Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008

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1 Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Justiz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008 Auf Grund des 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), in Verbindung mit 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. September 1975 (GVBl. S. 2370) wird verordnet:

2 2 Artikel I Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 22. Oktober 1975 (GVBl. S. 3059, 1976 S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2008 (GVBl. S. 197), wird wie folgt geändert: 1. In 2 wird die Zahl 2007 jeweils durch die Zahl 2008 ersetzt. 2. In 3 Abs. 2 wird die Zahl 2007 durch die Zahl 2008 ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Mit der vorliegenden Verordnung ist der Vomhundertsatz, zu dem den Gerichtsvollziehern die für die Erledigung eines Auftrages beigebrachten Gebühren belassen bleiben, nach folgenden Grundsätzen neu festgesetzt worden: Der Festsetzung für 2008 werden die Geschäftszahlen des Vorjahres zugrunde gelegt. Dadurch wird der Vomhundertsatz in der Höhe festgesetzt, in der er bereits von den Gerichtsvollziehern vorläufig einbehalten wird. Dies gibt den Gerichtsvollziehern Planungssicherheit und stellt sicher, dass die Jahresabrechnung für 2008 einem schnellen Abschluss zugeführt werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ab dem Jahresbeginn 2009 ein neues System der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher in Berlin eingeführt werden soll. Vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen wurde zuletzt ein Betrag von EUR festgesetzt, den ein Gerichtsvollzieher im Durchschnitt an Bürokosten aufwenden muss (Jahreskostenbetrag JKB ). Dieser für das Jahr 2002 errechnete Betrag soll bis einschließlich 2008 eingefroren bleiben. Der Jahreskostenbetrag ist für eine Normalbelastung Hundert berechnet. Der so genannte bereinigte JKB, der in den einzelnen Ländern zugrunde zu legen ist, errechnet sich aus dem JKB mit den in diesem Betrag enthaltenen belastungsabhängigen Kosten (= 70 v. H. der Gesamtkosten; es handelt sich in erster Linie um die Kosten der Bürokraft) und der durchschnittlichen Belastung der Gerichtsvollzieher des Landes. Die durchschnittliche Belastung wurde an Hand des Bad-Nauheimer-

3 3 Schlüssels ermittelt. Sie beträgt in Berlin nach dem Geschäftsanfall des Jahres 2007 (Anlage 1) 1,02 (2006: 1,12). Der bereinigte Jahreskostenbetrag errechnet sich danach wie folgt: Zu dem JKB bei Belastung 100 wird der folgende Betrag hinzugerechnet: belastungsabhängige Kosten: 70 v. H. aus = ,80, Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastung: ,80 x ( ) : 100 = 283,84 ======= , , ,84 ========= Somit ergibt sich ein bereinigter Jahreskostenbetrag von ,84. b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel I Nr. 1: Der den Gerichtsvollziehern zur Deckung der Bürokosten zu überlassende Gebührenanteil ( 2 Abs. 2 der Verordnung) wurde so festgesetzt, dass er zusammen mit dem im Durchschnitt von den Gerichtsvollziehern vereinnahmten Betrag an Schreibauslagen den bereinigten Jahreskostenbetrag ergibt. Die von den Gerichtsvollziehern in Berlin vereinnahmten Schreibauslagen betrugen im Jahr 2007 im Durchschnitt 3.404,41 je Gerichtsvollzieher. Der Vomhundertsatz, zu dem den Gerichtsvollziehern die vereinnahmten Gebühren belassen werden, wird mithin wie folgt berechnet: ,84 (bereinigter JKB) ,41 (Schreibauslagen) ,43 (erforderlicher Gebührenanteil 2007 je Gerichtsvollzieher) ========= Im Verhältnis zu den vereinnahmten Gebühren in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 von ,14 je Gerichtsvollzieher ergibt sich demnach ein Vomhundertsatz von 50,0 v. H. (vgl. Anlage 2 Nr. 8). Satz 3 stellt die künftige vorläufige Berechnungsgrundlage für den Gebührenanteil klar. 2. Zu Artikel I Nr. 2: Als Jahreshöchstbetrag ( 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung) gilt der absolute Betrag der durchschnittlichen Gebührenanteile, d. h. der Jahreshöchstbetrag ist gleich der Differenz zwischen dem bereinigten Jahreskostenbetrag

4 4 (20.557,84 ) und den durchschnittlichen Einnahmen an Schreibauslagen (3.404,41 ). Der sich ergebende Betrag von ,44 wurde auf aufgerundet (Anlage 2 Nr. 6). Zu Satz 3 gelten die Ausführungen zu Artikel I Nr. 1 Satz 3 entsprechend. 3. Zu Artikel II: Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. B. Rechtsgrundlage: 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), in Verbindung mit 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. September 1975 (GVBl. S. 2370). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: keine (vgl. Buchst. F.) E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen der Neufestsetzung des Vomhundertsatzes des Gebührenanteils und des Höchstbetrages auf Einnahmen und Ausgaben: Die Gesamtgebühreneinnahmen des Jahres 2008 stehen noch nicht fest. Im Jahr 2007 nahmen die Berliner Gerichtsvollzieher ,76 an Gebühren ein.

