Planung und Genehmigung kleiner (75 kw ) Gülle-Biogasanlagen
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- Frieda Heidrich
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1 Harald Wedemeyer Folie 1 Planung und Genehmigung kleiner (75 kw ) Gülle-Biogasanlagen Harald Wedemeyer Rechtsanwalt
2 Harald Wedemeyer 2 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014
3 kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Harald Wedemeyer 3 46 Vergärung von Gülle Anzulegender Wert 23,73 Cent Voraussetzungen: Strom wird an der Anlage erzeugt Installierte Leistung am Standort der Anlage beträgt höchstens 75 kw durchschnittlich (bezogen auf 1 Jahr) ein Gülleanteil von mindestens 80 Masseprozent Gülle im Sinne des Art. 3 Nr. 20 VO (EU) 1069/09: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu; Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot eingesetzt wird. Ausschließlicher Einsatz von Stoffen nach der Biomasseverordnung Technische Voraussetzung 9 Abs. 5 EEG 2014 Verweilzeit von 150 Tagen Neues Gärrestlager am Standort der Anlage ist gasdicht abzudecken. (Ausnahme: Einsatz von 100 % Gülle)
4 Harald Wedemeyer 4 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
5 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Harald Wedemeyer 5 Im Innenbereich Qualifizierter B-Plan ( 30 Abs. 1 BauGB): Dorfgebiet ( 5 BauNVO) Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) Sondergebiet ( 11 BauNVO) Unbeplanter Innenbereich ( 34 BauGB) Anlage muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Rücksichtnahmegebot ist zu beachten!
6 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Im Außenbereich ( 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der energetischen Erzeugung von Biomasse und dem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz dient und zwar im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Gartenbaubetriebes oder eines gewerblichen Tierhaltungsbetriebes. a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 MW und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Mio Nm³ Biogas pro Jahr. Harald Wedemeyer 6
7 Harald Wedemeyer 7 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht
8 Genehmigung nach Baurecht 70 NBauO Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zuständigkeit Untere Bauaufsichtsbehörde ( 59 Abs. 2 NBauO) Landkreise und kreisfreien Städte sowie die großen selbstständigen Städte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, denen diese Rechtsstellung verliehen worden ist. Harald Wedemeyer 8
9 Harald Wedemeyer 9 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht Genehmigung nach BImSchG
10 Genehmigung nach BImSchG 6 Abs. 1 BImSchG Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zuständigkeit: Gewerbeaufsichtsämter Landkreise, soweit diese Aufgaben übernommen haben. Zu unterscheiden: Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ( 10 BImSchG) oder vereinfachtes Verfahren ( 19 BImSchG) Harald Wedemeyer 10
11 Harald Wedemeyer 11 Genehmigung nach BImSchG BImSchG Pflicht - Verbrennungsmotoren
12 Harald Wedemeyer 12 Genehmigung nach BImSchG BImSchG - Güllemenge
13 Harald Wedemeyer 13 Genehmigung nach BImSchG BImSchG - Güllemenge 75 kw Anlage benötigt etwa t Rindergülle (100 % Gülle) Dies entspricht einem Einsatz von 38,4 t / d. Ergo: keine BImSchG-Pflicht
14 Harald Wedemeyer 14 Genehmigung nach BImSchG BImSchG Pflicht - Güllelagerung
15 Harald Wedemeyer 15 Genehmigung nach BImSchG BImSchG - Gärrestlagerung 75 kw Anlage benötigt etwa t Rindergülle (100 % Gülle) Lagerkapazität von 9 Monaten: t / a Ergo: BImSchG-Pflicht für das Lager
16 Harald Wedemeyer 16 Genehmigung nach BImSchG BImSchG Pflicht Rohbiogasmenge / a
17 Harald Wedemeyer 17 Genehmigung nach BImSchG BImSchG Rohbiogasmenge / a
18 Genehmigung nach BImSchG BImSchG Nebeneinrichtung ( 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV) Unabhängig von den zuvor genannten Merkmalen kann eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-) Genehmigung erforderlich sein, wenn eine Biogasanlage gemäß 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4.BImSchV als Nebeneinrichtung z.b. einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage anzusehen ist. Beispiel: Wenn bspw. der Kuhstall BImSchG pflichtig ist, ist auch die Biogasanlage zu genehmigen. Voraussetzung: ist ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang. Der Funktionszusammenhang kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Biogasanlage dem Betreiber der Tierhaltungsanlage zur Verwertung der in dem Betrieb anfallenden Gülle dient (VG Stade, Beschluss vom B 2059/03) - es ist nicht erforderlich, dass die in der Anlage eingesetzten Stoffe ausschließlich aus dem Hauptbetrieb stammen oder dass der Betreiber die durch den Betrieb der Biogasanlage erzeugte Energie (Strom oder Wärme) in seinem Tierhaltungsbetrieb tatsächlich nutzt. Harald Wedemeyer 18
19 Harald Wedemeyer 19 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht Genehmigung nach BImSchG Biogasgülle = Abfall?
