Verband Bildung und Erziehung

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1 Verband Bildung und Erziehung Jetzt auch für Tarifbeschäftigte der Länder neues Tarifrecht 19. Mai 2006 Am späten Nachmittag des Freitag, 19. Mai 2006 einigten sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion, die in Tarifangelegenheiten auch den VBE vertritt, auf Eckpunkte eines modifizierten TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, seit für Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen gültig), den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL)". Er wird ab dem 1. November 2006 in Kraft treten und hat (zunächst) eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember Es ist als Erfolg zu bewerten, dass mit dieser Einigung der drohende Zerfall des Flächentarifvertrages verhindert werden konnte. Die Alternative Nachwirkung des BAT/BATO bis zur Rente" ohne jegliche Fortentwicklung, ohne jegliche lineare Erhöhungen erscheint nicht akzeptabel. Jede Detailfrage ist gegenwärtig noch nicht beantwortbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BATO in den TVL in einem Überleitungstarifvertrag erfolgen werden, der noch verhandelt werden muss. Die wesentlichen Eckpunkte (eine Darstellung aller Details ist in Kurzform nicht möglich): 1. Tabelle: Die bisherige BATTabelle wird abgelöst durch die TVLTabelle. Entgeltgruppe Tabelle TVLänder (Tarifbereich Ost entsprechend jeweiligem Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 v.h.) Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 nach 1 Jahr Je 4 Jahre Stufe 3 nach 3 Jahren Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 2 Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inder Stufe 3 3 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr. VII BAT 4 Endstufe für Angestellte VGr. X BAT mit Aufstiegen nach VGr. IXb BAT, sowiearbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a Entwicklungsstufen Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 6 Jah nach 10 Jah nach 15 Jahren / ren ren

2 Seite 2 In diese Tabelle sind Ortszuschlag und allgemeine Zulage integriert. Einen Verheiratetenzuschlag gibt es nicht mehr. Kinderzuschlägeentfallen für Kinder, die ab dem geboren werden. Für Kinder bis Geburtsjahr 2006 wird der BATKinderzuschlag zusätzlich zum Tabellenentgelt weitergezahlt. Die Tabelle setzt das Grundprinzip um, dass das Lebensarbeitseinkommen nach BAT/BATO bzw. TVL unverändert bleibt. 2. Eingruppierung Lehrer: Entscheidend für die Überleitung ist die gegenwärtige Eingruppierung nach BAT/BATO. Entgeltgruppe E 15 Ü E 15 E 14 E13 E 12 E 11 E 10 Überleitung Lehrkräfte Erfüller I l a I b li a III IVa Überleitung Lehrkräfte Nichterfüller I b nach Aufstieg aus II a II a ohne Aufstieg nach I b, II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b II a nach Aufstieg aus III, III mit ausstehendem Aufstieg nach II a II b ohne Aufstieg nach II a, III ohne Aufstieg nach II a, III nach Aufstieg aus IV a, IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III IVa ohne Aufstieg nach III, IV a nach Aufstieg aus IV b, IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IV a IV b ohne Aufstieg nach IV a, IV b nach Aufstieg aus V b, V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b E9 IV b V b ohne Aufstieg nach IV b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, Keine Stufe 5), V b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) V b nach Aufstieg aus V c (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, Keine Stufe 5), E8 E7 E6 Vc V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, Keine Stufe 5), V c ohne Aufstieg, V c nach Aufstieg aus VI b, V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b VI b ohne Aufstieg, VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V c, VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V b Für Lehrkräfte, die bisher in die Vg IIb eingruppiert waren (z.b. in NRW), sind besondere Überleitungsregelungen noch zu vereinbaren. Ein entscheidender Erfolg von verdi und dbb tarifunion besteht darin, dass die Eingruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte künftig nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber nach Beamtenrecht geregelt werden darf. Im Rahmen der Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung werden die Tarifvertragsparteien (landesbezirkliche) Verhandlungen über die Eingruppierung der Lehrkräfte aufnehmen. 3. Anerkennung der Lehrerqualifikationen Ost: Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer bzw. deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht sind, sind "Erfüller" im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte. Eine Heruntergruppierung" für Lehrkräfte Ost gibt es nicht.

