Europäisches Strafrecht

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1 Europäisches Strafrecht Das Assimilierungsprinzip Prof. Dr. D. Klesczewski

2 Material: Zum Nachlesen: Hecker, Europäisches Strafrecht, 7 Cornelius, NStZ 2017, S. 682 Europäisches Strafrecht Hinweise Strafrecht III - BT I - Prof. Dr. Klesczewski 2

3 Europäisches Strafrecht Assimilierungsprinzip Assimilierungsprinzip Verweisungen aus dem EU-Recht ins nationale Strafrecht Gleichstellungsklauseln im nationalen Strafrecht mit EU-Ausfüllungsnorm Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 3

4 I. Normaler Tatbestand A. Beispiel: 212 I StGB Europäisches Strafrecht Assimilierungsprinzip Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. B. Der Tatbestand ist in der Strafnorm selbst hinreichend bestimmt umschrieben. II. Blankett-Tatbestand A. Beispiel: 49 StVO (1) Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über ( ) 3. die Geschwindigkeit nach 3 ( ) verstößt. B. Der Tatbestand ist in der Bußgeldnorm selbst nicht hinreichend bestimmt umschrieben Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 4

5 III. verweisen auf eine Ausfüllungsnorm A. Beispiel zu 49 I Nr. 3 StVO: 3 III Nr. 1 StVO: (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h ( ) B. Ausfüllungsnorm enthält selbst keinen Tatbestand, sondern ein Ge- o. Verbot. C. Um zusammen mit der Verweisungsnorm einen Tatbestand zu bilden, muss die Ausfüllungsnorm in den umformuliert und in den Blankett-Tatbestand eingebettet werden. Ergebnis: Ordnungswidrig handelt, wer mit einem Kraftfahrzeug in geschlossenen Ortschaften mehr als 50 km/h fährt. D. Das Ergebnis, die Kombination von Verweisungs- und Ausfüllungsnorm, ist hier hinreichend gesetzlich bestimmt Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 5

6 IV. Formen von n A. Unechter: 69 II Nr. 1, 71 I Nr. 1, 44 I Nr. 1 BNatSchG -Verweisungsnorm: 69 II Nr. 1, 71 I Nr. 1 BNatSchG -Ausfüllungsnorm: 44 I Nr.1 BNatSchG Der Blankett-Tatbestand ist unecht, weil sich Verweisungs- und Ausfüllungsnorm in ein und demselben Gesetz desselben Normgebers befinden. B. Echter: 315a I Nr. 2 StGB Der Blankett-Tatbestand ist echt, da Verweisungs- und Ausfüllungsnorm sich in verschiedenen Gesetzen verschiedener Normgeber befinden. Es besteht die besonders hohe Gefahr unabgestimmter Gesetzesänderungen Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 6

7 V. Gesetzliche Bestimmtheit im Strafrecht, Art. 103 II, 104 GG A. Unproblematisch Die Kombination von Verweisungsnorm (mit Strafandrohung) und Ausfüllungsnorm ist hinreichend formell-gesetzlich bestimmt. B. Problematisch: 1. Die Verweisungsnorm ist nur rahmenmäßig bestimmt. 2. Die Ausfüllungsnorm ist nicht hinreichend gesetzlich bestimmt. 3. Die Verweisungsnorm u./o. die Ausfüllungsnorm sind kein formelles Gesetz des deutschen Rechts: 3.1 Verordnung o. Satzung 3.2 EU-Verordnung Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 7

8 Statische Verweisung: 90 Nr. 20a AMG; Probl.: 69, 71 BNatSchG Fall 6.8 Pauschal-Ermächtigungen: 10RilEtikettG Verstoß gegen Art. 103 II GG: Vgl. Fall 6.9 Strittig: Dynamische Verweisungen 27 I Nr. 3 ChemG BVerfG 2 BvL 4/ Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 8

9 Fall 6.8 Strafbarkeit des A, 71 I BNatSchG I. Tb. A. Obj. Tb 1. ein geschütztes Tier-Exemplar -> Art. 8 I VO (EG) -> Anlage A hier: (+) für Seeadler, Ger- und Wanderfalken sowie Fischotter formell-gesetzlich bestimmt? BGH: (+) -Tatbestand in 71 I BNatSchG umschreibt Unrecht näher. -Ausfüllung durch EU-VO und Anlagen sind nur nähere Konkretisierung. 2. Vorrätighalten B. Subj. Tb. 1. Vorsatz 2. Absicht des Verkaufes II. Rw. III. Schuld: Vermeidbarer Verbotsirrtum? Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 9

10 Fall 6.9 I. Tatbestand A. 10 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. 1 I RindflEtikettG-DuchsetzungsVO Nach 10 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom , S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom , S. 33), verstößt indem er 1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 ( ) Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert B. A etikettierte Rindfleisch hier nicht bzw. nicht richtig Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 10

11 Fall 6.9 I. Tatbestand C. Ist der Tatbestand hier hinreichend formell-gesetzlich bestimmt? BVerfG: (-) 10 Abs. 1 RiFlEtikettG (überlässt) es dem Bundesministerium, durch Rechtsverordnung nach 10 Abs. 3 RiFlEtikettG die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach 10 Abs. 1 RiFlEtikettG zu ahnden sind. Da mithin der Verordnungsgeber darüber entscheidet, welches Verhalten strafbar sein soll, lassen sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit nicht schon aufgrund des Gesetzes, sondern erst aufgrund der auf Basis des 10 Abs. 3 RiFlEtikettG ergangenen Rindfleischetikettierungs- Strafverordnung voraussehen. Somit handelt es sich um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Umsetzung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch eine nationale Rechtsverordnung. D. Tatbestand ist verfassungswidrig II. A ist nicht strafbar wegen Verstoßes gegen das RiFlEtikettG Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 11

12 Europäisches Strafrecht Assimilierungsprinzip Dynamische Verweisung I. Beispiel: 27 ChemG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 der 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, ( ) 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. ( ) Strafrecht III - BT I - Prof. Dr. Klesczewski 12

13 Europäisches Strafrecht Assimilierungsprinzip Dynamische Verweisung II. Gesetzliche Bestimmtheit BVerfG, NJW 2016, 3648: (+) Der Gesetzgeber muss den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen. ( ) Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen Das gilt auch für Verweisungen auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union. ( ) Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung ). Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen BVerfG aao. BVerfG 2 BvL 4/17: Offen gelassen Offen gelassen, ob die in 27 Abs. 1 Nr. 1 ChemG vorgenommenen Begrenzung des strafbaren Verhaltens auf "das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozid- Wirkstoffe oder Biozid- Produkte" den aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Bestimmtheitsanforderungen genügt Strafrecht III - BT I - Prof. Dr. Klesczewski 13

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