Satzung der Stadtbibliothek Görlitz

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1 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) ber. im GVBl 2003 S. 159; 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (Sächs.KAG) vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) und 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadtbibliothek Görlitz 1 Allgemeines 1. Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Görlitz. 2. Zwischen der Stadtbibliothek und deren Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet, auf dessen Grundlage die Bibliothek von jedermann genutzt werden kann und Medien unterschiedlicher Art ausgeliehen werden können. 3. Die Benutzung der Bibliothek ist allen natürlichen Personen vom 6. Lebensjahr an und juristischen Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nachfolgend als Benutzer bezeichnet gestattet. 4. Benutzer der Stadtbibliothek haben die Möglichkeit, Medien im Haus zu benutzen, Medien außer Haus auszuleihen, am Fernleihverkehr teilzunehmen sowie das Internet zu nutzen. 5. Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Bereiche besondere Bestimmungen festlegen. 6. Die Stadtbibliothek verfügt über einen Raum, der für Veranstaltungen genutzt werden kann. Für die Nutzung wird nach Ziffer 11 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek eine Nutzungsgebühr erhoben. 7. Die Gebühren für die Stadtbibliothek ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenordnung). 2 Öffnungszeiten Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang im Eingangsbereich bekannt gegeben. 3 Anmeldung 1. Die Benutzung der Stadtbibliothek ist nur mit einem Benutzerausweis gestattet, ausgenommen davon ist die Benutzung von Medien im Haus. Gegen Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments (mit Lichtbild) wird ein Benutzerausweis kostenfrei ausgestellt, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Inhaber dieses Benutzerausweises kann zusätzlich einer weiteren Person die Nutzung seines Benutzerkontos ermöglichen. Dazu wird eine Partnerkarte kostenlos ausgestellt. Die Verantwortung trägt der Inhaber des Benutzerkontos.

2 2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Erklärung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, nach der dieser mit der Anmeldung einverstanden ist, die Satzung anerkennt und die Haftung übernimmt. 3. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Satzung der Stadtbibliothek an und erteilt damit seine Einwilligung, die Angaben zu seiner Person elektronisch zu speichern. Im Rahmen der Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes werden die personenbezogenen Daten nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, als es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Bibliothek erforderlich ist. 4. Der Benutzerausweis ist in allen Einrichtungen der Stadtbibliothek gültig. Der Benutzerausweis ist zu jeder Ausleihe mitzubringen. Eine Entleihung ohne Benutzerausweis ist nicht möglich. 5. Der Verlust des Benutzerausweises, ebenso der Wohnungswechsel und jede Namensänderung, sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatz-Benutzerausweis ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig gemäß Ziffer 2 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek. 6. Der Benutzerausweis ist unverzüglich zurückzugeben bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder wenn die Bibliothek es aus verwaltungstechnischen Gründen (z. B. Ausstellung neuer Ausweise) für erforderlich hält. 7. Juristische Personen und unselbständige Einrichtungen können die Bibliothek durch solche Personen benutzen, die durch ihre Organe bzw. den jeweiligen Träger der Einrichtung schriftlich bevollmächtigt worden sind. Der Bevollmächtigte hat die Benutzungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung schriftlich anzuerkennen. 4 Jahresgebühr 1. Für die Benutzung der Stadtbibliothek wird eine Jahresgebühr erhoben, die zur Ausleihe von Medien außer Haus innerhalb der in 8 Abs. 4 und 5 geregelten Fristen berechtigt. Die Gebühr ist am ersten Tag der Benutzung in bar fällig und in Höhe von Ziffer 1 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek zu entrichten. Sie berechtigt zur o. g. Benutzung der Stadtbibliothek für den Zeitraum von 12 Monaten. 2. Die Erstattung einer anteiligen Jahresgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt nicht. 5 Pflichten der Benutzer 1. Der Benutzer ist verpflichtet, Medien und Einrichtung der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung, Beschädigung oder Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Stadtbibliothek mitzuteilen.

