Schalltechnische Untersuchung

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1 Schalltechnische Untersuchung T&H Ingenieure GmbH (Dipl.-Ing. Markus Tetens) Erste Stellungnahmen vom und und Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 02/17 Gewerbegebiet Lehrte-Nord 3 Erweiterung in der Gemarkung Aligse

2 Messstelle nach 29b BImSchG ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG Rouven Gercke Hohewardstraße Herten/Westf. Unser Dokument Nr.: Unser Projekt Nr. Bearbeiter Telefon Datum GT Tetens Schalltechnische Untersuchung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung und den Betrieb eines ALDI-Zentrallagers in Aligse, Stadt Lehrte erste Ergebnisse zum Gewerbelärm Sehr geehrter Herr Gercke, Bezug nehmend auf unser Gespräch am haben wir erste Berechnungen zum Gewerbelärm für die Varianten 2 und 3 durchgeführt. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Ergebnisse als erste Orientierung gelten und nicht abschließend sind. Die Berechnungen wurden für die ungünstigste Nachtstunde durchgeführt. Berücksichtigt wurden dabei die An- und Ausfahrten der Lkw einschließlich der Ladevorgänge im Bereich Wareneingang, Warenausgang und Kühlartikel. Sonstige eventuelle Schallquellen wie das Kühlhaus selber wurden bei den Berechnungen zunächst nicht berücksichtigt. Im Folgenden finden Sie die Berechnungsergebnisse. 1.) Immissionsrichtwerte und -orte Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauungen befinden sich nördlich des Betriebsgeländes. In dem Bereich befindet sich ein ausgewiesenes Gewerbegebiet, indem grundsätzlich Betriebsleiterwohnen zugelassen ist. Gemäß Ihrer telefonischen Auskunft von heute befindet sich in dem Gebiet bereits ein Betriebsleiterwohnhaus (in unseren Berechnungen als IO 3 bezeichnet). Weiterhin sind in dem Gebiet bereits diverse Bürogebäude errichtet (in unseren Berechnungen als IO 1 und IO 2 bezeichnet). Weiter nördlich des Betriebsgeländes ist ein Gebiet mit Wohnhäusern vorhanden (in unseren Berechnungen als IO 4 bezeichnet). Nach unserem Kenntnisstand existiert für diesen Bereich kein Bebauungsplan. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Gemäß Auskunft von Hr. Böttner vom Planungsbüro Plan B wäre aufgrund der tatsächlichen Nutzung zunächst von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

3 Südlich des Betriebsgeländes verläuft zunächst die Autobahn A2. Südlich der Autobahn A2 beginnt das Stadtgebiet Lehrte. Über die dort vorhandenen Gebiete liegen bisher keine Informationen vor. Unter Berücksichtigung der Einschätzung während der Ortsbesichtigung wurde für den Bereich der Straße Zum blauen See ein Gewerbegebiet und für den Bereich der Straße Ulmen-Allee ein Mischgebiet berücksichtigt (in unseren Berechnungen als IO 5 und IO 6 bezeichnet). Gemäß TA Lärm wurden die Immissionsorte in 0,5 m Abstand vor der Mitte des jeweils meistbetroffenen Fensters festgelegt. Die genaue Lage der Immissionsorte kann dem Lageplan in Anlage 1 der Stellungnahme entnommen werden. Die TA Lärm gibt folgende Immissionsrichtwerte an: Allgemeine Wohngebiete (WA) tags (6 bis 22 Uhr) ungünstigste Nachtstunde Mischgebiete (MI) tags (6 bis 22 Uhr) ungünstigste Nachtstunde Gewerbegebiete (GE) tags (6 bis 22 Uhr) ungünstigste Nachtstunde Industriegebiete (GI) tags (6 bis 22 Uhr) ungünstigste Nachtstunde 55 db(a), 40 db(a). 60 db(a), 45 db(a). 65 db(a), 50 db(a). 70 db(a), 70 db(a). Sofern an den maßgeblichen Immissionsorten weitere relevante, gewerbliche Emissionen anderer Betrieb einwirken, müssen die Geräusche, verursacht durch den geplanten Betrieb, gemäß Nr , Abs. 2 der TA Lärm mindestens 6 db unter dem Richtwert liegen, um als nicht relevant eingestuft zu werden. Andernfalls ist die gewerbliche Vorbelastung zu ermitteln. Gemäß TA Lärm beziehen sich die Immissionsrichtwerte u. A. auf schutzbedürftige Räume. Zu schutzbedürftigen Räumen gehören demnach auch Büroräume. Deren Schutzanspruch richtet sich nach der entsprechenden Schutzbedürftigkeit. Allerdings kann eine Sonderfallprüfung nach Nr angezeigt sein und dabei festgestellt werden, dass benutzte Büroräume auch nachts nur den Schutzanspruch der Tageszeit haben. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten (zulässige Maximalpegel). 2.) Berechnungsgrundlage Die Beurteilungspegel werden aus den Schallleistungspegeln, ihren Einwirkzeiten und den ggf. erforderlichen Zuschlägen ermittelt. Die Berechnung erfolgt nach der DIN ISO Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien mit dem Rechenprogramm Cadna A, Version der Datakustik GmbH. Die Schallausbreitungsberechnung wird frequenzabhängig in Oktavbandbreite durchgeführt. Die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude wurden weitestgehend berücksichtigt. Seite 2 von 6, Dokument Nr GT-01

