Ich bin Verheiratet, wir haben 3 Kinder. Mein Mann Arbeitet Vollzeit Als Kraftfahrer, /1.900 brutto. Wir bekommen also Austockendes Hartz 4.

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1 Darf die Arge Spesen anrechnen?? Geschrieben von Carina :27 Hey und guten Tag, Ich braue mal Euren Rat.!!!!!! Ich bin Verheiratet, wir haben 3 Kinder. Mein Mann Arbeitet Vollzeit Als Kraftfahrer, /1.900 brutto. Wir bekommen also Austockendes Hartz 4. Mein Mann bekommt Tagsspesen wenn er über 12 Std am Tag außer Haus ist in Höhe von 6 Eur. Tägl. Darf dieses Geld von von der Arge Angerechnet werden???. Oder sind dieses Zweckgebundene Aúsgaben.??? Geschrieben von Franky :02 spesen sind einkommen und wenn sie über die lohnabrechnung laufen und sie dein mann nicht so auf die hand bekommt. dann wird eurer anspruch dem entsprechend gekürzt. Geschrieben von Carina :10 Die Spesen laufemn bicht über den Lohnzettel sondern über eine gesonderte Spesenabrechnung, Welcher Arbeitgeber Zahlt Sie Kesch, Die Spesen gehen auf sein Konto Geschrieben von Franky :20 1 / 5

2 nur mal als tip,dann gehen die spesen eben nicht mehr aufs konto und wandern auf deutsch gesagt unters kopfkissen. und was die arge nicht weiß,kann sie auch nich anrechnen,dann sind die spesen eben auch kein einkommen und dürfen eben auch nicht auf dem konto erscheinen,für den fall das die arge mal kontoauszüge sehen will. dieses ist meine persönliche meinung,was ihr aus der sache macht, bleibt euch selbs überlassen. hoffe ihr habt erfolg! Geschrieben von Jim :52 Spesen sind immer Einkommen und deshalb auch bei der ARGE anzugeben. Es spielt doch überhaupt keine Rolle ob sie aufs Konto oder dem Arbeitnehmer Cash bezahlt werden. Die Höhe der Spesen wird dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eigenhändig auf der Spesenabrechnung dokumentiert. Ob es sinnvoll ist, die Höhe der Spesen der ARGE vorzuenthalten muss auf jeden Fall in der heutigen Zeit wo die EDV sehr weit fortgeschritten ist, stark bezweifelt werden. Es besteht leider die große Gefahr, das man Post vom Hauptzollamt bekommt, weil man die ARGE übervorteilt hat. Man hat unverzüglich die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Desweiteren wird wird ein Strafverfahren eingeleitet was auf jeden Fall einen Bussgeldbescheid nach sich ziehen wird. Geschrieben von Tammy :29 Hallo Carina, ich wäre auch für Frankys Vorschlag Gruß Tammy Geschrieben von Carina :21 Ich geb alle Spesenabrechnungen bei der Arge ab, da ich kein Bock auf Ärger hab. Werd Dienstag ja sehen, was der Sachbearbeiter meint. 2 / 5

3 Geschrieben von Franky :01 das mit dem ärger kann ich schon verstehen,das ihr keinen haben wollt mit der arge,die sache war ja auch nur ein vorschlag von mir. hoffe ihr habt trotzdem erfolg!;) Geschrieben von Guru :30 Ich dachte immer, sogenannte Spesen, wie in diesem Fall, wenn man länger außer Haus ist, sind eine Aufwandsentschädigung. Also so ähnlich wie beim 1 Euro Job die Mehraufwandsentschädigung. Und soviel mir bekannt ist, sind rechtlich gesehen, Aufwandentschädigungen kein Einkommen. Geschrieben von Carina :30 Hallo Guru, ich denke auch so die Meinungen gehen an diesem Punkt sehr weit auseinander, Wenn es hier in Krefeld einen Rechtsanwalt Gäbe der das weis ich würd Ihn Fragen. Nur die wo ich fragte sind sich auch nicht einig. Geschrieben von Franky :15 es wird doch sicher ein anwalt geben der sich mit sowas auskennt, ich würde sagen versuche es mal mit einem anwalt für sozialrecht! Geschrieben von aaahaaa :52 3 / 5

4 hi Carina, ich bin er Meinung, dass Spesen zur Entschädigung der Mehraufwendungen, die bei Diensr-Reisen entstehen, geleistet werden. Insofern zählen sie nicht zum Einkommen sondern sind lediglich (Mehr-)Kostenersatz. Wenn du die ALG II-Berechnung erhälst, dann leg Widerspruch ein mit der vorgenannten Begrünung. Spätetens beim Sozialgericht, wird man zu deinem Gunsten entscheiden. Da bin ich sicher! Grüße aaalaaa Geschrieben von aaahaaa :12 hi carina, Das Gesetz ist auf deiner Seite: SGB II zeigt, dass die Spesen nicht zum Einkommen zählen: 11 (2) 5. und 11 (3) 1. a zweckbestimmte Einnahmen Text:SGB II 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Text ab (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. (2) Vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4 / 5

5 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach 30. (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen 1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. Grüße aaahaaa 5 / 5

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