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1 E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 1 7 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung Alleinerziehende und Splittingtarif: BVerfG hat das letzte Wort! Nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften: Splittingtarif scheidet aus! Unterhaltsleistung an Lebensgefährtin und Steuerabzug Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten weiterhin umstritten Doppelte Haushaltsführung und Vorfälligkeitsentschädigung Aus der Finanzverwaltung Entgelte für private Mitfahrgelegenheiten und Einkommensteuerrecht Abkürzungsverzeichnis Aus der Rechtsprechung 1.1 Alleinerziehende und Splittingtarif: BVerfG hat das letzte Wort! Auch für verwitwete Alleinerziehende wird i.d.r. kein Splittingtarif, sondern nur der Grundtarif gewährt. Eine Ausnahme gilt nur im Jahr des Versterbens des Ehegatten und im Folgejahr. Die Anwendung des Grundtarifs hat der BFH mit Entscheidung vom 29. September (III R 62/13) bestätigt. Mittlerweile wurde gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. 2 Der Verfahrensausgang bleibt abzuwarten. Es muss geprüft werden, ob Steuerbescheide in vergleichbaren Fallsituationen vorläufig ( 165 AO) ergehen. 1.2 Nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften: Splittingtarif scheidet aus! Nach dem BFH-Beschluss v. 26. April kommt eine Zusammenveranlagung auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Frage. 1 III R 62/13, BStBl II 2017, Az. des BVerfG: 2 BvR 221/17 3 III B 100/16, juris

2 2 Im EStG wird bestimmt, dass die Regelungen zu Ehegatten auch auf Lebenspartner zur Anwendung kommen. 4 Gesetzlich wird der Begriff "Lebenspartner" nicht definiert. Dies löste die Frage aus, ob auch nichtehelich verschiedengeschlechtliche Partnern eine Zusammenveranlagung gewährt wird. Einschränkend hat der BFH entschieden, dass eine Zusammenveranlagung nur bei Lebenspartnern und Lebensgemeinschaften i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Anwendung kommen. Folgerichtig scheidet eine Gleichstellung sowohl für die nicht nach dem LPartG eingegangene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als auch für die nichteheliche, heterogene Lebensgemeinschaft aus, die im Übrigen keinem Ehehindernis unterliegt. Der Gesetzgeber hat mittlerweile das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet. 5 Es ist zu erwarten, dass der Steuergesetzgeber die Folgewirkungen aus dieser Rechtsänderung auch im EStG vornehmen wird. 1.3 Unterhaltsleistung an Lebensgefährtin und Steuerabzug Unterhaltszahlungen zu Gunsten der den gesetzlich Unterhaltsberechtigten 6 gleichgestellten Personen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. 7 Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistung gekürzt werden. Aktuell hat der BFH eine Entscheidung in einem praxisrelevanten Fall getroffen. 8 Im Urteilsfall erzielte der einen Unterhaltskostenabzug begehrende Kläger gewerbliche Einkünfte. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin erzielte selbst keine Einkünfte und Bezüge; sie war nur in früheren Jahren als Arbeitnehmerin (z. T. auf 450 -Basis) tätig gewesen bzw. bezog in früheren Jahren Sozialleistungen. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuer-Erklärung Unterhaltsleistungen in Höhe des im 4 2 Abs. 8 EStG 5 BR-Drs. 539/17 (Beschluss) v a Abs. 1 Satz 1 EStG 7 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 8 BFH-Urteil v , VI R 16/16, StE 2017, 389

3 3 jeweiligen VZ geltenden Höchstbetrags geltend. Diesen Kostenabzug versagte das Finanzamt mit dem Hinweis, die Lebensgefährtin sei nicht hilfsbedürftig. Sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst decken können. Dem widersprach der BFH: Die Lebensgefährtin bildete mit dem Kläger eine Bedarfsgemeinschaft. Sozialleistungen wurden an die Lebensgefährtin im Veranlagungsjahr nicht erbracht, weil das Einkommen des Lebensgefährten die Leistungsgewährung ausschloss. Zumindest der klagende Lebensgefährte kann die erbrachten Unterhaltsleistungen in seiner Einkommensteuer-Erklärung absetzen. Hierfür reicht es aus, wenn die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistung keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Kürzung oder Ablehnung ist nicht erforderlich. Unerheblich für den Kostenabzug ist, dass sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert hat. Auch werden bei der Berechnung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen keine fiktiven Einkünfte des erwerbsfähigen Unterhaltsempfängers abzugsmindernd berücksichtigt. Zu beachten ist im Übrigen, dass Unterhaltsleistungen eines Mandanten an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze 9 als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind Abzug der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten weiterhin umstritten Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 23. November die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Jetzt ist wegen der gleichen Rechtsfrage eine neue Verfassungsbeschwerde anhängig. 12 In der Vorinstanz hatte der BFH 13 entschieden, dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, um die zumutbare Belastung zu mindern sind. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig. Mit der Verfassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, dass die Kürzung der Krankheitskosten um die zumutbare Belastung gegen 9 siehe hierzu auch BFH-Urteil v , VI R 15/16, BStBl II 2017, BFH-Urteil v , VI R 64/08, BStBl II 2010, BvR 180/16 12 Az. des BVerfG: 2 BvR 221/17 13 BFH-Urteil v , III R 62/13, BStBl II 2017, 259

4 4 das aus Art. 3 GG herzuleitende Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoße. Aufgrund der nunmehr wiederum anhängigen Verfassungsbeschwerde ist davon auszugehen, dass Einkommensteuerbescheide auch künftig in diesem Punkt vorläufig ergehen. 1.5 Doppelte Haushaltsführung und Vorfälligkeitsentschädigung Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 23. November zum Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung geäußert, die wegen der Auflösung einer doppelten Haushaltsführung anfiel. Im Urteilsfall veräußerte der Kläger eine Eigentumswohnung, die als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Für die Ablösung der Erwerbsdarlehen wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca gezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten aus. Der auslösende Moment sei die Wohnungsveräußerung; ein Veranlassungszusammenhang mit den vorangegangenen Einkünften soll nicht vorliegen. Gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wird ein Revisionsverfahren vor dem BFH geführt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden. 2 Aus der Finanzverwaltung 2.1 Entgelte für private Mitfahrgelegenheiten und Einkommensteuerrecht Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister hat zu Entgelten für Mitfahrgelegenheiten Stellung genommen. 15 Danach unterliegen die Einkünfte aus der Mitnahme von Fahrgästen im Rahmen von Fahrgemeinschaften der Einkommensteuer, wenn sie 256 im Kalenderjahr erreichen oder übersteigen. 14 FG Rheinland-Pfalz, Urteil v , 2 K 1701/14, EFG 2017, 911, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/17 15 BT-Drs. 18/ Antwort auf Frage 25 des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN

5 5 Mit der gesetzlichen Freigrenze 16 ist sichergestellt, dass Einkünfte geringeren Umfangs aus der Bildung von Fahrgemeinschaften steuerfrei bleiben. Privatpersonen, die regelmäßig nicht gewerbliche Mitfahrgelegenheiten anbieten, sind damit nur unter Umständen verpflichtet, die Kostenbeiträge der Mitfahrer nach 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift, Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Nr. 3 Satz 2 EStG

6 6 GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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