Vorbemerkung 1 Spiel und Bewegung - Erfahrungsgewinn - Risiko Sicherheit. 2 Rechtsgrundlagen. 4 Haftung. 4 Verkehrssicherheitspflicht..

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1 Inhaltsverzeichnis Themen ab Seite Vorbemerkung 1 Spiel und Bewegung - Erfahrungsgewinn - Risiko Sicherheit. 2 Rechtsgrundlagen. 4 Haftung. 4 Verkehrssicherheitspflicht.. 6 GPSG 7 Aufsichtspflicht. 8 Übersicht relevanter Normen und Regelwerke. 9 Regelwerk zur Unfallverhütung 9 GS- und CE Zeichen. 10 Pflichten des Herstellers 10 Pflichten des Betreibers 11 Unfallsituationen und Risiken.. 12 Hinweise zur DIN Allgemeines zur DIN EN Bestandschutz 17 A-Abweichung..17 Erläuterungen von Begriffen und Definitionen aus DIN EN Freiraum. 22 Bestimmung der freien Fallhöhe. 23 Absturzsicherung.. 24 Fallraum und Aufprallfläche. 26 Stoßdämpfende Böden. 28 Erforderliche Gerätebeschaffenheit 30 Werkstoffe, Konstruktion und Ausführung. 30 Konstruktive Festigkeit, Zugänglichkeit für Erwachsene 31 Anforderung an die Verarbeitung 31 Sich bewegende Teile 32 Abgehängte schwere Balken 32 Fangstellen. 33 Anforderungen an Zugänge. 39 Verbindungsteile, Verschleißteile 41 Einseitig befestigte Seile, Klettertaue 41 Stahlseile, Faserseile, Ketten, Pressklemmen, Drahtseilklemmen, Spannschlösser. 42 Fundamente.. 43 Einbindung von Tragteilen in Fundamente 43 Einbeingeräte. 43 Schaukeln 44 Nestsitzschaukeln.. 47 Rutschen 49 Seilbahnen. 56 Karussells 60 Wippgeräte. 65 Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb 70 Hinweise zum Sicherheitsmanagement. 74 III

2 Themen ab Seite Hinweise zu Wartung, Unterhaltung und Inspektion 76 Oberflächenbehandlung, Chemischer Holzschutz 76 Problemstellen bei Holzkonstruktionen 77 Kontrolle tragender Holzteile, Kontrolle tragender Metallteile 78 Inspektionsumfang 79 Vollständig umschlossene Spielgeräte.. 85 Raumnetze..86 Hinweise zur DIN EN Anmerkungen zu weiteren Spielplatzgeräten 89 Spielplatzgeräte mit mehreren Spielfunktionen. 89 Klettergeräte 89 Spielhäuser.. 91 Anlagen für die Benutzung von Rollsportgeräten (Skategeräte) 90 Spielfeldgeräte 94 Basketballgeräte. 95 Fußballtore, Tischtennisplatten 95 Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich.. 95 Trampoline.. 96 Seilgärten 97 Slackline-Systeme. 98 Spielplatzböden..99 Zusammenfassung maßgeblicher Gefährdungen Hinweise zur Spielplatzanlage.105 Einfriedungen, Zu- / Ausgänge. 105 Bepflanzung - Giftpflanzen Bepflanzung - Kletterbäume, Weiden. 106 Parkmobiliar. 107 Beschilderung..108 Wasser, Sandspielbereiche und Sandkästen.108 Geländeabtreppungen, Geländemodellierungen Gestaltungselemente Steine. 109 Baumstämme (liegend)..109 Brücken über Wege 110 IV

3 Unfallsituationen und Risiken Verletzungen von Kopf, Hals oder Genick, in denen der Kopf hängen bleiben kann, ohne dass die Füße den Boden erreichen. Durch entsprechende Abstände lassen sich diese Gefahren vermeiden. Hängen bleiben und Strangulieren Verfangen von Kleidungsteilen, wie z. B. Anorakkordel, in Spalten, während der Körper in Bewegung ist und keine Festhaltemöglichkeit oder Unterstützung findet. Diese Gefahren können insbesondere bei Rutschen, Dächer, Kletterstangen und Karussells auftreten. Absturz und Fall auf Gegenstände Bau- oder Geräteteile, die harte und spitze Kanten aufweisen, sind in Bereichen, in denen ein Aufprall möglich ist, unzulässig. Einklemmen des ganzen Körpers Insbesondere ein Einklemmen des Brustkorbes stellt eine Gefährdung dar 12