4 3.) Eingangsdaten Für die Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der aufgenommenen Betriebsbeschreibung folgende Schallquellen berücksichtigt: Tabelle 1 Bewegungen und Einwirkzeiten der Schallquellen Schallquelle Lkw-Parken Warenausgang Lkw-Fahren Warenausgang Lkw-Rangieren Warenausgang Palettenhubwagen Warenausgang Lkw-Parken Wareneingang Lkw-Fahren Wareneingang Lkw-Rangieren Wareneingang Palettenhubwagen Wareneingang Lkw-Parken Kühlartikel Lkw-Fahren Kühlartikel Lkw-Rangieren Kühlartikel Palettenhubwagen Kühlartikel Emissionsansatz L WA,1h = 80 db(a)/bew. L WA,1h = 62 db(a)/m L WA = 99 db(a) L WA,1h = 80 db(a)/bew. L WA,1h = 80 db(a)/bew. L WA,1h = 62 db(a)/m L WA = 99 db(a) L WA,1h = 80 db(a)/bew. L WA,1h = 80 db(a)/bew L WA,1h = 62 db(a)/m. L WA = 99 db(a) L WA,1h = 80 db(a)/bew. Bewegungen / Fahrwege / Einwirkzeiten Ungünstigste Nachtstunde 30 Bew. 30 Bew. 30 Min. 990 Bew. 30 Bew. 30 Bew. 30 Min. 990 Bew. 6 Bew. 6 Bew. 6 Min. 198 Bew. Lkw-Kühlaggregat Kühlartikel L WA = 97dB(A) eine Bewegung ist eine An- oder Abfahrt, bzw. ein Einpark- oder Ausparkvorgang 90 Min. Die oben dargestellten Emissionsansätze enthalten bereits etwaige Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeiten. Für das Umschlagen der Paletten wurde von einer Innenrampe mit integrierter Überladebrücke ausgegangen. Kurzzeitige Maximalpegel können beim Verladen der Paletten mit L WA,Max = 117 db(a) und bei der beschleunigten An- und Abfahrt eines Lkw mit L WA,Max = 105 db(a) entstehen. Seite 3 von 6, Dokument Nr GT-01

5 4.) Berechnungsergebnisse Die Berechnungen ergaben folgende Beurteilungspegel und Maximalpegel für die Zusatzbelastung (ZB): Variante 2 Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1 8 nicht berechnet * IO 2 5 nicht berechnet * IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesen Immissionsorten handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Immissionsort Höhe des Maximalpegel der ZB in db(a) Zul. Maximalpegel in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1 8 nicht berechnet * IO 2 5 nicht berechnet * IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesen Immissionsorten handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Variante 3 Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1 8 nicht berechnet * IO 2 5 nicht berechnet * IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesen Immissionsorten handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Seite 4 von 6, Dokument Nr GT-01

