1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein.

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1 REGLEMENT über die Viehsömmerung (Alpfahrtsvorschriften) (vom 7. April ; Stand am 1. Mai 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 19 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 2, Artikel 32 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) 3 sowie Artikel 12 der Kantonalen Tierseuchenverordnung (KTSV) 4, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Artikel 1 1 AB vom 18. April SR SR RB SR Sömmerung 1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. 2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- und Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportfahrzeugen erfolgen. 3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter einer Alp sind verantwortlich, dass das zuständige Alppersonal die notwendigen Anforderungen erfüllt, die zur Ausübung ihrer Arbeit Voraussetzung sind. 4 Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter (wie Hirteverwaltung oder Alpgenossenschaft) sowie deren Alppersonal (wie Hirten) sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht die zuständige Tierärztin oder den zuständigen Tierarzt beizuziehen. 5 Die Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel richtet sich nach der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) 5 und gilt für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verab- 1

2 reicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe (wie Ohrmarke); c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. 6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit der Tierärztin oder dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss die Tierärztin oder der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Artikel 10 und Anhang 1 TAMV) 6. Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle oder die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 7 Tierkadaver, die auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) 7 zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt. 2. Abschnitt: Tierverkehrskontrolle Artikel 2 Grundsatz Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. 6 SR SR

3 Artikel 3 Betriebsdefinition Wird ein Sömmerungsbetrieb von Tieren aus verschiedenen Betrieben bestossen, ist der Kanton zuständig, diesen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b TSV 8 zu erfassen. Artikel 4 Aufgaben der Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal sind für Folgendes zuständig: a) Sie ziehen die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhalterinnen oder Tierhaltern am Tag der Auffuhr ein und erstellen ein Tierverzeichnis nach Artikel 8 TSV 9. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungsund Sprungdaten. b) Sie führen allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nach. c) Am Ende der Sömmerung: 1. Sie geben die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Herkunftsbetrieb zurück. Die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu. 2. Sie bestätigen dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit ihrer Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffer 4 und 5 treffen unverändert zu. 3. Treffen diese Vorgaben nicht zu, müssen sie ein neues Begleitdokument ausfüllen. 4. Sie führen Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreiben sie an der dafür vorgesehenen Stelle und geben sie mit den Begleitdokumenten zurück. Artikel 5 Begleitdokument und Tierliste 1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb verbracht werden. 2 Werden mehrere Tiere in einen anderen Betrieb verbracht, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen. 8 SR SR

4 3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen «Tierliste in der Beilage» anzukreuzen. 4 Klauentiere, die während der Sömmerung an andere Standorte des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen. Artikel 6 Melden von Tierbewegungen der Rindergattung an die Tierverkehrsdatenbank (TVD) und Markierung von neugeborenen Tieren Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland müssen der TVD gemeldet werden. Die Informationen der TVD zu den verschiedenen Meldearten- und -möglichkeiten sind zu beachten. Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal müssen auch folgende Vorschriften einhalten: a) Markierung von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), die während der Sömmerung geboren werden, mit den Ohrmarken der Besitzerin oder des Besitzers; b) Geburtsmeldung von Kälbern an die TVD durch die Besitzerin oder den Besitzer; c) Melden von Tierbewegungen der Rinder an die TVD bei Verkäufen, Zukäufen, Schlachtungen oder Verenden. 3. Abschnitt: Bekämpfung von Krankheiten 1. Unterabschnitt: Rindvieh Artikel 7 Rauschbrand 1 Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist obligatorisch für sämtliche Rinder, Kälber und Stiere, die auf den Alpen des unteren Kantonsteils bis und mit Erstfeld gesömmert werden. 2 Entschädigungen für Tierverluste infolge Rauschbrand werden nur für schutzgeimpfte Tiere ausgerichtet. 3 Für Tiere aus ausserkantonalen Betrieben ist die Impfung durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen. Dieses Zeugnis ist dem Begleitdokument beizuheften. Tiere, für die bei der Alpfahrt die Impfbescheinigung fehlt, gelten als nicht geimpft. 4

