Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG?

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1 Was sind Finanzinstrumente im Sinne des KWG? Zu den Finanzinstrumenten gemäß KWG gehören: Aktien und Zertifikate auf Aktien Schuldtitel und Zertifikate auf Schuldtitel Vermögensanlagen gemäß 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (außer Genossenschaftsanteile) sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen Anteile an Investmentvermögen im Sinne 1 Abs. 1 KAGB Geldmarktinstrumente Devisen und Rechnungseinheiten Derivate 1 von 5

2 Schuldtitel insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die ihrer Art nach auf dem Kapitalmarkt handelbar sind Genussscheine Genussscheine sind an einer Börse handelbare Wertpapiere. Sie verbriefen ein Genussrecht wie beispielsweise eine jährliche Ausschüttung aus dem Unternehmensgewinn des Emittenten. Der Genussscheininhaber besitzt im Gegensatz zum Aktionär kein Stimmrecht und auch kein Mitwirkungsrecht in der Hauptversammlung des Aktienunternehmens. Inhaberschuldverschreibungen Eine Inhaberschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung mit der Besonderheit, dass der Besitzer der Urkunde nicht namentlich erfasst wird. Orderschuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen lauten auf den Namen des Anlegers. Die Besonderheit dieser Schuldverschreibung liegt darin, dass ein Übertrag nur mit einem Indossament (Übereignungsvermerk) möglich ist und der neue Anleger damit ebenfalls namentlich erfasst wird. Vermögensanlagen Nach 1 Abs. 2 VermAnlG in der seit dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung sind Vermögensanlagen nicht in Wertpapiere im Sinne des WpHG verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des 1 Abs. 1 KAGB ausgestaltete: Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (beispielsweise Anteile an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Anteile an BGB-Gesellschaften, Anteile an Partnerschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Anteile an bestimmten Vermögensmassen dieser Gesellschaften sowie die entsprechenden Beteiligungen an ausländischen Unternehmen sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften) Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 2 von 5

3 Sonstige Rechte Genussrechte Genussrechte sind nicht gesellschaftsrechtlich begründete Ansprüche gegen die Gesellschaft, die dem Inhaber auf der Basis einer schuldrechtlichen Vereinbarung neben einer Verzinsung weitere Rechte gewähren sollen; im Gegenzug sind Genussrechte im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nachrangig zu bedienen. Soweit Genussrechte verbrieft sind, handelt es sich um Genussscheine, die Schuldtitel im Sinne des 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 KWG sind (siehe oben) Namensschuldverschreibungen (Im Unterschied zur Inhaberschuldverschreibung lautet die Namensschuldverschreibung nicht auf den jeweiligen Inhaber, sondern auf eine bestimmte Person) Namensschuldverschreibungen haben in der Regel eine fest vereinbarte Laufzeit. Durch die fehlende Börsennotierung besteht keine vorzeitige Verfügungsmöglichkeit. Hiermit sind alle Formen von Optionen, soweit sie standardisiert sind, also namentlich Optionsscheine, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien (sog. Options- und Wandelanleihen) gemeint. Unter die sonstigen Rechte fallen auch Papiere, die zu einer Barzahlung führen, wobei die Höhe der Zahlung in Abhängigkeit von Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird. Als solche anderen Messgrößen kommen zum Beispiel Preise von Rohstoffen, Gas oder Strom in Betracht. Auch Aktienanleihen, Doppelwährungsanleihen und Inflationsanleihen fallen unter den Begriff der sonstigen Rechte. Investmentvermögen: Hiermit sind alle Arten von offenen und geschlossenen Investmentvermögen gemeint, die unter das KAGB fallen 3 von 5

4 Geldmarktinstrumente Gemäß 1 Absatz 11 Satz 2 KWG sind Geldmarktinstrumente alle Gattungen von Forderungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden mit Ausnahme von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks u.ä.). Sie sind standardisiert, übertragbar und haben eine kurze Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Beispiele für Geldmarktinstrumente: kurzfristige Schuldscheindarlehen (anleiheähnliche, langfristige Großkredite, die gegen Schuldscheine üblicherweise von Banken und Versicherungen an Industrieunternehmen und die öffentliche Hand gegeben werden) Devisen und Rechnungseinheiten Als Devisen im Sinne des KWG sind auf fremde Währung lautende ausländische Zahlungsmittel mit Ausnahme von Sorten, vor allem Bankguthaben in Fremdwährung, aber auch Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen gemeint. Sorten gehören als Bargeld nicht zu den Devisen. Den Devisen sind Rechnungseinheiten, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gleichgestellt. Dies sind beispielsweise Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF) - eine Art Kunstwährung, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt oder privatrechtliche Ersatzwährungen wie beispielsweise Bitcoins. Schatzwechsel (zur Ausgabenfinanzierung eingesetzte Wechsel der öffentlichen Hand mit einer Laufzeit von wenigen Tagen bis zu sechs Monaten.) Tagesgelder, Termingelder und Sparbücher mit kurzen Laufzeiten sind keine Geldmarktinstrumente, da sie nicht für den Handel ausgelegt sind. 4 von 5

5 Derivate Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte (Pflicht zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen) und Optionsgeschäfte (optionale Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen), die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes (z.b. Wertpapiere, Indices, Rohstoffe) ableitet (Termingeschäfte). Beispiele für Derivate: Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen bei denen der Anleger an der Wertentwicklung eines (oder mehrerer) Basiswertes beteiligt ist, ohne direkt in diese investiert zu sein Futures der Käufer des Future-Vertrages und umgekehrt ebenso sein Vertragspartner, haben die Pflicht eine bestimmte Menge des Basiswertes zu einem bestimmten Termin in der Zukunft und dem vereinbarten zu kaufen bzw. zu liefern Swaps Tauschgeschäft von Verbindlichkeiten bzw. Forderungen. Bei einem Zinsswap handelt es sich um den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen in einer Währung für eine bestimmte Laufzeit. Bei einem Währungsswap handelt es sich um den Austausch von Verbindlichkeiten, die auf unterschiedliche Währungen lauten. Optionen der Käufer hat das Recht und der Verkäufer hat die Pflicht, den Basiswert bis zum Verfallsdatum der Option zum vertraglich vereinbarten Preis vom Vertragspartner zu kaufen bzw. diesem zu verkaufen 5 von 5

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