6 Immissionsort Höhe des Maximalpegel der ZB in db(a) Zul. Maximalpegel in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1 8 nicht berechnet * IO 2 5 nicht berechnet * IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesen Immissionsorten handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. 5.) Kurzbeurteilung Die Berechnungen für Variante 2 ergaben, dass die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten durch den Beurteilungspegel der ZB eingehalten oder unterschritten werden. Eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um mindestens 6 db kann nicht an allen Immissionsorten eingehalten werden, so dass für diese Immissionsorte ggf. die gewerbliche Vorbelastung zu prüfen wäre. Die zulässigen Maximalpegel werden an allen Immsiisonsorten unterschritten. Die Berechnungen für Variante 3 ergaben, dass die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten IO 1, IO 2, IO 5 und IO 6 durch den Beurteilungspegel der ZB eingehalten oder unterschritten werden. An den Immissionsorten IO 3 und IO 4 wird der nächtliche Immissionsrichtwert durch den Beurteilungspegel der ZB überschritten. Eine Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um mindestens 6 db kann nicht an allen Immissionsorten eingehalten werden, so dass für diese Immissionsorte ggf. die gewerbliche Vorbelastung zu prüfen wäre. Die zulässigen Maximalpegel werden an allen Immsiisonsorten unterschritten. Der Beurteilung liegt zu Grunde, dass für die Immissionsorte IO 1, IO 2 und IO 5 nachts dieselbe Schutzbedürftigkeit wie tagsüber anzusetzen ist. Wäre nachts ein Immissionsrichtwert von 50 db(a) zu berücksichtigen, so ergäben sich in beiden Varianten signifikante Überschreitungen des Immissionsrichtwertes insbesondere an den Immissionsorten IO 1 / IO 2. 6.) Mögliche Schallschutzmaßnahmen Weitere Schallschutzmaßnahmen wurden bei den Berechnungen bisher nicht berücksichtigt. Um an den maßgeblichen Immissionsorten eine relevante Pegelminderung zu erreichen, wären bei einer Lärmschutzwand unrealistische Bauhöhen erforderlich. Deutliche Pegelreduzierungen lassen sich z. B. erreichen, wenn die Paletten mit Kleinstaplern, statt mit Palettenhubwagen oder Ameisen, verladen werden würden. 7.) Resümee Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Vorhaben am ehesten mit der Gestaltungsvariante 2 möglich erscheint und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass in dem nördlich an das Betriebsgelände angrenzende Gewerbegebiet lediglich für Immissionsort IO 3 nachts ein Immissionsrichtwert von 50 db(a) einzuhalten ist. Seite 5 von 6, Dokument Nr GT-01

7 Aus Sachverständiger Sicht ist festzustellen, dass der geplante Standort für das Zentrallager aus schalltechnischer Sicht ungeeignet ist. Der geplante 24 h Betrieb ist typischerweise in einem Industriegebiet unterzubringen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben. Wenn Sie zu unseren Ausführungen noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. (FH) Markus Tetens Anlage 1: Lageplan mit Schallquellen und Immissionsorte für die Varianten 2 und 3 Seite 6 von 6, Dokument Nr GT-01