5 Artikel 8 Dassellarven Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter dürfen eigenes oder fremdes Rindvieh auf ihren Weiden nur zulassen, wenn es frei von vertilgbaren, d.h. behandelbaren Larven der Dasselfliege ist. 2 Das Auftreten von Dasselkrankheit ist der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden. 3 Tiere, die in den Kantonen Wallis, Waadt, Freiburg, Neuenburg oder Jura gesömmert werden, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden. Um ein Einschleppen der Dasselkrankheit zu verhindern, werden diese Tiere gemäss Weisung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes im Herbst vorbeugend behandelt. Artikel 9 Aborte 1 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal müssen jeden Abort von Tieren der Rindergattung der Kontrolltierärztin oder dem Kontrolltierarzt melden. 2 Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. 3 Es sind alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu vergraben. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. Artikel 10 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) 1 In Sömmerungsbetriebe, in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Tiere der Rindergattung nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer besonderen Ohrmarke gekennzeichnet sind. 2 Verlorene BVD-Ohrmarken sind zu ersetzen oder ein Ausdruck des Tierdetails aus der TVD ist dem Begleitdokument beizulegen. 3 Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal haben Tiere ohne negativen BVD-Test bei der Alpauffuhr zurückzuweisen. 5

6 2. Unterabschnitt: Schafe Artikel 11 Räude a) allgemein 1 Es dürfen nur Schafe auf Alpen des Kantons Uri aufgetrieben werden, die aus Herden stammen, bei denen kein Verdacht auf Schafräude besteht oder die nicht wegen Schafräude mittels Verfügung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gesperrt (Sperre 1. Grades) sind. 2 Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal haben den geringsten Räudeverdacht (wie Juckreiz oder Wollausfall) einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. b) vorbeugende Räudebehandlung 1 Schafe, die im Kanton Uri gesömmert werden, sind möglichst spät vor Alpauftrieb mindestens einer einmaligen Räudebehandlung, Räudebad oder Injektion (keine Sprüh- oder Waschbehandlung) zu unterziehen. 2 Die Behandlung ist durch die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt bzw. die Bademeisterin oder den Bademeister unterschriftlich zu bestätigen. Das entsprechende Zeugnis ist dem Begleitdokument beizulegen. 3 Die Wahl und die Entschädigung der Bademeisterin oder des Bademeisters ist Aufgabe der Gemeinden. 4 Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal haben Tiere ohne Räudebehandlung und ohne Behandlungszeugnis bei der Alpauffuhr zurückzuweisen. Artikel 12 Moderhinke (Klauenfäule) 1 Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Die Alpbewirtschafterinnen und Alpbewirtschafter sowie deren Alppersonal sind dafür verantwortlich, dass hinkende Tiere mit Anzeichen der Klauenfäule in den Herkunftsbestand zurückgewiesen werden. 2 Das Veterinäramt veranlasst bei der Alpauffuhr stichprobenweise Kontrollen durch unabhängige amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, um die Interessen des Tierschutzes und der Tiergesundheit wahrzunehmen. Kranke Tiere werden zurückgewiesen. Artikel 13 Infektiöse Augenentzündung Es dürfen keine Tiere auf Alpen oder Sömmerungsweiden verbracht werden, die Anzeichen einer infektiösen Augenentzündung (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen) aufweisen. 6

7 Artikel 14 Aborte Jeder Abort ist der Kontrolltierärztin oder dem Kontrolltierarzt zu melden. 3. Unterabschnitt: Ziegen Artikel 15 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) 1 Ziegen aus Beständen, die nicht als CAE-frei anerkannt sind und nicht gesperrt sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. 2 Ziegen aus Beständen, die CAE-frei sind, dürfen nur zusammen mit Ziegen, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen, gesömmert werden. 3 Der Nachweis der CAE-Freiheit muss mit einem tierärztlichen Zeugnis oder mit einem BGK-Ausweis erbracht und dem Begleitddokument beigefügt werden. Artikel 16 Aborte Jeder Abort ist der Kontrolltierärztin oder dem Kontrolltierarzt zu melden. 4. Unterabschnitt: Schweine Artikel 17 Enzootische Pneumonie (EP) und Actinobazillose (APP) Es dürfen nur Schweine aus anerkannt EP- und APP-freien Beständen zur Sömmerung aufgetrieben werden. 4. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Artikel 18 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Alpfahrtsvorschriften oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesrechts bestraft. 2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege 10. Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 20. April 2007 über die Viehsömmerung (Alpfahrtsvorschriften) 11 werden aufgehoben. 10 RB ; RB

8 Artikel 20 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Im Namen der Volkswirtschaftsdirektion Uri Der Vorsteher: Isidor Baumann 8

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. Sömmerungsvorschriften 2008 vom 11. März 2008 1 I. Grundlagen Die Gesundheits- und Sozialdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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