3 2. Entliehene Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes haftet der Benutzer. 3. Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Für nicht zurückgespulte Videokassetten entstehen Gebühren gemäß Ziffer 8 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek. 6 Benutzung Internet 1. Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist ein gültiger Benutzerausweis der Stadtbibliothek Görlitz. 2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zusätzlich die Unterschrift und Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. 3. Die Internetbenutzung erfolgt während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek. 4. Zu Beginn jeder Nutzung des Internets ist der Benutzerausweis beim Bibliothekspersonal zu hinterlegen. 5. Die Nutzungsdauer ist auf 30 Minuten begrenzt. 6. Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von Inhalten, die dem Auftrag der Stadtbibliothek widersprechen, insbesondere mit jugendgefährdenden, pornographischen, rassistischen, extremistischen und gewaltverherrlichenden Inhalten ist nicht gestattet. 7. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt werden. 8. Es besteht die Möglichkeit, ermittelte Dokumente kostenpflichtig auszudrucken oder auf ausschließlich in der Stadtbibliothek neu erworbenen und zur einmaligen Nutzung am Kauftag vorgesehenen Disketten zu speichern (Virenschutz). Die dafür anfallenden Nebenkosten werden gemäß Ziffer 9 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek fällig. 9. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software usw. sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Urheberrecht zu beachten. Für die Einhaltung haftet der Benutzer. 10. Mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software darf auf den Computern der Stadtbibliothek weder installiert noch in Ausführung gebracht werden. 11. Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit der abgerufenen Dateien. 7 Verhalten in der Bibliothek 1. In der Bibliothek haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, welche die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen.

4 2. Das Bibliothekspersonal kann verlangen, dass Taschen in den zur Verfügung gestellten Schließfächern einzuschließen sind. Dafür wird ein Schlüsselpfand gemäß Ziffer 12 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek erhoben. 3. Rauchen ist in der Bibliothek nicht gestattet. 4. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. 5. Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. 6. Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen, können ganz oder zeitweise - mindestens 6 Monate - von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. 8 Ausleihe, Verlängerung, Vorbestellung, Leihverkehr (Fernleihe) 1. Die Ausleihe der Medien außer Haus kann nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises erfolgen. 2. Durch Mitarbeiter der Bibliothek kann die Ausleihe bzw. Benutzung der Bibliothek befristet werden und/oder unter Auflagen und Bedingungen zugelassen werden. 3. Die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information. 4. Präsenzbestände (Buchbestände informativer Art, die für den ständigen Zugriff präsent gehalten werden müssen) - mit Ausnahme der Loseblattsammlungen - können 30 Minuten vor Schließung des Ausleihtages bis zum Öffnungsbeginn des nächsten Ausleihtages entliehen werden. 5. Die Ausleihfrist beträgt für: Bücher, Hörbücher, Noten und Spiele MC s, Zeitschriften, Zeitungen, CD s, CD-ROM s und Videos DVD s 4 Wochen 2 Wochen 1 Woche 6. Die Leihfrist kann auf Verlangen der Benutzer (außer bei DVD s) vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich, telefonisch oder per verlängert werden. 7. Die Leihfrist kann für bestimmte Medien durch die Stadtbibliothek verkürzt bzw. verlängert werden. 8. Die Anzahl der Medien, die entliehen werden, kann bei starker Nachfrage von der Stadtbibliothek beschränkt werden. 9. Ausgeliehene Medien können vom Benutzer vorbestellt werden. Die vorbestellten Medien liegen 6 Kalendertage für den Benutzer bereit. Für die Benachrichtigung des Benutzers ist eine Gebühr gemäß Ziffer 5 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek zu entrichten. 10. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den zurzeit geltenden Richtlinien der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken über die Fernleihe beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gemäß Ziffer 6 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek zu entrichten.

