Ethische u. rechtliche Grundlagen der Notfallmedizin
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- Claus Martin
- vor 8 Jahren
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1 Ethische u. rechtliche Grundlagen der Notfallmedizin Prof. Dr. med. Dr. jur. Hans-Jürgen Kaatsch Institut für Rechtsmedizin UKSH
2 I. Recht und Ethik Das Recht garantiert immer ein ethisches Minimum Darüber hinaus? Gutes tun Nicht schaden Gerechtigkeit Autonomie achten Wahrhaftigkeit Verantwortung
3 II. Betätigungsfeld Notfallmedizin in Klinik und Praxis organisierte Notfallmedizin: - Rettungsdienst/Notarzt - ärztlicher Notfalldienst
4 III. Aufgaben des Notarztes - Abgrenzung zum Notfalldienst - Grundlage Rettungsdienstgesetz, Träger: Staat - Qualifikation, Organisation - Dienstaufgabe für trägereigene Ärzte - Zusammenarbeit mit Rettungssanitäter
5 Ablehnungsrecht des Patienten Vernunfthoheit keine Zwangsbehandlung des willensfähigen Patienten bei erklärter Ablehnung der Behandlung = strafbare Körperverletzung
6 IV. Garantenstellung des Arztes in Notfällen bei Behandlungsübernahme, Bereitschaftsdienst bei allgemeinen Notfällen
7 Deutsche Rechtsordnung Institut für Rechtsmedizin UKSH Behandlungsablehnung durch mündigen und willensfähigen Patienten muss vom Arzt in jedem Fall respektiert werden (Vernunfthoheit des Patienten). Probleme entstehen bei Wegfall der Willensfähigkeit. 211 StGB (Mord) 212 StGB (Totschlag) 216 StGB (Tötung auf Verlangen) 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) Garantenstellung 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) 223 StGB (Körperverletzung)
8 Haftungsfragen Institut für Rechtsmedizin UKSH Grundsatz: Haftung nur für die durch Fahrlässigkeit begründete Schädigung Misserfolg allein begründet keine Haftung in immer vorhandene Risiken willigt der Patient ein bei entsprechender Aufklärung!
9 V. Haftung arztrechtliche Grundsätze strafrechtliche/zivilrechtliche Haftung bewusstloser Patient, mutmaßliche Einwilligung Behandlungsfehler Aufklärungsmängel Organisations-, Dokumentationsmängel Leistungspflicht Arzt/ Träger/ Versicherung
10 VI. Sonderprobleme Zwangsbehandlung Unterbringung Schweigepflicht Leichenschau Alkohol/Drogen Behandlungsabbruch
11 Entscheidungen am Ende des Lebens Es gibt Situationen, in denen weitere Behandlungsmaßnahmen weder sinnvoll noch zumutbar sind. Aber: Entscheidend ist letztlich der erklärte oder mutmaßliche Wille des Patienten!
12 Voraussetzungen für Einstellung der Behandlung: medizinische Seite: klare medizinische Indikation (ärztl. Aufgabe), infauste Prognose, sinnlose Leidensverlängerung gemeinsame Entscheidung im Team, einschl. Pflegepersonal
13 juristische Seite bei artikuliertem Willen genaue Kenntnis des Krankheitsbildes Kenntnis über mögliche Maßnahmen intakte Willensfähigkeit, Zeitp. d. Erklärung dann Erklärung bindend! kein bekannter Wille Erkundung des mutmaßlichen Willens in Gesprächen mit Angehörigen / Betreuer sonstige Voraussetzungen wie oben
14 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen: Eintrag DNR im Krankenblatt möglich, zusätzlich stichwortartige Dokumentation der Gespräche mit Namen der Beteiligten (Details in Dienstanweisung) Appell an vorbehandelnde Ärzte, rechtzeitig mit Patienten über solche Situationen zu sprechen und anzuraten, Verfügungen zu errichten! Entlastung von Ärzten, Pflegepersonal und Angehörigen
15 I. Aktive Sterbehilfe 1. Aktive direkte Sterbehilfe Leidensbeendigung durch gewollte Tötung Verboten 2. Aktive indirekte Sterbehilfe (Leidenslinderung) Hilfe zur Schmerzlinderung mit nicht beabsichtigter, aber möglicher Lebensverkürzung infolge des Medikamenteneinsatzes Zulässig als erlaubtes Behandlungsrisiko, bei Einwilligung oder mutmaßlicher Einwilligung Geboten, wenn indiziert bei schwerem Leiden Problem: Unterschied zwischen verbotener aktiver direkter Sterbehilfe und möglicher indirekter Sterbehilfe liegt in der subjektiven Einstellung / Absicht des Arztes II. Passive Sterbehilfe (Behandlungsbegrenzung) Unterlassen an sich möglicher lebensverlängernder Maßnahmen zur Leidensverkürzung Zulässig als Hilfe beim Sterben, wenn kein entgegenstehender Wille oder wenn mutmaßlicher Wille des Patienten Verboten als Hilfe zum Sterben, wenn nicht Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorliegt (hohe Anforderungen nach BGH)
16 Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass Patienten ihre Angelegenheiten - insbesondere im medizinischen Bereich - nicht mehr selbst regeln können Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können: In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern. Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann. Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden.
17 ... Name: Geburtsdatum: Wohnort: Patientenverfügung Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, verfüge ich im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Kräfte: Wenn bei schwerstem körperlichen Leiden, Dauerbewusstlosigkeit sowie fortschreitendem geistigen Verfall keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, - sollen an mir keine lebenserhaltenden Maßnahmen (z.b. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente) vorgenommen werden bzw. bereits begonnene abgebrochen werden - wünsche ich keine Ernährung durch Magensonde oder Magenfistel - wünsche ich keine Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitinfekten - wünsche ich weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen; eine damit u.u. verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf - wünsche ich mir persönlichen Beistand / geistlichen Beistand - wünsche ich, dass mein Hausarzt, Dr.... verständigt wird - stimme ich einer Obduktion zur Befundklärung zu / nicht zu - bin ich mit einer Organentnahme zum Zweck der Transplantation einverstanden / nicht einverstanden / einverstanden mit Ausnahme folgender Organe:... Datum und Unterschrift der Verfasserin / des Verfassers... Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass Herr / Frau...die Patientenverfügung im Vollbesitz ihrer / seiner geistigen Kräfte verfasst hat. Unterschrift(en) des / der Zeugen mit Name, Ort und Datum:
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