Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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1 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach München Per Regierungen -höhere Jagdbehörden- Kreisverwaltungsbehörden -untere Jagdbehörden- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Name Telefon Telefax Bitte bei Antwort angeben München Geschäftszeichen F / Vollzug der Jagdgesetze; Abschussplanung Anlage Phasen Abschussplanung Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Forstliche Gutachten Die Forstlichen Gutachten zeigen, dass sich die Situation der Waldverjüngung in Bayern seit Beginn der Vegetationsaufnahmen im Jahre 1991 stetig und deutlich erkennbar verbessert hat. So haben sich z.b. in den letzten 24 Jahren die Anteile der Laubbäume und der Tanne in der Verjüngung spürbar erhöht. Dadurch konnte in Bereichen mit günstiger oder tragbarer Bewertung des Verbisses ( grüne Bereiche") vielfach die Grundlage für die Entwicklung stabiler Mischwälder geschaffen werden. Bei den Forstlichen Gutachten 2015 wurde für Gesamtbayern in etwa das Ergebnis von 2012 erreicht. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede. Betrachtet man die Entwicklung der Hegegemeinschaften von 2012 auf 2015 im Einzelnen, wird deutlich, dass fast jede vierte Hegegemeinschaft (23 %) von grün nach rot sowie andersrum gewechselt ist. In rund 12 % kam es zu einer Ver- Seite 1 von 5 Ludwigstraße 2 U3, U4, U5, U6 Odeonsplatz Telefon poststelle@stmelf.bayern.de München Bus 100 Odeonsplatz Telefax

2 schlechterung von grün nach rot, in rund 11 % zu einer Verbesserung von rot nach grün. Vergleicht man die letzten vier Gutachten kam es in rund 60 % der Hegegemeinschaften zu einem Wechsel. Durch das alle drei Jahre durchgeführte Forstliche Gutachten kann somit eine kurzfristige Veränderung der Verbisssituation in den Hegegemeinschaften rechtzeitig erkannt und mit der daraus resultierenden Abschussplanung auch gegengesteuert werden. Im Einzelnen wird auf das LMS vom (F /220) hingewiesen, mit dem die Forstlichen Gutachten übermittelt wurden. 2. Zur Abschussplanung 2016/2017 bis 2018/2019 ergehen folgende Vollzugshinweise: 2.1 Aufstellen der Abschusspläne durch die Beteiligten Oberstes Ziel ist es, dass Revierinhaber und Jagdvorstand einvernehmlich gesetzeskonforme Abschusspläne aufstellen, die von den unteren Jagdbehörden bestätigt werden können. Die Behörden unterstützen die Beteiligten durch eine sachgerechte Information bestmöglich bei der Aufstellung von entsprechenden Abschussplänen. Über die bisherigen Forstlichen Gutachten auf Ebene der Hegegemeinschaften hinaus stehen den Beteiligten zusätzlich revierweise Aussagen in allen bei der letzten Gutachtenerstellung (2013) roten (mit zu hoher oder deutlich zu hoher Verbissbelastung) und grünen Hegegemeinschaften (soweit beantragt) zur Verfügung. Bei der Abschussplanung soll zudem verstärkt auf umfassende Lösungsstrategien geachtet werden, wie Schwerpunkt- oder Intervalljagd sowie revierübergreifende Jagdarten. 2.2 Behördliche Abschussplanung In grünen Bereichen soll bei der Abschussplanung durch das Ausschöpfen aller Möglichkeiten der Vereinfachung die Eigenverantwortung der Beteiligten vor Ort gestärkt und damit auch für noch rote Bereiche ein Anreiz geschaffen werden, von rot nach grün zu gelangen. Zudem kann sich die Jagdbehörde dann auf die besonders Seite 2 von 5

