Tragende Gründe. Vom 16. März 2018
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- Ludo Langenberg
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1 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH- RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium und Anhang zu Anlage 1 Vom 16. März 2018 Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Bürokratiekostenermittlung Verfahrensablauf Fazit Zusammenfassende Dokumentation... 3
2 1. Rechtsgrundlage Gemäß 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten durch Richtlinien verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung für zugelassene Krankenhäuser. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der G-BA die Richtlinie gemäß 136 Absatz 1 SGB V i. V. m. 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (QSKH-RL) beschlossen. Diese wird vorliegend geändert. Gegenstand der Änderungen ist 14 QSKH-RL (Verantwortliches Gremium) und der Anhang zu Anlage 1 QSKH-RL (Erforderlichkeitstabelle Leistungsbereich Perinatalmedizin Neonatologie ). 2. Eckpunkte der Entscheidung Zu 14 Verantwortliches Gremium (Absatz 3 Sätze 1 und 2) In 14 QSKH-RL ist bisher die Beteiligung der Patientenvertretung gemäß 140 f SGB V lediglich in den Lenkungsgremien auf Landesebene, nicht jedoch in den jeweiligen Expertenkommissionen (insbesondere Fachgruppen und Arbeitsgruppen) der Landesgeschäftsstellen für stationäre Qualitätssicherung (LQS) geregelt. Gemäß Eckpunktebeschluss des G-BA vom 21. Juli 2016 sind einheitliche Rahmenbedingungen und Strukturen auf Landesebene anzustreben und deren Ausgestaltung umgehend zu beginnen. Um sowohl ein einheitliches Verständnis als auch ein vereinheitlichtes Vorgehen bzgl. der Beteiligung der Patientenvertretung gemäß 140f SGB V in den Gremien auf Landesebene im Geltungsbereich der QSKH-RL zu erreichen, erfolgt die Anpassung der QSKH-RL in 14 orientiert an den Beteiligungsregelungen des 5 in der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL). Zum Anhang zu Anlage 1 QSKH-RL (Erforderlichkeitstabelle Leistungsbereich Perinatalmedizin Neonatologie ) Im Anhang der Anlage 1 QSKH-RL wird in der Erforderlichkeitstabelle zum Leistungsbereich Perinatalmedizin Neonatologie in der Zeile mit der laufenden Nummer 11 die Angabe zum Verwendungszweck eingefügt. 3. Bürokratiekostenermittlung Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Am 14. September 2017 begann die AG Externe stationäre QS mit der Beratung zur Erstellung des Beschlussentwurfes. In drei Sitzungen wurde der Beschlussentwurf erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung am 6. Dezember 2017 beraten. An den Sitzungen der AG und des Unterausschusses wurden gemäß 136 Abs. 3 SGB V der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat beteiligt. Stellungnahmeverfahren Gemäß 91 Abs. 5a SGB V wurde der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit gegeben, zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der 2
3 Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) Stellung zu nehmen, soweit deren Belange durch den Gegenstand des Beschlusses berührt sind. Mit Beschluss des Unterausschusses Qualitätssicherung vom 6. Dezember 2017 wurde das Stellungnahmeverfahren am 8. Dezember 2017 eingeleitet. Die der stellungnahmeberechtigten Organisation vorgelegten Dokumente finden sich in Anlage 1. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme endete am 5. Januar Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilte mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Anlage 2) mit, zu dem Beschlussentwurf keine Stellungnahme abzugeben. 5. Fazit Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. März 2018 beschlossen, die die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) zu ändern. Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit. Die Länder gemäß 92 Abs. 7f S. 1 SGB V tragen den Beschluss mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken. 6. Zusammenfassende Dokumentation Anlage 1: An die stellungnahmeberechtigte Organisation versandter Beschlussentwurf zur Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium sowie der Entwurf der Tragenden Gründe Anlage 2: Schreiben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 15. Dezember 2017 Berlin, den 16. März 2018 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 3
4 Stand Anlage 1 der Tragenden Gründe Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium Vom 16. März 2018 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. März 2018 beschlossen, die Richtlinie gemäß 136 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 21. September 2017 (BAnz AT TT.MM.JJJJ Bx), wie folgt zu ändern: I. Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert: 1. In 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten verantwortlichen Gremium nach Absatz 1 die Worte und in Expertenkommissionen nach Absatz 2 eingefügt. 2. In 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte gegenüber dem verantwortlichen Gremium gestrichen. II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter veröffentlicht. Berlin, den 16. März 2018 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken
5 Anlage 1 der Tragenden Gründe Tragende Gründe zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH- RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium Stand Hinweis: Der Entwurf der Tragenden Gründe wird im Nachgang zur Plenumssitzung von der Vorsitzenden des Unterausschusses Qualitätssicherung in Abstimmung mit den Bänkesprechern finalisiert. Vom 16. März 2018 Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Bürokratiekostenermittlung Verfahrensablauf Fazit Zusammenfassende Dokumentation... 3