20 Harald Wedemeyer 20 Biogasgülle = Abfall? Abfall(rahmen)richtlinie Art. 2 Abs. 2
21 Harald Wedemeyer 21 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz Biogasgülle = Abfall! Der Versuch, Biogasgülle bei der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes generell aus dem Abfallregime zu nehmen, stieß auf Widerstand bei der EU, weil damit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen worden wäre. Konsequenzen: KrWG Registerpflicht ( 49 KrWG i. V. m. 23 ff. NachwV) Anzeigepflicht ( 53 Abs. 1 KrWG) Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge ( 55 Abs. 1 KrWG) BImSchG Anordnung nach 12 Abs. 2 c BImSchG (Wechsel eines Entsorgungsweges) Sicherheitsleistung nach 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG (nds. Erlass) 4. BImSchV unterscheidet zwischen Einsatz von Nichtabfällen und Abfällen Strengere Anforderungen der TA Luft Wasserrecht (keine Privilegierung wie bei JGS Anlagen
22 Harald Wedemeyer 22 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz Biogasgülle = Abfall! Der Versuch, Biogasgülle bei der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes generell aus dem Abfallregime zu nehmen, stieß auf Widerstand bei der EU, weil damit gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen worden wäre. Konsequenzen: KrWG Registerpflicht ( 49 KrWG i. V. m. 23 ff. NachwV) Anzeigepflicht ( 53 Abs. 1 KrWG) Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge ( 55 Abs. 1 KrWG) BImSchG Anordnung nach 12 Abs. 2 c BImSchG (Wechsel eines Entsorgungsweges) Sicherheitsleistung nach 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG (nds. Erlass) 4. BImSchV unterscheidet zwischen Einsatz von Nichtabfällen und Abfällen Strengere Anforderungen der TA Luft Wasserrecht (keine Privilegierung wie bei JGS Anlagen
23 Harald Wedemeyer 23 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz Aber: Abfälle können Nebenprodukte sein, dann unterfallen sie nicht dem Abfallrecht. Rechtsgrundlage: Art. 5 Richtlinie 2008/98/EG 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz
24 Harald Wedemeyer 24 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz - 4 Abs. 1 Wann liegt Nebenprodukteigenschaft vor? 1. Sicherstellung der weiteren Verwendung (Reicht Liefervertrag mit Biogasanlage aus?) 2. Weitere Vorbehandlung nicht erforderlich 3. Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses 4. Weitere rechtmäßige Verwendung a. Erfüllung von Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen, b. keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
25 Harald Wedemeyer 25 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz - 4 Abs. 1 - Festellungen des BML / BMU Die Nebenprodukteigenschaft ergibt sich wie die Abfalleigenschaft - unmittelbar aus dem Gesetz. Es bedarf daher keiner expliziten behördlichen Feststellung oder der Zulassung der Nebenprodukteigenschaft. Erzeuger der Gülle hat selbst zu prüfen, ob die Gülle Nebenprodukteigenschaft hat. Aber: Behörde kann Entscheidung überprüfen ( 47 Abs. 6 KrWG)
26 Harald Wedemeyer 26 Biogasgülle = Abfall? Kreislaufwirtschaftsgesetz - 4 Abs. 1 Sicherstellung der weiteren Verwendung Prüfungsfragen : Gesicherte Nutzung in eigener Anlage? Verträge mit Abnehmern Kapazitäten der Abnehmer Wirtschaftlicher Vorteil der Nutzung von Gülle in Relation zu den Beseitigungskosten als Indiz für die Weiterverwendung (EuGH Urteil vom C 416/02); Urteil vom C 121/03 spanische Gülle ) Nutzung der gesamten Güllemenge? Bei Teilmenge: Sicherstellung der Verwertung der anderweitigen Güllemenge (auf eigenen Flächen oder Flächen Dritter)
27 Harald Wedemeyer 27 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht Genehmigung nach BImSchG Biogasgülle = Abfall? Wasserrecht
28 Harald Wedemeyer 28 Wasserrecht SchuVO Nds. (Wassersschutzgebiete) in der Fassung vom Verbot der Errichtung und der Erweiterung von Biogasanlagen in der Wasserschutzzone 2 und 3 Verbot von Erdbeckenlager für flüssigen Wirtschaftsdünger AwSV (anlagenbezogener Gewässerschutz) Entwurf 49 Abs. 2 Nr. 2 Biogasanlagen mit einem Volumen von insgesamt über Kubikmetern dürfen in der Wasserschutzzone 3 weder errichtet, noch erweitert werden.
29 Harald Wedemeyer 29 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht Genehmigung nach BImSchG Biogasgülle = Abfall? Wasserrecht Seuchenhygiene
30 Harald Wedemeyer 30 Seuchenhygiene Enge Abstimmung mit Veterinäramt suchen. Anforderungen hängen davon ab, ob ausschließlich Eigen- oder auch Fremdgülle eingesetzt wird.
31 Harald Wedemeyer 31 Gliederung kleine Gülle-Biogasanlagen nach 46 EEG 2014 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Genehmigung nach Baurecht Genehmigung nach BImSchG Biogasgülle = Abfall? Wasserrecht Seuchenhygiene Immissionen
32 Harald Wedemeyer 32 Immissionen / Bioabfälle Immissionsschutzrechliche Anforderungen sind zu beachten u. a.: TA Lärm, TA Luft, GIRL Bei Einsatz von Bioabfällen ist die BioabfallVO zu beachten (u. a. Hygienisierugspflicht). Bei Einsatz von Abfällen ist folgendes zu beachten: Anlagenbezogene Anforderungen (BImSchG, Wasserrecht etc.) Anforderungen an den Einsatz der Gärsubstrate Anforderungen an die Verwertung des Gärrestes als Düngemittel auf land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden.
33 Harald Wedemeyer Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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