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10 Messstelle nach 29b BImSchG ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG Rouven Gercke Hohewardstraße Herten/Westf. Unser Dokument Nr.: Unser Projekt Nr. Bearbeiter Telefon Datum GT Tetens Schalltechnische Untersuchung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung und den Betrieb eines ALDI-Zentrallagers in Aligse, Stadt Lehrte Weiterführende Berechnungen zum Gewerbelärm in Variante 2 Sehr geehrter Herr Gercke, Bezug nehmend auf unser Gespräch am haben wir weiterführende Berechnungen zum Gewerbelärm für die Varianten 2 durchgeführt. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Ergebnisse als erste Orientierung gelten und nicht abschließend sind. Die Berechnungen wurden für die ungünstigste Nachtstunde durchgeführt und basieren auf unseren Angaben aus unserer Stellungnahme Nr GT-01 vom Die Gestaltungsvariante 3 kommt für das geplante Zentrallager entsprechend der Ergebnisse aus der Besprechung vom nicht mehr in Betracht. Insofern beschränken sich die weiteren Berechnungen auf die Gestaltungsvariante 2. Ziel der weiterführenden Berechnungen war es, zunächst den Einfluss des geplanten Lkw- Parkplatzes südöstlich des Betriebsgeländes zu untersuchen. Hierzu wurden im Prognosemodell für den Lkw-Parkplatz zusätzlich 34 Lkw-Parkbewegungen, 17 Lkw-Fahrten von Warteplatz zum Betriebsgelände und der Betrieb von zwei Lkw-Kühlaggregaten mit jeweils 60 Minuten in der ungünstigsten Nachtstunde ergänzt. In einem weiteren Schritt sollten die Auswirkungen einer Lärmschutzwand in Verlängerung des geplanten Kühlhauses geprüft werden. Hier wurde im Prognosemodell eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5 m ergänzt. Zusätzlich wurde der Immissionsort IO 1 in die Immissionsorte IO1A (H=8m) und IO1B (H=2m) aufgeteilt. Alle anderen Angaben bleiben gegenüber unserer Stellungnahme Nr GT-01 vom unverändert. Im Folgenden finden Sie die Berechnungsergebnisse.

11 Variante 2 mit Lkw-Parkplatz südwestlich des Betriebsgeländes (Vgl. Lageplan, Anlage 1.1) Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1A 8 nicht berechnet * IO 1B 2 nicht berechnet / 50 IO 2 5 nicht berechnet / 50 IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesem Immissionsort handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Variante 2 mit Lkw-Parkplatz südwestlich des Betriebsgeländes und einer 5 m hohen Lärmschutzwand in Verlängerung des geplanten Kühlhauses (Vgl. Lageplan, Anlage 1.2) Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1A 8 nicht berechnet * IO 1B 2 nicht berechnet / 50 IO 2 5 nicht berechnet / 50 IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesem Immissionsort handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzungen, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Die Berechnungen mit Lkw-Parkplatz südwestlich des Betriebsgeländes ergaben, dass am Immissionsort IO 4 ein um 2 db höherer Beurteilungspegel berechnet. Ansonsten ergeben sich gegenüber unseren Berechnungen aus unserer Stellungnahme Nr GT-01 vom keine relevanten Unterschiede ergaben. Die Berechnungen mit Lkw-Parkplatz südwestlich des Betriebsgeländes und einer 5 m hohen Lärmschutzwand in Verlängerung des geplanten Kühlhauses ergaben, dass sich an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 deutliche Reduzierungen der Beurteilungspegel erreichen lassen. Am IO1 führt es dazu, dass in 2 m Höhe nachts ein Immissionsrichtwert von 50 db(a) für Gewerbegebiete eingehalten werden kann. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass dies nur für den festgesetzten Immissionsort gilt und nicht bedeutet, dass an allen Gebäudeseiten und in allen Bereichen des benachbarten Grundstückes ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 50 Seite 2 von 3, Dokument Nr GT-02

12 db(a) eingehalten werden kann. Die Lärmschutzwand ist ggf. einseitig absorbierend auszuführen, um relevante Reflexionen in Richtung Süden durch die Lärmschutzwand zu vermeiden. Insgesamt erscheint die Errichtung einer derartigen Lärmschutzwand für den Standort sinnvoll, da damit deutliche Reduzierungen des Beurteilungspegels an den Bebauungen nördlich des Betriebsgeländes erreicht werden können. Ggf. kann eine derartige Lärmschutzwand auch dazu beitragen, für das bisher nicht berücksichtigte Kühlhaus mehr Spielraum zu schaffen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben. Wenn Sie zu unseren Ausführungen noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. (FH) Markus Tetens Anlage 1: Lageplan mit Schallquellen und Immissionsorte Seite 3 von 3, Dokument Nr GT-02