3 problematischen Bereiche konzentrieren, um hier wirksam Verbesserungen zu erreichen. Vor einer etwaigen Festsetzung sind Revierbegänge (soweit noch nicht erfolgt) grundsätzlich durchzuführen. Vereinfachtes Verfahren ( grün ) In Hegegemeinschaften mit der Bewertung günstig oder tragbar kann bei einvernehmlich aufgestellten Abschussplänen in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung vorliegen. Gleiches gilt für Reviere mit einer entsprechenden Feststellung zur Verbissbelastung in den jeweiligen revierweisen Aussagen in einer sonst roten Hegegemeinschaft. Bei den vereinfachten Verfahren in den o. g. grünen Bereichen kann im Hinblick auf das Allgemeinwohlinteresse und auf den geringen Aufwand grundsätzlich eine am Minimum (12,50 ) des Gebührenrahmens ausgerichtete Gebührenfestsetzung erfolgen. Allgemeines Prüfverfahren ( rot ) In Hegegemeinschaften mit der Bewertung zu hoch oder deutlich zu hoch (sog. rote Bereiche) sind verstärkte Bemühungen notwendig. Die revierweisen Aussagen ermöglichen dabei eine differenziertere Verteilung des Abschusses in der Hegegemeinschaft auf die Reviere. Die unteren Jagdbehörden haben zu prüfen, ob der Abschuss entsprechend gestaltet wurde. Eine Untererfüllung des Sollabschusses der letzten Abschussplanperiode ist zu würdigen. In der Regel wird es fachlich notwendig sein, den neuen Abschussplan mindestens in Höhe des bisherigen Sollabschusses festzulegen (Vermeidung der sog. Abwärtsspirale). Über die Erhöhung des Gesamtabschusses hinaus kann es angebracht sein, den Anteil beim weiblichen Wild auf über 50 % zu erhöhen. Fokussiertes Prüfverfahren (dauerhaft rot ) Auf Hegegemeinschaften, deren Verbissbelastung seit 1997 als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet wurde, ist der besondere Fokus der Vollzugstätigkeit und der Beratungen im Jagdbeirat zu setzen. Seite 3 von 5

4 Bei solchen dauerhaft roten Hegegemeinschaften sind Behörden und Betroffene intensiv gefordert, für Abhilfe zu sorgen und es sind die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines gesetzeskonformen Zustands zu treffen. Sicherstellung der Erfüllung, Kontrolle Die Jagdbehörden sind gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Erfüllung der Abschusspläne zu gewährleisten. Besonderes Gewicht ist auf die Hegegemeinschaften zu legen, die in der Vergangenheit mehrfach hintereinander die Bewertung der Verbissbelastung zu hoch oder deutlich zu hoch erhalten haben. Auf dauerhaft rote Hegegemeinschaften, die seit 1997 als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet wurden, ist der Fokus der Maßnahmen zu setzen. Es sind ggf. unter Anhörung der Betroffenen und unter Einbindung der ÄELF geeignete freiwillig vereinbarte oder hoheitliche Maßgaben zu treffen. Gemäß BayJG und des VwZVG kommen hierfür insbesondere in Betracht Festlegung von Abschusskontingenten, die innerhalb bestimmter Fristen erfüllt werden müssen (insb. 40 % des Gesamtabschusses für das 1. JJ), Ausschluss der Anrechnung von männlichem auf weibliches Wild, freiwillige oder hoheitlich festgelegte Anwendung des körperlichen Nachweises möglichst in Zusammenarbeit mit den Jagdgenossenschaften, Zwangsmaßnahmen, insbesondere Zwangsgeldandrohung. Seite 4 von 5

5 Auf die Einzelheiten in der Anlage wird verwiesen. Die Jagdbehörden werden gebeten, ihrer wichtigen landeskulturellen Verantwortung bei der Erstellung der Abschussplanung hohen Stellenwert einzuräumen. Vor allem bei den dauerhaften roten Hegegemeinschaften ist intensiv auf die Beteiligten einzuwirken und es sind die ggf. nötigen hoheitlichen Maßnahmen zu treffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Georg Windisch Ministerialdirigent Seite 5 von 5

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