Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder. Vom 12. November 2009

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1 Anlage zum MdF-Rundschreiben - 45-FD /10 - vom 19. März 2010 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Vom 12. November 2009 Nach 14 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), erlassen: Artikel 1 Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt. Artikel 2 (1) Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach 3 Abs. 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages. (2) Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach 3 Abs. 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro. Artikel 3 (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 5. Dezember 2008 (GMBl 2009 S. 3) außer Kraft. Berlin, 12. November 2009 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Cornelia Peters

2 Anlage zur ARVVwV - in Kraft ab 1. Januar Land/Ort Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld Afghanistan Ägypten Äthiopien Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien - Melbourne Sydney im Übrigen Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Benin Bolivien Bosnien und Herzegowina Botsuana Brasilien - Brasilia Rio de Janeiro Sao Paulo im Übrigen Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China - Chengdu Hongkong Peking Shanghai im Übrigen Costa Rica Côte d Ivoire Dänemark - Kopenhagen im Übrigen Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eritrea Estland 22 85

3 Fidschi Finnland Frankreich - Paris sowie die Departements 92, 93 und 94 - Straßburg im Übrigen Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland - Athen im Übrigen Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien - Chennai Kalkutta Mumbai (Bombay) Neu Delhi im Übrigen Indonesien Iran Irland Island Israel - Tel Aviv im Übrigen Italien - Mailand Rom im Übrigen Jamaika Japan - Tokio im Übrigen Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun - Jaunde im Übrigen Kanada - Ottawa Toronto Vancouver im Übrigen Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan 15 70

4 Kolumbien Kongo, Republik Kongo, Demokratische Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi - Blantyre im Übrigen Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldau, Republik Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria - Lagos im Übrigen Norwegen Österreich - Wien im Übrigen Oman Pakistan - Islamabad im Übrigen Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen

5 - Warschau, Krakau im Übrigen Portugal - Lissabon im Übrigen Ruanda Rumänien - Bukarest im Übrigen Russische Föderation - Moskau 40 a) St. Petersburg im Übrigen Sambia Samoa Sao Tomé - Principe San Marino Saudi Arabien - Djidda Riad im Übrigen Schweden Schweiz - Bern Genf im Übrigen Senegal Serbien Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien - Barcelona, Madrid Kanarische Inseln Palma de Mallorca im Übrigen Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Südafrika - Kapstadt im Übrigen Suriname Syrien Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Türkei

6 - Izmir, Istanbul im Übrigen Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten (USA) - San Francisco Boston, Washington Houston, Miami New York Staat, Los Angeles im Übrigen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland - Edinburgh London im Übrigen Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern * Darüber hinaus Erstattung gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 ARV. a) Bei Unterbringung in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft in Moskau beträgt das Auslandstagegeld für Moskau 27 Euro. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

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