(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt:
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- Cathrin Vogel
- vor 6 Jahren
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1 An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: Bad Dürkheim, den R u n d s c h r e i b e n N r. 08/ z u r B e m e s s u n g d e s G r u n d g e h a l t s n a c h 2 9 d e s L a n d e s b e s o l d u n g s g e s e t z e s R h e i n l a n d - P f a l z ( L B e s G R L P ) (Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) Inhalt: 1. Bemessung des Grundgehalts ( 29 LBesG RLP) Neugestaltung des Einstiegs in das Grundgehalt Stufenaufstieg Verzögerung des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung) Vorverlegung Stufenaufstieg bei berücksichtigungsfähigen Zeiten Versetzung aus einem anderen Bundesland in den Geltungsbereich RLP Änderung der Besoldungsgruppe Herabstufung der Besoldungsgruppe Grundgehaltstabellenstruktur 7 Seite 2
2 ... Seite 2 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Sehr geehrte Damen und Herren, mit heutigem Rundschreiben nehmen wir Bezug auf die Ziffer 1 des ppa- Rundschreibens Nr. 21 vom Die Neugestaltung der Grundgehaltstabellenstruktur der Landesbesoldungsordnung A nach 29 LBesG RLP wurde nun programmseitig umgesetzt und steht Ihnen ab sofort zur Verfügung. 1. Bemessung des Grundgehalts ( 29 LBesG RLP) 1.1. Neugestaltung des Einstiegs in das Grundgehalt Mit der Neuregelung im LBesG RLP wird das bisherige Besoldungsdienstalter nach 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) durch ein neues System des Einstiegs in die Grundgehaltstabelle ersetzt. Es wird quasi eine altersunabhängige Grundgehaltstabellenstruktur eingeführt. Maßgebend ist somit die berufliche (Vor-) Erfahrung. Dies hat zur Folge, dass sich bei der Einstellung von lebensälteren Personen, die ihre Qualifikation verzögert erlangt haben, eine geringere Eingangsbesoldung ergibt, da sie keine förderlichen Zeiten im Sinne des 30 Abs. 1 LBesG RLP zur Vorverlegung des Diensteintritts nachweisen können Stufenaufstieg Für den Stufenaufstieg ist der Zeitpunkt des Ersten des Monats maßgeblich, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlichen Dienstherrn wirksam wird. Maßgebend ist gem. 29 Abs. 2 LBesG RLP immer das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe, welche der Ernennung zugrunde liegt. Ein Beamter wurde ab zum Kreisinspektor ernannt. Unter Berücksichtigung von Zeiten nach 30 Abs. 1 Nr. 4 LBesG (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, Zivildienst) ist der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen auf den festzusetzen. Somit wird bereits zum die Stufe 3 der Besoldungsgruppe A9 erreicht, da das Anfangsgrundgehalt nach 29 Abs. 4 Satz 2 LBesG immer der erste Wert der Besoldungsgruppe ist, welche der Ernennung zugrunde liegt. Die Stufenermittlung erfolgt programmseitig auf Basis der Erfahrungszeit, welche im Feld BDA/EDA zu hinterlegen ist. Bei der Ernennung sind das Eintrittsdatum und das Datum BDA/EDA meist identisch, sofern nicht Zeiten vor der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeit anerkannt werden und damit zu einer Zuordnung zu einer höheren Erfahrungsstufe führen. Seite 3
3 ... Seite 3 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Die Änderung der Programmroutine bezieht sich ausschließlich auf Neueintritte, welche erstmals ernannt werden. Bezugnehmend auf das obige Beispiel ist im Feld BDA/EDA somit das Datum einzugeben. Für bestehende (bereits abgerechnete) Personalfälle werden keine Änderungen vorgenommen, da bisher die Einstufung des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe bei der erstmaligen Ernennung manuell angepasst werden musste. Hinweis für Dialoganwender: Zur Selektion betroffener Personalfälle haben wir Ihnen die SQL-Abfrage Besoldung (Anfangsstufe) zur Verfügung gestellt Verzögerung des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung) Nach 29 Abs. 6 LBesG RLP besteht die Möglichkeit der Hemmung des Stufenaufstiegs bei Nichterbringung der an das Amt verbundenen Leistungsmindestanforderungen. Werden die an das Amt verbundenen Mindestanforderungen nach erfolgtem Hinweis nach wie vor nicht erbracht, gelten die Dienstzeiten ab dem Ersten des Monats, in welchem die Leistungsfeststellung erfolgte, nicht als Erfahrungszeiten und die Beamtin respektive der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt nach 29 Abs. 3 LBesG RLP (z. B. Sonderurlaub) verzögern ebenfalls den weiteren Stufenaufstieg. Die bis dahin erreichte Erfahrungszeit wird folglich angehalten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Grundgehalt besteht, läuft die Erfahrungszeit weiter. Seite 4
