krankenpflegeversicherungsbeginn folgt, erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung. Der Anspruch erlischt unterjährig auf den Zeitpunkt hin, in dem die Krankenpflegeversicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 80% des der Kaufkraft im Wohnland angepassten Bruttoeinkommens des vorangehenden Jahres. Im ersten Anspruchsjahr wird das im Jahr des Beginns der Krankenpflegeversicherung erzielte Bruttoeinkommen auf ein Jahr umgerechnet. 7 Weitere anspruchsberechtigte Personen Personen, die aus übrigen Gründen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können der Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch ist bis zum. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich einzureichen. * Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von 9 Absatz EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt. Die Berechnungseinheit wird analog zu 9 Absatz EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt. Die Auszahlung der Prämienverbilligung ist bis zum Vorliegen rechtskräftiger Steuerdaten sistiert.
7 Personen in veränderten Verhältnissen ( 9a Abs. EG KVG) Personen, bei denen sich das massgebende Jahreseinkommen oder die Berechnungseinheit verändert hat, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen. bis Personen, bei denen sich das massgebende Jahreseinkommen oder die Berechnungseinheit verändert hat, sowie junge Erwachsene, die eine Ausbildung begonnen oder beendet haben, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen. * Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen. * Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von 9 Absatz EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt. Die Berechnungseinheit wird analog zu 9 Absatz EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt. bis Neugeborene Kinder werden ab Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt. * 5 Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss a. *... * 8a * 8b * 5 Schlussbestimmungen 9 Einspracheverfahren ( 5 Abs. EG KVG) Einsprache kann erhoben werden gegen: a. die Berechnung der Prämienverbilligung auf dem Antragsformular, b. die vollständige oder teilweise Abweisung der Prämienverbilligung, c. Rückforderungsverfügungen, d. die vollständige oder teilweise Abweisung von Gesuchen um Rückforderungserlass. e. * den Prämienverbilligungsaufschub. Die Einsprache ist innert 0 Tagen seit Zustellung des Antragsformulars oder der Verfügung schriftlich und begründet der Ausgleichskasse einzureichen.
8 8 6. Das Einspracheverfahren ist parteientschädigungs- und kostenlos. Für das Verfahren gilt im Weiteren das Verwaltungsverfahrensgesetz ). 0 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom. Oktober 995 ) über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung I zur Prämienverbilligung), b. die Verordnung vom. Oktober 995 ) über die Zuständigkeiten beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung II zur Prämienverbilligung), c. die Verordnung vom. September 996 ) über den Zahlungsverzug von Krankenversicherten, d. die Verordnung vom 7. November 000 5) über die Richtprämie für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung, e. die Verordnung vom 7. Oktober 000 6) über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Jahre 00, f. der Regierungsratsbeschluss Nr. 6 vom 6. Oktober 00 7) über die Anpassung der Krankenversicherungsprämienverbilligung für 00. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 00 in Kraft. ) GS 9.677, SGS 75 ) GS.57, SGS 6. ) GS.6, SGS 6. ) GS.56, SGS 6. 5) GS.05, SGS 6.5 6) GS.6, SGS 6.6 7) Nicht publiziert.
9 9 6. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Abs. geändert GS Abs. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. 5 geändert GS Abs., lit. e. eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Titel geändert GS Abs., lit. c. aufgehoben GS totalrevidiert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Titel aufgehoben GS a aufgehoben GS b aufgehoben GS Abs., lit. a. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Abs., lit. c. aufgehoben GS Abs. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS 0.0
10 0 6. Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs. geändert GS Abs. eingefügt GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS 0.0
11 6. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS.069 a eingefügt GS Titel geändert GS Abs geändert GS 6. 5 Abs., lit. a geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Titel geändert GS Abs geändert GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. a geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs., lit. c aufgehoben GS Abs., lit. c aufgehoben GS Abs geändert GS Titel geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS 0.0 Abs geändert GS 5.6 Abs geändert GS 5.00 Abs aufgehoben GS 5.00 Abs geändert GS 5.00 Abs geändert GS 5.6 Abs geändert GS 5.00 a eingefügt GS 0.0 b eingefügt GS 0.0 c eingefügt GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS 7.775
12 6. Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit 8 Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS 5.00 Titel aufgehoben GS a aufgehoben GS b aufgehoben GS Abs., lit. e eingefügt GS 5.00
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