5 9 Leihfristüberschreitung 1. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß Ziffer 3 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. 2. Die Stadtbibliothek kann nach Terminüberschreitung zunächst an die Rückgabe und die Zahlung der Versäumnisgebühr erinnern. Die dafür anfallenden Kosten werden gemäß Ziffer 4 der Gebührenordnung der Stadtbibliothek berechnet. Kommt der Benutzer daraufhin seiner Rückgabe- bzw. Zahlungspflicht nicht nach, kann die Stadtbibliothek mahnen. Bei Benutzern unter 16 Jahren wird der gesetzliche Vertreter gemahnt. Dafür entstehen Mahngebühren gemäß Ziffer 4 der Gebührendordnung der Stadtbibliothek. 3. Bleibt die Mahnung erfolglos, erfolgt die Einziehung der Medien, Ersatzleistungen und Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Kosten trägt der säumige Benutzer. Ist der Benutzer unter 16 Jahren haftet der gesetzliche Vertreter. 4. Die Stadtbibliothek kann die Entscheidung über eine weitere Benutzung der Bibliothek von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 5. Bei nachweislich unverschuldeten Terminüberschreitungen durch den Benutzer ist das Bibliothekspersonal berechtigt, die entstandenen Gebühren zu erlassen. 10 Schadensersatz 1. Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, ebenso bei unzulässiger Weitergabe an Dritte. Die Stadtbibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. 2. Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 11 Haftung 1. Die Stadtbibliothek haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in den Schließfächern deponierten Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Dritter. 2. Für abgelegte Garderobe, Geld und Wertsachen wird keine Haftung übernommen. 3. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern des Benutzers durch ausgeliehene Datenträger entstehen.

6 4. Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software. Dies gilt auch für Schäden an Wiedergabegeräten bzw. an Computern (z. B. durch nicht erkannte Virenprogramme). 5. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Online-Dienste sowie Schäden, die dem Benutzer durch deren Nutzung entstehen. 6. Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Folgen von Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen gemäß 6 Abs Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung des Internets, z. B. bei der Offenlegung seiner persönlichen Daten entstehen. 12 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung der Stadtbibliothek Görlitz tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung vom mit ihrer Ergänzung vom und die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Görlitz vom außer Kraft. Görlitz, Prof. Dr. Rolf Karbaum Oberbürgermeister Hinweis Hinweis auf 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs.GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

7 Anlage Gebührenordnung zur Satzung der Stadtbibliothek Görlitz 1. Jahresgebühr Erwachsene Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten Tagesausweis 12,00 EUR/ Jahr 6,00 EUR/ Jahr 2,00 EUR Gebührenbefreiung Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Schüler mit Schülerausweis 2. Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises (Benutzung muss in den letzten 24 Monaten erfolgt sein) Erwachsene Kinder/Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 5,00 EUR 2,50 EUR 3. Versäumnisgebühren für das Überschreiten der Ausleihfrist Erwachsene pro Tag nach Rückgabetermin pro Medieneinheit Höchstgrenze pro Medieneinheit 1,00 EUR 25,00 EUR Kinder/Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) pro Tag nach Rückgabetermin pro Medieneinheit Höchstgrenze pro Medieneinheit 0,50 EUR 15,00 EUR 4. Erinnerung-/Mahnung Erinnerung Ersatz der Versandgebühr der beauftragten Firma Mahngebühr gemäß dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis 5. Vorbestellungen Ersatz der Versand-/ Fernmeldegebühr der beauftragten Firma

8 6. Fernleihe Gebühr 1,00 EUR Ersatz der Rücksendegebühren für die Fernleihbenachrichtigungen/ Fernleihverlängerungen der beauftragten Firma Kosten die von auswärtigen Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind vom Benutzer zu tragen. Gebührenbefreiung Das Staatliche Museum für Naturkunde Görlitz wird von der im Punkt 6 festgelegten Zahlung der Gebühr für die Fernleihbestellung im Fernleihverkehr befreit. 7. Beschädigung/ Verlust - Auslagenersatz bei Schäden an Medien, die eine Ausleihe nicht mehr zulassen bei kleineren Schäden an Medien (Risse, Flecken) Wiederbeschaffungswert + 2,50 EUR Einarbeitungsgebühr 1,00 EUR bei Beschädigung oder Verlust von CD-, DVD- Kassetten-oder Videohüllen, von Spielteilen Verlust von Medien 0,80 EUR + 1,50 EUR Einarbeitungsgebühr Wiederbeschaffungspreis + 2,50 EUR Einarbeitungsgebühr 8. Rückspulgebühr für Videos 0,50 EUR/ Video 9. Nebenkosten Internetbenutzung Druck einer Seite DIN A 4 Diskette 0,10 EUR 0,50 EUR 10. Anfertigen von Kopien A 4 Format je Kopie A 3 Format je Kopie 0,10 EUR 0,20 EUR 11. Nutzungsgebühr Veranstaltungsraum pro Tag 25,00 EUR 12. Schlüsselpfand 2,50 EUR Görlitz,

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