4 ... Seite 4 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Nicht zu einer Verzögerung des weiteren Stufenaufstiegs führen die in 30 Abs. 2 LBesG RLP abschließend aufgeführten Zeiten (z. B. Beurlaubung aus dienstlichen Interessen). Sie werden mithin wie Erfahrungszeiten behandelt und bei den Stufenlaufzeiten als solche mitgerechnet. Liegt eine negative Leistungsfeststellung, die zu einer Stufenhemmung führt, vor, bzw. bestehen Zeiten ohne Anspruch auf Bezüge, die den Aufstieg um diese Zeiten verzögern, ist dies im Abrechnungsverfahren manuell einzugeben. Hinweis für Dialoganwender: In betroffenen Personalfällen ist das Feld nächste Steigerung unter Eingruppierung & Arbeitszeit entsprechend manuell anzupassen. Hinweis für Beleganwender: Bitte teilen Sie uns in betroffenen Personalfällen das neue Datum nächste Steigerung mittels Zugangs- und Änderungsbeleg unter Ziffer mit. Hinweis für Vollserviceanwender: Bitte teilen Sie uns ggf. das neue Datum der nächsten Steigerung unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungszeit formlos mit Vorverlegung Stufenaufstieg bei berücksichtigungsfähigen Zeiten Liegen berücksichtigende Zeiten nach 30 Abs. 1 LBesG RLP vor, wird der Beginn des Stufenaufstiegs um diese Zeiten vorverlegt. Die Beamtin oder der Beamte werden hinsichtlich ihres Grundgehalts so gestellt, als ob der Eintritt bei dem Dienstherrn früher erfolgt wäre. Eine Beamtin wird mit Wirkung vom 01. Mai 2014 als Regierungsrätin ernannt. Nach dem erfolgreichen Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes war sie in der Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 30. April 2014 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei ihrem jetzigen Dienstherrn in gleichwertiger Funktion beschäftigt. Diese Zeit wird nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. LBesG RLP als Erfahrungszeit anerkannt, so dass die Zuordnung in die BesGrp A 13 Stufe 4 zu erfolgen hat. Ab dem Ernennungszeitpunkt sind in der Stufe 4 noch 12 Monate zu verbringen. Damit die Besoldungsstufe und die nächste Stufensteigerung programmseitig korrekt ermittelt werden, ist das Datum BDA/EDA (Zeitpunkt der Ernennung ab abzgl. der Erfahrungszeit von 3 Jahren) im Personalfall zu hinterlegen: Seite 5
5 ... Seite 5 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Stufensteigerung mit BDA/EDA : = Stufe = Stufe = Stufe 5 (nach 12 Monaten der Ernennung zum ) 1.5. Versetzung aus einem anderen Bundesland in den Geltungsbereich RLP Bei der Stufenzuordnung ist nur das Anfangsgrundgehalt im Geltungsbereich des LBesG RLP von Bedeutung. Soweit eine Beamtin oder ein Beamter in einem anderen Bundesland erstmals ernannt worden ist und dann nach einigen Jahren in den Geltungsbereich des LBesG RLP versetzt wird, ist auf Basis des Anfangsgrundgehaltes nach dem LBesG RLP der Stufenaufstieg nachzuzeichnen. Beamtin der Besoldungsgruppe A 13, Freie und Hansestadt Hamburg, dort Beginn in Stufe 1 der Grundgehaltstabelle Tatsächlicher Diensteintritt ins Beamtenverhältnis 1. Januar 2010 Stufe 2 der hamburgischen Grundgehaltstabelle 1. Januar 2013 (für Hamburg besteht eine abweichender Stufensteigerungsintervall) Versetzung in den Dienst von Rheinland-Pfalz 1. Februar 2014 Der erste ausgewiesene Wert der rheinland-pfälzischen Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 13 ist die Stufe 3. Die Beamtin kann vier Jahre und ein Monat Erfahrungszeit vorweisen, so dass ihr ein Grundgehalt der Stufe 5 zusteht. Ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Landesdienst RLP sind in Stufe 5 noch 35 Monate zu verbringen. Damit die Besoldungsstufe und die nächste Stufensteigerung programmseitig korrekt ermittelt werden, ist das Datum BDA/EDA (Zeitpunkt der Versetzung ab abzgl. der Erfahrungszeit von 4 Jahren und 1 Monat) im Personalfall zu hinterlegen: Stufensteigerung mit BDA/EDA : = Stufe = Stufe = Stufe = Stufe 6 (nach 35 Monaten der Versetzung in den Landesdienst RLP) 1.6. Änderung der Besoldungsgruppe Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Das Datum BDA/EDA bleibt somit unberücksichtigt. Seite 6