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15 Messstelle nach 29b BImSchG ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG Rouven Gercke Hohewardstraße Herten/Westf. Unser Dokument Nr.: Unser Projekt Nr. Bearbeiter Telefon Datum GT Tetens Schalltechnische Untersuchung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung und den Betrieb eines ALDI-Zentrallagers in Aligse, Stadt Lehrte Weiterführende Berechnungen zum Gewerbelärm in Variante 2 und Variante 5 Sehr geehrter Herr Gercke, Bezug nehmend auf das uns vorliegende Protokoll der Besprechung im Rathaus Lehrte am haben wir weiterführende Berechnungen zum Gewerbelärm für die Varianten 2 und 5 durchgeführt. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Ergebnisse als erste Orientierung gelten und nicht abschließend sind. Die Berechnungen wurden für die ungünstigste Nachtstunde durchgeführt und basieren auf unseren Angaben aus unserer Stellungnahme Nr GT-01 vom und unserer Stellungnahme Nr GT-02 vom Bei der Variante 2 sollte eine mögliche Nachtbelieferung des Kühllagers im Norden geprüft werden. Weiterhin sollte die von ALDI neu entwickelte Variante 5 geprüft werden. Im Folgenden finden Sie die Berechnungsergebnisse und eine kurze Beurteilung. Variante 2 In der Variante 2 wurde eine nächtliche Anlieferung im Norden des Kühllagers ergänzt. Entsprechend unserem Telefonat vom sind wir davon ausgegangen, dass im Norden des Kühlhauses in der ungünstigsten Nachtstunde drei zusätzliche Anlieferungen per Lkw mit Kühlaggregat erfolgen. Den nördlichen Anlieferungsbereich des Kühllagers erreichen die Lkw, indem sie westlich entlang des geplanten Zentrallagers fahren. Der Kühllagerbereich wurde in Richtung Norden um ca. 60 m verlängert. Analog unserer Stellungnahme Nr GT-02 vom wurde davon ausgegangen, dass zwei der drei Lkw vor der eigentlichen Anlieferung auf dem geplanten Lkw-Parkplatz südöstlich des Betriebsgeländes parken, bis sie zum Anlieferungsbereich fahren. Analog den vorangegangenen Berechnungen wurde südlich in Verlängerung des geplanten Kühlhauses eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5 m berücksichtigt. Da erste Berechnungen ergaben, dass es bei einer nächtlichen Anlieferung im Norden des Kühlhauses zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes am IO 4 kommen kann, wurde nördlich in Verlängerung des geplanten Kühlhauses ebenfalls eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 5 m berücksichtigt. Alle anderen Angaben bleiben gegenüber unseren Stellungnahmen Nr GT-01 vom und Nr GT-02 vom unverändert. Im Folgenden finden Sie die Berechnungsergebnisse.

16 Variante 2 mit nächtlicher Anlieferung im Norden des geplanten Kühlhauses (Vgl. Lageplan, Anlage 1.1) Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1A 8 nicht berechnet * IO 1B 2 nicht berechnet / 50 IO 2 5 nicht berechnet / 50 IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesem Immissionsort handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzung, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Die Berechnungen mit nächtlicher Anlieferung im Norden des geplanten Kühlhauses ergaben, dass sich am Immissionsort IO 4 ein um 6 db höherer Beurteilungspegel berechnet, als ohne nächtliche Anlieferung im Norden des geplanten Kühlhauses (Vgl. Stellungnahme Nr GT-02). Der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 db(a) wird durch den hier berücksichtigten, geplanten Betrieb von ALDI jedoch nicht überschritten. Die gewerbliche Vorbelastung wurde bisher nicht untersucht. Ansonsten ergeben sich an den restlichen Immissionsorten gegenüber unseren Berechnungen aus unserer Stellungnahme Nr GT-02 vom keine relevanten Änderungen. Variante 5 In der Variante 5 wurden grundsätzlich dieselben Schallquellen verwendet, wie in Variante 2. Für das Kühlhaus wurde jedoch im Vergleich zur oben stehenden Variante 2 keine Erhöhung der Lkw-Frequentierung für die Anlieferung der Kühlartikel berücksichtigt. Hier wurden analog den vorangegangenen Berechnungen 3 Lkw in der ungünstigsten Nachtstunde berücksichtigt, die Kühlartikel anliefern. Weiterhin wurden die Schallquellen den geplanten Gegebenheiten der Variante 5 angepasst. Pkw-Bewegungen (durch die Mitarbeiter) auf dem geplanten Stellplatz wurden zunächst nicht berücksichtigt. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurde eine 5 m hohe Lärmschutzwand berücksichtigt. Entsprechend der telefonischen Auskunft von Hr. Schmidt, wurden entlang der Bauabschnitte 2 und 3 keine nächtlichen Lkw-Anlieferungen berücksichtigt. Nächtliche Anlieferungen per Lkw wurden ausschließlich entlang des Bauabschnittes BA 1 berücksichtigt. Im Folgenden finden Sie die Berechnungsergebnisse. Variante 5 mit einer 5 m hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze (Vgl. Lageplan, Anlage 1.2) Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 1A 8 nicht berechnet * IO 1B 2 nicht berechnet / 50 Seite 2 von 3, Dokument Nr GT-03