4 Konstruktive Festigkeit Die Geräte müssen unter den zu erwartenden Belastungen standsicher sein. In den Anhängen A + B zur EN sind die Lastannahmen für die Berechnung der Geräte angegeben. Durch die Art der Konstruktion sind an Einbeingeräte höhere Anforderungen zu stellen, da das Tragverhalten nur von einem Teil abhängt (siehe Seite 43). Zugänglichkeit für Erwachsene Es muss für Erwachsene möglich sein, im Innenteil eines Gerätes Hilfestellung zu leisten oder ein Kind nach außen zu transportieren. DIN EN1176 sieht folgende Regelung vor: In geschlossenen Geräten (Spielhäuser / Röhren mit nur einem Zugang), die einen größeren inneren Abstand von mehr als 2,00 m haben, müssen zwei voneinander unabhängige Zugangsöffnungen vorhanden sein. Diese müssen an verschiedenen Seiten angeordnet sein und dürfen sich nicht verschließen lassen. Die Zugänge sollten ohne fremde Hilfsmittel (z. B. Leitern) erreichbar sein. Die Mindestabmessung dieser Zugangsöffnungen darf an keiner Stelle weniger als 500 mm betragen. Ähnliche Überlegungen sind für die leichte Erreichbarkeit von Plattformen zu stellen. In Kindergärten sollte die Höhe der Plattformen ein Maß von 2,00 m über der Aufstellebene nicht überschreiten. Anforderungen an die Verarbeitung: Raue Oberflächen dürfen nicht zu Verletzungen führen; für Geräte aus Holzbauteilen ist Holz mit geringen Splittereigenschaften zu verwenden; überstehende Drahtseilenden, überstehende Nägel, spitze oder scharfkantige Teile dürfen nicht vorhanden sein. Alle Metallteile, bzw. Metall - Verbindungsteile (Schrauben, Bolzen) müssen gratfrei sein; Schweißnähte dürfen keine Schweißperlen aufweisen. Muttern und Schraubenköpfe, die weniger als 8 mm vorstehen, müssen gratfrei sein. Mehr als 8 mm überstehende Bolzengewinde müssen dauerhaft abgedeckt sein, z. B. durch Hutmutter. Ecken, Kanten und überstehende Teile von zugänglichen Geräteteilen, die mehr als 8 mm herausragen und nicht durch benachbarte Flächen abgeschirmt sind, müssen mit einem Radius von mindestens 3 mm abgerundet sein. Sind Geräteteile scharfkantig und elastisch oder hart und rund, so enthalten sie kein oder nur ein geringes Sicherheitsrisiko. 31

5 Sich bewegende Geräteteile Zwischen sich bewegenden und sich bewegenden und starren Teilen eines Gerätes dürfen keine Quetsch oder Scherstellen entstehen. Stoßbelastungen müssen gedämpft werden, unter beweglichen Geräteteilen wird je nach Geräteart ein Zwischenraum zwischen dem Gerät und dem Boden (der Aufstellebene) gefordert. Schutzziel: Durch Einhaltung von Mindestabständen zwischen Boden der Aufstellebene und Sitz Quetschungen des Körpers vermeiden. Bei Geräteteilen großer Masse ist die Auslenkung zu begrenzen, z. B. darf bei Schwingwippen ein Gesamtbewegungsbereich von 60 cm nicht überschritten werden. Abgehängte schwere Balken Abgehängte Balken werden als schwer erachtet, wenn die Masse 25 kg oder mehr beträgt. Energie = Masse x Beschleunigung! 32

6 Fangstellen sind Gefahrstellen, in oder an denen Körperteile oder Kleidungsstücke hängen bleiben können. Vollständig umschlossene Teilweise umschlossene bewegliche V-förmige Scherstellen Die Prüfverfahren sind im Anhang D der DIN EN : geregelt., die durch einen nach unten zusammenlaufenden Winkel 60 gebildet werden, gelten als Fangstellen, unabhängig von der Höhenlage. Fangstellen für Kopf und Hals Vollständig umschlossene Zugängliche, vollständig umschlossene, deren untere Kanten mehr als 600 mm über dem Boden liegen, müssen mit den entsprechenden Prüfkörper für Kopffangstellen geprüft werden. Wenn sich der kleinen Prüfkörper C (Füße voraus) oder E (Kopf voraus) in die Öffnung einführen lässt, muss sich auch große Prüfkörper D einführen lassen. Da in der Praxis oft schwierig zu bestimmen ist, ob Füße oder Kopf zuerst in eine Öffnung gelangen können, ist mit allen Prüfkörper (C, D und E) zu prüfen. Wenn einer der Prüfkörper nicht frei durch eine Öffnung geht (z. B. bei Netzen), darf eine Kraft bis zu 222 N auf den Prüfkörper aufgebracht werden. Um bestehende Geräte, die für / in Deutschland hergestellt wurden, weiterhin überprüfen zu können, dürfen für diese Geräte noch die Kopfprüfkörper A und B nach DIN EN 1176:2003 anstelle von C und E nach DIN EN 1176:2008 verwendet werden. 33