6 ... Seite 6 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird die Beamtin oder der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Ein Regierungsrat wird am 1. Oktober 2013 ernannt, nach zwei Jahren dann zum Oberregierungsrat und nach weiteren drei Jahren schließlich zum Regierungsdirektor. Er weist mithin am 1. Oktober 2018 eine Erfahrungszeit von fünf Jahren auf. In der BesGrp A 15 bemisst sich die Stufenlaufzeit dabei jedoch nicht auf Basis des Anfangsgrundgehalts dieser Besoldungsgruppe, sondern vom Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Ernennung zugrunde liegt, also der BesGrp A 13. Mit fünf Jahren dienstlicher Erfahrung würde er sich dort in Stufe 5 befinden, somit auch in Stufe 5 der BesGrp A 15. Da dieser jedoch kein Wert zugewiesen ist, greift 29 Abs. 4 Satz 2 LBesG RLP, so dass er ein Grundgehalt der Stufe 6 der BesGrp A 15 bezieht. Genauso wie es den Fall gibt, dass ein Anfangsgrundgehalt nicht in der ersten Stufe ausgewiesen ist, existiert in den Besoldungsgruppen bis A 10 aufgrund der Grundgehaltstabellenstruktur der umgekehrte Fall, dass das Endgrundgehalt nicht erst in der letzten der zwölf Stufen erreicht wird. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter aus der Endstufe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, ist die gesamte bisherige Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Die Betroffenen werden in der neuen Besoldungsgruppe so behandelt, als ob auch die bisherige Besoldungsgruppe entsprechend dem Rhythmus des 29 Abs. 3 Satz 1 LBesG RLP weitere Grundgehaltsstufen aufweisen und die Erfahrungszeit auf Basis des Anfangsgrundgehalts der, der Ernennung zugrunde liegenden Besoldungsgruppe, weiterlaufen würde. Eine Neuberechnung der Erfahrungs- und Stufenlaufzeiten auf Basis der neuen Besoldungsgruppe findet demgegenüber nicht statt. Ein Beamter mit einer Erfahrungszeit von 35 Jahren wechselt von BesGrp A 10, Stufe 11 (Endstufe) in die BesGrp A 11. Aufgrund seiner Erfahrungszeit von 35 Jahren befindet er sich dort sogleich in Stufe 12, da er sich bei hypothetischer Annahme einer Stufe 12 in der BesGrp A 10 bei der vorliegenden Erfahrungszeit auch in Stufe 12 befunden hätte Herabstufung der Besoldungsgruppe Die Programmroutine der automatischen Stufenermittlung wird auch bei einer Herabstufung der Besoldungsgruppe, bspw. aufgrund einer Disziplinarstrafe, außer Kraft gesetzt. Seite 7
7 ... Seite 7 des Schreibens: Rundschreiben der ppa Nr. 08/2014 vom Hinweis für Dialoganwender: In den vorgenannten Fallkonstellationen ist ggfs. die programmseitig vorgeschlagene Besoldungsstufe sowie das Feld nächste Steigerung unter Eingruppierung & Arbeitszeit manuell anzupassen. Hinweis für Beleganwender: In den vorgenannten Fallkonstellationen ist ggfs. die programmseitig vorgeschlagene Besoldungsstufe sowie das Feld nächste Steigerung unter Eingruppierung & Arbeitszeit manuell anzupassen. Bitte teilen Sie uns das neue Datum unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungszeit mittels Zugangs- und Änderungsbeleg unter Ziffer mit. Hinweis für Vollserviceanwender: Bitte teilen Sie uns für die Ermittlung der neuen Besoldungsstufe respektive des neuen Datum der nächsten Steigerung die zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten formlos mit Grundgehaltstabellenstruktur Die Tabellenstruktur ändert sich jedoch nicht, es bleibt weiterhin bei einer Bemessung von zwölf Stufen. Auch die Aufstiegsintervalle bleiben nach 29 Abs. 3 LBesG RLP unverändert. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre ppa Bereich Personalabrechnung
R u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g
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