17 Immissionsort Höhe des Beurteilungspegel der ZB in db(a) Immissionsrichtwerte in db(a) Immissionsortes in m Tageszeit Nachtzeit Tageszeit Nachtzeit IO 2 5 nicht berechnet / 50 IO 3 5 nicht berechnet IO 4 5 nicht berechnet IO 5 5 nicht berechnet * IO 6 5 nicht berechnet * bei diesem Immissionsort handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um Büronutzung, so dass nachts derselbe Schutzanspruch wie tagsüber besteht. Die Berechnungen für Variante 5 ergaben, dass sich am Immissionsort IO 2 ein um 13 db höherer und am Immissionsort IO 4 ein um 7 db höherer Beurteilungspegel berechnet, als in Variante 2 ohne nächtliche Anlieferung im Norden des geplanten Kühlhauses. Der nächtliche Immissionsrichtwert am IO 2 von 50 db(a) wird durch den hier berücksichtigten, geplanten Betrieb von AL- DI dennoch eingehalten. Am Immissionsort IO 4 wird der Beurteilungspegel durch den geplanten Betrieb von ALDI zwar deutlich erhöht, jedoch wird der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 db(a) dadurch nicht überschritten. Die gewerbliche Vorbelastung wurde bisher nicht untersucht. Am Immissionsort IO 6 berechnet sich eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes von ca. 1 db, wobei der Immissionsort IO 6 südlich der Autobahn liegt und die Höhenunterschiede durch die auf einer Erhöhung verlaufende Autobahn bei den Berechnungen bisher nicht berücksichtigt wurden, so dass sich hierdurch ggf. noch Abschirmungen gegenüber den Emissionsquellen von ALDI ergeben. Grundsätzlich erscheint die Variante 5 trotz der dargestellten Überschreitungen möglich. Die Variante 2 (ohne eine nächtliche Anlieferung im Norden des geplanten Kühlhauses) liefert jedoch aus schalltechnischer Sicht besonders für den kritischen IO 4 günstigere Ergebnisse. Für eine abschließende Beurteilung sind jedoch weitere Berechnungen erforderlich. Ergänzender Hinweis für Variante 5: Am Wareneingang wurde, wie oben bereits erläutert, in Absprache mit Hr. Schmidt für die Bauabschnitte BA2 und BA3 keine nächtliche Anlieferung per Lkw berücksichtigt. Eine nächtliche Anlieferung an den Bauabschnitten BA2 und BA3 kann grundsätzlich möglich sein, wenn entsprechende Schallschutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. eine entsprechende Gebäudegeometrie oder eine Lärmschutzwand in Verlängerung der nördlichen Gebäudeseite), so dass sich eine relevante Abschirmung gegenüber IO 4 ergibt. Einzelheiten dazu haben wir telefonisch am mit Ihnen bereits besprochen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben. Wenn Sie zu unseren Ausführungen noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. (FH) Markus Tetens Anlage 1: Lageplan mit Schallquellen und Immissionsorte Seite 3 von 3, Dokument Nr GT-03

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