7 Hinweise zum Sicherheitsmanagement Nach der deutschen Rechtsprechung ist für Kinderspielplätze ein Sicherheitsmanagement aufzubauen. Mit Sicherheitmanagement bezeichnet die Norm die Organisation, die der Betreiber geschaffen hat, um die Sicherheit des Spielplatzes als Ganzes zu beurteilen, zu erhalten und, wenn nötig zu verbessern. d. h. Zuständigkeiten, Aufgaben (Kontrollen, Wartungen und Prüfungen) und Arbeitsabläufe sind zu organisieren. Im Einzelnen sollte festgelegt, bzw. nachgewiesen werden: Zuständigkeiten und Kontrollaufgaben; Wer führt wann welche Kontrollen durch? Qualifikation der zuständigen bzw. beauftragten Mitarbeiter und deren Schulungen. Personal, das Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagements übernimmt sollte: - je nach Art der Aufgabe entsprechende Befähigung haben (Ausbildung, Sachkunde) Die Mitarbeiter müssen Schäden erkennen und einwandfrei beheben können. Mit der Durchführung von Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben dürfen nur Personen mit ausreichender Sachkunde beauftragt werden. Die Art der Aufgabe bestimmt die erforderliche Sachkunde - ausreichend über Zuständigkeiten und Verantwortung informiert sein Unterweisungen von Aufsichtspersonal sind aktenkundig zu machen. Mindestens einmal je Jahr sollte die Wirksamkeit sämtlicher angewendeter Sicherheitsnahmen überprüft werden Arbeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagements sollten dokumentiert werden. Von jedem Spielplatz sollte eine Spielplatzakte vorliegen Geräte und Gerätedokumentationen Spielplatzakte Zugänge, Parkmobiliar, Wege, sonstige Ausstattungsgegenstände Kontrollblätter, Untersuchungsberichte Inspektionsplan Ausschreibungsunterlagen Aufbauanleitung, Montagepläne, Angaben zu Fundamenten Gerätedokumentation Reparaturen / ausgetauschte Teile Ersatzteile / Verschleißteile Besondere Inspektionsintervalle Wichtig ist die Festlegung, welche Kontrolle in welchem Zeitintervall durchgeführt wird (Inspektionsplan), wobei die Inspektionsintervalle des Herstellers und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Intervalle für Sandreinigung / Sandaustausch sind ebenfalls zu bestimmen. Es sollte überprüft werden, ob die gewählten Intervalle in Bezug auf die Frequentierung ausreichen. Sinnvoll ist auch ein Wechsel des Kontrollpersonals in einem bestimmten Rhythmus, um einer Betriebsblindheit vorzubeugen. 74

8 Geländeabtreppungen, Geländemodellierungen Hinsichtlich der Geländeneigung empfiehlt GUV-SI 8014 (Naturnahe Spielräume) wegen möglicher Absturzgefahren und aus Gründen der Haltbarkeit eine Hangneigung von ca. 1: 2 anzustreben. Bei Abtreppung mit Natursteinen ist ein Steigungsverhältnis von 1: 1 anzustreben und die maximale freie Fallhöhe auf 600 mm zu begrenzen. (GUV-SI 8014) Oberhalb von Sitzstufenanlagen und Mauern sollten Sicherungen gegen das unmittelbare Hineinlaufen, Hinunterspringen oder Hinunterfallen angebracht sein, wenn sich diese Anlagen in Verkehrs- oder Aufenthaltsbereichen befinden. Mögliche Maßnahmen sind Pflanzstreifen oder Geländer. Gestaltungselemente aus Steinen kommen bei naturnahen Spielräumen häufig zur Verwendung. Hierbei sollte beachtet werden: scharfe Steinkanten, auf die ein Aufprall möglich ist, sind zu vermeiden. Ein Aufprall aus einer Höhe 600 mm ist generell unzulässig; Bestimmte Steinarten, wie z. B. Muschelkalk oder Taunusschiefer nicht verbauen (GUV-SI 8014) zwischen Natursteinen sollten keine Spalten > 30 mm < 110 mm vorhanden sein, in denen sich Füße verfangen können. Solche Spalte sind dauerhaft zu verfüllen (z. B. durch Vermörtelung); Steine sind gegen Umkippen oder Verschieben zu fixieren; Steinaufhäufungen als Klettermöglichkeit oder Abtreppungen sind so zu gestalten, dass freie Fallhöhen > 600 mm nicht auftreten können. Das Steigungsverhältnis der Abtreppung sollte 1: 1 betragen. Baumstämme (liegend) Holzstämme als Balancier- oder Klettermöglichkeit sind zu arretieren. Mögliches Verschieben oder Verdrehen der Stämme haben die Gefahr des Einklemmens von Körperteilen zufolge. Weiterhin ist das Abfasen von Kanten, das Entfernen der Rinde und das Abtrennen spitzer Astreste erforderlich. Weit auskragende Äste des Baustammes, die zum Beklettern und/oder Balancieren anregen, sollten darauf geprüft werden, ob sie die auftretende Belastung durch auch mehrerer Kinder aufnehmen können. Gegebenenfalls ist die auskragende Länge zu reduzieren. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der DIN EN 1176 Nach DIN EN 1176 beträgt die zulässige Fallhöhe innerhalb eines Gerätes maximal 600 mm. Analog hierzu ist bei Kletterstämmen zu verfahren. 109

9 Brücken über Wege (GUV-SI 8014) Mindest-Durchgangshöhe mm bei Geh- oder Fahrradwegen einhalten Brüstungshöhen mm Brüstung oder Brückenteile dürfen nichtzum Beklettern verleiten 110

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