5 5 Nach der vorliegenden Änderung der GVBürAbgVO sollen die Gerichtsvollzieher von den im Jahr 2008 vereinnahmten Gebühren 50,0 v. H. (gemindert durch die Höchstbeträge) erhalten. Neben der Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten steht den Gerichtsvollziehern gemäß 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783/GVBl. S. 1580) eine so genannte Anspornvergütung in Höhe von 15 v. H. der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren zu (2007 fiktiv: ,96 ), die ebenfalls durch Höchstbeträge begrenzt ist. Aus der Landeskasse ist den Gerichtsvollziehern somit insgesamt ein Anteil von bis zu höchstens 65 V. H. der 2008 vereinnahmten Gebühren zu gewähren, so dass für die Berechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2008 eine deutliche Deckung durch die vereinnahmten Gebühren zu verzeichnen sein wird. Mehr als 35 v. H. der im Jahr 2008 vereinnahmten Gebühren verbleiben der Landeskasse. Bei den den Gerichtsvollziehern zu belassenden Gebührenanteilen handelt es sich um einen Ausgleich der den Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Unkosten und nicht um eine zusätzliche Einnahmequelle. Die Berechnung der Gerichtsvollzieherentschädigung unterliegt dabei einer bundeseinheitlichen Regelung. a) personalwirtschaftliche Auswirkungen keine Berlin, den 20. November 2008 Gisela von der Aue... Senatorin für Justiz

6 6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte: Bisherige Fassung 2 der Verordnung Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Der Gebührenanteil wird für das Jahr 2007 auf 50,0 v. H. festgesetzt. Solange für die darauf folgenden Kalenderjahre noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der für das Kalenderjahr 2007 festgesetzte Gebührenanteil vorläufig weiter. 3 Abs. 2 der Verordnung Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr Sind die Gebühreneinnahmen in einem Kalenderjahr so hoch, dass die Summe der vereinnahmten Gebührenanteile den Höchstbetrag übersteigt, so steht dem Gerichtsvollzieher zusätzlich die Hälfte des übersteigenden Betrages zu. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Neue Fassung 2 der Verordnung Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Der Gebührenanteil wird für das Jahr 2008 auf 50,0 v. H. festgesetzt. Solange für die darauf folgenden Kalenderjahre noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt der für das Kalenderjahr 2008 festgesetzte Gebührenanteil vorläufig weiter. 3 Abs. 2 der Verordnung Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr Sind die Gebühreneinnahmen in einem Kalenderjahr so hoch, dass die Summe der vereinnahmten Gebührenanteile den Höchstbetrag übersteigt, so steht dem Gerichtsvollzieher zusätzlich die Hälfte des übersteigenden Betrages zu. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

7 7 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: 1. Bundesbesoldungsgesetz 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden. 2. Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes 1 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften aufgrund des 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Senator für Justiz übertragen. 3. Vollstreckungsvergütungsverordnung 1 (1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren. (2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

8 8 Anlage 1 zur Begründung der Verordnung Aufstellung über die Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieher des Landes Berlin Im Jahr 2007 sind folgende Dienstgeschäfte angefallen (in Klammern: Gesamtbelastung nach dem Bad-Nauheimer-Schlüssel ): a) Persönliche Zustellungen: ( 14,64) b) Zustellungen durch die Post: ( 14,47) c) Zwangsvollstreckungsaufträge: (178,39) d) Vorpfändungen: 582 ( 0,10) e) Protestaufträge: 8 ( 0,00) f) Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden: ( 10,51) g) Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( 62,28) 280,39 ======

9 9 Anlage 2 zur Begründung der Verordnung Berechnung der Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher und des Jahreshöchstbetrages nach dem Geschäftsanfall des Jahres Gesamtpensenzahl 280,39 Zahl der insgesamt eingesetzten Gerichtsvollzieher 275,11 durchschnittliches Pensum 1,02 2. Jahreskostenbetrag (JKB) (bei Normalbelastung 100) ,00 davon 70 % belastungsabhängige Kosten = ,80 3. Bereinigter JKB JKB ( ) x ,80 283,84 283, ,84 4. Schreibauslagen ,88 : 275, ,41 5. Erforderlicher Gebührenanteil ,84 (ber. JKB) ,41 (Schreibausl.) ,43 6. Jahreshöchstbetrag aufgerundet ,00 ========= 7. Vereinnahmte Gebühren in der Zeit vom ,76 : 275,11 = ,14 8. Künftiger Vomhundertsatz ,44 x 100 = 49,66 v. H ,14 gerundet = 50 v. H.

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