3 Seite 3 4. Allgemeine Zulage Lehrer, Studienratszulage: Die bisherige allgemeine Zulage ist in die Tabelle integriert. Die allgemeine Zulage für Lehrkräfte nach BAT/BATO war aber geringer. Die Tabellenwerte werden daher entsprechend vermindert um EG West Ost E5 bis E8 64,00 59,20 E9 bis E14 72,00 66,60 Diese beschriebene Minderung des Tabellenentgelts wird Schritt für Schritt aufgehoben. Mit jeder Anpassung der Tabellenwerte (West) wird die Kürzung um 10% geringer, so dass nach 10 Anpassungsschritten die Kürzung vollständig entfällt. Angestellte, die bisher Studienräten gleichgestellt waren, haben statt der allgemeinen die Studienratszulage erhalten, nicht die Zulage für Lehrkräfte. Die Studienratszulage entsprach fast der allgemeinen Zulage. Für diese Lehrer an Gymnasien und berufsbildenden Schulen unterbleibt die beschriebene Minderung des Tabellenentgelts, was faktisch den Erhalt der Studienratszulage bedeutet. 5. Lineare Erhöhung: Die Tabellenwerte werden für den Bereich West ab 1. Januar 2008, für den Bereich Ost ab 1. Mai 2008 (zum 1. Januar 2008 erfolgt für den Bereich Ost die Angleichung auf 100% West für die bisherigen Vergütungsgruppen X bis Vb) linear um 2,9% angehoben. Dabei werden die Tabellenwerte auf volle 5 aufgerundet. 6. Anpassung Ost an West: Die tariflich 2003 unkündbar vereinbarte Regelung der Anpassung Ost an 100% West für die bisherigen Vergütungsgruppen X bis Vb ab 1. Januar 2008, für die bisherigen Vergütungsgruppen Va bis I ab 1. Januar 2010, bleibt bestehen. Zwischenschritte zur Angleichung wie im Bereich der Kommunen gibt es bis dahin nicht, die Anpassung von 92,5% auf 100% erfolgt in einem Schritt. 7. Einmalzahlung: In den Jahren 2006 und 2007 erhalten Landesbedienstete Einmalzahlungen, deren Höhe in Ost und West gleich ist: EG E1 bis E8 E9 bis E12 E13 bis E15 Juli Januar September Zuwendung Weihnachts/Urlaubsgeld: Altfälle": Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die jeweils mit den Bezügen für den Monat November zustehende Jahressonderzahlung ab dem Jahre 2006 Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 11 E 12 bis E 13 E 14 bis E 15 West 95 % 80 % 50 % 35 % Ost 71,5 % 60 % 45 % 30 % des in den Kalendermonaten Juli bis September gezahlten durchschnittlichen monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs und Erfolgsprämien. Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte. Speziell für den Bereich Ost sehr nachteilig ist die Regelung, dass bei Teilzeitbeschäftigung diese Beträge nur anteilig gezahlt werden.

4 Seite 4 Neufälle": Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem Tag des InKraftTretens des TVL abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt Folgendes: a) Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach denzum 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen. b) Im Jahr 2007 wird die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung erhöht, sofern die Jahressonderzahlungentsprechend der neuen Regelung höher wäre. c) Ab dem Jahr 2008 erfolgt die Gleichstellung mit den Landesbeschäftigten, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen. 9. Leistungsentgelt: Die Landtage sind verpflichtet, zunächst 1% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres in den Haushalt einzustellen. Diese müssen jährlich ausgezahlt werden. Die Zielgröße beträgt 8%. Fehlt es an einer Regelung zum Leistungsbezug, dann kann die entsprechende Summe auch nach dem Gießkannenprinzip" gleich verteilt werden. Damit ergibt sich eine entsprechende Erhöhung des Tabellenentgelts für den Monat Dezember um 12%. Das Leistungsentgelt ist zusatzversorgungspflichtig. Regelungen zum Leistungsentgelt sind auf Landesebene tariflich zu vereinbaren. 10. Arbeitszeit: Im Tarifbereich Ost verbleibt es bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Thüringer Arbeitgeberforderung nach einer Anhebung auf 42 Stunden wird nicht umgesetzt. Im Tarifbereich West ist die faktische durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Bestandsbeschäftigte" 38,5 Stunden, für andere nach Einzelarbeitsvertrag höher, z.t. bis zu 42 Stunden. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die zwischen verschiedenen Bundesländern differiert. Die Differenz zwischen der tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit zum Stichtag 1. Januar 2006 und 38,5 Stunden, höchstens jedoch 0,4 Stunden, wird zur tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit addiert und bildet damit die tariflich neu vereinbarte wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit. Dies führt dazu, dass in verschiedenen alten Bundesländern unterschiedliche Arbeitszeiten gelten, die zunächst zwischen 38,7 und 39,73 Stunden liegen. Für Berufsgruppen mit besonderer Belastung verbleibt es bei der bisherigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, konkret für a) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, b) Krankenpflegepersonal an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, c) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, KFZWerkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und Küstenschutz, d) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen. Diese Liste kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag erweitert werden. Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (38,7 bis 39,73) festgelegt ist und diese Berufsgruppen unter diesem Durchschnitt bleiben, erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Tarifbeschäftigten entsprechend. 11. Weitere LehrerRegelungen": Die Regelungen zur Arbeitszeit für Lehrer erfolgen wie bisher durch Verweis auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Unser Ziel, auch in dieser Frage künftig eine Regelung durch Tarifverhandlungen zu finden, wurde nicht erreicht.

5 Seite 5 Es gibt weitere Sonderregelungen für Lehrer, die auf Grund der Spezifik der Lehrtätigkeit erforderlich sind. 12. Hessen und Berlin, die Nichtmitglieder der TdL": Da Hessen und Berlin nicht mehr der TdL angehören, gelten für deren angestellte Lehrkräfte die beschriebenen Neuregelungen zunächst nicht. Hier verbleibt es vorerst bei der tariflichen Nachwirkung des BAT/BATO. 13. Tarifvertrag Entgeltumwandlung: Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung, der bisher nur für kommunale Tarifbeschäftigte galt, wird künftig auch für Tarifbeschäftigte der Länder angewendet. Nach diesem Tarifvertrag besteht, die Möglichkeit, Teile des Gehalts zur Altersvorsorge aufzuwenden und damit das Bruttogehalt abzusenken. Auf diese Weise können auch Steuern und Sozialabgaben gesenkt werden, so dass die Nettoabsenkung geringer ausfällt. Es erfolgt eine finanzielle Besserstellung im Vergleich zum bisherigen Sachverhalt, dass Aufwändungen zur Altersvorsorge vom Nettoeinkommen bestritten werden müssen. gez. Helmut Liebermann Referent Tariffragen

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