6 Anlage 1 der Tragenden Gründe 1. Rechtsgrundlage Gemäß 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten durch Richtlinien verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung für zugelassene Krankenhäuser. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der G-BA die Richtlinie gemäß 136 Absatz 1 SGB V i. V. m. 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (QSKH-RL) beschlossen. Diese wird vorliegend geändert. Gegenstand der Änderungen ist 14 QSKH-RL (Verantwortliches Gremium). 2. Eckpunkte der Entscheidung Zu 14 Verantwortliches Gremium (Absatz 3 Sätze 1 und 2) In 14 QSKH-RL ist bisher die Beteiligung der Patientenvertretung gemäß 140 f SGB V lediglich in den Lenkungsgremien auf Landesebene, nicht jedoch in den jeweiligen Expertenkommissionen (insbesondere Fachgruppen und Arbeitsgruppen) der Landesgeschäftsstellen für stationäre Qualitätssicherung (LQS) geregelt. Gemäß Eckpunktebeschluss des G-BA vom 21. Juli 2016 sind einheitliche Rahmenbedingungen und Strukturen auf Landesebene anzustreben und deren Ausgestaltung umgehend zu beginnen. Um sowohl ein einheitliches Verständnis als auch ein vereinheitlichtes Vorgehen bzgl. der Beteiligung der Patientenvertretung gemäß 140f SGB V in den Gremien auf Landesebene im Geltungsbereich der QSKH-RL zu erreichen, erfolgt die Anpassung der QSKH-RL in 14 orientiert an den Beteiligungsregelungen des 5 in der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL). 3. Bürokratiekostenermittlung Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Am 14. September 2017 begann die AG Externe stationäre QS mit der Beratung zur Erstellung des Beschlussentwurfes. In drei Sitzungen wurde der Beschlussentwurf erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung am 6. Dezember 2017 beraten. An den Sitzungen der AG und des Unterausschusses wurden gemäß 136 Abs. 3 SGB V der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat beteiligt. Stellungnahmeverfahren Gemäß 91 Abs. 5a SGB V wurde der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit gegeben, zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) Stellung zu nehmen, soweit deren Belange durch den Gegenstand des Beschlusses berührt sind. Mit Beschluss des Unterausschusses Qualitätssicherung vom 6. Dezember 2017 wurde das Stellungnahmeverfahren am 8. Dezember 2017 eingeleitet. Die der stellungnahmeberechtigten Organisation vorgelegten Dokumente finden sich in Anlage 2. Die Frist für die Einreichung der Stellungnahme endete am 5. Januar
7 Anlage 1 der Tragenden Gründe Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit legte ihre Stellungnahme fristgerecht zum T. Monat JJJJ vor. Die eingereichte Stellungnahme befindet sich in Anlage 3. Sie sind mit ihrem Eingangsdatum in Anlage 4 dokumentiert. Die Auswertung der Stellungnahme wurde in einer Arbeitsgruppensitzung am T. Monat JJJJ vorbereitet und durch den Unterausschuss Qualitätssicherung in seiner Sitzung am 31. Januar 2018 durchgeführt (Anlage 4). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde mit Schreiben vom T. Monat JJJJ zur Anhörung im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens fristgerecht eingeladen (vgl. Anlage x). 5. Fazit Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. März 2018 beschlossen, die die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) zu ändern. Die Patientenvertretung trägt den Beschluss nicht/mit. Die Länder gemäß 92 Abs. 7f S. 1 SGB V tragen den Beschluss nicht/ mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken. 6. Zusammenfassende Dokumentation [Zur bzw. nach Beschlussfassung werden folgende Anlagen angefügt: Anlage 1: Anlage 2: An die stellungnahmeberechtigte Organisation versandter Beschlussentwurf zur Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) sowie versandte Tragenden Gründe Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Anlage 3: Tabelle zur Auswertung der Stellungnahme inklusive anonymisiertes Wortprotokoll der Anhörung Berlin, den 16. März 2018 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 3
8 Anlage 2 der Tragenden Gründe POSTANSCHRIFT Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, Bonn Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystraße Berlin HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO Husarenstraße 30, Bonn Friedrichstraße 50, Berlin TELEFON (0228) TELEFAX (0228) referat13@bfdi.bund.de BEARBEITET VON INTERNET Christian Heinick DATUM Bonn, GESCHÄFTSZ /072#0648 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. Besuchen Sie uns: Tag der Deutschen Einheit Oktober 2011 in Bonn Stellungnahmeverfahren gemäß 91 Abs. 5a SGB V - Änderung der QSKH-RL: Änderung 14 - Verantwortliches Gremium BEZUG Ihr Schreiben vom BETREFF Sehr geehrte Damen und Herren, für die Gelegenheit zur Stellungnahme nach 91 Abs. 5a SGB V danke ich Ihnen. Zu diesem Beschlussentwurf gebe ich keine Stellungnahme ab. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heinick Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet /2017 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Husarenstraße 30, Bonn Straßenbahn 61, Husarenstraße
1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.
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